---------------.~~------------------------- Entgelte für die Benutzung der Bibliotheken der Gemeinde Hatten §1 Allgemeines Für die Benutzung der Bibliotheken der Gemeinde Hatten werden Entgelte nach Maßgabe dieser Entgeltordnung erhoben. §2 Entgeltpflichtige Entgeltpflichtig ist der Benutzer/die Benutzerin der Bibliothek. §3 Entgelt und Ersatzleistungen (1) Für die Nutzung des Angebotes der Bibliothek wird eine Pauschale erhoben. Hiervon ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler der allgemein bildenden Schulen. (2) Die Pauschale beträgt pro Benutzer/Benutzerin: - für ein Jahr für ein halbes Jahr für ein Vierteljahr für eine Familienkarte 8,00 € 4,00€ 2,00€ 10,00 € (3) Für folgende Leistungen werden unabhängig von der Pauschale die nachstehenden Entgelte erhoben: - Entleihen oder Verlängern einer DVD - Entleihen oder Verlängern einer CD - Entleihen oder Verlängern eines Konsolenspiels 1,50 €/Woche 1,00 €/Woche 1,00 €/Woche (4) Jede Entleihe erfolgt für eine bestimmte Zeit. Wird die Leihfrist überschritten, werden Säumnisentgelte erhoben. Diese betragen: - für die 1. Mahnung nach 2 Wochen je Medium 1,00 € - für die 2. Mahnung nach 4 Wochen je Medium zusätzlich 2,00 € Außerdem werden angefallene Auslagen (z.B. Porto für Mahnungen) in ihrer tatsächlich entstandenen Höhe erhoben. Zusätzlich werden die Entgelte gemäß § 3 Abs. 3 erhoben. 2 2 (5) Für Ersatzleistungen bei Beschädigung oder Verlust sind zu erstatten: 1,00 € - für den Ersatz eines Benutzerausweises - für die Hülle einer Kassette, eines Konsolenspieles, einer CD oder einer DVD und für ein Barcode-Etikett 1,00€ - bei Ersatzbeschaffung Ersatzbeschaffungspreis §4 Entstehung und Fälligkeit des Entgeltes Die Entgelte entstehen jeweils mit der Inanspruchnahme der Leistung. §5 Säumnismaßnahmen Die Einziehung ausgeliehener Medien, fälliger Entgelte sowie von Ersatzleistungen, zu deren Rückgabe bzw. Begleichung vergeblich aufgefordert wurde, kann nach den Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 02.06.1982 (Nds. GVBI. S. 139), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22.03.1990 (Nds. GVBI. S. 101 ), und Artikel 3 des Gesetzes vom 13.04.2011 (Nds. GVBI. S. 104) erfolgen. §6 lnkrafttreten Diese Entgelte treten am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 01.09.2004 außer Kraft. Kirchhatten, den 25.09.2013 / (lv '\~'I! /7 /Az Elke Szepan§ki Bürgermeisterin H:\Schreibdienst\Satzungen\Entgelte-Bibliotheken.docx
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