1 2 - Gemeinde Hatten

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Entgelte
für die Benutzung der Bibliotheken der Gemeinde Hatten
§1
Allgemeines
Für die Benutzung der Bibliotheken der Gemeinde Hatten werden Entgelte nach
Maßgabe dieser Entgeltordnung erhoben.
§2
Entgeltpflichtige
Entgeltpflichtig ist der Benutzer/die Benutzerin der Bibliothek.
§3
Entgelt und Ersatzleistungen
(1)
Für die Nutzung des Angebotes der Bibliothek wird eine Pauschale erhoben.
Hiervon ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler der allgemein bildenden
Schulen.
(2) Die Pauschale beträgt pro Benutzer/Benutzerin:
-
für ein Jahr
für ein halbes Jahr
für ein Vierteljahr
für eine Familienkarte
8,00 €
4,00€
2,00€
10,00 €
(3) Für folgende Leistungen werden unabhängig von der Pauschale die nachstehenden Entgelte erhoben:
- Entleihen oder Verlängern einer DVD
- Entleihen oder Verlängern einer CD
- Entleihen oder Verlängern eines Konsolenspiels
1,50 €/Woche
1,00 €/Woche
1,00 €/Woche
(4) Jede Entleihe erfolgt für eine bestimmte Zeit. Wird die Leihfrist überschritten,
werden Säumnisentgelte erhoben. Diese betragen:
- für die 1. Mahnung nach 2 Wochen je Medium
1,00 €
- für die 2. Mahnung nach 4 Wochen je Medium zusätzlich 2,00 €
Außerdem werden angefallene Auslagen (z.B. Porto für Mahnungen) in ihrer
tatsächlich entstandenen Höhe erhoben. Zusätzlich werden die Entgelte gemäß
§ 3 Abs. 3 erhoben.
2
2
(5) Für Ersatzleistungen bei Beschädigung oder Verlust sind zu erstatten:
1,00 €
- für den Ersatz eines Benutzerausweises
- für die Hülle einer Kassette, eines Konsolenspieles,
einer CD oder einer DVD
und für ein Barcode-Etikett
1,00€
- bei Ersatzbeschaffung
Ersatzbeschaffungspreis
§4
Entstehung und Fälligkeit des Entgeltes
Die Entgelte entstehen jeweils mit der Inanspruchnahme der Leistung.
§5
Säumnismaßnahmen
Die Einziehung ausgeliehener Medien, fälliger Entgelte sowie von Ersatzleistungen,
zu deren Rückgabe bzw. Begleichung vergeblich aufgefordert wurde, kann nach den
Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom
02.06.1982 (Nds. GVBI. S. 139), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
22.03.1990 (Nds. GVBI. S. 101 ), und Artikel 3 des Gesetzes vom 13.04.2011 (Nds.
GVBI. S. 104) erfolgen.
§6
lnkrafttreten
Diese Entgelte treten am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung
vom 01.09.2004 außer Kraft.
Kirchhatten, den 25.09.2013
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Elke Szepan§ki
Bürgermeisterin
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