Der Maschinenkaufvertrag

12
3.2015 technica
PARAGRAF
Was beachtet werden muss
Der Maschinenkaufvertrag
Maschinen werden häufig nicht betriebsfertig gekauft, sondern am Lieferungsort
installiert oder zusammengebaut. Oft sind auch die Computerprogramme den
spezifischen Funktionen anzupassen oder sogar neu zu entwickeln. Deswegen enthalten
Maschinenkaufverträge auch Elemente des Werkvertragsrechts.
REGULA HEINZELMANN
B
ei Maschinenkaufverträgen werden die
speziellen Anforderungen normalerweise in Service-Level-Agreements (SLA)
schriftlich festgelegt. Diese beschreiben die vom
Anbieter zu erbringenden Leistungen, Schnittstellen, Verfügbarkeit, Bandbreite und Datensicherung. Auch Lieferungstermine, Wartungen, Störungs- und Problemmanagement können in den
SLA geregelt sein. Die SLA sollten ausdrücklich
zum Bestandteil des Kauf-Werk-Vertrages erklärt
werden.
Übergang von Nutzen und Gefahr. Zu regeln sind
die Lieferfristen und die Folgen von Verzögerung.
Wichtig sind Vereinbarungen zum Übergang von
Nutzen und Gefahr, die Aufteilung von Transportkosten und Versicherungsbeiträgen. Dies lässt sich
sinnvoll mit den ICC Incoterms® regeln, diese sind
aber nur wirksam, wenn die Anwendung ausdrücklich im Vertrag vereinbart wird und zwar präzise, z. B. «Gemäss ICC Incoterms®1953, in der
Fassung von 2010». Die Klausel muss für die vorgesehenen Transportarten geeignet sein.
Wird ein Eigentumsvorbehalt vereinbart, bleibt der
Lieferant Eigentümer der gelieferten Maschinen,
bis er die Zahlungen vollständig erhalten hat. Der
Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Sache in gutem Zustand bleibt. Der Eigentumsvorbehalt muss
am Wohnort des Käufers in einem vom Betreibungsbeamten geführten öffentlichen Register
eingetragen werden (ZGB Art. 715).
Unterschied Gewährleistung und Garantie. Unter Sachgewährleistung versteht man, dass der
Verkäufer für die zugesicherten Eigenschaften
der Kaufsache haftet sowie dafür, dass die Sache keine Mängel hat, die ihren Wert und ihre
Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch
vermindern oder aufheben (OR Art. 197). Mit
einer sogenannten «Systemgarantie» wird zugesichert, dass die Maschinen und ihre Computerprogramme mit anderen Systemen des Käufers kompatibel sind. Die Gewährleistung kann
ausgeschlossen werden, aber nicht für Grobfahrlässigkeit oder Vorsatz (OR Art. 100).
Ein selbstständiger Garantievertrag liegt vor,
wenn der Verkäufer einen künftigen Erfolg verspricht, der über die vertragsgemässe Beschaffenheit der Kaufsache hinausgeht und von
künftigen Faktoren abhängt, die ausserhalb der
Einflussmöglichkeiten des Verkäufers liegen.
Wichtig: Der Besteller hat die gelieferte Ware
sobald wie möglich zu prüfen und ein Abnahmeprotokoll zu unterschreiben.
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Beispiele für Vertragsklauseln
Gewährleistung und Nachbesserung
Weisen die Maschinen und die dazugehörigen
Computerprogramme nicht die vereinbarten zugesicherten Eigenschaften auf, hat der Besteller Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch
den Lieferanten. Das gilt auch, wenn Vereinbarungen der SLA nicht eingehalten werden und die Maschinen dadurch geschädigt werden.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.
Der Lieferant trägt die Kosten der Nachbesserung.
Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert …
Monate ab Ersatz oder Abschluss der Reparatur.
Gewährleistungsausschluss
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und Störungen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, z. B. natürliche Abnützung, höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, extreme Umgebungseinflüsse oder Störungen durch Dritte, z. B.
Viren oder Hacking, die trotz der notwendigen aktuellen Sicherheitsvorkehrungen passieren.
Rechte an Programmen, Daten und Unterlagen
Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der
anderen ausgehändigt hat. Beide Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung.
Die Immaterialgüterrechte an den im Rahmen dieses Kaufvertrags entwickelten Computerprogrammen verbleiben beim Verkäufer. Hersteller des
Werks. Der Käufer erhält das Nutzungsrecht sowie
das Vervielfältigungs- oder Veränderungsrecht.