12 3.2015 technica PARAGRAF Was beachtet werden muss Der Maschinenkaufvertrag Maschinen werden häufig nicht betriebsfertig gekauft, sondern am Lieferungsort installiert oder zusammengebaut. Oft sind auch die Computerprogramme den spezifischen Funktionen anzupassen oder sogar neu zu entwickeln. Deswegen enthalten Maschinenkaufverträge auch Elemente des Werkvertragsrechts. REGULA HEINZELMANN B ei Maschinenkaufverträgen werden die speziellen Anforderungen normalerweise in Service-Level-Agreements (SLA) schriftlich festgelegt. Diese beschreiben die vom Anbieter zu erbringenden Leistungen, Schnittstellen, Verfügbarkeit, Bandbreite und Datensicherung. Auch Lieferungstermine, Wartungen, Störungs- und Problemmanagement können in den SLA geregelt sein. Die SLA sollten ausdrücklich zum Bestandteil des Kauf-Werk-Vertrages erklärt werden. Übergang von Nutzen und Gefahr. Zu regeln sind die Lieferfristen und die Folgen von Verzögerung. Wichtig sind Vereinbarungen zum Übergang von Nutzen und Gefahr, die Aufteilung von Transportkosten und Versicherungsbeiträgen. Dies lässt sich sinnvoll mit den ICC Incoterms® regeln, diese sind aber nur wirksam, wenn die Anwendung ausdrücklich im Vertrag vereinbart wird und zwar präzise, z. B. «Gemäss ICC Incoterms®1953, in der Fassung von 2010». Die Klausel muss für die vorgesehenen Transportarten geeignet sein. Wird ein Eigentumsvorbehalt vereinbart, bleibt der Lieferant Eigentümer der gelieferten Maschinen, bis er die Zahlungen vollständig erhalten hat. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Sache in gutem Zustand bleibt. Der Eigentumsvorbehalt muss am Wohnort des Käufers in einem vom Betreibungsbeamten geführten öffentlichen Register eingetragen werden (ZGB Art. 715). Unterschied Gewährleistung und Garantie. Unter Sachgewährleistung versteht man, dass der Verkäufer für die zugesicherten Eigenschaften der Kaufsache haftet sowie dafür, dass die Sache keine Mängel hat, die ihren Wert und ihre Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch vermindern oder aufheben (OR Art. 197). Mit einer sogenannten «Systemgarantie» wird zugesichert, dass die Maschinen und ihre Computerprogramme mit anderen Systemen des Käufers kompatibel sind. Die Gewährleistung kann ausgeschlossen werden, aber nicht für Grobfahrlässigkeit oder Vorsatz (OR Art. 100). Ein selbstständiger Garantievertrag liegt vor, wenn der Verkäufer einen künftigen Erfolg verspricht, der über die vertragsgemässe Beschaffenheit der Kaufsache hinausgeht und von künftigen Faktoren abhängt, die ausserhalb der Einflussmöglichkeiten des Verkäufers liegen. Wichtig: Der Besteller hat die gelieferte Ware sobald wie möglich zu prüfen und ein Abnahmeprotokoll zu unterschreiben. ● Beispiele für Vertragsklauseln Gewährleistung und Nachbesserung Weisen die Maschinen und die dazugehörigen Computerprogramme nicht die vereinbarten zugesicherten Eigenschaften auf, hat der Besteller Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den Lieferanten. Das gilt auch, wenn Vereinbarungen der SLA nicht eingehalten werden und die Maschinen dadurch geschädigt werden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten. Der Lieferant trägt die Kosten der Nachbesserung. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert … Monate ab Ersatz oder Abschluss der Reparatur. Gewährleistungsausschluss Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und Störungen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, z. B. natürliche Abnützung, höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, extreme Umgebungseinflüsse oder Störungen durch Dritte, z. B. Viren oder Hacking, die trotz der notwendigen aktuellen Sicherheitsvorkehrungen passieren. Rechte an Programmen, Daten und Unterlagen Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen ausgehändigt hat. Beide Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung. Die Immaterialgüterrechte an den im Rahmen dieses Kaufvertrags entwickelten Computerprogrammen verbleiben beim Verkäufer. Hersteller des Werks. Der Käufer erhält das Nutzungsrecht sowie das Vervielfältigungs- oder Veränderungsrecht.
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