Was muss bei Zahlungsgarantien beachtet werden - Commerzbank

Nr. 3/2007
Commerzbank
Internet-Service
für das dokumentäre
Auslandsgeschäft
Was muss bei Zahlungsgarantien beachtet
werden, wenn Käufer und Empfänger der
Ware nicht identisch sind?
Mit Zahlungsgarantien können Verkäufer ihre Zahlungsansprüche
absichern. Begleicht also einer ihrer Abnehmer nicht vereinbarungsgemäß seine Rechnung, legt der Verkäufer im Normalfall eine Kopie
davon zusammen mit einer Kopie des Transportdokuments (als Beleg für die erfolgte Lieferung und damit die entstandene Zahlungsverpflichtung) der garantierenden Bank zur Inanspruchnahme der
Zahlungsgarantie vor. Besteht der Anspruch zu Recht, übernimmt
die garantierende Bank die Zahlung. Bei einem Zwischenhandel ist
es allerdings nicht ganz so einfach, wie das folgende Beispiel zeigt:
Ein deutsches Handelsunternehmen hat bei einem englischen
Maschinenbauer eine Maschine bestellt. Sie soll aber nicht an den
Händler geschickt werden, weil er sie bereits an einen Produzenten in
Kanada weiterverkauft hat. Deshalb lässt er sie direkt dorthin liefern.
In diesem Fall ist also der Käufer (auf den die Rechnung ausgestellt
ist) nicht identisch mit dem Empfänger der Ware, wie er im Transportdokument aufgeführt ist. Die garantierende Bank könnte dies zum
Anlass nehmen, die vorgelegten Dokumente als diskrepant zurückzuweisen und die Auszahlung des unter der Garantie geforderten
Betrags zu verweigern. Um in solchen Fällen ganz sicher zu gehen,
sollte der Verkäufer darauf achten, dass bei der Zahlungsgarantie die
Abweichung von Liefer- und Rechnungsadresse ausdrücklich angesprochen wird (z. B. „Kopie des Transportdokuments adressiert an
Endempfänger“ als geforderten Beleg der erfolgten Lieferung).
Weitere Einzelheiten erläutern gerne die Spezialisten Trade Finance &
Transaction Services der Commerzbank.