Nr. 3/2007 Commerzbank Internet-Service für das dokumentäre Auslandsgeschäft Was muss bei Zahlungsgarantien beachtet werden, wenn Käufer und Empfänger der Ware nicht identisch sind? Mit Zahlungsgarantien können Verkäufer ihre Zahlungsansprüche absichern. Begleicht also einer ihrer Abnehmer nicht vereinbarungsgemäß seine Rechnung, legt der Verkäufer im Normalfall eine Kopie davon zusammen mit einer Kopie des Transportdokuments (als Beleg für die erfolgte Lieferung und damit die entstandene Zahlungsverpflichtung) der garantierenden Bank zur Inanspruchnahme der Zahlungsgarantie vor. Besteht der Anspruch zu Recht, übernimmt die garantierende Bank die Zahlung. Bei einem Zwischenhandel ist es allerdings nicht ganz so einfach, wie das folgende Beispiel zeigt: Ein deutsches Handelsunternehmen hat bei einem englischen Maschinenbauer eine Maschine bestellt. Sie soll aber nicht an den Händler geschickt werden, weil er sie bereits an einen Produzenten in Kanada weiterverkauft hat. Deshalb lässt er sie direkt dorthin liefern. In diesem Fall ist also der Käufer (auf den die Rechnung ausgestellt ist) nicht identisch mit dem Empfänger der Ware, wie er im Transportdokument aufgeführt ist. Die garantierende Bank könnte dies zum Anlass nehmen, die vorgelegten Dokumente als diskrepant zurückzuweisen und die Auszahlung des unter der Garantie geforderten Betrags zu verweigern. Um in solchen Fällen ganz sicher zu gehen, sollte der Verkäufer darauf achten, dass bei der Zahlungsgarantie die Abweichung von Liefer- und Rechnungsadresse ausdrücklich angesprochen wird (z. B. „Kopie des Transportdokuments adressiert an Endempfänger“ als geforderten Beleg der erfolgten Lieferung). Weitere Einzelheiten erläutern gerne die Spezialisten Trade Finance & Transaction Services der Commerzbank.
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