Die Unfallkasse Hessen informiert: Erste Hilfe in Kindertageseinrichtungen § 26 Abs. 1 Nr. 2a DGUV Vorschrift 1 (Stand: April 2015) Für Einrichtungen der Schülerbetreuung, die mit der Schule eng zusammenarbeiten und in welchen die betreuten Kinder bei der UKH unfallversichert sind, gelten diese Informationen ebenfalls. Bearbeitung des Antrags Bitte geben Sie in allen Fällen genau an, wer den Antrag ausgefüllt hat, damit Fragen gezielt an die zuständige Stelle oder Person gerichtet werden können. Wenn möglich fassen Sie Ihre Einrichtungen zusammen. Sie können die Zahl der Tabellenzeilen im Antrag bei Bedarf aber auch erweitern. Auch die Kinder, die in Tageseinrichtungen betreut werden, sind Versicherte der UKH. Daher übernimmt die UKH die Lehrgangsgebühren für eine größere Zahl an Ersthelfer. Grundlage ist die Zahl der Kindergruppen. Dies gilt auch für die Schulbetreuung durch Träger, sofern sie in enger Zusammenarbeit mit der Schule tätig sind, denn auch nur dann sind die Kinder Versicherte der UKH. Für kommunale Kindertageseinrichtungen übernehmen wir die Gebühren für die Qualifizierung einer weiteren Kraft als Ersthelfer/in. Freie Träger können die Kostenübernahme für zusätzliche Ersthelfer bei ihrer zuständigen Fach-Berufsgenossenschaft beantragen. Neue Fortbildung: Die DGUV hat mit ermächtigten Stellen ein spezielles Curriculum entwickelt: „Erste Hilfe-Aus- und Fortbildung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder“. Die Kosten für Kurse „Erste Hilfe am Kind“ werden nicht mehr übernommen. Das Ersthelfer-Kontingent beträgt 1 Ersthelfer pro Kindergruppe, mindestens 2 Ersthelfer pro Einrichtung, jeweils für 2 Jahre.
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