Mitteilungen der Juristischen Zentrale REGIONALCLUB Nr. 24/2015 20.05.2015 St Eigenschaden des Ersthelfers oder Pannenhelfers Sehr geehrte Damen und Herren, sowohl bei der Pannenhilfe als auch bei der Hilfeleistung für Verletzte eines Unfalls ist nicht auszuschließen, dass ein Helfer einen Eigenschaden erleidet. So können bei der Hilfeleistung eigene Sachen oder Bekleidung beschädigt oder verschmutzt werden; auch Personenschäden bei der erbrachten Fremdhilfe sind nicht auszuschließen. Ansprüche bestehen dem Grunde nach gegenüber der Person, der geholfen wurde als auch gegenüber der Person, die für einen Schadensfall verantwortlich ist. Ob solche Ansprüche in der Praxis auch durchzusetzen sind, ist oftmals offen, weil der Anspruchsgegner nicht zu ermitteln oder zahlungsunfähig ist. Daher hat der Gesetzgeber für Pannen- und Ersthelfer im SGB VII (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung) eine Rechtsgrundlage geschaffen, nach der ein solcher Anspruch zusätzlich gegenüber einer öffentlichen Einrichtung besteht. Dieser beitragsfreie Versicherungsschutz ist ein vom Gesetzgeber geschaffener „Ausgleich“ dafür, dass das Gesetz in gewissen Grenzen (unterlassene Hilfeleistung) verlangt, dass ein Ersthelfer tätig wird, zudem soll letztlich auch moralisch die Aufopferung und Selbstgefährdung des Helfers kompensiert werden. Pannenhelfer und Ersthelfer sind somit bei Hilfeleistungen in Deutschland durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Dies gilt unabhängig davon, ob sie selbst Mitglied einer Berufsgenossenschaft sind. Die Hilfeleistenden sind somit automatisch gesetzlich unfallversichert, solange sie die Hilfeleistung erbringen. Als versicherte Panne im rechtlichen Sinne gilt ein Schaden an einem zulassungsoder versicherungspflichtigen Kraftfahrzeug sowie bei Pferden und Pferdefuhrwerken. Fahrräder fallen also nicht darunter! Bei Nothilfemaßnahmen, insbesondere bei Hilfe nach einem Unfall, ist es für den Eintritt der Versicherung unerheblich, ob die Notlage in Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeug steht. Mithin ist jeder Unfall und jede Art von Notlage abgedeckt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Urteil vom 05.10.2010 (Az: VI ZR 286/09) festgestellt, dass ein Unfallhelfer (auch) dann Anspruch auf Ersatz seines Schadens hat, wenn er objektiv sorgfaltswidrig gehandelt hat: „…. Falsche Reaktionen stellten jedoch kein schuldhaftes Verhalten dar, wenn der Unfallhelfer in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht vorhersehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu einer ruhigen Überlegung gehabt und nur deshalb falsch reagiert habe….“ 2 Bei einem Sachschaden gibt es keine gesetzliche Beschränkung im Leistungsumfang. Vielmehr ist der Zustand für den Helfer herzustellen, der vor der Hilfeleistung bestand. In der Praxis handelt es sich mithin zumeist um die Erstattung von Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten für Gegenstände, die bei der Hilfeleistung beschädigt wurden. Bei einem Personenschaden werden die Kosten der Heilbehandlung, Verletztenund Übergangsgelder sowie gegebenenfalls Renten gezahlt; Schmerzensgeld ist dagegen ausgeschlossen. Zuständig für Entschädigungsleistungen ist das Bundesland, in dem der Ersthelfer seinen Schaden erlitten hat. Das jeweilige Bundesland bestimmt für die Abwicklung einen gemeindlichen Unfallversicherungsträger. Ist die regionale Zuständigkeit nicht klar, kann sich der Geschädigte zur Information und Koordination an die Unfallkasse des Bundes wenden. Entschädigungsansprüche verjähren nach SGB I § 45 in vier Jahren. Entschädigungsanträge können formlos gestellt werden. Da die Durchsetzung solcher Forderungen für Betroffene in der Praxis relativ kompliziert ist – insbesondere, wenn es auch um Personenschadensansprüche geht – ist eine anwaltliche Beratung sinnvoll. Für weitere Fragen rund um das Thema stehen die ADAC Clubjuristen unter der Rufnummer (0 89) 76 76 – 24 23 gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Ulrich May Leiter Juristische Zentrale
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