BG - INFOBLATT Stand: 11/2014 Best.-Nr. 302 Aus- und Fortbildung von betrieblichen Ersthelfern Bei Notfällen im Betrieb spielt der Ersthelfer bis zum Eintreffen der professionellen Helfer (Rettungsdienst, Notarzt) eine entscheidende Rolle. Sein rasches und sachgerechtes Handeln ist für einen Verletzten lebenswichtig! Notfallsituationen sind nicht immer Unfälle. Auch lebensbedrohliche Erkrankungen wie Kreislaufversagen, Zuckerschock oder Herzinfarkt können einen Erste-Hilfe-Einsatz erfordern. Darauf müssen große und kleine Betriebe vorbereitet sein. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass Ersthelfer im Betrieb anwesend und entsprechend ausgebildet sind. Was ist zu tun? Anzahl In der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1, vorher BGV A1) ist die Anzahl der erforderlichen Ersthelfer deshalb auch konkret geregelt: Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten muss mindestens ein Ersthelfer zur Verfügung stehen. Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten muss die Zahl der Ersthelfer a) in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5%, b) in sonstigen Betrieben 10% der anwesenden Versicherten entsprechen. Die Anzahl der Ersthelfer geht von anwesenden Versicherten aus, d. h. auch bei Schichtbetrieb müssen die erforderlichen Ersthelfer anwesend sein. Diese Regelung gilt ebenso während der Urlaubszeit. Deshalb muss die Zahl der Ersthelfer in einem Unternehmen mit Sicherheit größer sein als die Zahl, die sich allein durch die rechnerische Ermittlung aus der Gesamtbelegschaft ergibt. Wird in einem Betrieb mit gefährlichen Stoffen umgegangen und ist damit zu rechnen, dass bei Arbeitsunfällen besondere Maßnahmen der ersten Hilfe erforderlich werden, die nicht Gegenstand der allgemeinen Ausbildung sind, so ist für eine erforderliche Zusatzausbildung der Ersthelfer zu sorgen. Diese Ausbildung kann Aufgabe des Betriebsarztes sein. Aus- und Fortbildung Die Ausbildung zum betrieblichen Ersthelfer erfolgt in einem Erste-Hilfe-Lehrgang. Sie kann außerhalb der Arbeitszeit, aber auch während der Arbeitszeit, durchgeführt werden, wenn hierüber eine Absprache zwischen dem Betrieb und der ausbildenden Organisation stattgefunden hat. Einmal Gelerntes gerät häufig schnell in Vergessenheit, wenn man es nicht täglich anwendet. Deshalb müssen Ersthelfer spätestens alle zwei Jahre durch das so genannte Erste-Hilfe-Training fortgebildet werden. Dieses enthält u. a. die Herz-Lungen-Wiederbelebung in der 1- und 2-Helfer-Methode. Im Vordergrund der Aus- und Fortbildung steht die Übung praktischer Maßnahmen unter Berücksichtigung betriebsbezogener Besonderheiten. ______________________________________________________________________________ Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse, www.bgetem.de Medienbestellung Wiesbaden, Tel. (0611) 131-8221, Fax:(0611) 131-8222, email: [email protected] 2 Die Aus- und Fortbildung der Ersthelfer erfolgt auf folgendem Weg: Der oder die betreffenden Mitarbeiter werden bei einer anerkannten Organisation angemeldet. Neben den bekannten Hilfsorganisationen Deutsches Rotes Kreuz, Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland, Johanniter-Unfall-Hilfe, Malteser-Hilfsdienst und der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft können die Ersthelfer auch bei weiteren ermächtigten Stellen geschult werden, wie z. B. privaten Rettungsdiensten, Rettungsdienstschulen, Feuerwehrschulen und privaten Anbietern. Eine aktuelle Liste aller ermächtigten Ausbildungsstellen kann im Internet unter www.bg-qseh.de eingesehen werden. Die jeweilige ausbildende Organisation teilt dem Betrieb mit, auf welche Art und Weise die Ausbildung erfolgen kann. Soll eine Gruppe von Mitarbeitern ausgebildet werden, dann kann es sinnvoll sein, einen Lehrgang ausschließlich für diese Gruppe, eventuell im Betrieb selbst, durchzuführen. Zu den Aufgaben des Betriebsarztes gehört die Mitarbeit bei der Organisation der ersten Hilfe im Betrieb, nicht jedoch die Ausbildung der Ersthelfer selbst. Kosten Die Berufsgenossenschaften haben mit den ermächtigten Stellen eine verbindliche Vereinbarung über die Höhe der Ausbildungskosten getroffen. Die Lehrgangsgebühren rechnet die ermächtigte Stelle im Anschluss an den Lehrgang direkt mit der zuständigen Berufsgenossenschaft ab, so dass für den Betrieb bzw. für die Lehrgangsteilnehmer selbst keine darüber hinaus gehenden Gebühren entstehen. Alle übrigen Kosten, z. B. Fahrtkosten, gegebenenfalls Lohn- bzw. Gehaltskosten während der Ausbildungsmaßnahmen, trägt der Unternehmer. Hinweis zur Frühdefibrillation: Die Qualifizierung und Auffrischung am Automatisierten Externen Defibrillator (AED) zählt nicht zur Erste-HilfeAus- und Fortbildung (Grundlehrgang und Erste-Hilfe-Training), sondern ist entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1, vorher BGV A1, § 26 Abs. 4) eine Weiterbildungsmaßnahme, deren Kosten der Unternehmer trägt. Weitere Informationen zur Durchführung und Abrechnung von Erste-Hilfe-Kursen: Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) Präventionsabteilung Gustav-Heinemann-Ufer 130 50968 Köln Telefon: 0221 3778-6043 (Gisele Hüwe) Telefon: 0221 3778-6042 (Klaudia Rodenbüsch) Telefon: 0211 9335-4212 (Nicole Oehms-Korf) Telefax: 0221 3778-6050 E-Mail: [email protected] Wie gewinnt man Mitarbeiter als Ersthelfer? Ersthelfer gewinnt man, indem man sie überzeugt, wie wichtig sie und ihre Aufgaben sind. Jeder ist zur ersten Hilfe verpflichtet – unabhängig davon, ob er ausgebildeter Ersthelfer ist oder nicht. Wer ausgebildet ist, weiß jedoch, was zu tun ist. Andere sind in Notfallsituationen schnell überfordert und geraten in Panik. In der Unfallverhütungsvorschrift ist auch die Pflicht der Mitarbeiter festgelegt, sich in erster Hilfe ausbilden zu lassen. Diese Verpflichtung zur Mitwirkung besteht gegenüber der Berufsgenossenschaft und dem Unternehmer. Sie ist Teil der Treuepflicht des Arbeitnehmers als Gegenstück zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die seine Sorge für die erste Hilfe im Betrieb umfasst. Ohne Mitwirkung der Versicherten ist der Unternehmer nicht in der Lage diese sicherzustellen. Der Ausbildung können lediglich persönliche Gründe entgegenstehen, im Ernstfall erste Hilfe zu leisten (z. B. fehlende psychische Eignung).
© Copyright 2025 ExpyDoc