Steuerplanung in Japan – Teil 2

M A N A G E M E N T & S T R AT E G I E
Steuerplanung
in Japan – Teil 2
Die aktuellsten Änderungen im
Erbschaftsteuerrecht betreffen
auch in Japan lebende Ausländer.
Der zweite Teil dieser Serie zeigt
auf, welche Möglichkeiten der
Einkommens- und Erbschaftsteuerplanung in Japan tätigen Deutschen offenstehen.
Von Hans-Peter Musahl
EINKOMMENSTEUER
Japan ist Spitzensteuerland. Ab Einkünften von 18 Millionen
Yen beträgt die japanische Einkommensteuer 50,8 Prozent, ab
40 Millionen Yen 55,9 Prozent. Maßnahmen zur Planung der
Einkommensteuerbelastung können sowohl das Unternehmen,
als auch Mitarbeiter selbst treffen.
Firmenwohnungen werden steuerlich günstig gestellt, da
Arbeitnehmer nur 6,5 bis 10 Prozent der Kaltmiete als Eigenanteil, sogenannte „legal rent“, aus ihrem Nachsteuergehalt tragen.
Vorstandsmitglieder japanischer Gesellschaften haben 50 Prozent der Miete als Eigenanteil beizusteuern; 35 Prozent wenn Sie
die Firmenwohnung nachweisbar auch für Repräsentationszwecke nutzen. Die Übernahme von Schulgeld durch den Arbeitgeber ist einkommensteuerpflichtig; nicht jedoch Zahlungen auf
„Corporate Contribution“-Pläne internationaler Schulen, wie
dem der Deutschen Schule Tokyo Yokohama. Ferner können
ein Familienheimflug pro Jahr und ein tatsächlich beruflich
genutzter Firmenwagen steuerlich gewährt werden.
Im Ausland erzielte Kapitaleinkünfte sind erst ab dem
fünften Aufenthaltsjahr in Japan zu versteuern. Vor dem Überschreiten der Fünfjahresgrenze empfiehlt sich ein Verkauf
solcher Wertpapiere, die erheblich an Wert gewonnen haben.
Unmittelbar im Anschluss an den Verkauf können diese Wertpapiere dann wieder zurück erworben werden. Veräußert man
die Papiere in der Zukunft ein zweites Mal gewinnbringend in
Japan, ist nur der Gewinn zu versteuern, der ab dem zweiten
Kauf erzielt wurde.
Anders als Wertpapiere, die Erträge ausschütten, sind
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thesaurierende Fonds in Japan nicht steuerpflichtig. Dividenden
börsennotierter Aktien unterliegen einem pauschalen Steuersatz
von 20,42 Prozent; Veräußerungsgewinne ebenso. Zinsen genießen diesen niedrigen Steuersatz nur dann, wenn sie von einer in
Japan ansässigen Finanzinstitution ausgezahlt werden. Interessant sind Nippon Investment Saving Accounts (NISA), über die
eine vierköpfige Familie in vier Jahren bis zu einer Höhe von 20
Millionen Yen ein Wertpapierdepot aufbauen kann, ohne über
diesen Zeitraum Erträge versteuern zu müssen. Wirklich sinnvoll sind NISA-Wertpapiersparpläne allerdings nur für Familien, die schon fünf Jahre in Japan leben.
Wer im Ausland Immobilien hat, ist nicht nur dort, sondern
nach fünf Jahren auch in Japan steuerpflichtig. Zum Erstaunen
vieler kann es bei der Erklärung von Vermietungseinkünften
deutscher Wohnbauten, die 38 Jahre und älter sind, zu erheblichen japanischen Steuererstattungen kommen. (mehr dazu auf
www.japanmarkt.de)
Exit Tax: Die in JM 02/2015 vorgestellte Wegzugsbesteuerung betrifft nur dauerhaft Aufenthaltsberechtigte mit einem
„permanent“-Visumstatus. Eine einfach zu treffende Gegenmaßnahme scheint der Wechsel des Visumstatus zu sein, der
sich bis spätestens 30. Juni 2020 empfiehlt, beziehungsweise
ein „permanent“-Visum gar nicht erst zu beantragen. Wenig
geholfen ist allerdings denjenigen, die zur Erlangung oder Aufrechterhaltung lokaler Bankdarlehen eine Daueraufenthaltsberechtigung benötigen oder sich die Option offen halten wollen,
nach ihrer Pensionierung weiter gesichert in Japan verbleiben
zu können.
Vorsicht, Kindergeld!
D
as deutsche Kindergeld ist ein heikles Thema für
Expatriates in Japan. Grund ist, dass der Anspruch
auf Kindergeld in §62 Einkommensteuergesetz an die unbeschränkte deutsche Steuerpflicht anknüpft. Wer sowohl in
Japan als auch in Deutschland über eine Wohnung verfügt,
sei es als Mieter, als Eigentümer oder als sonst wie familiär
Nutzungsberechtigter, und die deutsche Wohnung tatsächlich, also nicht nur besuchsweise nutzt, ist in Deutschland
unbeschränkt steuerpflichtig. Hat der so unbeschränkt Steuerpflichtige unterhaltsberechtigte Kinder, kann ein Anspruch
auf Kindergeld gegeben sein.
Die Behörden sehen sich allerdings sehr genau an, ob
in Deutschland tatsächlich eine Wohnung beibehalten und
genutzt wird und Aufenthalte in Deutschland nicht nur
Besuchscharakter haben. Das gilt etwa für Aufenthalte von
nur zwei bis drei Wochen. Der Bundesfinanzhof verlangt,
dass in den ausbildungsfreien Zeiten der Kinder mindestens
die Hälfte der Zeit in Deutschland verbracht wird. Einige Strafrichter gehen abweichend von der Auffassung der
Finanzbehörden davon aus, dass man nach zwei Jahren Auslandsaufenthalt keinen Wohnsitz mehr in Deutschland haben
kann.
Erschwerend kommt hinzu, wenn Kindergeldempfänger
die Kindergeldstellen nicht zutreffend über den etwaigen
Empfang des ausländischen Kindergeldes, in Japan kodomo teatte genannt, informieren. Trotz deutschem Wohnsitz
besteht kein Kindergeldanspruch, wenn japanisches Kindergeld bezogen wird.
Teilt der Empfänger der deutschen Behörde den Erhalt
japanischen Kindergeldes pflichtwidrig nicht mit, macht er
ERBSCHAFTSTEUERPLANUNG
Vom ersten Tag ihres Aufenthalts an unterliegen Ausländer, die
in Japan wohnen und erkennbar mindestens ein Jahr im Land
bleiben wollen, der japanischen Erbschaftsteuerpflicht.
Auf eine in Japan lebende Familie kommen zwei denkbare
Erbfälle zu: Der Tod eines der beiden Ehepartner sowie der
Tod eines in Deutschland oder Japan lebenden Elternteils oder
Verwandten.
Verstirbt einer der Ehepartner, haben der überlebende Ehepartner und hier angenommene zwei Kinder ab einem Erbe von
48 Millionen Yen Erbschaftsteuer zu zahlen. Der Ehepartner
hat einen gesetzlichen Erbteil von 50 Prozent und wird von
der rechnerisch auf ihn entfallenden Erbschaftsteuer befreit,
solange er nur den gesetzlichen Erbteil erbt. Infolge dieser Freistellung sowie der in Stufen progressiv ansteigenden Steuersätze
beläuft sich die effektive Erbschaftsteuer dreier überlebender
Familienmitglieder bei einem Erbe von 100 Millionen Yen auf
sich strafbar.
Wer in Deutschland weiter Kindergeld bezieht, dem kann
nur empfohlen werden, genau zu untersuchen, ob sein deutscher Wohnsitz den oben genannten strengen Anforderungen
genügt und, soweit nicht schon geschehen, seinen Wohnortwechsel anzuzeigen. Wird sowohl deutsches als auch japanisches Kindergeld bezogen, bleibt nur noch die Flucht nach
vorn per Selbstanzeige. Da der missbräuchliche Bezug von
Kindergeld eine Steuerstraftat ist, finden die Regeln zur Selbstanzeige Anwendung. Nach diesen ist ein strafbefreiender
Rücktritt bei Hinterziehungen bis zu 50.000 Euro möglich,
vorausgesetzt, dass der Sachverhalt vollständig offengelegt
und die geschuldete Leistung mit der Anzeige zurückgezahlt wird. Ist indessen bereits ein Strafverfahren eröffnet,
oftmals durch Zustellung eines Strafbefehls, so kommt es
darauf an, darzulegen, ob in Deutschland noch ein Wohnsitz
bestand. Wurde japanisches Kindergeld bezogen, ist es wichtig darauf hinzuwirken, dass sich die Strafe auf 90 Tagessätze
beschränkt. Andernfalls gälte der Verurteilte als vorbestraft.
Effektive Erbschaftsteuer –
bei drei überlebenden
Familienmitgliedern (in Yen)
100 Mio.
4%
200 Mio.
8%
400 Mio.
13%
800 Mio.
16%
1.600 Mio.
21%
Maximum
27%
etwa 4 Prozent. Danach steigt sie gestaffelt bis zu einem Maximalwert von 27,5 Prozent. Kommen indessen beide Elternteile
um, kann die Erbschaftsteuer der Kinder bis zu 55 Prozent
betragen.
Sieht das Testament vor, dass der überlebende Ehepartner
mehr als nur den gesetzlichen Erbteil von 50 Prozent erhält,
unterliegt der überlebende Ehepartner mit dem zusätzlichen
Erbteil der Erbschaftsteuer. Im Anschluss erben die Kinder
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Einkünfte im Vergleich Deutschland – Japan (Entsandtkräfte und lokal Angestellte)
Bruttogehalt
in EUR/
JPY
ledig
Verheiratet, 2 Kinder
Einkünfte aus:
Einkünfte aus:
*
Spitzensteuersatz**
zu 93.5% steuerfreie
Firmenwohnung***
*
– lokal –
22,5 Tsd./ 3 Mio.
10,1%
7,9%
45 Tsd./ 6 Mio.
18,8%
12,5%
90 Tsd./ 12 Mio.
30,1%
20,9%
180 Tsd./ 24 Mio.
37,2%
32,0%
360 Tsd./ 48 Mio.
41,6%
41,9%
– entsandt –
– lokal –
– entsandt –
0%
6,2%
4,3%
2,7%
10,6%
2,4%
15,1%
-1,5
10,2%
15,4%
19,6%
8,9%
30,5%
-3
21,3%
28,9%
31,2%
20,5%
43,7%
-6
29,4%
36,6%
41,4%
28,9%
50,8%
-12
*Einkommensteuer inkl. SolZ; ** die auf jeden zusätzlich verdienten Yen fällige Steuer; *** versteuert werden also nur 4,6 Mio. Yen/9,2 Mio. Yen/18,4 Mio. Yen/36,8 Mio. Yen
mutmaßlich das Erbe des überlebenden Elternteils. Dies bedeutet letztlich eine Doppelbesteuerung desselben Vermögens.
Dennoch kommt es bei einem Erbteil des Ehepartners von bis
zu 160 Millionen Yen zu einer gewollten Wenigerbesteuerung,
weil der Gesetzgeber bis zu diesem Betrag die Erbschaft von
überlebenden Ehegatten begünstigen will. Erben hingegen an
Stelle des Ehegatten gleich die Kinder alles, so geht die Freistellung des Ehepartners verloren. Dabei geraten die Kinder schneller in höhere Steuerklassen. Aus Erbschaftsteuerplanungssicht
empfiehlt sich daher gemäß der gesetzlichen Erbfolge den Ehepartner und Kinder jeweils zur Hälfte zu bedenken. Bis zu 160
Millionen Yen macht es Sinn, dem überlebenden Ehepartner
mehr als die Hälfte zu übertragen. Gegen die Übertragung eines
Großteils des Erbes auf die Kinder spricht bei Expatriatefamilien neben den oben genannten Überlegungen zudem, dass im
Anschluss an eine Rückkehr nach Deutschland im zweiten Erbfall niedrigere Steuersätze und höhere Freibeträge in Anspruch
genommen werden können.
Kommt auf nach Japan Entsandte eine erhebliche Erbschaftsteuerlast zu, ist der Abschluss einer Lebensversicherung auf
den Todesfall überlegenswert. Ein Nachlass von 3 Millionen
Euro erfordert zur Begleichung der Erbschaftsteuer Barmittel
von etwa 400.000 Euro. Im Fall eines Fünfzigjährigen wäre hierzu eine jährliche Prämie um 500 Euro aufzubringen.
Wer dauerhaft in Japan bleibt, wird Erbschaftsteuerprivilegierungen bei der Bewertung von eigengenutzten und vermieteten Immobilien, Lebensversicherungen, Betriebsvermögen
und Ausbildungssparplänen in Anspruch nehmen wollen. Zur
Verabschiedung aus dem Regime des japanischen Erbschaftsteuerrechts müssten sowohl der Erbe als auch der Erblasser
aus Japan ausreisen. Bei ihrer Ausreise aus Japan benötigen
japanische Staatsbürger fünf Jahre mehr Geduld als Deutsche,
denn erst wenn sowohl der japanische Erblasser als auch die
japanischen Erben fünf Jahre außer Landes waren, entkommen
sie dem japanischen Erbrecht.
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Wird während eines Japanaufenthalts eine Erbschaft angetreten, kann der effektive Erbschaftsteuersatz, abhängig von der
Zahl der Miterben, bei einer Erbschaft von 1 Millionen Euro
schnell 20 Prozent und bei 5 Millionen Euro 40 Prozent betragen – also deutlich höher als in den oben genannten Fällen.
Hier greift nicht die Ehegattenfreistellung, so dass der Spitzensteuersatz nicht 27,5 Prozent sondern 55 Prozent ist. Wer
verhindern will, während eines nur wenige Jahre dauernden
Japanaufenthalts hoch mit Erbschaftsteuer belastet zu werden,
kann sich in Bescheidenheit üben und beispielsweise an seiner
Stelle bereits im Ausland lebenden Kindern oder anderen Verwandten den Vorzug lassen. Dazu genügt eine testamentarische
Anordnung des Erblassers. Für eine deutsche Erbschaft wäre
ferner das Institut der Vor- und Nacherbschaft zu überlegen.
Dabei erbt zunächst eine in Deutschland ansässige Person. Mit
deren Tod tritt unwiderruflich der – bis dahin hoffentlich aus
Japan nach Deutschland zurückgekehrte – Nacherbe die Nachfolge über die an den Vorerben übergangene Erbschaft an. Um
doch noch etwas von einer an Kinder überlassene Erbschaft zu
haben, bietet sich die Einräumung von Wohnrechten oder bei
vermieteten Immobilien sowie bei Unternehmen die Vereinbarung von Nießbrauchrechten an. ■
Lesen Sie in Teil 1 in JM 03/2015: Möglichkeiten zur steuerlichen Gestaltung bei deutschen Unternehmen in Japan.
Weitergehende Ausführungen , Tabellen und
Berechnungsbeispiele finden Sie online unter
www.japanmarkt.de.
Hans-Peter Musahl
ist Partner bei Ernst & Young. Er berät als Rechtsanwalt und
Steuerberater japanisches, deutsches und internationales
Unternehmenssteuerecht.
E-Mail: [email protected]