Informationsveranstaltung Umsetzung der EU-Agrarreform 2015 Wiederholung, Bestätigung / Klarstellung, Neues ________________ ALFF Mitte, Bereich Halberstadt Halberstadt, den 26. März 2015 Rechtlicher Rahmen zur Umsetzung der EU-Agarreform in D ______________________________________ Wir haben allein zu den Direktmaßnahmen 6 (Haupt-) EUVerordnungen, die die GAP-Reform direkt betreffen und etliche weitere, die ebenfalls zu berücksichtigen sind. Hinzu kommen 4 bundesdeutsche Durchführungsgesetze und 3 bundesdeutsche Durchführungsverordnungen. All diese VO und G liegen also mittlerweile vor - eine Landes-VO für LSA zur Umsetzung weiterer Länderermächtigungen ist in Vorbereitung. Ergänzt und abgerundet wird das Ganze durch 10 Dienstanweisungen, diverse Erlasse und Verfügungen. ALFF Mitte, Bereich Halberstadt 2 Informationsstrategie des MLU ______________________________________ • Internetauftritt des MLU unter www.elaisa.sachsen-anhalt.de –Rubrik Formulare und Informationen • aktuelle Informationen (Fortschreibung)* • ÖVF-Rechner • häufig gestellte Fragen* GAP-Broschüre des BMVEL ab 2015 analog 2005 (bitte heute mitnehmen; siehe auch im o.g. Internetportal) • Termine u. Veranstaltungen • neue AUK- Maßnahmen • * in 2/2015 durch GAP-Broschüre ersetzt ALFF Mitte, Bereich Halberstadt 3 Aktive Betriebsinhaber Wiederholung / Zusammenfassung / Bestätigung – vgl. Broschüre Umsetzung der EU-Agarreform in D S. 15 ff ______________________________________ Direktzahlungen werden nur aktiven Betriebsinhabern gewährt! Es geht bei diesem Problem nur um Antragst. aus der s. g. Negativliste. Nur diese aus der Negativliste erhalten keine DZ, sofern sie nicht nachweisen, dass sie doch als aktive LW gelten. Die Negativliste umfasst in D. das Betreiben von – Bergbau, Flughäfen, Wasserwerken, – dauerhafte Sport- und Freizeitflächen (z.B. auch Reitplätze u. – hallen, Pensionspferdehalter – das könnte für uns zutreffen) – Eisenbahnverkehrsleistungen, – Immobiliendienstleistungen (Die Vermietung und Verpachtg. von Ferienwohnungen, Gebäudeteilen, Flächen oder Häusern aus dem privaten Besitz des Landwirts gilt nicht als solche.) ALFF Mitte, Bereich Halberstadt 4 Aktive Betriebsinhaber Wiederholung / Zusammenfassung / Bestätigung – vgl. Broschüre S. 15 ff ______________________________________ Es gibt aber Nachweismöglichkeiten für dennoch aktive Betriebsinhaber: 1) Geríngfügigkeitsschwelle unterschritten, d.h., Summe aller DZ < 5.000 € 2) Im Falle > 5.000 € DZ – die landwirtschaftlichen Tätigkeiten sind nicht unwesentlich, Antragsteller verfügt über mehr als 38 ha beihilfefähiger Flächen – Sonderfall Pferdehaltung: Es werden nicht mehr als 3 GVE / ha Beihilfefläche gehalten. – die lw. Tätigkeit ist Hauptgeschäftszweck – die Direktzahlungen machen mind. 5 % der außerlandwirtschaftl. Einkünfte aus. – (vgl. Stammdatenbogen – Angaben zum aktiven Betriebsinhaber) ALFF Mitte, Bereich Halberstadt 5 Mindesttätigkeit ______________________________________ Werden landwirtschaftliche Flächen während des gesamten Jahres nicht für eine Erzeugung / landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt, muss eine bestimmte Mindesttätigkeit ausgeübt werden. Grundsätzlich wird als Mindesttätigkeit verlangt, dass der Landwirt einmal während des Jahres auf den Flächen den Aufwuchs – mäht und das Mähgut abfährt oder – den Aufwuchs zerkleinert und ganzflächig verteilt. ALFF Mitte, Bereich Halberstadt 6 Mindesttätigkeit ______________________________________ ALFF Mitte, Bereich Halberstadt 7 Nutzung von Flächen auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten ______________________________________ Wiederholung / Zusammenfassung / Bestätigung – vgl. Broschüre S. 30 Beihilfefähige landwirtschaftliche Flächen dürfen in einem bestimmten Umfang auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden. Derartige Tätigkeiten sind drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen (sofern sie nicht bereits im Sammelantrag angegeben sind). Wintersport und Holzlager auf DGL sind von der Anzeigepflicht ausgenommen, sofern diese Nutzungen außerhalb der Vegetationsperiode stattfinden. Voraussetzung für eine Beihilfefähigkeit ist, dass diese Flächen hauptsächlich für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden. D.h., die landwirtsch. Tätigkeit darf durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftl. Tätigkeit nicht stark eingeschränkt sein. Nichtlw. Tätigkeit darf an max.14 aufeinanderfolgenden Tagen oder 21 Tagen im Kalenderjahr (z.B. zeitweil. Nutzung einer Fläche als Parkplatz) erfolgen. ALFF Mitte, Bereich Halberstadt 8 Direktzahlungen – Greening (Wiederholung / Zusammenfassung / Bestätigung – vgl. Broschüre Umsetzung der EU-Agareform in D S. 35 ff ______________________________________ Es geht beim Greening um die Einhaltung bestimmter dem Klima- u. Umweltschutz förderlicher Landbewirtschaftungsmethoden für ein Anrecht auf Zahlung von Beihilfen. Bezugsgrundlage sind die Flächen, die am 15.05. zur Verfügung stehen. Die Greening-Prämie ist national, also in jedem Bundesland (Region), einheitlich und liegt 2015 bei ca. 87 €/ha. Jede der folgenden drei Maßnahmen ist für die Erfüllung des Greenings umzusetzen: – Anbaudiversifizierung, – Erhalt des Dauergrünlandes, – Ökologische Vorrangflächen = ÖVF o. EFA (Ecological Focus Area) (zunächst 5 % der AF) ALFF Mitte, Bereich Halberstadt 9 Direktzahlungen – Greening (Wiederholung / Zusammenfassung / Bestätigung) ______________________________________ • Betriebe des ökologischen Landbaus, die für das gesamte Antragsjahr über eine Bescheinigung gemäß Art. 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 verfügen, sind von den Greening-Verpflichtungen befreit und haben automatisch ein Anrecht auf die Gewährung der Greening-Prämie. • Betriebe die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen, sind ebenso vom Greening befreit. • Auf Flächen, die zur Erfüllung der Greening-Verpflichtungen durch den Betriebsinhaber bestimmt sind, können gleichzeitig auch freiwillige AUKM der zweiten Säule durchgeführt werden. • Zur Vermeidung einer Doppelförderung sind aber Abzüge bei den Prämiensätzen für die AUK-Maßnahmen in den RL erfolgt. • Bei Verstößen erfolgen ab 2017 auch Sanktionen der DZ um bis zu 125% der Greening-Komponente. In 2015/2016 käme jedoch „nur“ eine Kürzung des Greeninganteils zum Tragen. ALFF Mitte, Bereich Halberstadt 10 Greening – Dauergrünland (Wiederholung / Zusammenfassung / Bestätigung) ______________________________________ Die beihilfefähige Fläche erhielt in Bezug auf die DGLDefinition eine Erweiterung: DGL wird durch Einsaat oder auf natürliche Weise zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt und ist seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge. „…es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen, wie Sträucher und / oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen vorherrschen…“ „die MS können beschließen, dass Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen, auch einbezogen werden“. Das führte zur Aufnahme von Heideflächen in das System (weiterhin nicht Schilf, Binsen usw.!) ALFF Mitte, Bereich Halberstadt 11 Greening – Dauergrünlanderhalt (teilweise Wiederholung / Zusammenfassung / Bestätigung, Klarstellung) ______________________________________ DGL ist das am 1. Januar 2015 bestehende DGL. Die Umsetzung in D erfolgt durch ein 2–stufiges System wie folgt: 1) Ausweisung von sensiblem Dauergrünland in der FFH-Kulisse mit einzelbetrieblichem Umwandlungs- und Pflugverbot o InVeKoSV: „Jede mechanische Bodenbearbeitg., die auf umweltsensiblem DGL durchgeführt werden soll, ist der Landesstelle mind. 3 Tage vor Beginn der Durchführg. anzuzeigen und die vorgesehene Maßnahme zu beschreiben. Dies gilt nicht für das Walzen, Schleppen und Striegeln des Bodens sowie für die Aussaat oder Düngung mit Schlitzverfahren oder jede vergleichb. Maßn. der Bodenbearbeitung." Einführg. eines sofortigen Autorisierungssystems ab 2015, d.h., ab dem 01.01.15 ist jede Umwandlung von DGL in AL vorher zu beantragen. 2) Sicherstellung der Beibehaltung des Anteils DGL auf regionaler Ebene ALFF Mitte, Bereich Halberstadt 12 Greening – Dauergrünlanderhalt Antrag auf Umwandlung von DGL ______________________________________ (neue Regelung) Gestaltung des Antragsverfahrens zur Umwandlung von DGL in AL ab 1.1.2015 besteht generelle Antragspflicht ein Antragsformular mit Merkblatt sind vorgegeben (beides im ELAISA-Portal veröffentlicht) vorgesehene Verfahrenseckpunkte o Landwirt holt vor Antragstellung im ALFF Bestätigung vom Landkreis (i.d.R. UNB) ein, dass der beabsichtigten Umwandlung keine anderen Rechtsvorschriften entgegen stehen o Einreichung des Antrags im ALFF, Entscheidung, ggf. Beteuligung eines Gutachterausschusses im MLU, ggf. Auflagenkontrolle o Dokumentation im LaFIS (Umwandlung oder Neuanlage von DGL) o zuständig im ALFF SG 21 (SGL Herr Schwarzer) ALFF Mitte, Bereich Halberstadt 13 Greening – Dauergrünlanderhalt (neue Regelung) ______________________________________ Die Genehmigung einer Umwandlung erfolgt nur, wenn andere Rechtsvorschriften einer Umwandlung nicht entgegenstehen (UNB). Eine Genehmigung wird im Regelfall nur erteilt, wenn an anderer Stelle in derselben Region eine andere Fläche mit der entsprechenden Hektarzahl neu als DGL angelegt wird (Zurzeit wird im Bund geklärt, ob es allein um die selbe ha-Zahl geht oder ob die Bodenwertigkeit auch eine Rolle spielen wird). Eine Neuanlage ist auch durch einen anderen Betrieb mögl., sofern dieser dem Greening unterliegt und eine entspr. Bereitschaftserklärung abgibt. Es ist die Zustimmung des Eigentümers zur Neuanlage erforderlich. Keine Verpflichtung zur Neuanlage besteht, wenn DGL: • im Rahmen einer AU-Maßnahme angelegt wurde, • erst ab dem Jahr 2015 neu entstanden ist sowie • bei öffentl. Interesse od. zur Vermeidung unzumutbarer Härten. ALFF Mitte, Bereich Halberstadt 14 Entstehung von Dauergrünland Urteil des Europäischen Gerichtshofes C-47/13 ______________________________________ (teilweise Wiederholung / Zusammenfassung / Bestätigung, Klarstellung) Es gab eine Vorlage zur Vorabentscheidung beim EuGH zur Auslegung des Begriffs ‚Dauergrünland‘ – Flächen, die zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind. Der EuGH sagt, die Definition von „Dauergrünland“ der Verordnung (EG) Nr. 1120/09 zur Betriebsprämienregelung ist dahin auszulegen, dass DGL eine landwirtschaftliche Fläche umfasst, die gegenwärtig und seit mindestens fünf Jahren zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, auch wenn die Fläche in diesem Zeitraum umgepflügt und eine andere als die zuvor dort angebaute Grünfutterpflanzenart eingesät wird. – Was bedeutet das? ALFF Mitte, Bereich Halberstadt 15 Entstehung von Dauergrünland Urteil des Europäischen Gerichtshofes C-47/13 ______________________________________ D.h: Der Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen über einen Zeitraum von mind. 5 Jahren (auch mit NC - Wechsel oder auch im Wechsel mit dem NC 591 d.h., aus der Produktion genommener und begrünter Ackerflächen!) kann somit die Entstehung von DGL nicht (mehr) verhindern. Auf solchen Flächen entsteht im 6. Jahr der Antragstellung DGL! Was hat das für Auswirkungen? In D. erfolgt die Anwendung des Urteils für die Zukunft. Demnach würde erstmals zum 15.05.2015 mit der Angabe eines entsprechenden Nutzcodes 41x, 42x, 591 im Agrarantrag Dauergrünland entstehen können. D.h. aber auch, wenn nach den alten Regelungen (Wechsel des Ackerfuters und / oder AL aus der Erzeugg. genommen) bis zum 31.12.2014 kein DGL entstanden war, ist dieses Problem für die Vergangenheit erledigt. ALFF Mitte, Bereich Halberstadt 16 Entstehung von Dauergrünland Urteil des Europäischen Gerichtshofes C-47/13 ______________________________________ Was verhindert oder verzögert eine DGL- Entstehung, wenn nach der ab 2015 gültigen Regelung nun DGL entstehen würde (vgl. auch f Folie)? 1) Der Anbau einer anderen Kulturpflanze als Gras- oder Grünfutterpflanzen zur Ernte 2015 verhindert eine DGL-Entstehung dann beginnt ein neuer 5-Jahreszeitraum erst, wenn wieder Gras- oder Grünfutterpflanzen angebaut werden 2) Die Angabe als ökologische Vorrangflächen ÖVF-Brache mit NC 062 im Antrag 2015 - Achtung! -, dies unterbricht die 5 Jahre lediglich. Werden danach wieder Gras- oder Grünfutterpflanzen gebaut, zählt ein vorher begonnener 5-Jahreszeitraum weiter! Schauen wir noch auf die nächste Folie. ALFF Mitte, Bereich Halberstadt 17 Entstehung von Dauergrünland Urteil des Europäischen Gerichtshofes C-47/13 ______________________________________ Fallbeispiele für den Anbau 2015 und dessen mögliche Folgen: 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 421 421 421 421 421 421 421 424 424 429 421 424 421 591 421 421 421 421 421 591 421 421 421 421 421 591 591 421 421 421 591 591 591 424 424 424 591 591 591 424 424 424 421 591 .062 .062 .062 .062 421 – Klee 424 – Ackergras 429 – sonstige Hauptfutterfläche 591 – Ackerland aus der Erzeugung genommen 062 – ÖVF Brache (ab 2015) alte Lesart DGL 2015 neu entstanden DGL 2015 (EuGH-Urteil) neu entstanden DGL 2015 (EuGH-Urteil) neu entstanden DGL 2015 neu entstanden ÖVF-Brache noch kein DGL 2015 ÖVF-Brache noch kein DGL 2015 421 neues DGL entsteht 2016 591 neues DGL entsteht 2016 ALFF Mitte, Bereich Halberstadt 18 Greening – Anbaudiversifizierung (Wiederholung / Zusammenfassung / Bestätigung, vgl. Broschüre S. 37 ff) ______________________________________ • Freistellung von Betrieben bis zu 10 ha Ackerland • Betriebe bis 30 ha mindestens 2 Kulturen (Hauptkultur max. 75 %) • Betriebe über 30 ha mindestens 3 Kulturen (Hauptkultur max. 75%, 2 größten Kulturen zusammen max. 95 %) • Freistellung von Betrieben mit mehr als 75 % Anteil Grünland an der LF oder Ackergras/Stilllegung an der Ackerfläche, soweit die nicht auf diese Kulturen entfallende Fläche nicht mehr als 30 ha beträgt • Für die Berechnung der Anteile der verschiedenen Kulturen wird der Zeitraum vom 1. Juni bis 15. Juli des aktuellen Antragsjahres berücksichtigt. • Berücksichtigung der Hauptkultur für die Erfüllung der Anforderungen dieser Regelung bzw. der Kultur, die bei einer VOK festgestellt wird. ALFF Mitte, Bereich Halberstadt 19 Greening – Anbaudiversifizierung (teilweise Wiederholung / Zusammenfassung / Bestätigung, Klarstellung; vgl. Broschüre S. 39 ff) ______________________________________ Eine „landwirtschaftliche Kulturpflanze“ ist eine Kultur einer der verschiedenen in der botanischen Klassifikation landwirtschaftlichen Kulturpflanzen definierten Gattungen z.B. Gattung Beta (Rüben) mit Zuckerrüben, Futterrübe (Runkelrübe), Mangold u. Rote Beete/Rote Rübe = eine Kultur oder Gattung Triticum (Weizen) mit Weichweizen, Hartweizen, Dinkel, usw. gelten ebenso als eine Kultur, sowie • alle Arten im Falle der Familien der Brassicaceae (Kreuzblütler), Solanaceae (Nachtschattengewächse) und Cucurbitaceae (Kürbisgewächse); (vgl. Broschüre S. 101 ff) • brachliegendes Land (einschließlich ÖVF-Streifenelemente) • Gras oder andere Grünfutterpflanzen ALFF Mitte, Bereich Halberstadt 20 Greening – Anbaudiversifizierung (Wiederholung / Zusammenfassung / Bestätigung) ______________________________________ • Winter- und Sommerkulturen gelten als unterschiedliche Kulturen, auch wenn sie zur selben Gattung gehören. • Für die Berechnung der Anteile werden Flächen von LE der jeweiligen Kulturpflanze zugerechnet. • Die Verpflichtung zur Anbaudiversifizierung bezieht sich grundsätzlich nur auf die Ackerflächen des Betriebes, • Mischkulturen in getrennten Reihen: jede Kultur kann als getrennte Kultur gerechnet werden, wenn sie mind. 25 % der Fläche abdeckt. • Flächen einer Hauptkultur mit Untersaat werden nur mit der Hauptkultur anerkannt. • Flächen, auf denen Saatgutmischungen ausgebracht sind, gelten als eine einzige = „Mischkultur“. ALFF Mitte, Bereich Halberstadt 21 Greening – ökologische Vorrangflächen (Wiederholung / Zusammenfassung / Bestätigung, vgl. Broschüre S. 44 ff) ______________________________________ • 5 % der Ackerfläche sind als ökologische Vorrangflächen zu erbringen (ggf. später Anhebung auf 7 %, zunächst Bericht KOM zum 31.März 2017) • Freistellung von Betrieben bis 15 ha Ackerfläche • Freistellung von Betrieben mit mehr als 75 % GL an der LF bzw. 75 % Ackergras / Stilllegung / Leguminosen an der AF, soweit die nicht auf diese Kulturen entfallende Fläche max. 30 ha beträgt ALFF Mitte, Bereich Halberstadt 22 Greening – ökologische Vorrangflächen (teilweise Wiederholung / Zusammenfassung / Bestätigung, Klarstellung) ______________________________________ Wie hoch darf der Anteil ÖVF-Brache bzw. ÖVF insgesamt sein? – Kleinerzeuger können keine ÖVF angeben, da vom Greening befreit, – Antragsteller mit < 15 ha AL können unter Beachtung des Mindestsatzes ÖVF Flächen anmelden, – Greeningpflichtige (> 15 ha AL) können auch über 5 % ihres AL als ÖVF anmelden. Die EU-KOM hat im Zusammenhang mit der freiwilligen Deklaration von Bracheflächen als ökologische Vorrangflächen (NC 062) über die 5 % hinaus (von einem Betrieb mit 10 Hektar Ackerland) ausgeführt, dass dies nicht mit dem Ziel der Umgehung, also der Vermeidung des Statuswechsels zu Dauergrünland erfolgen dürfe. !? ALFF Mitte, Bereich Halberstadt 23 Greening – ökologische Vorrangflächen (teilweise Wiederholung / Zusammenfassung / Bestätigung, Klarstellung) ______________________________________ Vor diesem Hintergrund und der Zielstellung, Rechtssicherheit für die Betriebsinhaber zu erlangen, die Erhaltung ökologisch wertvoller Ackerbrachen sicherzustellen und der Umsetzung des Greening-Gedankens an sich, wird an der bisherigen Sichtweise festgehalten: D.h., Flächen, die für das Jahr 2014 nicht als DGL festgestellt wurden (z.B. Ackerbrachen oder der mehrjährige Anbau von Ackerfutter), können für 2015 von Betriebsinhabern, die dem Greening unterliegen, durchaus auch über einem Anteil von 5 % an der Ackerfläche als ÖVFBrache angemeldet werden. ÖVF-Brachen unterliegen nicht der DGL-Definition! ALFF Mitte, Bereich Halberstadt 24 Greening – ökologische Vorrangflächen (Wiederholung / Zusammenfassung / Bestätigung) ______________________________________ • Was kommt in Frage? - Stilllegungsflächen, - Landschaftselemente - Pufferstreifen (entlang von Wasserläufen) - Streifen beihilfefähige Flächen entlang von Waldrändern - Feldränder - Flächen mit Zwischenfruchtanbau - Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen - Kurzumtriebsplantagen, Terrassen, Agroforstflächen und Aufforstungsflächen ALFF Mitte, Bereich Halberstadt 25 ÖVF – brachliegende Flächen (1,0) (teilweise Wiederholung / Zusammenfassung / Bestätigung, Klarstellung, vgl. S. 46 f)) ______________________________________ • Ackerflächen, auf denen keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfindet (auch keine Beweidung oder Aberntung des Aufwuchses) • Selbstbegrünung oder gezielte Begrünung ist Pflicht. – Problem: Bis wann darf eine gezielte Begrünung stattfinden? Aktuell: Diese darf nicht im Zeitraum 1.4. bis 30.6. erfolgen, in dem das Mähen /oder Zerkleinern des Aufwuchses verboten ist (gilt sg. auch für Streifen). • jährliche Pflege vor dem 01.04. und nach 30.06. ist somit zulässig, ab 01.08. des Antragsjahres Aussaat einer Winterkultur zur Ernte im Folgejahr zulässig oder neu: Beweidung durch Schafe und Ziegen)* • keine PSM und keine Düngung • Brachliegende Flächen bleiben Ackerland auch wenn sie begrünt werden und dadurch mehr als 5 Jahre nacheinander Gras oder andere Grünfutterpflanzen auf diesen Flächen stehen solange sie als ÖVF ausgewiesen werden! • (*Änderungsabsicht zur DirektZahlDurchfV) ALFF Mitte, Bereich Halberstadt 26 ÖVF – Feldränder (1,5) (teilweise Wiederholung / Zusammenfassung / Bestätigung, Klarstellung; vgl. Broschüre S. 47 ff)) ______________________________________ • Feldränder mit einer Breite von 1 Meter bis 20 Meter auf Ackerland, auf denen keine Erzeugung stattfindet, (Es handelt sich dabei nicht um Flächen außerhalb eines Referenzfeldblockes, gemeint sind schmale Schläge entlang der landwirtschaftlichen Kulturen innerhalb eines FEB) • Selbstbegrünung oder gezielte Begrünung Pflicht (Feldränder können auch AUKM-Blühstreifen - neue Maßnahmen ab 01.01.2015 – sein). • Ab 01.08. des Antragsjahres ist Aussaat einer Winterkultur zur Ernte im Folgejahr zulässig; jährliche Pflege vor 01.04. und nach 30.06. zulässig • Kombination mit Brache ist dann zulässig, wenn das Streifenelement eindeutig unterscheidbar von der Brache bleibt – neu! • Ein Feldrand kann auch an einem Waldstück oder Gewässer liegen. • Bei Überschreitung der Höchstbreite (auch nur an einer Stelle) wird der Feldrand komplett nicht als ÖVF gewertet! ALFF Mitte, Bereich Halberstadt 27 ÖVF – Feldränder (1,5) (teilweise Wiederholung / Zusammenfassung / Bestätigung; Klarstellung) ______________________________________ • Feldränder müssen nicht immer am Rande einer Parzelle angelegt werden. Sie können auch gebildet werden, indem eine Ackerparzelle durch ein solches streifenförmiges Element aufgeteilt wird. 1. ein Bewirtschafter i. O. 2. ein Bewirtsch. i. O. 3. ein Bewirtschafter Nicht i.O., weil FR nicht am Rand liegt u. Schlag nicht aufgeteilt wird. ALFF Mitte, Bereich Halberstadt 4. Nicht i.o., wenn ein Bewirtschafter. I.O., wenn 2 Bewirtschafter 28 ÖVF – Pufferstreifen (1,5) (teilweise Wiederholung / Zusammenfassung / Bestätigung, Klarstellung; vgl. Broschüre S. 49 f) ______________________________________ • Pufferstreifen entlang (parallel) von Gewässern, ohne Erzeugung, auf der Ackerfläche gelegen • Beweidung oder Schnittnutzung ist dennoch zulässig, wenn der Pufferstreifen unterscheidbar vom angrenzenden Ackerland ist (Unterschied zum Feldrand!). • Der Pufferstreifen beginnt an der Böschungsoberkante (die Böschung selbst gehört nicht zum Pufferstreifen) und umfasst einen eventuell vorhandenen Ufervegetationsstreifen mit. Die Mindestbreite des Pufferstreifens ist 1 Meter bis max. 20 Meter. Bei Überschreitung der Höchstbreite wird die Fläche komplett nicht als ÖVF anerkannt! • Eine Kombination mit Brache ist dann zulässig, wenn das Streifenelement eindeutig unterscheidbar von der Brache bleibt. – neu! • Ab 01.08. des Antragsjahres ist Aussaat einer Winterkultur zur Ernte im Folgejahr zulässig. ALFF Mitte, Bereich Halberstadt 29 ÖVF – Ufervegetationsstreifen (1,5) (teilweise Wiederholung / Zusammenfassung / Bestätigung, Klarstellung; vgl. Broschüre S. 49 f) ______________________________________ Der Vollständigkeit halber, doch Vorsicht! • Der Ufervegetationsstreifen muss sich in der Verfügungsgewalt des Landwirtes befinden, d.h., er muss im Eigentum stehen oder es muss ein Pachtvertrag bestehen (wie bei Landschaftselementen). • Er gehört nicht zum Feldblock!!! • Ufervegetationsstreifen darf max. 10 m breit sein; mit typischer Ufervegetation; einzelne Bäume, Büsche sind unschädlich • daran kann ein Pufferstreifen gelegt werden • Ufervegetationstreifen und Pufferstreifen dürfen zusammen eine Gesamtbreite von 20 m nicht überschreiten ALFF Mitte, Bereich Halberstadt 30 ÖVF – Waldrandstreifen (1,5) (teilweise Wiederholung / Zusammenfassung / Bestätigung, Klarstellung; vgl. Broschüre S. 50 f) ______________________________________ • beihilfefähige Flächen (Streifen) unmittelbar angrenzend an Waldränder auf dem Ackerland ohne landwirtschaftliche Erzeugung von mindestens 1 Meter bis max. 10 Meter Breite • Schnittnutzung / Beweidung ist jedoch zulässig, sofern Streifen vom angrenzenden Ackerland unterscheidbar bleibt (wie Pufferstreifen). • Eine Kombination mit Brache ist dann zulässig, wenn das Streifenelement eindeutig unterscheidbar von der Brache bleibt. • ab 01.08. des Antragsjahres Aussaat einer Winterkultur zur Ernte im Folgejahr zulässig; jährliche Pflege vor 1.4. und nach 30.6. • Unterschied Feldrand zu Waldrand bzw. Pufferstr. an Gewässern: Der FR kann 20 Meter breit sein und ebenfalls an einem Waldrand oder an einem Gewässer liegen, jedoch ohne Erzeugung / Nutzung. ALFF Mitte, Bereich Halberstadt 31 Flächen mit Zwischenfruchtanbau (0,3) (teilweise Wiederholung / Zusammenfassung / Bestätigung, Klarstellung; vgl. Broschüre S. 52 i.V.m. S. 110) ______________________________________ • Einsaat als Kulturpflanzenmischung oder durch Untersaat von Gras nach Ernte der Hauptkultur spätestens bis zum 1.10. und nicht vor 16.07. • Arten entsprechend einer vom Mitgliedstaat vorgegebenen Liste • ohne mineralische Stickstoffdüngung; ohne Klärschlammeinsatz • ohne chemisch-synthetische PSM • Aufwuchs verbleibt bis 15.02. des Folgejahres auf der Fläche • Beweidung mit Schafen/Ziegen im Jahr der Antragstellung • Anbau in Reinkultur nicht zulässig (Mischungen aus 2 Arten bestehen) • keine Art darf mehr als 60% Anteil an den Samen haben; Gräser< 60% • Risiko Nachbau: Rückstellprobe bis 31.12. Folgejahr; Vorteil Etikett bei Kauf • Beihilfefähig ist jeweils nur die im Antrag angegebene Hauptkultur, während der Zwischenfruchtanbau ledigl. eine Greeningverpflichtung ist. ALFF Mitte, Bereich Halberstadt 32 Flächen mit N-bindenden Pflanzen (0,7) (teilweise Wiederholung / Zusammenfassung / Bestätigung, Klarstellung; vgl. Broschüre S. 52 ff i.V.m. S. 113) ______________________________________ • Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen in Reinkultur entsprechend einer vom Mitgliedstaat vorgegebenen Liste • nur mit Startdüngung • Pflanzenschutz nach guter fachlicher Praxis • Aufwuchs muss während der Vegetationsperiode vorhanden sein in D. wird dieser Zeitraum für großkörnige Leguminosen vom 15. Mai bis zum 15. August festgelegt; für alle anderen zulässigen Leguminosen gilt ein Zeitraum vom 15. Mai bis zum 31. August • Die Aberntung der Kultur ist erst nach der Vegetationsperiode erlaubt - Ausnahmen hiervon sind auf Antrag möglich. • Anbau einer Winterkultur o. Winterzwischenfrucht als Folgekultur, die bis zum 15.02. des Folgejahres auf der Fläche verbleiben muss. ALFF Mitte, Bereich Halberstadt 33 CC-Landschaftselemente (1,0-2,0) (teilweise Wiederholung / Zusammenfassung / Bestätigung, Klarstellung; vgl. Broschüre S. 47 f) ______________________________________ o Nur CC- relevante LE an Ackerland werden in D anerkannt. o In Sachsen-Anhalt besteht feste Zuordnung der LE zu den FEB. o Im Agrarantrag 2015 ist eine Neuzuordnung des LE möglich. D.h., wenn das LE bisher DGL zugeordnet war aber auch an AL grenzt, kann das LE zukünftig ggf. dem AL zugeordnet und als ÖVF-Fläche angerechnet werden. o Hecken: durchschnittliche Breite max.15 Meter o Der Betriebsinhaber muss das Nutzungsrecht am LE haben. o Achtung: Alle LE müssen in diesem Jahr zwingend neu beantragt werden! ALFF Mitte, Bereich Halberstadt 34 Greening – ökologische Vorrangflächen (Wiederholung / Zusammenfassung / Bestätigung) ______________________________________ FAZIT für ÖVF: o Anregung einer risikoarmen Auswahl an ÖVF im ersten Jahr wie Brachflächen, Zwischenfrüchte, stickstoffbindende Pflanzen o bei Kombination von ÖVF-Streifen mit Brache müssen die Flächen unterscheidbar sein o Zwischenfrüchte: Verwendg. handelsübl. Mischungen (Nachweis) o Breitenober- und Untergrenzen bei Streifenmaßnahmen beachten o Hinweis auf Nutzungsrecht bei Landschaftselementen und Ufervegetationsstreifen o korrekte Verwendung der LE-Typen (Ist Hecke oder Feldgehölz korrekt im Kataster erfasst? Bedeutung 2.000m²!) o Wichtungsfaktoren beachten o ÖVF nicht zu knapp bemessen ALFF Mitte, Bereich Halbnerstadt 35 Umverteilungsprämie (teilweise Wiederholung / Zusammenfassung / Bestätigung, Klarstellung; vgl. Broschüre S. 54) ______________________________________ Die UVP wird bei Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung gezahlt. Sie wird max. für die ersten 46 aktivierten ZA eines Betriebsinhabers gewährt. Die Prämie ist bundeseinheitlich, sie wird jedoch in der Höhe gestaffelt: Für ersten 30 ZA (Gruppe 1) wird ein höherer Betrag gewährt (geplant ca. 50 €, Ist 2014 51,46 €) als für die nächsten 16 ZA (Gruppe 2; geplant 30 €, Ist 2014 30,87 € - der Betrag für ZA der Gruppe 2 beträgt 60 % des Betrages für ZA der Gruppe 1). Die genauen Beträge werden jedes Jahr durch Division der zur Verfügung stehenden Obergrenze für die Umverteilungsprämie durch die insgesamt begünstigungsfähigen ZA neu ermittelt. Damit ändert sich die Höhe der UVP. ALFF Mitte, Bereich Halberstadt 36 Zahlung für Junglandwirte (teilweise Wiederholung / Zusammenfassung / Bestätigung, Klarstellung; vgl. Broschüre S. 55 f) ______________________________________ JL, die ein Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung haben, kann auf Antrag eine Zahlung im Rahmen der JL – Regelung gewährt werden. Sie wird für maximal 90 aktivierte ZA gewährt und beträgt nach derzeitigen Schätzungen rund 44 Euro/Hektar. Sie wird je Betriebsinhaber maximal für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt und muss jedes Jahr beantragt werden. Der Zeitraum von 5 a verkürzt sich um die Anzahl der (Kalender-)Jahre, die zwischen der erstmaligen Niederlassung des JL als Betriebsinhaber und der ersten Antragstg. auf eine Zahlung für JL vergangen sind (vgl. Bsp. auf f Folie). Als JL gelten natürliche Personen, die sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen und die im Jahr der erstmaligen Beantragung der Basisprämie nicht älter als 40 Jahre sind. ALFF Mitte, Bereich Halberstadt 37 Zahlung für Junglandwirte (teilweise Wiederholung / Zusammenfassung / Bestätigung, Klarstellung) ______________________________________ Die Altersgrenze von 40 Jahren spielt also nur im Jahr der erstmaligen Beantragung der BP eine Rolle. "Nicht älter als 40 Jahre" bedeutet, dass der JLW in dem Jahr der erstmaligen Beantragung der BP noch nicht sein 41. LJ vollenden darf. Im Falle j. P. oder Vereinigungen n. P. (z.B. GbR), können diese grundsätzlich auch eine Zahlung für JL erhalten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: • Der JL kontrolliert den Betrieb im ersten Jahr der Antragstellung auf die Zahlung für JL als Betriebsleiter wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken. • Sind am Kapital oder der Betriebsführung mehrere natürliche Personen beteiligt, bei denen es sich nicht ausschließlich um JL handelt, so muss der JL in der Lage sein, die wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit den anderen auszuüben. • Bsp.: LW ist 2015 35 a alt, ist seit 2012 Betriebsleiter, stellt 2015 erstmalig Antrag auf JLP. Zw. 2012 und 2015 liegen die 2 Kalenderjahre 2013 und 2014. Somit kann er die Zahlung für JL 2015, 2016 und 2017 erhalten. ALFF Mitte, Bereich Halberstadt 38 Kleinerzeugerregelung (teilweise Wiederholung / Zusammenfassung / Bestätigung, Klarstellung; vgl. Broschüre S. 57) ______________________________________ • Betriebsinhaber können sich im Jahr 2015 entscheiden, an einer Kleinerzeugerregelung teilzunehmen. Sie können in späteren Jahren wieder aus der KER aussteigen. • Die Teilnahme ist im Sammelantrag 2015 zu beantragen. • Kleinerzeuger unterliegen nicht den Vorschriften des Greenings und der Cross Compliance (insofern diesbzgl. keine Kontrollen). • Fachrechtlichen Vorschriften gelten für diese Landwirte aber weiterhin. • Die Zahlung ergibt sich aus der Summe ihrer Ansprüche aus den einzelnen DZ; der Anspruch ist aber auf maximal 1.250 Euro / a Direktzahlungen (BP + Greening-Prämie + UVP, ggf. JLP) begrenzt. • Rechnung: 1.250 € / 290 € je ha = 4,3 ha. D.h., wenn der LW sich zur Kleinerzeugerregelung entscheidet, würde er auch bei einer größeren ha-Zahl max. 1.250 € bekommen (bei weniger ha natürlich weniger Geld). ALFF Mitte,. Bereich Halberstadt 39 Umsetzung der EU-Agrarreform 2015 (Vgl. Hinweise zur Umsetzung der GAP-Reform 2015 im Internetportal des MLU) ______________________________________ Zum Abschluss noch mal zum Geld. Was können Sie aus den Direktzahlungen in LSA in den nächsten Jahren erwarten (Angaben in € je ha je a. * sind angenommene Werte. Diese werden jährlich auf Basis der – sinkenden – Obergrenze ermittelt und werden somit selbst auch sinken)? 2015 2016 2017 2018 2019 Basisprämie 187 186 182 179 176 Greening 87,10 86,50 86,00 85,50 85 Summe 274,10 272,50 268 264,50 261 UVP (30 ha/16 ha)* 50 / 30 50 / 30 50 / 30 50 / 30 50 / 30 JLP (max. 5 a, max. 90 ha)* 44 44 44 44 44 ALFF Mitte, Bereich Halberstadt 40 Umsetzung der EU-Agrarreform 2015 ______________________________________ Haben Sie Fragen oder Hinweise? Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit! ALFF Mitte, Bereich Halberstadt 41
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