Umsetzung GAP 2015 Info am 26.03.2014 - ALFF

Informationsveranstaltung
Umsetzung der EU-Agrarreform 2015
Wiederholung, Bestätigung / Klarstellung, Neues
________________
ALFF Mitte, Bereich Halberstadt
Halberstadt, den 26. März 2015
Rechtlicher Rahmen zur Umsetzung
der EU-Agarreform in D
______________________________________
Wir haben allein zu den Direktmaßnahmen 6 (Haupt-) EUVerordnungen, die die GAP-Reform direkt betreffen und etliche weitere,
die ebenfalls zu berücksichtigen sind.
Hinzu kommen 4 bundesdeutsche Durchführungsgesetze und
3 bundesdeutsche Durchführungsverordnungen.
All diese VO und G liegen also mittlerweile vor - eine Landes-VO für
LSA zur Umsetzung weiterer Länderermächtigungen ist in
Vorbereitung.
Ergänzt und abgerundet wird das Ganze durch 10 Dienstanweisungen, diverse Erlasse und Verfügungen.
ALFF Mitte, Bereich Halberstadt
2
Informationsstrategie des MLU
______________________________________
• Internetauftritt des MLU unter www.elaisa.sachsen-anhalt.de
–Rubrik Formulare und Informationen
• aktuelle Informationen (Fortschreibung)*
• ÖVF-Rechner
• häufig gestellte Fragen*
GAP-Broschüre des
BMVEL ab 2015
analog 2005 (bitte
heute mitnehmen;
siehe auch im o.g.
Internetportal)
• Termine u. Veranstaltungen
• neue AUK- Maßnahmen
• * in 2/2015 durch GAP-Broschüre ersetzt
ALFF Mitte, Bereich Halberstadt
3
Aktive Betriebsinhaber
Wiederholung / Zusammenfassung / Bestätigung – vgl. Broschüre Umsetzung der EU-Agarreform in D S. 15 ff
______________________________________
Direktzahlungen werden nur aktiven Betriebsinhabern gewährt!
Es geht bei diesem Problem nur um Antragst. aus der s. g. Negativliste.
Nur diese aus der Negativliste erhalten keine DZ, sofern sie nicht
nachweisen, dass sie doch als aktive LW gelten.
Die Negativliste umfasst in D. das Betreiben von
– Bergbau, Flughäfen, Wasserwerken,
– dauerhafte Sport- und Freizeitflächen (z.B. auch Reitplätze u. –
hallen, Pensionspferdehalter – das könnte für uns zutreffen)
– Eisenbahnverkehrsleistungen,
– Immobiliendienstleistungen (Die Vermietung und Verpachtg. von
Ferienwohnungen, Gebäudeteilen, Flächen oder Häusern aus
dem privaten Besitz des Landwirts gilt nicht als solche.)
ALFF Mitte, Bereich Halberstadt
4
Aktive Betriebsinhaber
Wiederholung / Zusammenfassung / Bestätigung – vgl. Broschüre S. 15 ff
______________________________________
Es gibt aber Nachweismöglichkeiten für dennoch aktive Betriebsinhaber:
1) Geríngfügigkeitsschwelle unterschritten, d.h., Summe aller DZ < 5.000 €
2) Im Falle > 5.000 € DZ
– die landwirtschaftlichen Tätigkeiten sind nicht unwesentlich,
Antragsteller verfügt über mehr als 38 ha beihilfefähiger Flächen
– Sonderfall Pferdehaltung: Es werden nicht mehr als 3 GVE / ha
Beihilfefläche gehalten.
– die lw. Tätigkeit ist Hauptgeschäftszweck
– die Direktzahlungen machen mind. 5 % der außerlandwirtschaftl.
Einkünfte aus.
– (vgl. Stammdatenbogen – Angaben zum aktiven Betriebsinhaber)
ALFF Mitte, Bereich Halberstadt
5
Mindesttätigkeit
______________________________________
Werden landwirtschaftliche Flächen während des gesamten Jahres nicht
für eine Erzeugung / landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt, muss eine
bestimmte Mindesttätigkeit ausgeübt werden.
Grundsätzlich wird als Mindesttätigkeit verlangt, dass der Landwirt einmal
während des Jahres auf den Flächen den Aufwuchs
– mäht und das Mähgut abfährt oder
– den Aufwuchs zerkleinert und ganzflächig verteilt.
ALFF Mitte, Bereich Halberstadt
6
Mindesttätigkeit
______________________________________
ALFF Mitte, Bereich Halberstadt
7
Nutzung von Flächen auch für
nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten
______________________________________
Wiederholung / Zusammenfassung / Bestätigung – vgl. Broschüre S. 30
Beihilfefähige landwirtschaftliche Flächen dürfen in einem bestimmten
Umfang auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden.
Derartige Tätigkeiten sind drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen (sofern sie
nicht bereits im Sammelantrag angegeben sind).
Wintersport und Holzlager auf DGL sind von der Anzeigepflicht
ausgenommen, sofern diese Nutzungen außerhalb der Vegetationsperiode
stattfinden.
Voraussetzung für eine Beihilfefähigkeit ist, dass diese Flächen hauptsächlich
für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden.
D.h., die landwirtsch. Tätigkeit darf durch die Intensität, Art, Dauer oder den
Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftl. Tätigkeit nicht stark eingeschränkt sein.
Nichtlw. Tätigkeit darf an max.14 aufeinanderfolgenden Tagen oder 21 Tagen
im Kalenderjahr (z.B. zeitweil. Nutzung einer Fläche als Parkplatz) erfolgen.
ALFF Mitte, Bereich Halberstadt
8
Direktzahlungen – Greening
(Wiederholung / Zusammenfassung / Bestätigung – vgl. Broschüre Umsetzung der EU-Agareform in D S. 35 ff
______________________________________
Es geht beim Greening um die Einhaltung bestimmter dem Klima- u.
Umweltschutz förderlicher Landbewirtschaftungsmethoden für ein Anrecht auf
Zahlung von Beihilfen.
Bezugsgrundlage sind die Flächen, die am 15.05. zur Verfügung stehen.
Die Greening-Prämie ist national, also in jedem Bundesland (Region),
einheitlich und liegt 2015 bei ca. 87 €/ha.
Jede der folgenden drei Maßnahmen ist für die Erfüllung des Greenings
umzusetzen:
– Anbaudiversifizierung,
– Erhalt des Dauergrünlandes,
– Ökologische Vorrangflächen = ÖVF o. EFA (Ecological Focus Area)
(zunächst 5 % der AF)
ALFF Mitte, Bereich Halberstadt
9
Direktzahlungen – Greening
(Wiederholung / Zusammenfassung / Bestätigung)
______________________________________
• Betriebe des ökologischen Landbaus, die für das gesamte Antragsjahr
über eine Bescheinigung gemäß Art. 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.
834/2007 verfügen, sind von den Greening-Verpflichtungen befreit und
haben automatisch ein Anrecht auf die Gewährung der Greening-Prämie.
• Betriebe die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen, sind ebenso vom
Greening befreit.
• Auf Flächen, die zur Erfüllung der Greening-Verpflichtungen durch den
Betriebsinhaber bestimmt sind, können gleichzeitig auch freiwillige AUKM
der zweiten Säule durchgeführt werden.
• Zur Vermeidung einer Doppelförderung sind aber Abzüge bei den
Prämiensätzen für die AUK-Maßnahmen in den RL erfolgt.
• Bei Verstößen erfolgen ab 2017 auch Sanktionen der DZ um bis zu 125%
der Greening-Komponente. In 2015/2016 käme jedoch „nur“ eine Kürzung
des Greeninganteils zum Tragen.
ALFF Mitte, Bereich Halberstadt
10
Greening – Dauergrünland
(Wiederholung / Zusammenfassung / Bestätigung)
______________________________________
Die beihilfefähige Fläche erhielt in Bezug auf die DGLDefinition eine Erweiterung:
DGL wird durch Einsaat oder auf natürliche Weise zum Anbau von Gras
oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt und ist seit mindestens fünf
Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge.
„…es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen, wie Sträucher
und / oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und
andere Grünfutterpflanzen vorherrschen…“
„die MS können beschließen, dass Flächen, die abgeweidet werden
können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo
Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten
vorherrschen, auch einbezogen werden“. Das führte zur Aufnahme von
Heideflächen in das System (weiterhin nicht Schilf, Binsen usw.!)
ALFF Mitte, Bereich Halberstadt
11
Greening – Dauergrünlanderhalt
(teilweise Wiederholung / Zusammenfassung / Bestätigung, Klarstellung)
______________________________________
DGL ist das am 1. Januar 2015 bestehende DGL.
Die Umsetzung in D erfolgt durch ein 2–stufiges System wie folgt:
1) Ausweisung von sensiblem Dauergrünland in der FFH-Kulisse mit
einzelbetrieblichem Umwandlungs- und Pflugverbot
o InVeKoSV:  „Jede mechanische Bodenbearbeitg., die auf umweltsensiblem DGL durchgeführt werden soll, ist der Landesstelle mind.
3 Tage vor Beginn der Durchführg. anzuzeigen und die vorgesehene
Maßnahme zu beschreiben. Dies gilt nicht für das Walzen, Schleppen
und Striegeln des Bodens sowie für die Aussaat oder Düngung mit
Schlitzverfahren oder jede vergleichb. Maßn. der Bodenbearbeitung."
Einführg. eines sofortigen Autorisierungssystems ab 2015, d.h., ab dem
01.01.15 ist jede Umwandlung von DGL in AL vorher zu beantragen.
2) Sicherstellung der Beibehaltung des Anteils DGL auf regionaler Ebene
ALFF Mitte, Bereich Halberstadt
12
Greening – Dauergrünlanderhalt
Antrag auf Umwandlung von DGL
______________________________________
(neue Regelung)
Gestaltung des Antragsverfahrens zur Umwandlung von DGL in AL
 ab 1.1.2015 besteht generelle Antragspflicht
 ein Antragsformular mit Merkblatt sind vorgegeben (beides im
ELAISA-Portal veröffentlicht)
 vorgesehene Verfahrenseckpunkte
o Landwirt holt vor Antragstellung im ALFF Bestätigung vom
Landkreis (i.d.R. UNB) ein, dass der beabsichtigten Umwandlung
keine anderen Rechtsvorschriften entgegen stehen
o Einreichung des Antrags im ALFF, Entscheidung, ggf. Beteuligung
eines Gutachterausschusses im MLU, ggf. Auflagenkontrolle
o Dokumentation im LaFIS (Umwandlung oder Neuanlage von DGL)
o zuständig im ALFF SG 21 (SGL Herr Schwarzer)
ALFF Mitte, Bereich Halberstadt
13
Greening – Dauergrünlanderhalt
(neue Regelung)
______________________________________
Die Genehmigung einer Umwandlung erfolgt nur, wenn andere
Rechtsvorschriften einer Umwandlung nicht entgegenstehen (UNB).
Eine Genehmigung wird im Regelfall nur erteilt, wenn an anderer Stelle in
derselben Region eine andere Fläche mit der entsprechenden Hektarzahl neu
als DGL angelegt wird (Zurzeit wird im Bund geklärt, ob es allein um die selbe
ha-Zahl geht oder ob die Bodenwertigkeit auch eine Rolle spielen wird).
Eine Neuanlage ist auch durch einen anderen Betrieb mögl., sofern dieser
dem Greening unterliegt und eine entspr. Bereitschaftserklärung abgibt.
Es ist die Zustimmung des Eigentümers zur Neuanlage erforderlich.
Keine Verpflichtung zur Neuanlage besteht, wenn DGL:
• im Rahmen einer AU-Maßnahme angelegt wurde,
• erst ab dem Jahr 2015 neu entstanden ist sowie
• bei öffentl. Interesse od. zur Vermeidung unzumutbarer Härten.
ALFF Mitte, Bereich Halberstadt
14
Entstehung von Dauergrünland
Urteil des Europäischen Gerichtshofes C-47/13
______________________________________
(teilweise Wiederholung / Zusammenfassung / Bestätigung, Klarstellung)
Es gab eine Vorlage zur Vorabentscheidung beim EuGH zur Auslegung
des Begriffs ‚Dauergrünland‘ – Flächen, die zum Anbau von Gras oder
anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre
lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs
sind.
Der EuGH sagt, die Definition von „Dauergrünland“ der Verordnung
(EG) Nr. 1120/09 zur Betriebsprämienregelung ist dahin auszulegen,
dass DGL eine landwirtschaftliche Fläche umfasst, die gegenwärtig und
seit mindestens fünf Jahren zum Anbau von Gras oder anderen
Grünfutterpflanzen genutzt wird, auch wenn die Fläche in diesem
Zeitraum umgepflügt und eine andere als die zuvor dort angebaute
Grünfutterpflanzenart eingesät wird. –
Was bedeutet das?
ALFF Mitte, Bereich Halberstadt
15
Entstehung von Dauergrünland
Urteil des Europäischen Gerichtshofes C-47/13
______________________________________
D.h: Der Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen über einen Zeitraum von mind. 5 Jahren (auch mit NC - Wechsel oder auch im Wechsel
mit dem NC 591 d.h., aus der Produktion genommener und begrünter
Ackerflächen!) kann somit die Entstehung von DGL nicht (mehr) verhindern. Auf solchen Flächen entsteht im 6. Jahr der Antragstellung DGL!
Was hat das für Auswirkungen?
In D. erfolgt die Anwendung des Urteils für die Zukunft. Demnach würde
erstmals zum 15.05.2015 mit der Angabe eines entsprechenden
Nutzcodes 41x, 42x, 591 im Agrarantrag Dauergrünland entstehen können.
D.h. aber auch, wenn nach den alten Regelungen (Wechsel des Ackerfuters und / oder AL aus der Erzeugg. genommen) bis zum 31.12.2014 kein
DGL entstanden war, ist dieses Problem für die Vergangenheit erledigt.
ALFF Mitte, Bereich Halberstadt
16
Entstehung von Dauergrünland
Urteil des Europäischen Gerichtshofes C-47/13
______________________________________
Was verhindert oder verzögert eine DGL- Entstehung, wenn nach der ab
2015 gültigen Regelung nun DGL entstehen würde (vgl. auch f Folie)?
1) Der Anbau einer anderen Kulturpflanze als Gras- oder
Grünfutterpflanzen zur Ernte 2015 verhindert eine DGL-Entstehung dann beginnt ein neuer 5-Jahreszeitraum erst, wenn wieder Gras- oder
Grünfutterpflanzen angebaut werden
2) Die Angabe als ökologische Vorrangflächen ÖVF-Brache mit NC 062
im Antrag 2015 - Achtung! -, dies unterbricht die 5 Jahre lediglich.
Werden danach wieder Gras- oder Grünfutterpflanzen gebaut, zählt ein
vorher begonnener 5-Jahreszeitraum weiter!
Schauen wir noch auf die nächste Folie.
ALFF Mitte, Bereich Halberstadt
17
Entstehung von Dauergrünland
Urteil des Europäischen Gerichtshofes C-47/13
______________________________________
Fallbeispiele für den Anbau 2015 und dessen mögliche Folgen:
2010
2011
2012 2013 2014 2015 2016
421
421
421
421
421
421
421
424
424
429
421
424
421
591
421
421
421
421
421
591
421
421
421
421
421
591
591
421
421
421
591
591
591
424
424
424
591
591
591
424
424
424
421
591
.062
.062
.062
.062
421 – Klee
424 – Ackergras
429 – sonstige Hauptfutterfläche
591 – Ackerland aus der
Erzeugung genommen
062 – ÖVF Brache (ab 2015)
alte Lesart DGL 2015 neu entstanden
DGL 2015 (EuGH-Urteil) neu
entstanden
DGL 2015 (EuGH-Urteil) neu
entstanden
DGL 2015 neu entstanden
ÖVF-Brache noch kein DGL 2015
ÖVF-Brache noch kein DGL 2015
421 neues DGL entsteht 2016
591 neues DGL entsteht 2016
ALFF Mitte, Bereich Halberstadt
18
Greening – Anbaudiversifizierung
(Wiederholung / Zusammenfassung / Bestätigung, vgl. Broschüre S. 37 ff)
______________________________________
• Freistellung von Betrieben bis zu 10 ha Ackerland
• Betriebe bis 30 ha mindestens 2 Kulturen (Hauptkultur max. 75 %)
• Betriebe über 30 ha mindestens 3 Kulturen (Hauptkultur max.
75%, 2 größten Kulturen zusammen max. 95 %)
• Freistellung von Betrieben mit mehr als 75 % Anteil Grünland an der LF
oder Ackergras/Stilllegung an der Ackerfläche, soweit die nicht auf diese
Kulturen entfallende Fläche nicht mehr als 30 ha beträgt
• Für die Berechnung der Anteile der verschiedenen Kulturen wird der
Zeitraum vom 1. Juni bis 15. Juli des aktuellen Antragsjahres
berücksichtigt.
• Berücksichtigung der Hauptkultur für die Erfüllung der Anforderungen
dieser Regelung bzw. der Kultur, die bei einer VOK festgestellt wird.
ALFF Mitte, Bereich Halberstadt
19
Greening – Anbaudiversifizierung
(teilweise Wiederholung / Zusammenfassung / Bestätigung, Klarstellung; vgl. Broschüre S. 39 ff)
______________________________________
Eine „landwirtschaftliche Kulturpflanze“ ist eine Kultur einer der
verschiedenen in der botanischen Klassifikation landwirtschaftlichen
Kulturpflanzen definierten Gattungen z.B.
Gattung Beta (Rüben) mit Zuckerrüben, Futterrübe (Runkelrübe),
Mangold u. Rote Beete/Rote Rübe = eine Kultur oder
Gattung Triticum (Weizen) mit Weichweizen, Hartweizen, Dinkel, usw.
gelten ebenso als eine Kultur, sowie
• alle Arten im Falle der Familien der Brassicaceae (Kreuzblütler),
Solanaceae (Nachtschattengewächse) und Cucurbitaceae
(Kürbisgewächse); (vgl. Broschüre S. 101 ff)
• brachliegendes Land (einschließlich ÖVF-Streifenelemente)
• Gras oder andere Grünfutterpflanzen
ALFF Mitte, Bereich Halberstadt
20
Greening – Anbaudiversifizierung
(Wiederholung / Zusammenfassung / Bestätigung)
______________________________________
• Winter- und Sommerkulturen gelten als unterschiedliche Kulturen,
auch wenn sie zur selben Gattung gehören.
• Für die Berechnung der Anteile werden Flächen von LE der
jeweiligen Kulturpflanze zugerechnet.
• Die Verpflichtung zur Anbaudiversifizierung bezieht sich grundsätzlich nur auf die Ackerflächen des Betriebes,
• Mischkulturen in getrennten Reihen: jede Kultur kann als getrennte
Kultur gerechnet werden, wenn sie mind. 25 % der Fläche abdeckt.
• Flächen einer Hauptkultur mit Untersaat werden nur mit der
Hauptkultur anerkannt.
• Flächen, auf denen Saatgutmischungen ausgebracht sind, gelten
als eine einzige = „Mischkultur“.
ALFF Mitte, Bereich Halberstadt
21
Greening – ökologische Vorrangflächen
(Wiederholung / Zusammenfassung / Bestätigung, vgl. Broschüre S. 44 ff)
______________________________________
• 5 % der Ackerfläche sind als ökologische Vorrangflächen zu
erbringen (ggf. später Anhebung auf 7 %, zunächst Bericht KOM
zum 31.März 2017)
• Freistellung von Betrieben bis 15 ha Ackerfläche
• Freistellung von Betrieben mit mehr als 75 % GL an der LF bzw. 75
% Ackergras / Stilllegung / Leguminosen an der AF, soweit die nicht
auf diese Kulturen entfallende Fläche max. 30 ha beträgt
ALFF Mitte, Bereich Halberstadt
22
Greening – ökologische Vorrangflächen
(teilweise Wiederholung / Zusammenfassung / Bestätigung, Klarstellung)
______________________________________
Wie hoch darf der Anteil ÖVF-Brache bzw. ÖVF insgesamt sein?
– Kleinerzeuger können keine ÖVF angeben, da vom Greening befreit,
– Antragsteller mit < 15 ha AL können unter Beachtung des
Mindestsatzes ÖVF Flächen anmelden,
– Greeningpflichtige (> 15 ha AL) können auch über 5 % ihres AL als
ÖVF anmelden.
Die EU-KOM hat im Zusammenhang mit der freiwilligen Deklaration von
Bracheflächen als ökologische Vorrangflächen (NC 062) über die 5 %
hinaus (von einem Betrieb mit 10 Hektar Ackerland) ausgeführt, dass dies
nicht mit dem Ziel der Umgehung, also der Vermeidung des
Statuswechsels zu Dauergrünland erfolgen dürfe. !?
ALFF Mitte, Bereich Halberstadt
23
Greening – ökologische Vorrangflächen
(teilweise Wiederholung / Zusammenfassung / Bestätigung, Klarstellung)
______________________________________
Vor diesem Hintergrund und der Zielstellung, Rechtssicherheit für die
Betriebsinhaber zu erlangen, die Erhaltung ökologisch wertvoller Ackerbrachen sicherzustellen und der Umsetzung des Greening-Gedankens
an sich, wird an der bisherigen Sichtweise festgehalten:
D.h., Flächen, die für das Jahr 2014 nicht als DGL festgestellt wurden
(z.B. Ackerbrachen oder der mehrjährige Anbau von Ackerfutter),
können für 2015 von Betriebsinhabern, die dem Greening unterliegen,
durchaus auch über einem Anteil von 5 % an der Ackerfläche als ÖVFBrache angemeldet werden.
ÖVF-Brachen unterliegen nicht der DGL-Definition!
ALFF Mitte, Bereich Halberstadt
24
Greening – ökologische Vorrangflächen
(Wiederholung / Zusammenfassung / Bestätigung)
______________________________________
• Was kommt in Frage?
- Stilllegungsflächen,
- Landschaftselemente
- Pufferstreifen (entlang von Wasserläufen)
- Streifen beihilfefähige Flächen entlang von Waldrändern
- Feldränder
- Flächen mit Zwischenfruchtanbau
- Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen
- Kurzumtriebsplantagen, Terrassen, Agroforstflächen und
Aufforstungsflächen
ALFF Mitte, Bereich Halberstadt
25
ÖVF – brachliegende Flächen (1,0)
(teilweise Wiederholung / Zusammenfassung / Bestätigung, Klarstellung, vgl. S. 46 f))
______________________________________
• Ackerflächen, auf denen keine landwirtschaftliche Erzeugung
stattfindet (auch keine Beweidung oder Aberntung des Aufwuchses)
• Selbstbegrünung oder gezielte Begrünung ist Pflicht. – Problem: Bis
wann darf eine gezielte Begrünung stattfinden? Aktuell: Diese darf
nicht im Zeitraum 1.4. bis 30.6. erfolgen, in dem das Mähen /oder
Zerkleinern des Aufwuchses verboten ist (gilt sg. auch für Streifen).
• jährliche Pflege vor dem 01.04. und nach 30.06. ist somit zulässig,
ab 01.08. des Antragsjahres Aussaat einer Winterkultur zur Ernte im
Folgejahr zulässig oder neu: Beweidung durch Schafe und Ziegen)*
• keine PSM und keine Düngung
• Brachliegende Flächen bleiben Ackerland auch wenn sie begrünt
werden und dadurch mehr als 5 Jahre nacheinander Gras oder
andere Grünfutterpflanzen auf diesen Flächen stehen solange sie
als ÖVF ausgewiesen werden!
•
(*Änderungsabsicht zur DirektZahlDurchfV)
ALFF Mitte, Bereich Halberstadt
26
ÖVF – Feldränder (1,5)
(teilweise Wiederholung / Zusammenfassung / Bestätigung, Klarstellung; vgl. Broschüre S. 47 ff))
______________________________________
•
Feldränder mit einer Breite von 1 Meter bis 20 Meter auf Ackerland, auf
denen keine Erzeugung stattfindet, (Es handelt sich dabei nicht um
Flächen außerhalb eines Referenzfeldblockes, gemeint sind schmale
Schläge entlang der landwirtschaftlichen Kulturen innerhalb eines FEB)
•
Selbstbegrünung oder gezielte Begrünung Pflicht (Feldränder können
auch AUKM-Blühstreifen - neue Maßnahmen ab 01.01.2015 – sein).
•
Ab 01.08. des Antragsjahres ist Aussaat einer Winterkultur zur Ernte im
Folgejahr zulässig; jährliche Pflege vor 01.04. und nach 30.06. zulässig
•
Kombination mit Brache ist dann zulässig, wenn das Streifenelement
eindeutig unterscheidbar von der Brache bleibt – neu!
• Ein Feldrand kann auch an einem Waldstück oder Gewässer liegen.
• Bei Überschreitung der Höchstbreite (auch nur an einer Stelle) wird
der Feldrand komplett nicht als ÖVF gewertet!
ALFF Mitte, Bereich Halberstadt
27
ÖVF – Feldränder (1,5)
(teilweise Wiederholung / Zusammenfassung / Bestätigung; Klarstellung)
______________________________________
• Feldränder müssen nicht immer am Rande einer Parzelle angelegt
werden. Sie können auch gebildet werden, indem eine Ackerparzelle durch ein solches streifenförmiges Element aufgeteilt wird.
1. ein Bewirtschafter
i. O.
2. ein Bewirtsch.
i. O.
3. ein Bewirtschafter
Nicht i.O., weil FR nicht
am Rand liegt u. Schlag
nicht aufgeteilt wird.
ALFF Mitte, Bereich Halberstadt
4. Nicht i.o., wenn ein Bewirtschafter. I.O., wenn
2 Bewirtschafter
28
ÖVF – Pufferstreifen (1,5)
(teilweise Wiederholung / Zusammenfassung / Bestätigung, Klarstellung; vgl. Broschüre S. 49 f)
______________________________________
• Pufferstreifen entlang (parallel) von Gewässern, ohne Erzeugung, auf
der Ackerfläche gelegen
• Beweidung oder Schnittnutzung ist dennoch zulässig, wenn der
Pufferstreifen unterscheidbar vom angrenzenden Ackerland ist
(Unterschied zum Feldrand!).
• Der Pufferstreifen beginnt an der Böschungsoberkante (die Böschung
selbst gehört nicht zum Pufferstreifen) und umfasst einen eventuell
vorhandenen Ufervegetationsstreifen mit. Die Mindestbreite des
Pufferstreifens ist 1 Meter bis max. 20 Meter. Bei Überschreitung der
Höchstbreite wird die Fläche komplett nicht als ÖVF anerkannt!
• Eine Kombination mit Brache ist dann zulässig, wenn das
Streifenelement eindeutig unterscheidbar von der Brache bleibt. – neu!
• Ab 01.08. des Antragsjahres ist Aussaat einer Winterkultur zur Ernte im
Folgejahr zulässig.
ALFF Mitte, Bereich Halberstadt
29
ÖVF – Ufervegetationsstreifen (1,5)
(teilweise Wiederholung / Zusammenfassung / Bestätigung, Klarstellung; vgl. Broschüre S. 49 f)
______________________________________
Der Vollständigkeit halber, doch Vorsicht!
• Der Ufervegetationsstreifen muss sich in der Verfügungsgewalt
des Landwirtes befinden, d.h., er muss im Eigentum stehen oder es
muss ein Pachtvertrag bestehen (wie bei Landschaftselementen).
• Er gehört nicht zum Feldblock!!!
• Ufervegetationsstreifen darf max. 10 m breit sein; mit typischer Ufervegetation; einzelne Bäume, Büsche sind unschädlich
• daran kann ein Pufferstreifen gelegt werden
• Ufervegetationstreifen und Pufferstreifen dürfen zusammen eine
Gesamtbreite von 20 m nicht überschreiten
ALFF Mitte, Bereich Halberstadt
30
ÖVF – Waldrandstreifen (1,5)
(teilweise Wiederholung / Zusammenfassung / Bestätigung, Klarstellung; vgl. Broschüre S. 50 f)
______________________________________
• beihilfefähige Flächen (Streifen) unmittelbar angrenzend an
Waldränder auf dem Ackerland ohne landwirtschaftliche Erzeugung
von mindestens 1 Meter bis max. 10 Meter Breite
• Schnittnutzung / Beweidung ist jedoch zulässig, sofern Streifen vom
angrenzenden Ackerland unterscheidbar bleibt (wie Pufferstreifen).
• Eine Kombination mit Brache ist dann zulässig, wenn das
Streifenelement eindeutig unterscheidbar von der Brache bleibt.
• ab 01.08. des Antragsjahres Aussaat einer Winterkultur zur Ernte im
Folgejahr zulässig; jährliche Pflege vor 1.4. und nach 30.6.
• Unterschied Feldrand zu Waldrand bzw. Pufferstr. an Gewässern:
Der FR kann 20 Meter breit sein und ebenfalls an einem Waldrand
oder an einem Gewässer liegen, jedoch ohne Erzeugung / Nutzung.
ALFF Mitte, Bereich Halberstadt
31
Flächen mit Zwischenfruchtanbau (0,3)
(teilweise Wiederholung / Zusammenfassung / Bestätigung, Klarstellung; vgl. Broschüre S. 52 i.V.m. S. 110)
______________________________________
• Einsaat als Kulturpflanzenmischung oder durch Untersaat von Gras nach
Ernte der Hauptkultur spätestens bis zum 1.10. und nicht vor 16.07.
• Arten entsprechend einer vom Mitgliedstaat vorgegebenen Liste
• ohne mineralische Stickstoffdüngung; ohne Klärschlammeinsatz
• ohne chemisch-synthetische PSM
• Aufwuchs verbleibt bis 15.02. des Folgejahres auf der Fläche
• Beweidung mit Schafen/Ziegen im Jahr der Antragstellung
• Anbau in Reinkultur nicht zulässig (Mischungen aus 2 Arten bestehen)
• keine Art darf mehr als 60% Anteil an den Samen haben; Gräser< 60%
• Risiko Nachbau: Rückstellprobe bis 31.12. Folgejahr; Vorteil Etikett bei
Kauf
• Beihilfefähig ist jeweils nur die im Antrag angegebene Hauptkultur,
während der Zwischenfruchtanbau ledigl. eine Greeningverpflichtung ist.
ALFF Mitte, Bereich Halberstadt
32
Flächen mit N-bindenden Pflanzen (0,7)
(teilweise Wiederholung / Zusammenfassung / Bestätigung, Klarstellung; vgl. Broschüre S. 52 ff i.V.m. S. 113)
______________________________________
• Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen in Reinkultur
entsprechend einer vom Mitgliedstaat vorgegebenen Liste
• nur mit Startdüngung
• Pflanzenschutz nach guter fachlicher Praxis
• Aufwuchs muss während der Vegetationsperiode vorhanden sein in D. wird dieser Zeitraum für großkörnige Leguminosen vom 15.
Mai bis zum 15. August festgelegt; für alle anderen zulässigen
Leguminosen gilt ein Zeitraum vom 15. Mai bis zum 31. August
• Die Aberntung der Kultur ist erst nach der Vegetationsperiode
erlaubt - Ausnahmen hiervon sind auf Antrag möglich.
• Anbau einer Winterkultur o. Winterzwischenfrucht als Folgekultur,
die bis zum 15.02. des Folgejahres auf der Fläche verbleiben muss.
ALFF Mitte, Bereich Halberstadt
33
CC-Landschaftselemente (1,0-2,0)
(teilweise Wiederholung / Zusammenfassung / Bestätigung, Klarstellung; vgl. Broschüre S. 47 f)
______________________________________
o Nur CC- relevante LE an Ackerland werden in D anerkannt.
o In Sachsen-Anhalt besteht feste Zuordnung der LE zu den FEB.
o Im Agrarantrag 2015 ist eine Neuzuordnung des LE möglich.
D.h., wenn das LE bisher DGL zugeordnet war aber auch an AL
grenzt, kann das LE zukünftig ggf. dem AL zugeordnet und als
ÖVF-Fläche angerechnet werden.
o Hecken: durchschnittliche Breite max.15 Meter
o Der Betriebsinhaber muss das Nutzungsrecht am LE haben.
o Achtung: Alle LE müssen in diesem Jahr zwingend neu
beantragt werden!
ALFF Mitte, Bereich Halberstadt
34
Greening – ökologische Vorrangflächen
(Wiederholung / Zusammenfassung / Bestätigung)
______________________________________
FAZIT für ÖVF:
o Anregung einer risikoarmen Auswahl an ÖVF im ersten Jahr wie
Brachflächen, Zwischenfrüchte, stickstoffbindende Pflanzen
o bei Kombination von ÖVF-Streifen mit Brache müssen die Flächen
unterscheidbar sein
o Zwischenfrüchte: Verwendg. handelsübl. Mischungen (Nachweis)
o Breitenober- und Untergrenzen bei Streifenmaßnahmen beachten
o Hinweis auf Nutzungsrecht bei Landschaftselementen und
Ufervegetationsstreifen
o korrekte Verwendung der LE-Typen (Ist Hecke oder Feldgehölz
korrekt im Kataster erfasst? Bedeutung 2.000m²!)
o Wichtungsfaktoren beachten
o ÖVF nicht zu knapp bemessen
ALFF Mitte, Bereich Halbnerstadt
35
Umverteilungsprämie
(teilweise Wiederholung / Zusammenfassung / Bestätigung, Klarstellung; vgl. Broschüre S. 54)
______________________________________
Die UVP wird bei Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der
Basisprämienregelung gezahlt.
Sie wird max. für die ersten 46 aktivierten ZA eines Betriebsinhabers
gewährt.
Die Prämie ist bundeseinheitlich, sie wird jedoch in der Höhe gestaffelt: Für
ersten 30 ZA (Gruppe 1) wird ein höherer Betrag gewährt (geplant ca. 50 €,
Ist 2014 51,46 €) als für die nächsten 16 ZA (Gruppe 2; geplant 30 €, Ist
2014 30,87 € - der Betrag für ZA der Gruppe 2 beträgt 60 % des Betrages
für ZA der Gruppe 1).
Die genauen Beträge werden jedes Jahr durch Division der zur Verfügung
stehenden Obergrenze für die Umverteilungsprämie durch die insgesamt
begünstigungsfähigen ZA neu ermittelt. Damit ändert sich die Höhe der
UVP.
ALFF Mitte, Bereich Halberstadt
36
Zahlung für Junglandwirte
(teilweise Wiederholung / Zusammenfassung / Bestätigung, Klarstellung; vgl. Broschüre S. 55 f)
______________________________________
JL, die ein Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung
haben, kann auf Antrag eine Zahlung im Rahmen der JL – Regelung gewährt
werden.
Sie wird für maximal 90 aktivierte ZA gewährt und beträgt nach derzeitigen
Schätzungen rund 44 Euro/Hektar.
Sie wird je Betriebsinhaber maximal für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt
und muss jedes Jahr beantragt werden.
Der Zeitraum von 5 a verkürzt sich um die Anzahl der (Kalender-)Jahre, die
zwischen der erstmaligen Niederlassung des JL als Betriebsinhaber und der
ersten Antragstg. auf eine Zahlung für JL vergangen sind (vgl. Bsp. auf f Folie).
Als JL gelten natürliche Personen, die sich erstmals in einem
landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen und die im Jahr der
erstmaligen Beantragung der Basisprämie nicht älter als 40 Jahre sind.
ALFF Mitte, Bereich Halberstadt
37
Zahlung für Junglandwirte
(teilweise Wiederholung / Zusammenfassung / Bestätigung, Klarstellung)
______________________________________
Die Altersgrenze von 40 Jahren spielt also nur im Jahr der erstmaligen Beantragung der BP eine Rolle. "Nicht älter als 40 Jahre" bedeutet, dass der JLW in dem
Jahr der erstmaligen Beantragung der BP noch nicht sein 41. LJ vollenden darf.
Im Falle j. P. oder Vereinigungen n. P. (z.B. GbR), können diese grundsätzlich
auch eine Zahlung für JL erhalten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
• Der JL kontrolliert den Betrieb im ersten Jahr der Antragstellung auf die
Zahlung für JL als Betriebsleiter wirksam und langfristig in Bezug auf die
Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken.
• Sind am Kapital oder der Betriebsführung mehrere natürliche Personen
beteiligt, bei denen es sich nicht ausschließlich um JL handelt, so muss der
JL in der Lage sein, die wirksame und langfristige Kontrolle allein oder
gemeinschaftlich mit den anderen auszuüben.
• Bsp.: LW ist 2015 35 a alt, ist seit 2012 Betriebsleiter, stellt 2015 erstmalig
Antrag auf JLP. Zw. 2012 und 2015 liegen die 2 Kalenderjahre 2013 und
2014. Somit kann er die Zahlung für JL 2015, 2016 und 2017 erhalten.
ALFF Mitte, Bereich Halberstadt
38
Kleinerzeugerregelung
(teilweise Wiederholung / Zusammenfassung / Bestätigung, Klarstellung; vgl. Broschüre S. 57)
______________________________________
• Betriebsinhaber können sich im Jahr 2015 entscheiden, an einer
Kleinerzeugerregelung teilzunehmen. Sie können in späteren Jahren
wieder aus der KER aussteigen.
• Die Teilnahme ist im Sammelantrag 2015 zu beantragen.
• Kleinerzeuger unterliegen nicht den Vorschriften des Greenings und der
Cross Compliance (insofern diesbzgl. keine Kontrollen).
• Fachrechtlichen Vorschriften gelten für diese Landwirte aber weiterhin.
• Die Zahlung ergibt sich aus der Summe ihrer Ansprüche aus den
einzelnen DZ; der Anspruch ist aber auf maximal 1.250 Euro / a
Direktzahlungen (BP + Greening-Prämie + UVP, ggf. JLP) begrenzt.
• Rechnung: 1.250 € / 290 € je ha = 4,3 ha. D.h., wenn der LW sich zur
Kleinerzeugerregelung entscheidet, würde er auch bei einer größeren
ha-Zahl max. 1.250 € bekommen (bei weniger ha natürlich weniger
Geld).
ALFF Mitte,. Bereich Halberstadt
39
Umsetzung der EU-Agrarreform 2015
(Vgl. Hinweise zur Umsetzung der GAP-Reform 2015 im Internetportal des MLU)
______________________________________
Zum Abschluss noch mal zum Geld. Was können Sie aus den
Direktzahlungen in LSA in den nächsten Jahren erwarten (Angaben in
€ je ha je a. * sind angenommene Werte. Diese werden jährlich auf
Basis der – sinkenden – Obergrenze ermittelt und werden somit selbst
auch sinken)?
2015
2016
2017
2018
2019
Basisprämie
187
186
182
179
176
Greening
87,10
86,50
86,00
85,50
85
Summe
274,10
272,50
268
264,50
261
UVP (30 ha/16 ha)*
50 / 30
50 / 30
50 / 30
50 / 30
50 / 30
JLP (max. 5 a,
max. 90 ha)*
44
44
44
44
44
ALFF Mitte, Bereich Halberstadt
40
Umsetzung der EU-Agrarreform 2015
______________________________________
Haben Sie Fragen oder Hinweise?
Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit!
ALFF Mitte, Bereich Halberstadt
41