Statuten der Stiftung Casa Immanuel Inhaltsverzeichnis Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Artikel 7 Artikel 8 Artikel 9 Artikel 10 Artikel 11 Artikel 12 Artikel 1 Name............................................................................................................................................ 1 Zweck ........................................................................................................................................... 1 Stiftungsvermögen ...................................................................................................................... 2 Organisation ................................................................................................................................ 2 Stiftungsrat ................................................................................................................................... 2 Beschlussfassung des Stiftungsrats und Kompetenzen ........................................................... 3 Revisionsstelle .............................................................................................................................. 3 Rechnungslegung....................................................................................................................... 4 Änderung der Stiftungsstatuten ................................................................................................ 4 Dauer und Aufhebung der Stiftung .......................................................................................... 4 Aufsicht über die Stiftung ........................................................................................................... 4 Eintrag im Handelsregister ......................................................................................................... 4 Name Unter dem Namen Casa Immanuel besteht mit Sitz in Castrisch eine Stiftung im Sinne von Artikeln 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Artikel 2 Zweck Die Stiftung leistet auf der Basis christlicher Glaubenswerte solidarische, direkte Unterstützung für bedürftige Menschen im In- und Ausland sowie in- und ausländische Non-Profit Organisationen, die im Rahmen dieses Stiftungszwecks tätig sind. Die Stiftung bietet praktische Lebenshilfe für Menschen in herausfordernden Lebenslagen mit dem Ziel, sie in die Fülle und Weite ihres Lebens zu begleiten, insbesondere durch: Lebensberatung, Krisenintervention, Supervision, Coaching, Lebensschulung, Wohngemeinschaften und begleitete Wohngruppen für Menschen verschiedener Altersklassen und in unterschiedlichen Lebensumständen. Seite 1/4 Die Stiftung kann auch Grundeigentum erwerben, sei es in der Schweiz oder im Ausland, sofern dies der Zweckverwirklichung dient. Die Stiftung verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke. Artikel 3 Stiftungsvermögen Das Stiftungsvermögen besteht aus dem gemäss Stiftungsurkunde gewidmeten Geldbetrag von CHF 50'000.-, ferner allfälligen Ertragsüberschüssen aus der Tätigkeit der Stiftung sowie etwaigen anderen Vermögenswerten, die der Stiftung nach der Entstehung zugewendet werden. Sofern die Erträgnisse des Stiftungsvermögens nicht ausreichen, um den Stiftungszweck aufrechterhalten zu können, darf das bestehende Stiftungsvermögen in angemessener Weise angezehrt werden. Artikel 4 Organisation Die Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und die Revisionsstelle. Artikel 5 Stiftungsrat Das oberste Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat. Er besteht aus mindestens drei bis maximal sieben Mitglieder. Der Stiftungsrat wird von seinem Präsidenten geleitet, bei dessen Verhinderung vom Vize-Präsidenten. Im Übrigen konstituiert er sich selbst, wobei Verena Wurster-Eichmann bis zu ihrem Rücktritt als Präsidentin amtet. Der Stiftungsrat ergänzt sich selber durch Zuwahl neuer Mitglieder (Kooptation). Die Mitglieder des Stiftungsrates führen Kollektivunterschrift zu zweien. Der Stiftungsrat besteht aus folgenden fünf Persönlichkeiten: Verena Wurster-Eichmann, geb. 23. März 1947, von Gommiswald SG, wohnhaft Via Vitg 26, 7126 Castrisch Monika Graf-Diener, geb. 17. September 1962, von Zürich, wohnhaft Via Vitg 26, 7126 Castrisch Daniel Linder, geb. 19. August 1963, von Basel-Stadt, wohnhaft Leugrueb 3, 8126 Zumikon Patrick Mäder, geb. 12. Dezember 1963, von Mörschwil SG, wohnhaft Via Spendas 25, 7031 Laax Daniel Grando, geb. 30. Januar 1966, von Weisslingen ZH, wohnhaft Almstrasse 18, 8708 Männedorf Der Stiftungsrat führt die Geschäfte der Stiftung. Er kann innerhalb des Stiftungszweckes Reglemente erlassen. Wenn erforderlich, kann der Stiftungsrat Dritte mit bestimmten AufgaSeite 2/4 ben betrauen. Insbesondere ist er befugt, eine Revisionsstelle zu ernennen. Der Stiftungsrat erstattet jährlich Bericht über die Aktivitäten der Stiftung sowie über die Verwendung der Gelder. Er genehmigt die Jahresrechnung. Der Stiftungsrat ist befugt, die Zahl seiner Mitglieder selbständig im Rahmen der sich stellenden Aufgaben und Bedürfnisse festzulegen. Der Stiftungsrat trifft die nötigen Ersatzwahlen und/oder Zuwahlen selbst. Dabei hat jedes Mitglied ein Vorschlagsrecht. Die Amtsdauer des Stiftungsrates ist unbegrenzt. Vollendet ein Mitglied des Stiftungsrates das fünfundsiebzigste Altersjahr, so scheidet es auf die nächste ordentliche Stiftungsratssitzung aus dem Stiftungsrat aus. Der Stiftungsrat ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Spesen werden nach Aufwand entschädigt. Zusätzlich erbrachte arbeitsintensive Leistungen können im Einzelfall angemessen entschädigt werden. Juristische Arbeiten zu Gunsten der Stiftung sind nach Stundenaufwand zu entschädigen. Artikel 6 Beschlussfassung des Stiftungsrats und Kompetenzen Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, sofern die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse einstimmig mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen. Der Präsident entscheidet bei Stimmengleichheit mit Stichentscheid. Stellvertretung durch eine nicht dem Stiftungsrat angehörende Person ist nicht zulässig. In dringenden Fällen kann der Stiftungsrat auch Beschlüsse auf dem Zirkularweg (schriftlich oder per Fax) treffen, sofern alle Stiftungsräte dem Beschluss unterschriftlich zustimmen und kein Stiftungsrat mündliche Beratung verlangt. Der Stiftungsrat entscheidet über alle Aufgaben, die der Zweck der Stiftung mit sich bringen kann, einschliesslich der Verwaltung des Vermögens. Artikel 7 Revisionsstelle Der Stiftungsrat wählt eine unabhängige, externe Revisionsstelle, welche das Rechnungswesen der Stiftung jährlich zu überprüfen und über das Ergebnis dem Stiftungsrat einen detaillierten Prüfungsbericht mit Antrag zur Genehmigung zu unterbreiten hat. Sie hat ausserdem die Einhaltung der Bestimmungen der Statuten und des Stiftungszweckes zu überwachen. Die Revisionsstelle hat bei Ausführung ihres Auftrages wahrgenommene Mängel dem Stiftungsrat mitzuteilen. Werden diese Mängel nicht innert nützlicher Frist behoben, hat die Revisionsstelle nötigenfalls die Aufsichtsbehörde zu orien- Seite 3/4 tieren. Die Amtsdauer der Revisionsstelle beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Artikel 8 Rechnungslegung Die Rechnung der Stiftung ist jeweils auf das Kalenderjahr abzuschliessen. Artikel 9 Änderung der Stiftungsstatuten Der Stiftungsrat ist unter Vorbehalt der Zustimmung der Aufsichtsbehörde befugt, die vorliegenden Stiftungsstatuten durch einstimmigen Beschluss unter Wahrung des Stiftungszwecks zu ändern. Artikel 10 Dauer und Aufhebung der Stiftung Die Dauer der Stiftung ist unbegrenzt. Eine vorzeitige Aufhebung der Stiftung darf nur aus den im Gesetz vorgesehenen Gründen (Art. 88 ZGB) und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde durch einstimmigen Beschluss des Stiftungsrates erfolgen. Bei einer Aufhebung überträgt der Stiftungsrat das noch vorhandene Vermögen an gemeinnützige Organisationen und/oder Stiftungen mit ähnlicher Zielsetzung. Der Rückfall des Stiftungsvermögens an die Stifter oder deren Rechtsnachfolgende ist ausgeschlossen. Artikel 11 Aufsicht über die Stiftung Die Stiftung untersteht der staatlichen Aufsicht der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Artikel 12 Eintrag im Handelsregister Die Stiftung ist im Handelsregister des Kantons Graubünden einzutragen. Castrisch, Frühling 2014 Seite 4/4
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