Statuten der Stiftung

Statuten der Stiftung
Casa Immanuel
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 1
Name............................................................................................................................................ 1
Zweck ........................................................................................................................................... 1
Stiftungsvermögen ...................................................................................................................... 2
Organisation ................................................................................................................................ 2
Stiftungsrat ................................................................................................................................... 2
Beschlussfassung des Stiftungsrats und Kompetenzen ........................................................... 3
Revisionsstelle .............................................................................................................................. 3
Rechnungslegung....................................................................................................................... 4
Änderung der Stiftungsstatuten ................................................................................................ 4
Dauer und Aufhebung der Stiftung .......................................................................................... 4
Aufsicht über die Stiftung ........................................................................................................... 4
Eintrag im Handelsregister ......................................................................................................... 4
Name
Unter dem Namen
Casa Immanuel
besteht mit Sitz in Castrisch eine Stiftung im Sinne von Artikeln
80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Artikel 2
Zweck
Die Stiftung leistet auf der Basis christlicher Glaubenswerte solidarische, direkte Unterstützung für bedürftige Menschen im
In- und Ausland sowie in- und ausländische Non-Profit Organisationen, die im Rahmen dieses Stiftungszwecks tätig sind.
Die Stiftung bietet praktische Lebenshilfe für Menschen in
herausfordernden Lebenslagen mit dem Ziel, sie in die Fülle
und Weite ihres Lebens zu begleiten, insbesondere durch:
Lebensberatung, Krisenintervention, Supervision, Coaching,
Lebensschulung, Wohngemeinschaften und begleitete
Wohngruppen für Menschen verschiedener Altersklassen und
in unterschiedlichen Lebensumständen.
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Die Stiftung kann auch Grundeigentum erwerben, sei es in
der Schweiz oder im Ausland, sofern dies der Zweckverwirklichung dient.
Die Stiftung verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke.
Artikel 3
Stiftungsvermögen
Das Stiftungsvermögen besteht aus dem gemäss Stiftungsurkunde gewidmeten Geldbetrag von CHF 50'000.-, ferner allfälligen Ertragsüberschüssen aus der Tätigkeit der Stiftung sowie etwaigen anderen Vermögenswerten, die der Stiftung
nach der Entstehung zugewendet werden.
Sofern die Erträgnisse des Stiftungsvermögens nicht ausreichen, um den Stiftungszweck aufrechterhalten zu können,
darf das bestehende Stiftungsvermögen in angemessener
Weise angezehrt werden.
Artikel 4
Organisation
Die Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und die Revisionsstelle.
Artikel 5
Stiftungsrat
Das oberste Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat. Er besteht
aus mindestens drei bis maximal sieben Mitglieder. Der Stiftungsrat wird von seinem Präsidenten geleitet, bei dessen
Verhinderung vom Vize-Präsidenten. Im Übrigen konstituiert er
sich selbst, wobei Verena Wurster-Eichmann bis zu ihrem
Rücktritt als Präsidentin amtet. Der Stiftungsrat ergänzt sich
selber durch Zuwahl neuer Mitglieder (Kooptation). Die Mitglieder des Stiftungsrates führen Kollektivunterschrift zu zweien.
Der Stiftungsrat besteht aus folgenden fünf Persönlichkeiten:

Verena Wurster-Eichmann, geb. 23. März 1947, von
Gommiswald SG, wohnhaft Via Vitg 26, 7126 Castrisch

Monika Graf-Diener, geb. 17. September 1962, von Zürich,
wohnhaft Via Vitg 26, 7126 Castrisch

Daniel Linder, geb. 19. August 1963, von Basel-Stadt,
wohnhaft Leugrueb 3, 8126 Zumikon

Patrick Mäder, geb. 12. Dezember 1963, von Mörschwil
SG, wohnhaft Via Spendas 25, 7031 Laax

Daniel Grando, geb. 30. Januar 1966, von Weisslingen ZH,
wohnhaft Almstrasse 18, 8708 Männedorf
Der Stiftungsrat führt die Geschäfte der Stiftung. Er kann innerhalb des Stiftungszweckes Reglemente erlassen. Wenn erforderlich, kann der Stiftungsrat Dritte mit bestimmten AufgaSeite 2/4
ben betrauen. Insbesondere ist er befugt, eine Revisionsstelle
zu ernennen.
Der Stiftungsrat erstattet jährlich Bericht über die Aktivitäten
der Stiftung sowie über die Verwendung der Gelder. Er genehmigt die Jahresrechnung.
Der Stiftungsrat ist befugt, die Zahl seiner Mitglieder selbständig im Rahmen der sich stellenden Aufgaben und Bedürfnisse
festzulegen.
Der Stiftungsrat trifft die nötigen Ersatzwahlen und/oder Zuwahlen selbst. Dabei hat jedes Mitglied ein Vorschlagsrecht.
Die Amtsdauer des Stiftungsrates ist unbegrenzt. Vollendet
ein Mitglied des Stiftungsrates das fünfundsiebzigste Altersjahr, so scheidet es auf die nächste ordentliche Stiftungsratssitzung aus dem Stiftungsrat aus.
Der Stiftungsrat ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Spesen
werden nach Aufwand entschädigt. Zusätzlich erbrachte arbeitsintensive Leistungen können im Einzelfall angemessen
entschädigt werden. Juristische Arbeiten zu Gunsten der Stiftung sind nach Stundenaufwand zu entschädigen.
Artikel 6
Beschlussfassung
des Stiftungsrats
und Kompetenzen
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, sofern die Mehrheit seiner
Mitglieder anwesend ist. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse einstimmig mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen.
Der Präsident entscheidet bei Stimmengleichheit mit Stichentscheid. Stellvertretung durch eine nicht dem Stiftungsrat
angehörende Person ist nicht zulässig. In dringenden Fällen
kann der Stiftungsrat auch Beschlüsse auf dem Zirkularweg
(schriftlich oder per Fax) treffen, sofern alle Stiftungsräte dem
Beschluss unterschriftlich zustimmen und kein Stiftungsrat
mündliche Beratung verlangt.
Der Stiftungsrat entscheidet über alle Aufgaben, die der
Zweck der Stiftung mit sich bringen kann, einschliesslich der
Verwaltung des Vermögens.
Artikel 7
Revisionsstelle
Der Stiftungsrat wählt eine unabhängige, externe Revisionsstelle, welche das Rechnungswesen der Stiftung jährlich zu
überprüfen und über das Ergebnis dem Stiftungsrat einen detaillierten Prüfungsbericht mit Antrag zur Genehmigung zu unterbreiten hat. Sie hat ausserdem die Einhaltung der Bestimmungen der Statuten und des Stiftungszweckes zu überwachen. Die Revisionsstelle hat bei Ausführung ihres Auftrages
wahrgenommene Mängel dem Stiftungsrat mitzuteilen. Werden diese Mängel nicht innert nützlicher Frist behoben, hat
die Revisionsstelle nötigenfalls die Aufsichtsbehörde zu orien-
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tieren. Die Amtsdauer der Revisionsstelle beträgt ein Jahr;
Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
Artikel 8
Rechnungslegung
Die Rechnung der Stiftung ist jeweils auf das Kalenderjahr abzuschliessen.
Artikel 9
Änderung der Stiftungsstatuten
Der Stiftungsrat ist unter Vorbehalt der Zustimmung der Aufsichtsbehörde befugt, die vorliegenden Stiftungsstatuten
durch einstimmigen Beschluss unter Wahrung des Stiftungszwecks zu ändern.
Artikel 10
Dauer und Aufhebung der Stiftung
Die Dauer der Stiftung ist unbegrenzt. Eine vorzeitige Aufhebung der Stiftung darf nur aus den im Gesetz vorgesehenen
Gründen (Art. 88 ZGB) und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde durch einstimmigen Beschluss des Stiftungsrates erfolgen. Bei einer Aufhebung überträgt der Stiftungsrat das
noch vorhandene Vermögen an gemeinnützige Organisationen und/oder Stiftungen mit ähnlicher Zielsetzung. Der
Rückfall des Stiftungsvermögens an die Stifter oder deren
Rechtsnachfolgende ist ausgeschlossen.
Artikel 11
Aufsicht über die
Stiftung
Die Stiftung untersteht der staatlichen Aufsicht der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Artikel 12
Eintrag im Handelsregister
Die Stiftung ist im Handelsregister des Kantons Graubünden
einzutragen.
Castrisch, Frühling 2014
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