Pensionskasse Swiss Re Organisations- und Geschäftsreglement Leistungsauftrag Verfasser Pensionskasse Swiss Re Genehmigt durch den Stiftungsrat am 9. Dezember 2015 Gültig ab 1. Januar 2016 Ersetzt Organisations- und Geschäftsreglement, Leistungsauftrag vom 1. Januar 2015 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis .................................................................................................................................. 2 1. Überblick...................................................................................................................................... 4 2. Stiftungsrat.................................................................................................................................. 5 2.1. Aufgaben und Kompetenzen ...................................................................................... 5 2.1.1. Zweige der Stiftung .............................................................................................. 5 2.1.2. Reglemente............................................................................................................ 5 2.1.3. Anlagen .................................................................................................................. 5 2.1.4. Geschäftsbericht ................................................................................................... 6 2.1.5. Pensionskasse....................................................................................................... 6 2.1.6. Wahlen ................................................................................................................... 6 2.1.7. Anstellungsbedingungen und Zeichnungsberechtigung .................................. 7 2.1.8. Integrität und Loyalität der Verantwortlichen .................................................... 7 2.1.9. Delegation.............................................................................................................. 7 2.1.10. Kontrolle .............................................................................................................. 7 2.2. Zusammensetzung ...................................................................................................... 7 2.3. Vorsitz........................................................................................................................... 7 2.4. Amtsdauer.................................................................................................................... 7 2.5. Zeichnungsberechtigung ............................................................................................ 7 2.6. Sitzungen...................................................................................................................... 8 2.6.1. Entschädigung....................................................................................................... 8 2.7. Ausbildung ................................................................................................................... 8 2.8. Kontrolle ....................................................................................................................... 8 2.8.1. Revisionsstelle ...................................................................................................... 8 2.8.2. Anerkannter Experte für berufliche Vorsorge..................................................... 8 3. Stiftungsrats-Ausschuss ..........................................................................................................10 3.1. Zusammensetzung ....................................................................................................10 3.2. Vorsitz.........................................................................................................................10 3.3. Zuständigkeit .............................................................................................................10 3.4. Weisungsbefugnis.....................................................................................................10 3.5. Information.................................................................................................................10 4. Anlagekomitee ..........................................................................................................................11 4.1. Aufgaben und Kompetenzen ....................................................................................11 4.2. Organisation...............................................................................................................12 5. Geschäftsführer ........................................................................................................................13 5.1. Zugehörigkeit.............................................................................................................13 5.2. Zuständigkeit .............................................................................................................13 5.3. Aufgaben und Kompetenzen ....................................................................................13 5.3.1. Gesetzliche und reglementarische Bestimmungen .........................................13 5.3.2. Vorbereitung und Vollzug von Beschlüssen .....................................................13 5.3.3. Kontrolle...............................................................................................................13 5.3.4. Reglement der Pensionskasse...........................................................................14 5.3.5. Information ..........................................................................................................14 5.3.6. Spezielle Befugnisse...........................................................................................14 5.3.7. Rechnungswesen................................................................................................14 5.3.8. Kontakte...............................................................................................................14 6. Leiter Vermögensverwaltung...................................................................................................16 2 6.1. Zuständigkeit .............................................................................................................16 6.1.1. Aufgaben und Kompetenzen..............................................................................16 7. Beauftragte................................................................................................................................17 7.1. Swiss Re Corporate Real Estate & Logistics...........................................................17 7.1.1. Externe Bewirtschaftungsfirma für Immobilien ...............................................17 7.2. Unabhängiger, externer Anlageexperte ..................................................................17 7.2.1. Aufgaben und Kompetenzen..............................................................................17 7.3. Interner oder externer Vermögensverwalter (Portfolio Manager)........................17 7.3.1. Information ..........................................................................................................18 7.3.2. Grundsätze für die Auswahl, Auftragserteilung, Überwachung, Beurteilung und Kündigung externer Vermögensverwalter ..............................................................18 7.4. Die zentrale Depotstelle (Global Custodian)...........................................................20 7.4.1. Information ..........................................................................................................20 7.5. Software Hersteller ...................................................................................................20 7.6. Vertrauensarzt ...........................................................................................................21 8. Kaufmännische Grundsätze.....................................................................................................22 8.1. Buchführung ..............................................................................................................22 8.2. Geschäftsjahr.............................................................................................................22 8.3. Rechnungslegung......................................................................................................22 9. Leistungsauftrag des Stiftungsrats an die Pensionskasse ...................................................23 9.1. Grundsatz ...................................................................................................................23 9.2. Verwaltungskosten – Anstellungsbedingungen .....................................................23 9.3. Leistungen..................................................................................................................23 10. Schlussbestimmungen .........................................................................................................24 3 1. Überblick Der Stiftungsrat der Pensionskasse Swiss Re (nachfolgend „Stiftung“ genannt) hat dieses Reglement gemäss Art. 1310, Ziff. 4 des Reglements der Pensionskasse im Rahmen seiner Führungsverantwortung erlassen. Das Dokument regelt die Aufgaben, Kompetenzen, Rechte und Pflichten aller mit der Führung und Verwaltung beauftragten Personen, legt die Grundsätze des Rechnungswesens und der Rechnungslegung fest (Art. 47 BVV2), stipuliert den Leistungsauftrag inklusive Anstellungsbedingungen der Mitarbeiter der Pensionskasse Swiss Re. Sämtliche Bezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter. 4 2. Stiftungsrat 2.1. Aufgaben und Kompetenzen Der Stiftungsrat trägt die Verantwortung für die Pensionskasse Swiss Re. Er legt die Grundsätze und Ziele der Vermögensanlage im Rahmen der Regelungen von BVV2 und insbesondere Art. 50 BVV2 fest, trifft Grundsatzentscheide, übt die Aufsicht aus und stellt die ordnungsgemässe Verwaltung durch Personen die den Anforderungen an Art. 48f BVV2 genügen sicher. Ferner ist der Stiftungsrat verantwortlich für die Verwendung des Stiftungsvermögens gemäss Urkunde und Reglement. In dieser Eigenschaft nimmt er die folgenden Hauptaufgaben wahr: 2.1.1. Zweige der Stiftung Er entscheidet, auf welchen Gebieten der Personalvorsorge die Stiftung tätig sein soll. 2.1.2. Reglemente Er erlässt das Reglement für die Pensionskasse und Reglemente bezüglich Organisation- und Geschäftsführung, Anlagestrategie, Teilliquidation, Wahlen in den Stiftungsrat und Bildung von Reserven und Rückstellungen sowie Reglemente für weitere Tätigkeiten der Stiftung. 2.1.3. Anlagen Er genehmigt die langfristige Anlagestrategie, die Anlagerichtlinien und entscheidet über allfällige Erweiterungen gemäss Art. 50 Abs. 4 BVV2. Die Anlagestrategie und allfällige Erweiterungen gemäss Art. 50 Abs. 4 BVV2 müssen dokumentiert sein. Er überprüft im 3-Jahres Rhythmus, oder wenn ausserordentliche Ereignisse es erfordern, die langfristige Anlagestrategie unter Massgabe nach Art. 50 Abs. 2 BVV2. Er kann die Kompetenz für die Durchführung der Anlagestrategie im Rahmen der Grundsätze, Zielsetzungen und Richtlinien an ein Anlagekomitee und an interne und externe Vermögens- und Immobilienverwalter delegieren und legt deren Anforderungen nach Art. 48f, Abs. 2+3 und 49a Abs. 2 BVV2 fest. Er entscheidet über Anlagen beim Arbeitgeber. Er entscheidet über den Kauf und Verkauf von Immobilien. Er kann weitere Richtlinien über die Bewirtschaftung einzelner Anlagekategorien oder Anlageinstrumente (z.B. Einsatz derivativer Instrumente) erlassen. Er entscheidet über die Zulässigkeit von Wertschriftenleihe (Securities Lending) und Pensionsgeschäften (Repurchase Agreement). Er kontrolliert die Einhaltung der Vorgaben bezüglich Integrität und Loyalität der Verantwortlichen gemäss Art. 48g bis l BVV2. Er kontrolliert die Durchführung der Offenlegungspflicht gemäss Art. 48l BVV2. Er ist verantwortlich für die schlüssige Darlegung einer allfälligen Inanspruchnahme von Anlageerweiterungen nach Art. 50 Abs. 4 BVV2 im Geschäftsbericht. Er sorgt dafür, dass mit den Vermögensverwaltern eine transparente Regelung in Sachen Leistungen Dritter (Retrozessionen) vereinbart wird. Er regelt die Ausübung und Wahrnehmung der Aktionärsrechte (Art. 49a Abs. 2 lit. b BVV 2 und Art. 22 VegüV) und entscheidet über das Stimm- und Wahlverhalten der PKSR gemäss Ziffer 9 im Anlagereglement. Er kontrolliert die Einhaltung der gesetzlichen und 5 reglementarischen Vorgaben bezüglich Ausübung und Wahrnehmung der Aktionärsrechte der PKSR. 2.1.4. Geschäftsbericht Er veranlasst die jährliche Erstellung eines Geschäftsberichts durch den Geschäftsführer. Der Geschäftsbericht setzt sich aus der Jahresrechnung und dem versicherungstechnischen Teil zusammen. Die Jahresrechnung besteht aus der Bilanz, der Betriebsrechnung und dem Anhang. Der versicherungstechnische Teil beinhaltet die versicherungstechnische Bilanz mit Erläuterungen zur Bestandesentwicklung. 2.1.5. Pensionskasse Er entscheidet über die versicherungstechnischen Grundlagen die allfällige Rückdeckung oder Rückversicherung der Risiken die Höhe der Beiträge zur Finanzierung der versicherten Leistungen den Zinssatz zur Verzinsung der Altersguthaben im Pensionsplan den Zinssatz zur Verzinsung des Sparkapitals im Kapitalplan den Umfang (Zielwert), die Bildung und Auflösung von Schwankungsreserven auf Antrag des Anlagekomitees, in Abhängigkeit von der Anlagestrategie und der Anlageresultate den Anschluss von Unternehmen mittels Anschlussvereinbarung den Koordinationsbetrag zur Berechnung des versicherten Lohnes im Pensionsplan die Berechnung des Beitragslohns im Kapitalplan die Höhe der Ergänzungspension. Er entscheidet jährlich über die Verwendung allfälliger freier Mittel und allfällige Anpassungen der laufenden Pensionen an die Teuerung sowie deren Form. Dabei berücksichtigt er die Regeln der Ausschüttung allfälliger freier Mittel gemäss Punkt 3.4.1. im Anlagereglement. Die Arbeitgeber-Vertreter entscheiden über die Verwendung der ArbeitgeberBeitragsreserve ihres angeschlossenen Unternehmens. 2.1.6. Wahlen Der Stiftungsrat wählt: den Präsidenten, den Vizepräsidenten, den Stiftungsratsausschuss, der aus vier Mitgliedern bestehen muss, den Geschäftsführer, den Leiter Vermögensanlage, das Anlagekomitee, die Beauftragten, die Revisionsstelle, den Experten für die berufliche Vorsorge sowie den unabhängigen externen Anlageexperten. 6 2.1.7. Anstellungsbedingungen und Zeichnungsberechtigung Er regelt die Anstellungsbedingungen für die Mitarbeiter der Pensionskasse im Leistungsauftrag. Er regelt die Zeichnungsberechtigung für seine Mitglieder und die Geschäftsführung. 2.1.8. Integrität und Loyalität der Verantwortlichen Die Bestimmungen gelten für den Stiftungsrat, die Mitglieder des Anlagekomitees und alle Mitarbeiter der Pensionskasse. Ebenfalls sind die Beauftragten von Swiss Re Corporate Real Estate & Logistics unterstellt und wo sinnvoll auch weitere externe Beauftragte, wie z.B. der unabhängige, externe Anlageberater. Die Bestimmungen sind detailliert im Anlagereglement Art. 10 Integrität und Loyalität der Verantwortlichen geregelt. 2.1.9. Delegation Er beschliesst, welche Aufgaben er an den Ausschuss, den Geschäftsführer, das Anlagekomitee und die Beauftragten delegiert. 2.1.10. Kontrolle Er nimmt den Geschäftsbericht, den Bericht der Revisionsstelle und den Bericht des Experten für die berufliche Vorsorge ab. Er nimmt die periodischen Investment Controlling Berichte zur Kenntnis. Er legt die Grundsätze des internen Kontrollsystems (IKS) fest und lässt dieses periodisch überprüfen. 2.2. Zusammensetzung Der Stiftungsrat besteht aus acht Mitgliedern. Vier Mitglieder werden durch die die angeschlossenen Unternehmen bestimmt und vier Mitglieder durch die Versicherten gewählt. Die Einzelheiten werden im Reglement Wahlen (Anhang E zum Reglement) geregelt. Die Wahlen werden durch den Geschäftsführer organisiert. 2.3. Vorsitz Der Stiftungsrat bezeichnet einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Dabei soll je ein Arbeitgeber- und ein Arbeitnehmer-Vertreter berücksichtigt werden; im Übrigen konstituiert er sich selbst. 2.4. Amtsdauer Die Amtsdauer beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Verlässt ein von den Versicherten gewähltes Mitglied des Stiftungsrats das angeschlossene Unternehmen, so scheidet es aus dem Stiftungsrat aus. Das als Ersatz gewählte Mitglied tritt in die noch verbleibende Amtsdauer seines Vorgängers ein. 2.5. Zeichnungsberechtigung Alle verpflichtenden Schriftstücke der Stiftung sind grundsätzlich kollektiv zu zweien zu unterzeichnen. Unterschriftsberechtigt sind die Mitglieder des Stiftungsrats, die im Handelsregister mit Zeichnungsberechtigung eingetragen sind, der Geschäftsführer und der Leiter Vermögensanlage, deren Zeichnungsberechtigungen ebenfalls im Handelsregister einzutragen sind sowie die mit der Verwaltung der Pensionskasse beauftragten Mitarbeiter. Letztere zeichnen rechts und werden nicht im Handelsregister eingetragen. 7 Die Mitglieder des Stiftungsrats, die im Handelsregister mit Zeichnungsberechtigung eingetragen sind, und der im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer sowie der Leiter Vermögensanlage sind auch für den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken zeichnungsberechtigt. 2.6. Sitzungen Der Stiftungsrat versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch viermal pro Jahr, auf Einladung des Präsidenten. Verlangen zwei Mitglieder des Stiftungsrats schriftlich und unter Angabe des Grundes die Einberufung des Stiftungsrats, so muss diesem Ersuchen innert drei Wochen entsprochen werden. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder, unter ihnen gleichviele Vertreter der Versicherten, wie Vertreter der angeschlossenen Unternehmen, mitstimmen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt. Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig, sofern kein Mitglied mündliche Beratung verlangt. Sie müssen einstimmig gefällt werden. 2.6.1. Entschädigung Die zeitlichen Aufwendungen für die Tätigkeit als Stiftungsrat werden als Arbeitszeit angerechnet. Dies gilt für Sitzungsvorbereitungen, Sitzungen sowie Erst- und Weiterbildung im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit. Sitzungsgelder werden keine ausgerichtet. Für die Arbeitnehmer-Vertreter werden die Arbeitsverträge beim angeschlossenen Unternehmen entsprechend angepasst. 2.7. Ausbildung Die Erst- und Weiterbildung der gewählten Stiftungsräte und der Ersatzmitglieder wird fallweise intern durch die Geschäftsführung und/oder durch externe Anbieter, mit Übernahme der anfallenden Kosten, gewährleistet. 2.8. Kontrolle 2.8.1. Revisionsstelle Der Stiftungsrat bestimmt jeweils für die Dauer von drei Jahren die Revisionsstelle. Sie hat jährlich die Geschäftsführung, das Rechnungswesen und die Vermögensanlage zu prüfen. Im Weiteren prüft sie, ob die Bestimmungen über Integrität und Loyalität der Verantwortlichen gemäss Art. 2.1.8. eingehalten wurden. Die Revisionsstelle darf gegenüber Personen, die für die Geschäftsführung oder Verwaltung der Stiftung verantwortlich sind und gegenüber den angeschlossenen Unternehmen nicht weisungsgebunden sein. Die Revisionsstelle ist ebenfalls im Handelsregister einzutragen. 2.8.2. Anerkannter Experte für berufliche Vorsorge Der Stiftungsrat bestimmt jeweils für die Dauer von drei Jahren einen anerkannten Experten für die berufliche Vorsorge. Der Experte muss unabhängig sein und darf gegenüber Personen, die für die Geschäftsführung oder Verwaltung der Stiftung verantwortlich sind, nicht weisungsgebunden sein. 8 Er überprüft, ob die Pensionskasse Swiss Re jederzeit Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann und ob die reglementarischen, versicherungstechnischen Bestimmungen über die Leistungen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Er erstellt jährlich die versicherungstechnische Bilanz, die integrierender Bestandteil des Geschäftsberichts ist. Er berät den Stiftungsrat insbesondere bei der Festlegung der versicherungstechnischen Grundlagen, der Beitragsfestsetzung und der Rückstellungs- und Reservepolitik. 9 3. Stiftungsrats-Ausschuss 3.1. Zusammensetzung Mitglieder des Ausschusses sind die zeichnungsberechtigten Stiftungsratsmitglieder. 3.2. Vorsitz Der Präsident der Pensionskasse Swiss Re ist gleichzeitig Präsident des Ausschusses. 3.3. Zuständigkeit Der Ausschuss ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht ausdrücklich dem Stiftungsrat vorbehalten sind oder von diesem an einzelne Stiftungsrats-Mitglieder oder an den Geschäftsführer bzw. an Beauftragte übertragen worden sind. Insbesondere entscheidet der Ausschuss in all jenen Fällen, wo dem Reglement keine Vorschrift entnommen werden kann sowie jährlich, auf der Grundlage des Leistungsauftrags, über die Entlohnung des Geschäftsführers und der Mitarbeiter der Pensionskasse. 3.4. Weisungsbefugnis Der Ausschuss kann besondere Weisungen an den Geschäftsführer und die Beauftragten erteilen. 3.5. Information Die vom Ausschuss getroffenen Regelungen und Entscheidungen sind dem Stiftungsrat an der nächstfolgenden Sitzung in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen. 10 4. Anlagekomitee Das Anlagekomitee hat im Rahmen der strategischen Ausrichtung der Vermögensanlage folgende Hauptaufgaben: 4.1. Aufgaben und Kompetenzen Es bereitet die Entscheidungsgrundlage für die Festlegung der langfristigen Anlagestrategie vor. Es beantragt beim Stiftungsrat Änderungen der langfristigen Anlagestrategie. Es ist für die Realisierung der vom Stiftungsrat festgelegten strategischen Vermögensstruktur verantwortlich. Es genehmigt die periodische Anlageplanung (Jahr, Quartal), beinhaltend die Gewichtung der einzelnen Anlagekategorien, die Verteilung der Anlagen auf verschiedene Regionen, Währungen, Stile, Themen, Sektoren, den Durationrahmen der Obligationenanlagen. Es schlägt zuhanden des Stiftungsrats Benchmarks für die verschiedenen Anlagekategorien der Vermögensanlage, sowie Richtlinien über die Qualität der Schuldner bei Obligationen und der Gegenpartei bei Derivaten vor. Es bestimmt die Depotbanken. Es entscheidet über Banken und Vermögensverwalter, mit denen die Stiftung zusammenarbeiten soll und informiert den Stiftungsrat. Es schlägt dem Stiftungsrat den Kauf und Verkauf von Immobilien vor. Es bestimmt, basierend auf den Empfehlungen von Swiss Re Corporate Real Estate & Logistics sowie dem Portfolio Manager Immobilien, die Unterhaltspolitik bei Immobilienanlagen. Es regelt mittels klar definierter Verwaltungsaufträge und spezifischen Anlagerichtlinien die Tätigkeit der Vermögensverwalter (Banken, Portfolio Manager). Es bestimmt den erlaubten Umfang des Securities Lending. Es überwacht den Liquiditäts- und Anlageplan. Es entscheidet über die Mittelzuteilung an die internen oder externen Vermögensverwalter in Übereinstimmung mit der vom Stiftungsrat genehmigten Anlagestrategie und der taktischen Bandbreiten (Rebalancing). Es kontrolliert die Umsetzung des Rebalancing. Es überwacht die Vermögensverwalter, die Anlagetätigkeit und den Anlageerfolg anhand von Benchmarks und leitet bei Bedarf Korrekturmassnahmen ein. Es überprüft die fachlichen Kompetenzen (insbesondere Aus- und Weiterbildung, Erfahrung auf dem Gebiet der Vermögensverwaltung) der Vermögensverwalter nach Art. 48f, Abs. 2 und 3 BVV2. Es ist federführend beim Prozess der Nachfolgereglung des Leiters Vermögensanlage und bereitet eine Zusammenstellung möglicher Kandidaten für die Wahl zuhanden des Stiftungsrates vor. Es informiert den Stiftungsrat an jeder Sitzung über die Anlagetätigkeit und den Anlageerfolg auf den Stufen Anlagekategorien und Gesamtvermögen, über Abweichungen von den Bandbreiten der strategischen Asset Allokation und anderen Richtlinien sowie über die Entwicklung der Vermögensanlagen und die Resultate der Vermögensverwalter. Unerwartete Vorkommnisse bringt es dem Stiftungsrat sofort zur Kenntnis. Es führt über jede Sitzung ein Protokoll. 11 4.2. Organisation Das Anlagekomitee besteht aus mindestens vier Mitgliedern, wobei zwei Mitglieder des Stiftungsrats vertreten sein müssen. Jedes Mitglied besitzt eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Es besteht kein Anspruch auf finanzielle Entschädigung. Der Stiftungsrat kann externe Fachpersonen, ohne Stimmrecht, ins Anlagekomitee ernennen. Externe Fachpersonen werden mit einer Tagespauschale entschädigt. Das Anlagekomitee versammelt sich mindestens einmal pro Quartal. Der Geschäftsführer wird an die Sitzungen eingeladen. Er hat keine Stimmberechtigung. Die Verhandlungen werden protokolliert. In dringenden Fällen können Beschlüsse auf dem Zirkularweg gefasst werden. Bei Bedarf kann eine Anlagekomitee-Sitzung jederzeit von einem Mitglied einberufen werden. 12 5. Geschäftsführer 5.1. Zugehörigkeit Der vom Stiftungsrat gewählte Geschäftsführer, der den Anforderungen nach Art. 48 f, Abs. 1, BVV2 entsprechen muss, muss dem Kreis der Versicherten angehören und darf nicht Mitglied des Stiftungsrats sein. Der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Stiftungsrats und des Anlagekomitees teil. 5.2. Zuständigkeit Der Geschäftsführer ist für die Verwaltung der Pensionskasse, die Führung der Mitarbeiter der Pensionskasse und die Koordination aller Bereiche zuständig. Im Bereich Vermögensverwaltung koordiniert er seine Tätigkeit mit dem Leiter Vermögensverwaltung. 5.3. Aufgaben und Kompetenzen Der Geschäftsführer nimmt sämtliche Aufgaben wahr, die ihm vom Stiftungsrat delegiert werden. Er wird dabei unterstützt von den Mitarbeitern der Pensionskasse Swiss Re. Insbesondere nimmt der Geschäftsführer folgende Aufgaben wahr: 5.3.1. Gesetzliche und reglementarische Bestimmungen Er ist verantwortlich, dass gesetzliche, reglementarisch, aufsichtsrechtliche und andere vertragliche Bestimmungen eingehalten werden. Er erstellt und überarbeitet in diesem Zusammenhang Reglement und Anhänge, Organisations- und Geschäftsreglement und Anlagereglement unter vorgängiger Beratung mit dem Stiftungsrat, Leiter Vermögensverwaltung, externen Experten und Aufsichtsbehörden. 5.3.2. Vorbereitung und Vollzug von Beschlüssen Er bereitet im Namen des Stiftungsrats-Präsidenten die Sitzungen vor, stellt Anträge an den Stiftungsrat und sorgt für den Vollzug von dessen Beschlüssen. Er ist Ansprechpartner für die zentrale Depotstelle und die Vermögensverwalter. Er ist für die administrative Umsetzung der gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben bezüglich Stimm- und Wahlverhalten bei Generalversammlungen gemäss Ziffer 7.8 und 7.9 sowie Ziffer 9 im Anlagereglement verantwortlich und erstattet dem Stiftungsrat regelmässig darüber Bericht. 5.3.3. Kontrolle Er veranlasst die jährliche Kontrolle der Stiftung durch die vom Stiftungsrat bestimmte Revisionsstelle und den Experten für die berufliche Vorsorge. Er überprüft periodisch das interne Kontrollsystem (IKS) auf seine Zweckmässigkeit und dessen Einhaltung. Er rapportiert an den Stiftungsrat, jeweils an den Stiftungsrats-Sitzungen nach der Zwischenrevision und Schlussrevision durch die Kontrollstelle, über allfällige Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem IKS. 13 5.3.4. Reglement der Pensionskasse Er ist für die Aufnahme der Mitarbeiter der angeschlossenen Unternehmen in die Pensionskasse besorgt und sorgt für einen standardisierten und einheitlichen Vollzug im Sinne der Gleichbehandlung aller gemäss Reglement möglichen Versicherungsfälle. 5.3.5. Information Er dokumentiert alle Versicherungsfälle in geeigneter Form, sorgt für deren elektronische Archivierung. Er rapportiert an den Stiftungsrat. Er erstellt den Geschäftsbericht zuhanden des Stiftungsrats und der Versicherten, - jährlich einen Versicherungsausweis sowie einen Kontoauszug mit detaillierten Angaben zum Altersguthaben im Pensionsplan und Sparkapital im Kapitalplan zuhanden der Versicherten - jährlich einen Bericht an die Aufsichtsbehörde, informiert über und beantragt die Genehmigung allfälliger Änderungen im Reglement - jährlich die Abrechnung an den Sicherheitsfonds - generelle Informationen in Form von Broschüren oder über die Webseite und organisiert im Bedarfsfall Informationsveranstaltungen für Versicherte. Er verkehrt mit dem Handelsregisteramt und informiert die Aufsichtsbehörde unverzüglich bei Änderungen im Stiftungsrat oder der Geschäftsführung. Er meldet alle zur Auszahlung kommenden Leistungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung. 5.3.6. Spezielle Befugnisse Er entscheidet über den Anspruch auf Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten und den Grad der Arbeitsunfähigkeit, gestützt auf die Beurteilung durch den Vertrauensarzt der Pensionskasse und der Eidg. Invalidenversicherung. 5.3.7. Rechnungswesen Er ist für die ordnungsgemässe Rechnungsführung verantwortlich. Wegweisend hierfür sind die kaufmännischen Grundsätze des Stiftungsrats gemäss Punkt 8 dieses Reglements. Er erstellt jährlich die Jahresrechnung, bestehend aus der Bilanz, der Betriebsrechnung und dem Anhang sowie den dazugehörigen Kommentaren zuhanden des Geschäftsberichts. 5.3.8. Kontakte Der Geschäftsführer pflegt Kontakt mit dem Stiftungsrat dem Anlagekomitee den Vermögensverwaltern der zentralen Depotstelle (Global Custodian) Swiss Re Corporate Real Estate & Logistics der externen Bewirtschaftungsfirma der Immobilien dem anerkannten Experten für die berufliche Vorsorge der Revisionsstelle dem unabhängigen, externen Anlageexperten der Aufsichtsbehörde 14 dem Software-Hersteller, die zur ordnungsgemässen Durchführung der beruflichen Vorsorge notwendig ist dem Vertrauensarzt den entsprechenden Stellen und Entscheidungsträgern in den angeschlossenen Unternehmen, deren Entscheide einen Einfluss auf die Stiftung haben könnten. Der Geschäftsführer kann die Pensionskasse Swiss Re in Vereinen, Verbänden und Kommissionen, die die zweite Säule unterstützen und fördern, vertreten bzw. darin mitarbeiten. 5.3.9. Aus- und Weiterbildung Der Geschäftsführer nimmt jährlich an externen Seminaren oder Ausbildungstagungen teil um sich in Bezug auf die neuesten Entwicklungen in der beruflichen Vorsorge weiterzubilden. Er organisiert, intern oder extern, die Aus- und Weiterbildung in den fachlich massgebenden Themen für den Leiter Vermögensanlage und die weiteren Mitarbeiter. 15 6. Leiter Vermögensanlage 6.1. Zuständigkeit Der Leiter Vermögensanlage ist für den Bereich Vermögenverwaltung zuständig, der detailliert im Anlagereglement sowie in Punkt 7.3. dieses Reglements beschrieben ist. 6.1.1. Aufgaben und Kompetenzen Er nimmt sämtliche Aufgaben wahr, die ihm vom Stiftungsrat, vom Anlagekomitee oder vom Geschäftsführer delegiert werden. Er wird dabei unterstützt von den Mitarbeitern der Pensionskasse Swiss Re, insbesondere vom Portfolio Manager Obligationen und Portfolio Manager Immobilien. Insbesondere nimmt er folgende Aufgaben wahr: Er bereitet die Sitzungen des Anlagekomitees vor, stellt Anträge und sorgt für den Vollzug von dessen Beschlüssen im Rahmen des Anlagereglements. Er unterstützt den Geschäftsführer mit Entscheidungsgrundlagen für die Änderung des Anlagereglements. Er erarbeitet Entscheidungsgrundlagen für die Anlagetaktik und steuert die taktische Allokation innerhalb der Vorgaben des Anlagekomitees. Er ist zuständig für die Festlegung und Umsetzung der Prozesse im Bereich Anlagen. Er regelt die Tätigkeit extern und intern vergebener Vermögensverwaltungsmandate. Er überwacht die extern vergebenen Portfolio Management Mandate. Er überwacht den Global Custodian. Er setzt die Mittelzuteilung an die vom Anlagekomitee vorgesehenen internen und externen Vermögensverwaltungsmandate um. Er kontrolliert das Cash Management auf Grundlage des Liquiditätsplanes. 16 7. Beauftragte Der Stiftungsrat kann einzelne Aufgaben an Beauftragte delegieren. 7.1. Swiss Re Corporate Real Estate & Logistics Swiss Re Corporate Real Estate & Logistics sind verantwortlich für die Projektleitung und Beratung bei Neubauten, Renovationen und Instandsetzung der Immobilien. Die Einzelheiten regelt ein separater Bauherrenvertretungsvertrag. Sie rapportieren dem Portfolio Manager Immobilien. Die Marktüblichkeit der Konditionen wird periodisch durch Konkurrenzofferten oder Benchmarking gemäss Art. 51c BVG überprüft. 7.1.1. Externe Bewirtschaftungsfirma für Immobilien Die externe Bewirtschaftungsfirma bewirtschaftet die Immobilien im Auftragsverhältnis und im Rahmen eines Bewirtschaftungsvertrages und Pflichtenheftes. Sie sorgt für eine sorgfältige Umsetzung des Mandats unter Wahrung der Interessen der Pensionskasse. 7.2. Unabhängiger, externer Anlageexperte 7.2.1. Aufgaben und Kompetenzen Er unterstützt den Stiftungsrat und das Anlagekomitee bei der Umsetzung der Anlagestrategie und der Überwachung des Anlageprozesses. Er unterstützt den Geschäftsführer und das Anlagekomitee bei der Organisation und Überwachung der Anlagetätigkeit der Vermögensverwalter. Er unterstützt den Geschäftsführer bei der Überprüfung der Einhaltung der reglementarischen und gesetzlichen Bestimmungen bei der Durchführung der Anlagetätigkeit. Er überprüft bei Bedarf das Anlagereglement im Hinblick auf allfällige Anpassungen und Ergänzungen. Er überprüft bei Bedarf die Zweckmässigkeit der Mandatsvorgaben und Anlagerichtlinien. Er steht dem Stiftungsrat, dem Anlagekomitee und dem Geschäftsführer als Ansprechpartner für Fragen der Vermögensverwaltung zur Verfügung. Er erarbeitet bei Bedarf Entscheidungsgrundlagen für die Gestaltung einer risikokonformen Anlagestrategie zuhanden dem Anlagekomitee und des Stiftungsrates. Er berechnet bei Bedarf die strategiebedingten notwendigen Wertschwankungsreserven und vergleicht diese mit den vorhandenen Reserven. Er hat jederzeit einen direkten Zugang zum Stiftungsrat. Er erstellt quartalsweise einen Controlling Report über die Anlagetätigkeit zuhanden des Stiftungsrats und des Anlagekomitees. 7.3. Interner oder externer Vermögensverwalter (Portfolio Manager) Interne oder externe Vermögensverwalter werden mit dem Portfoliomanagement, d.h. mit der Vermögensanlage und deren Verwaltung beauftragt. Sie richten sich dabei nach den Vorgaben des Anlagekomitees gemäss Anlagereglement der Pensionskasse Swiss Re und den entsprechenden Pflichtenheften. Mit der Vermögensverwaltung dürfen nur Personen und Institutionen betraut werden, die die Anforderungen gemäss Art. 48f BVV2 erfüllen. 17 7.3.1. Information Die Portfolio Manager rapportieren dem Anlagekomitee quartalsweise über die Entwicklung der Vermögensanlagen. Zu diesem Zweck erstellen sie einen Rapport über ihre Tätigkeit im Berichtszeitraum und rapportieren bei Bedarf mündlich vor dem Anlagekomitee. 7.3.2. Grundsätze für die Auswahl, Auftragserteilung, Überwachung, Beurteilung und Kündigung externer Vermögensverwalter Grundsätze für die Auswahl Als Vermögensverwalter kommen Banken und Vermögensverwalter in Frage, die folgende Kriterien erfüllen und damit den Anforderungen gemäss Art. 48fBVV2 entsprechen: Durch eigene Erfahrung und/oder unabhängige Referenzen bestätigte Fähigkeit und Expertise, das Mandat professionell und erfolgreich ausüben zu können. Durch eigene Erfahrung und/oder unabhängige Institute belegte Performancezahlen vergleichbarer Mandate über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr. Ausgewiesene, für das Mandat verantwortliche Fachleute. Nachvollziehbarer Anlageprozess (Investitionsstil, Konsistenz des Investitionsansatzes, Qualität des Investitionsteams und der Ressourcen, Zweckmässigkeit der Organisation). Klar strukturierte Vergleichsportfolios müssen vorliegen. Fähigkeit, mit dem Global Custodian einwandfrei zusammenarbeiten zu können. Marktgerechte Vermögensverwaltungsgebühren. Grundsätze für die Auftragserteilung Die Auftragserteilung erfolgt mittels eines detaillierten schriftlichen Auftragsbeschriebs und muss mindestens folgende Punkte regeln: Startvolumen Zielsetzung des Mandates Benchmark (Vergleichsindex) Risikobegrenzung (bei Bedarf) Investitionsgrad (max. 100%!) Zulässige Anlagen Einsatz derivativer Instrumente (nur auf jederzeit gedeckter Basis!) Verantwortlicher Portfolio Manager und Stellvertreter Inhalt und Häufigkeit des Reportings Haftung und Schadenersatz Zulässigkeit von Delegationen an Dritte Kosten (abschliessende Aufzählung) Retrozessionen Securities Lending / Repurchase Agreement 18 Beginn (Übergangsfrist) und Auflösung (jederzeit) des Mandates Zusammenarbeit mit der zentralen Depotstelle Besonderes je nach Mandatsart Loyalität „ASIP Charta“ oder eines vergleichbaren Regelwerkes Vertraulichkeit / Geheimhaltung / Bankgeheimnis Grundsätze für die Überwachung Die Vermögensverwalter werden im Rahmen des Anlagecontrollings laufend überwacht. Die dazu notwendigen Informationen werden durch externe Vermögensverwalter, Global Custodian und den unabhängigen, externen Anlageexperten bereitgestellt. Die wesentlichen Überwachungsinhalte sind: Die erzielte Anlagerendite im Vergleich zur Zielsetzung Das mit der Anlagerendite verbundene Risiko im Vergleich zur Benchmark Die Anlagestruktur im Vergleich zur Benchmark Die Veränderung der Anlagestruktur im Zeitablauf Das Einhalten der Anlagerichtlinien Das Einhalten der beabsichtigten Anlagepolitik Das Einhalten des vereinbarten Anlagestils Der Umfang der Transaktionen Der Einsatz derivativer Instrumente Spezialthemen je nach Bedarf Grundsätze für die Beurteilung Die Beurteilung der Leistung der Vermögensverwalter: Erfolgt primär anhand der erzielten Rendite und der eingegangenen Risiken im Vergleich zur Zielsetzung (Zielerreichungsgrad) und im Vergleich zu direkt vergleichbaren anderen Mandaten (Konkurrenzvergleich). Erfolgt im Normalfall quartalsweise anhand von Monatsdaten. Erfolgt unter einem langfristigen Aspekt, d.h. wenn keine gravierenden Verletzungen der Anlagerichtlinien und der Zielsetzungen vorliegen, über einen Zeithorizont von mindestens drei Jahren. Erfolgt im Dialog mit den Vermögensverwaltern (Performancebesprechungen erfolgen mindestens einmal p.a.). Dient als Grundlage für das Erteilen von Verwarnungen an die Vermögensverwalter. Eine Verwarnung oder gar der Entzug des Mandates kann jederzeit ausgesprochen werden, wenn die Leistungen der Vermögensverwalter unter den Zielsetzungen liegen und somit auch die langfristige Zielerreichung gefährdet ist. Vermögensverwalter, die verwarnt worden sind, werden auf einer Watchlist geführt und besonders intensiv (monatlich) überwacht und häufiger zur Performancebesprechung aufgeboten. Die erzielten Anlageresultate dienen als Grundlage für das Aufstocken bestehender Mandate. Es werden primär diejenigen Mandate aufgestockt, die 19 a) ihr Ziel, gemessen an der Benchmark, am deutlichsten erreichen bzw. übertreffen und b) im Konkurrenzvergleich überdurchschnittlich abschneiden. Grundsätze für die Kündigung Die Reduktion oder gar die Kündigung eines Mandates erfolgt: Unmittelbar bei schwerwiegenden Verletzungen der Anlagerichtlinien. Wenn sich beim Vermögensverwalter grundlegende Änderungen organisatorischer, personeller oder anlagetechnischer Art ergeben, die eine Weiterführung des Mandates in Frage stellen würden. 7.4. Die zentrale Depotstelle (Global Custodian) Sie ist verantwortlich für die einwandfreie Abwicklung der so genannten Basisdienstleistungen des Global Custody, wie insbesondere die Titelaufbewahrung, die Abwicklung aller Wertschriftengeschäfte, Coupons-Abrechnungen, Corporate Actions, die Rückforderung von Quellensteuern, den einwandfreien Geschäftsverkehr zwischen der Stiftung und ihren Vermögensverwaltern. Sie ist verantwortlich für die Abwicklung des Securities Lending (Wertschriftenleihe). Dabei ist auf eine angemessene Bewirtschaftung des entstehenden Gegenparteirisikos zu achten. Sie ist verantwortlich für das Erstellen und Aufbereiten aller für die Überwachung der Vermögensverwalter und das Anlagecontrolling notwendigen Informationen (Reporting), wie insbesondere die Berechnung der Anlagerendite der Vermögensverwalter, der Anlagekategorien und des Wertschriftenvermögens sowie der entsprechenden Vergleichsindizes; der Darstellung der Zusammensetzung der einzelnen Portfolios der Vermögensverwalter, der Anlagekategorien und des Wertschriftenvermögens sowie der entsprechenden Vergleichsindizes. Sie ist verantwortlich für das Führen einer revisionstauglichen Wertschriftenbuchhaltung. Die Aufgaben der zentralen Depotstelle sind in einem speziellen Mandatsvertrag zu regeln. 7.4.1. Information Die zentrale Depotstelle erstellt monatlich eine Vermögensübersicht mit den Anlageresultaten der einzelnen Portfolio Manager zuhanden des Anlagekomitees und des unabhängigen, externen Anlageexperten. 7.5. Software Hersteller Die Aufgaben und das Auftragsverhältnis werden in einem speziellen Vertrag geregelt. Der Geschäftsführer ist unter Beizug der Software-Hersteller dafür besorgt, dass die administrative Abwicklung aller gemäss Reglement und Gesetz vorkommenden Geschäftsfälle IT-mässig 20 vernünftig und speditiv erledigt werden können. Die Software muss entsprechend die Anforderungen an Gesetz (BVG) und Reglement erfüllen. Ausserdem muss sie revisionstauglich und mit den IT-Systemen der Swiss Re Management Ltd. kompatibel sein. Zudem ist sicherzustellen, dass die Daten in geeigneter Form dem Experten für berufliche Vorsorge zur Erstellung der versicherungstechnischen Bilanz geliefert werden können. 7.6. Vertrauensarzt Der Stiftungsrat bezeichnet einen Vertrauensarzt. Die Aufgaben und das Auftragsverhältnis werden in einem speziellen Vertrag geregelt. 21 8. Kaufmännische Grundsätze 8.1. Buchführung Die Stiftungsbuchhaltung wird nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung gemäss Art. 957 – 964 OR durch Mitarbeiter der Pensionskasse Swiss Re geführt. Der Zahlungsverkehr wird gemäss den im internen Kontrollsystem (IKS) erwähnten Prozessen ausgeführt und kontrolliert. 8.2. Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr 1. Januar bis 31. Dezember. 8.3. Rechnungslegung Die Jahresrechnung bestehend aus Bilanz, Betriebsrechnung und Anhang wird in Landeswährung nach folgenden Grundsätzen der ordnungsmässigen Rechnungslegung aufgestellt: Vollständigkeit der Jahresrechnung Klarheit und Wesentlichkeit der Angaben Vorsicht Fortführung der Unternehmenstätigkeit Stetigkeit in Darstellung und Bewertung Unzulässigkeit der Verrechnung von Aktiven und Passiven sowie von Aufwand und Ertrag (Bruttoprinzip) Die Bewertungsgrundsätze sind im Anlagereglement enthalten. Damit soll ein transparenter Einblick in die wirtschaftliche Lage der Stiftung ermöglicht werden. Gesetzliche Grundlage für die Ordnungsmässigkeit und Gliederung der Jahresrechnung bilden Art. 47, 48 (Swiss GAAP FER 26) und 48a (Verwaltungskosten) BVV2. 22 9. Leistungsauftrag des Stiftungsrats an die Pensionskasse 9.1. Grundsatz Der Stiftungsrat trägt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen als oberstes Führungsorgan die Gesamtverantwortung für die Pensionskasse Swiss Re. Die Aufgaben der Stiftung sind in Gesetz, Reglement, Organisations- und Geschäftsreglement sowie Anlagereglement beschrieben. Die Stiftung zählt zu den führenden Pensionskassen in der Schweiz und gewährt den Versicherten einen überdurchschnittlichen Vorsorgeschutz. Sie ist bestrebt, für die Versicherten in allen Aspekten der beruflichen Vorsorge ein äusserst verlässlicher und kompetenter Partner zu sein. 9.2. Verwaltungskosten – Anstellungsbedingungen Die Verwaltungskosten sollen auf einem möglichst tiefen Niveau gehalten werden, ohne dass dabei die Qualität der zu erbringenden Leistungen in Mitleidenschaft gezogen wird. Die Stiftung handelt grundsätzlich kostenorientiert. Die durch Swiss Re Management Ltd. erlassenen Anstellungsbedingungen gelten auch für den Geschäftsführer und die Mitarbeiter der Pensionskasse. Die Entlohnung wird jeweils in Anlehnung an die Vorgaben von Swiss Re Management Ltd. durch den Stiftungsratsausschuss festgelegt. 9.3. Leistungen Die zu erbringenden Dienstleistungen erfolgen: auf hohem fachlichen Niveau, kompetent, verantwortungsvoll und professionell, grundsätzlich Swiss Re CI-konform, speditiv (Antwortzeiten in der Regel innert 24 Stunden), kundenorientiert (in der Regel hohe Erwartungshaltung). Die Kommunikation erfolgt: rechtzeitig, offen, ehrlich und verständlich, in zeitgemässer Form, problemlösungsorientiert, transparent in Bezug auf Berichterstattung und Darstellung der Vermögenslage. Die Arbeitsprozesse sind: die Grundlage des internen Kontrollsystems, grundsätzlich automatisiert, systematisch überprüft, bei Bedarf zu optimieren, schlank und straff. Diese Ziele sollen erreicht werden durch: gut qualifizierte, motivierte und integere Mitarbeiter, Pensionskasseneigene zeitgemässe IT-Infrastruktur, Einhalten aller gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben, Beachten höchster ethischer Normen, laufende Analyse des Vorsorgeumfeldes und pro-aktives Handeln, 23 gezielte Weiterbildung. 10. Schlussbestimmungen Dieses Reglement wird bei Bedarf vom Stiftungsrat überarbeitet. Dieses Reglement wurde am 9. Dezember 2015 vom Stiftungsrat genehmigt und tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. 24
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