PDFOrganisations und Geschaeftsreglement 2016

Pensionskasse Swiss Re
Organisations- und Geschäftsreglement
Leistungsauftrag
Verfasser
Pensionskasse Swiss Re
Genehmigt
durch den Stiftungsrat
am 9. Dezember 2015
Gültig
ab 1. Januar 2016
Ersetzt
Organisations- und Geschäftsreglement, Leistungsauftrag
vom 1. Januar 2015
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis .................................................................................................................................. 2
1. Überblick...................................................................................................................................... 4
2. Stiftungsrat.................................................................................................................................. 5
2.1. Aufgaben und Kompetenzen ...................................................................................... 5
2.1.1. Zweige der Stiftung .............................................................................................. 5
2.1.2. Reglemente............................................................................................................ 5
2.1.3. Anlagen .................................................................................................................. 5
2.1.4. Geschäftsbericht ................................................................................................... 6
2.1.5. Pensionskasse....................................................................................................... 6
2.1.6. Wahlen ................................................................................................................... 6
2.1.7. Anstellungsbedingungen und Zeichnungsberechtigung .................................. 7
2.1.8. Integrität und Loyalität der Verantwortlichen .................................................... 7
2.1.9. Delegation.............................................................................................................. 7
2.1.10. Kontrolle .............................................................................................................. 7
2.2. Zusammensetzung ...................................................................................................... 7
2.3. Vorsitz........................................................................................................................... 7
2.4. Amtsdauer.................................................................................................................... 7
2.5. Zeichnungsberechtigung ............................................................................................ 7
2.6. Sitzungen...................................................................................................................... 8
2.6.1. Entschädigung....................................................................................................... 8
2.7. Ausbildung ................................................................................................................... 8
2.8. Kontrolle ....................................................................................................................... 8
2.8.1. Revisionsstelle ...................................................................................................... 8
2.8.2. Anerkannter Experte für berufliche Vorsorge..................................................... 8
3. Stiftungsrats-Ausschuss ..........................................................................................................10
3.1. Zusammensetzung ....................................................................................................10
3.2. Vorsitz.........................................................................................................................10
3.3. Zuständigkeit .............................................................................................................10
3.4. Weisungsbefugnis.....................................................................................................10
3.5. Information.................................................................................................................10
4. Anlagekomitee ..........................................................................................................................11
4.1. Aufgaben und Kompetenzen ....................................................................................11
4.2. Organisation...............................................................................................................12
5. Geschäftsführer ........................................................................................................................13
5.1. Zugehörigkeit.............................................................................................................13
5.2. Zuständigkeit .............................................................................................................13
5.3. Aufgaben und Kompetenzen ....................................................................................13
5.3.1. Gesetzliche und reglementarische Bestimmungen .........................................13
5.3.2. Vorbereitung und Vollzug von Beschlüssen .....................................................13
5.3.3. Kontrolle...............................................................................................................13
5.3.4. Reglement der Pensionskasse...........................................................................14
5.3.5. Information ..........................................................................................................14
5.3.6. Spezielle Befugnisse...........................................................................................14
5.3.7. Rechnungswesen................................................................................................14
5.3.8. Kontakte...............................................................................................................14
6. Leiter Vermögensverwaltung...................................................................................................16
2
6.1. Zuständigkeit .............................................................................................................16
6.1.1. Aufgaben und Kompetenzen..............................................................................16
7. Beauftragte................................................................................................................................17
7.1. Swiss Re Corporate Real Estate & Logistics...........................................................17
7.1.1. Externe Bewirtschaftungsfirma für Immobilien ...............................................17
7.2. Unabhängiger, externer Anlageexperte ..................................................................17
7.2.1. Aufgaben und Kompetenzen..............................................................................17
7.3. Interner oder externer Vermögensverwalter (Portfolio Manager)........................17
7.3.1. Information ..........................................................................................................18
7.3.2. Grundsätze für die Auswahl, Auftragserteilung, Überwachung, Beurteilung
und Kündigung externer Vermögensverwalter ..............................................................18
7.4. Die zentrale Depotstelle (Global Custodian)...........................................................20
7.4.1. Information ..........................................................................................................20
7.5. Software Hersteller ...................................................................................................20
7.6. Vertrauensarzt ...........................................................................................................21
8. Kaufmännische Grundsätze.....................................................................................................22
8.1. Buchführung ..............................................................................................................22
8.2. Geschäftsjahr.............................................................................................................22
8.3. Rechnungslegung......................................................................................................22
9. Leistungsauftrag des Stiftungsrats an die Pensionskasse ...................................................23
9.1. Grundsatz ...................................................................................................................23
9.2. Verwaltungskosten – Anstellungsbedingungen .....................................................23
9.3. Leistungen..................................................................................................................23
10. Schlussbestimmungen .........................................................................................................24
3
1.
Überblick
Der Stiftungsrat der Pensionskasse Swiss Re (nachfolgend „Stiftung“ genannt) hat dieses
Reglement gemäss Art. 1310, Ziff. 4 des Reglements der Pensionskasse im Rahmen seiner
Führungsverantwortung erlassen.
Das Dokument
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
regelt die Aufgaben, Kompetenzen, Rechte und Pflichten aller mit der Führung und
Verwaltung beauftragten Personen,
legt die Grundsätze des Rechnungswesens und der Rechnungslegung fest (Art. 47
BVV2),
stipuliert den Leistungsauftrag inklusive Anstellungsbedingungen der Mitarbeiter der
Pensionskasse Swiss Re.
Sämtliche Bezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
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2.
Stiftungsrat
2.1. Aufgaben und Kompetenzen
Der Stiftungsrat trägt die Verantwortung für die Pensionskasse Swiss Re. Er legt die Grundsätze
und Ziele der Vermögensanlage im Rahmen der Regelungen von BVV2 und insbesondere Art.
50 BVV2 fest, trifft Grundsatzentscheide, übt die Aufsicht aus und stellt die ordnungsgemässe
Verwaltung durch Personen die den Anforderungen an Art. 48f BVV2 genügen sicher. Ferner ist
der Stiftungsrat verantwortlich für die Verwendung des Stiftungsvermögens gemäss Urkunde
und Reglement. In dieser Eigenschaft nimmt er die folgenden Hauptaufgaben wahr:
2.1.1. Zweige der Stiftung
Er entscheidet, auf welchen Gebieten der Personalvorsorge die Stiftung tätig sein soll.
2.1.2. Reglemente
Er erlässt
 das Reglement für die Pensionskasse und
 Reglemente bezüglich Organisation- und Geschäftsführung, Anlagestrategie,
Teilliquidation, Wahlen in den Stiftungsrat und Bildung von Reserven und
Rückstellungen sowie
 Reglemente für weitere Tätigkeiten der Stiftung.
2.1.3. Anlagen
 Er genehmigt die langfristige Anlagestrategie, die Anlagerichtlinien und entscheidet über
allfällige Erweiterungen gemäss Art. 50 Abs. 4 BVV2. Die Anlagestrategie und allfällige
Erweiterungen gemäss Art. 50 Abs. 4 BVV2 müssen dokumentiert sein.
 Er überprüft im 3-Jahres Rhythmus, oder wenn ausserordentliche Ereignisse es
erfordern, die langfristige Anlagestrategie unter Massgabe nach Art. 50 Abs. 2 BVV2.
 Er kann die Kompetenz für die Durchführung der Anlagestrategie im Rahmen der
Grundsätze, Zielsetzungen und Richtlinien an ein Anlagekomitee und an interne und
externe Vermögens- und Immobilienverwalter delegieren und legt deren Anforderungen
nach Art. 48f, Abs. 2+3 und 49a Abs. 2 BVV2 fest.
 Er entscheidet über Anlagen beim Arbeitgeber.
 Er entscheidet über den Kauf und Verkauf von Immobilien.
 Er kann weitere Richtlinien über die Bewirtschaftung einzelner Anlagekategorien oder
Anlageinstrumente (z.B. Einsatz derivativer Instrumente) erlassen.
 Er entscheidet über die Zulässigkeit von Wertschriftenleihe (Securities Lending) und
Pensionsgeschäften (Repurchase Agreement).
 Er kontrolliert die Einhaltung der Vorgaben bezüglich Integrität und Loyalität der
Verantwortlichen gemäss Art. 48g bis l BVV2.
 Er kontrolliert die Durchführung der Offenlegungspflicht gemäss Art. 48l BVV2.
 Er ist verantwortlich für die schlüssige Darlegung einer allfälligen Inanspruchnahme von
Anlageerweiterungen nach Art. 50 Abs. 4 BVV2 im Geschäftsbericht.
 Er sorgt dafür, dass mit den Vermögensverwaltern eine transparente Regelung in
Sachen Leistungen Dritter (Retrozessionen) vereinbart wird.
 Er regelt die Ausübung und Wahrnehmung der Aktionärsrechte (Art. 49a Abs. 2 lit. b BVV
2 und Art. 22 VegüV) und entscheidet über das Stimm- und Wahlverhalten der PKSR
gemäss Ziffer 9 im Anlagereglement. Er kontrolliert die Einhaltung der gesetzlichen und
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reglementarischen Vorgaben bezüglich Ausübung und Wahrnehmung der
Aktionärsrechte der PKSR.
2.1.4. Geschäftsbericht
Er veranlasst die jährliche Erstellung eines Geschäftsberichts durch den Geschäftsführer. Der
Geschäftsbericht setzt sich aus der Jahresrechnung und dem versicherungstechnischen Teil
zusammen. Die Jahresrechnung besteht aus der Bilanz, der Betriebsrechnung und dem Anhang.
Der versicherungstechnische Teil beinhaltet die versicherungstechnische Bilanz mit
Erläuterungen zur Bestandesentwicklung.
2.1.5. Pensionskasse
Er entscheidet über
 die versicherungstechnischen Grundlagen
 die allfällige Rückdeckung oder Rückversicherung der Risiken
 die Höhe der Beiträge zur Finanzierung der versicherten Leistungen
 den Zinssatz zur Verzinsung der Altersguthaben im Pensionsplan
 den Zinssatz zur Verzinsung des Sparkapitals im Kapitalplan
 den Umfang (Zielwert), die Bildung und Auflösung von Schwankungsreserven auf Antrag
des Anlagekomitees, in Abhängigkeit von der Anlagestrategie und der Anlageresultate
 den Anschluss von Unternehmen mittels Anschlussvereinbarung
 den Koordinationsbetrag zur Berechnung des versicherten Lohnes im Pensionsplan
 die Berechnung des Beitragslohns im Kapitalplan
 die Höhe der Ergänzungspension.
Er entscheidet jährlich über
 die Verwendung allfälliger freier Mittel und
 allfällige Anpassungen der laufenden Pensionen an die Teuerung sowie deren Form.
Dabei berücksichtigt er die Regeln der Ausschüttung allfälliger freier Mittel gemäss
Punkt 3.4.1. im Anlagereglement.
 Die Arbeitgeber-Vertreter entscheiden über die Verwendung der ArbeitgeberBeitragsreserve ihres angeschlossenen Unternehmens.
2.1.6. Wahlen
Der Stiftungsrat wählt:
 den Präsidenten,
 den Vizepräsidenten,
 den Stiftungsratsausschuss, der aus vier Mitgliedern bestehen muss,
 den Geschäftsführer,
 den Leiter Vermögensanlage,
 das Anlagekomitee,
 die Beauftragten,
 die Revisionsstelle,
 den Experten für die berufliche Vorsorge sowie
 den unabhängigen externen Anlageexperten.
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2.1.7. Anstellungsbedingungen und Zeichnungsberechtigung
Er regelt die Anstellungsbedingungen für die Mitarbeiter der Pensionskasse im
Leistungsauftrag. Er regelt die Zeichnungsberechtigung für seine Mitglieder und die
Geschäftsführung.
2.1.8. Integrität und Loyalität der Verantwortlichen
Die Bestimmungen gelten für den Stiftungsrat, die Mitglieder des Anlagekomitees und alle
Mitarbeiter der Pensionskasse. Ebenfalls sind die Beauftragten von Swiss Re Corporate Real
Estate & Logistics unterstellt und wo sinnvoll auch weitere externe Beauftragte, wie z.B. der
unabhängige, externe Anlageberater. Die Bestimmungen sind detailliert im Anlagereglement
Art. 10 Integrität und Loyalität der Verantwortlichen geregelt.
2.1.9. Delegation
Er beschliesst, welche Aufgaben er an den Ausschuss, den Geschäftsführer, das Anlagekomitee
und die Beauftragten delegiert.
2.1.10. Kontrolle
Er nimmt den Geschäftsbericht, den Bericht der Revisionsstelle und den Bericht des Experten
für die berufliche Vorsorge ab.
Er nimmt die periodischen Investment Controlling Berichte zur Kenntnis.
Er legt die Grundsätze des internen Kontrollsystems (IKS) fest und lässt dieses periodisch
überprüfen.
2.2. Zusammensetzung
Der Stiftungsrat besteht aus acht Mitgliedern. Vier Mitglieder werden durch die die
angeschlossenen Unternehmen bestimmt und vier Mitglieder durch die Versicherten gewählt.
Die Einzelheiten werden im Reglement Wahlen (Anhang E zum Reglement) geregelt.
Die Wahlen werden durch den Geschäftsführer organisiert.
2.3. Vorsitz
Der Stiftungsrat bezeichnet einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Dabei soll je ein
Arbeitgeber- und ein Arbeitnehmer-Vertreter berücksichtigt werden; im Übrigen konstituiert er
sich selbst.
2.4. Amtsdauer
Die Amtsdauer beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Verlässt ein von den Versicherten
gewähltes Mitglied des Stiftungsrats das angeschlossene Unternehmen, so scheidet es aus
dem Stiftungsrat aus. Das als Ersatz gewählte Mitglied tritt in die noch verbleibende Amtsdauer
seines Vorgängers ein.
2.5. Zeichnungsberechtigung
Alle verpflichtenden Schriftstücke der Stiftung sind grundsätzlich kollektiv zu zweien zu
unterzeichnen. Unterschriftsberechtigt sind die Mitglieder des Stiftungsrats, die im
Handelsregister mit Zeichnungsberechtigung eingetragen sind, der Geschäftsführer und der
Leiter Vermögensanlage, deren Zeichnungsberechtigungen ebenfalls im Handelsregister
einzutragen sind sowie die mit der Verwaltung der Pensionskasse beauftragten Mitarbeiter.
Letztere zeichnen rechts und werden nicht im Handelsregister eingetragen.
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Die Mitglieder des Stiftungsrats, die im Handelsregister mit Zeichnungsberechtigung
eingetragen sind, und der im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer sowie der Leiter
Vermögensanlage sind auch für den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken
zeichnungsberechtigt.
2.6. Sitzungen
Der Stiftungsrat versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch viermal
pro Jahr, auf Einladung des Präsidenten. Verlangen zwei Mitglieder des Stiftungsrats schriftlich
und unter Angabe des Grundes die Einberufung des Stiftungsrats, so muss diesem Ersuchen
innert drei Wochen entsprochen werden.
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder, unter ihnen gleichviele
Vertreter der Versicherten, wie Vertreter der angeschlossenen Unternehmen, mitstimmen. Er
fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
zählt die Stimme des Präsidenten doppelt. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt.
Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig, sofern kein Mitglied mündliche Beratung verlangt. Sie
müssen einstimmig gefällt werden.
2.6.1. Entschädigung
Die zeitlichen Aufwendungen für die Tätigkeit als Stiftungsrat werden als Arbeitszeit
angerechnet. Dies gilt für Sitzungsvorbereitungen, Sitzungen sowie Erst- und Weiterbildung im
Zusammenhang mit dieser Tätigkeit. Sitzungsgelder werden keine ausgerichtet. Für die
Arbeitnehmer-Vertreter werden die Arbeitsverträge beim angeschlossenen Unternehmen
entsprechend angepasst.
2.7. Ausbildung
Die Erst- und Weiterbildung der gewählten Stiftungsräte und der Ersatzmitglieder wird
fallweise intern durch die Geschäftsführung und/oder durch externe Anbieter, mit Übernahme
der anfallenden Kosten, gewährleistet.
2.8.
Kontrolle
2.8.1. Revisionsstelle
Der Stiftungsrat bestimmt jeweils für die Dauer von drei Jahren die Revisionsstelle. Sie hat
jährlich die Geschäftsführung, das Rechnungswesen und die Vermögensanlage zu prüfen. Im
Weiteren prüft sie, ob die Bestimmungen über Integrität und Loyalität der Verantwortlichen
gemäss Art. 2.1.8. eingehalten wurden.
Die Revisionsstelle darf gegenüber Personen, die für die Geschäftsführung oder Verwaltung der
Stiftung verantwortlich sind und gegenüber den angeschlossenen Unternehmen nicht
weisungsgebunden sein.
Die Revisionsstelle ist ebenfalls im Handelsregister einzutragen.
2.8.2. Anerkannter Experte für berufliche Vorsorge
Der Stiftungsrat bestimmt jeweils für die Dauer von drei Jahren einen anerkannten Experten für
die berufliche Vorsorge. Der Experte muss unabhängig sein und darf gegenüber Personen, die
für die Geschäftsführung oder Verwaltung der Stiftung verantwortlich sind, nicht
weisungsgebunden sein.
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Er überprüft, ob die Pensionskasse Swiss Re jederzeit Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre
Verpflichtungen erfüllen kann und ob die reglementarischen, versicherungstechnischen
Bestimmungen über die Leistungen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften
entsprechen.
Er erstellt jährlich die versicherungstechnische Bilanz, die integrierender Bestandteil des
Geschäftsberichts ist.
Er berät den Stiftungsrat insbesondere bei der Festlegung der versicherungstechnischen
Grundlagen, der Beitragsfestsetzung und der Rückstellungs- und Reservepolitik.
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3.
Stiftungsrats-Ausschuss
3.1. Zusammensetzung
Mitglieder des Ausschusses sind die zeichnungsberechtigten Stiftungsratsmitglieder.
3.2. Vorsitz
Der Präsident der Pensionskasse Swiss Re ist gleichzeitig Präsident des Ausschusses.
3.3. Zuständigkeit
Der Ausschuss ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht ausdrücklich dem Stiftungsrat
vorbehalten sind oder von diesem an einzelne Stiftungsrats-Mitglieder oder an den
Geschäftsführer bzw. an Beauftragte übertragen worden sind.
Insbesondere entscheidet der Ausschuss
 in all jenen Fällen, wo dem Reglement keine Vorschrift entnommen werden kann sowie
 jährlich, auf der Grundlage des Leistungsauftrags, über die Entlohnung des
Geschäftsführers und der Mitarbeiter der Pensionskasse.
3.4. Weisungsbefugnis
Der Ausschuss kann besondere Weisungen an den Geschäftsführer und die Beauftragten
erteilen.
3.5. Information
Die vom Ausschuss getroffenen Regelungen und Entscheidungen sind dem Stiftungsrat an der
nächstfolgenden Sitzung in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.
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4.
Anlagekomitee
Das Anlagekomitee hat im Rahmen der strategischen Ausrichtung der Vermögensanlage
folgende Hauptaufgaben:
4.1. Aufgaben und Kompetenzen
 Es bereitet die Entscheidungsgrundlage für die Festlegung der langfristigen
Anlagestrategie vor.
 Es beantragt beim Stiftungsrat Änderungen der langfristigen Anlagestrategie.
 Es ist für die Realisierung der vom Stiftungsrat festgelegten strategischen
Vermögensstruktur verantwortlich.
 Es genehmigt die periodische Anlageplanung (Jahr, Quartal), beinhaltend die
Gewichtung der einzelnen Anlagekategorien, die Verteilung der Anlagen auf
verschiedene Regionen, Währungen, Stile, Themen, Sektoren, den Durationrahmen der
Obligationenanlagen.
 Es schlägt zuhanden des Stiftungsrats Benchmarks für die verschiedenen
Anlagekategorien der Vermögensanlage, sowie Richtlinien über die Qualität der
Schuldner bei Obligationen und der Gegenpartei bei Derivaten vor.
 Es bestimmt die Depotbanken.
 Es entscheidet über Banken und Vermögensverwalter, mit denen die Stiftung
zusammenarbeiten soll und informiert den Stiftungsrat.
 Es schlägt dem Stiftungsrat den Kauf und Verkauf von Immobilien vor.
 Es bestimmt, basierend auf den Empfehlungen von Swiss Re Corporate Real Estate &
Logistics sowie dem Portfolio Manager Immobilien, die Unterhaltspolitik bei
Immobilienanlagen.
 Es regelt mittels klar definierter Verwaltungsaufträge und spezifischen Anlagerichtlinien
die Tätigkeit der Vermögensverwalter (Banken, Portfolio Manager).
 Es bestimmt den erlaubten Umfang des Securities Lending.
 Es überwacht den Liquiditäts- und Anlageplan.
 Es entscheidet über die Mittelzuteilung an die internen oder externen
Vermögensverwalter in Übereinstimmung mit der vom Stiftungsrat genehmigten
Anlagestrategie und der taktischen Bandbreiten (Rebalancing).
 Es kontrolliert die Umsetzung des Rebalancing.
 Es überwacht die Vermögensverwalter, die Anlagetätigkeit und den Anlageerfolg anhand
von Benchmarks und leitet bei Bedarf Korrekturmassnahmen ein.
 Es überprüft die fachlichen Kompetenzen (insbesondere Aus- und Weiterbildung,
Erfahrung auf dem Gebiet der Vermögensverwaltung) der Vermögensverwalter nach Art.
48f, Abs. 2 und 3 BVV2.
Es ist federführend beim Prozess der Nachfolgereglung des Leiters Vermögensanlage
und bereitet eine Zusammenstellung möglicher Kandidaten für die Wahl zuhanden des
Stiftungsrates vor.
 Es informiert den Stiftungsrat an jeder Sitzung über die Anlagetätigkeit und den
Anlageerfolg auf den Stufen Anlagekategorien und Gesamtvermögen, über
Abweichungen von den Bandbreiten der strategischen Asset Allokation und anderen
Richtlinien sowie über die Entwicklung der Vermögensanlagen und die Resultate der
Vermögensverwalter.
 Unerwartete Vorkommnisse bringt es dem Stiftungsrat sofort zur Kenntnis.
 Es führt über jede Sitzung ein Protokoll.
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4.2. Organisation
Das Anlagekomitee besteht aus mindestens vier Mitgliedern, wobei zwei Mitglieder des
Stiftungsrats vertreten sein müssen. Jedes Mitglied besitzt eine Stimme. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Vorsitzende. Es besteht kein Anspruch auf finanzielle Entschädigung.
Der Stiftungsrat kann externe Fachpersonen, ohne Stimmrecht, ins Anlagekomitee ernennen.
Externe Fachpersonen werden mit einer Tagespauschale entschädigt.
Das Anlagekomitee versammelt sich mindestens einmal pro Quartal. Der Geschäftsführer wird
an die Sitzungen eingeladen. Er hat keine Stimmberechtigung. Die Verhandlungen werden
protokolliert. In dringenden Fällen können Beschlüsse auf dem Zirkularweg gefasst werden.
Bei Bedarf kann eine Anlagekomitee-Sitzung jederzeit von einem Mitglied einberufen werden.
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5.
Geschäftsführer
5.1. Zugehörigkeit
Der vom Stiftungsrat gewählte Geschäftsführer, der den Anforderungen nach Art. 48 f, Abs. 1,
BVV2 entsprechen muss, muss dem Kreis der Versicherten angehören und darf nicht Mitglied
des Stiftungsrats sein. Der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des
Stiftungsrats und des Anlagekomitees teil.
5.2. Zuständigkeit
Der Geschäftsführer ist für die Verwaltung der Pensionskasse, die Führung der Mitarbeiter der
Pensionskasse und die Koordination aller Bereiche zuständig. Im Bereich Vermögensverwaltung
koordiniert er seine Tätigkeit mit dem Leiter Vermögensverwaltung.
5.3. Aufgaben und Kompetenzen
Der Geschäftsführer nimmt sämtliche Aufgaben wahr, die ihm vom Stiftungsrat delegiert
werden. Er wird dabei unterstützt von den Mitarbeitern der Pensionskasse Swiss Re.
Insbesondere nimmt der Geschäftsführer folgende Aufgaben wahr:
5.3.1. Gesetzliche und reglementarische Bestimmungen
Er ist verantwortlich, dass gesetzliche, reglementarisch, aufsichtsrechtliche und andere
vertragliche Bestimmungen eingehalten werden. Er erstellt und überarbeitet in diesem
Zusammenhang Reglement und Anhänge, Organisations- und Geschäftsreglement und
Anlagereglement unter vorgängiger Beratung mit dem Stiftungsrat, Leiter
Vermögensverwaltung, externen Experten und Aufsichtsbehörden.
5.3.2. Vorbereitung und Vollzug von Beschlüssen
 Er bereitet im Namen des Stiftungsrats-Präsidenten die Sitzungen vor, stellt Anträge an
den Stiftungsrat und sorgt für den Vollzug von dessen Beschlüssen.
 Er ist Ansprechpartner für die zentrale Depotstelle und die Vermögensverwalter.
 Er ist für die administrative Umsetzung der gesetzlichen und reglementarischen
Vorgaben bezüglich Stimm- und Wahlverhalten bei Generalversammlungen gemäss
Ziffer 7.8 und 7.9 sowie Ziffer 9 im Anlagereglement verantwortlich und erstattet dem
Stiftungsrat regelmässig darüber Bericht.
5.3.3. Kontrolle
 Er veranlasst die jährliche Kontrolle der Stiftung durch die vom Stiftungsrat bestimmte
Revisionsstelle und den Experten für die berufliche Vorsorge.
 Er überprüft periodisch das interne Kontrollsystem (IKS) auf seine Zweckmässigkeit und
dessen Einhaltung.
 Er rapportiert an den Stiftungsrat, jeweils an den Stiftungsrats-Sitzungen nach der
Zwischenrevision und Schlussrevision durch die Kontrollstelle, über allfällige
Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem IKS.
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5.3.4. Reglement der Pensionskasse
Er ist für die Aufnahme der Mitarbeiter der angeschlossenen Unternehmen in die Pensionskasse
besorgt und sorgt für einen standardisierten und einheitlichen Vollzug im Sinne der
Gleichbehandlung aller gemäss Reglement möglichen Versicherungsfälle.
5.3.5. Information
 Er dokumentiert alle Versicherungsfälle in geeigneter Form, sorgt für deren
elektronische Archivierung.
 Er rapportiert an den Stiftungsrat.
 Er erstellt
den Geschäftsbericht zuhanden des Stiftungsrats und der Versicherten,
- jährlich einen Versicherungsausweis sowie einen Kontoauszug mit detaillierten
Angaben zum Altersguthaben im Pensionsplan und Sparkapital im Kapitalplan zuhanden
der Versicherten
- jährlich einen Bericht an die Aufsichtsbehörde, informiert über und beantragt die
Genehmigung allfälliger Änderungen im Reglement
- jährlich die Abrechnung an den Sicherheitsfonds
- generelle Informationen in Form von Broschüren oder über die Webseite und
organisiert im Bedarfsfall Informationsveranstaltungen für Versicherte.
 Er verkehrt mit dem Handelsregisteramt und informiert die Aufsichtsbehörde
unverzüglich bei Änderungen im Stiftungsrat oder der Geschäftsführung.
 Er meldet alle zur Auszahlung kommenden Leistungen der Eidgenössischen
Steuerverwaltung.
5.3.6. Spezielle Befugnisse
Er entscheidet über den Anspruch auf Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten und
den Grad der Arbeitsunfähigkeit, gestützt auf die Beurteilung durch den Vertrauensarzt der
Pensionskasse und der Eidg. Invalidenversicherung.
5.3.7. Rechnungswesen
Er ist für die ordnungsgemässe Rechnungsführung verantwortlich. Wegweisend hierfür sind die
kaufmännischen Grundsätze des Stiftungsrats gemäss Punkt 8 dieses Reglements. Er erstellt
jährlich die Jahresrechnung, bestehend aus der Bilanz, der Betriebsrechnung und dem Anhang
sowie den dazugehörigen Kommentaren zuhanden des Geschäftsberichts.
5.3.8. Kontakte
Der Geschäftsführer pflegt Kontakt mit
 dem Stiftungsrat
 dem Anlagekomitee
 den Vermögensverwaltern
 der zentralen Depotstelle (Global Custodian)
 Swiss Re Corporate Real Estate & Logistics
 der externen Bewirtschaftungsfirma der Immobilien
 dem anerkannten Experten für die berufliche Vorsorge
 der Revisionsstelle
 dem unabhängigen, externen Anlageexperten
 der Aufsichtsbehörde
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


dem Software-Hersteller, die zur ordnungsgemässen Durchführung der beruflichen
Vorsorge notwendig ist
dem Vertrauensarzt
den entsprechenden Stellen und Entscheidungsträgern in den angeschlossenen
Unternehmen, deren Entscheide einen Einfluss auf die Stiftung haben könnten.
Der Geschäftsführer kann die Pensionskasse Swiss Re in Vereinen, Verbänden und
Kommissionen, die die zweite Säule unterstützen und fördern, vertreten bzw. darin mitarbeiten.
5.3.9. Aus- und Weiterbildung
Der Geschäftsführer nimmt jährlich an externen Seminaren oder Ausbildungstagungen teil um
sich in Bezug auf die neuesten Entwicklungen in der beruflichen Vorsorge weiterzubilden.
Er organisiert, intern oder extern, die Aus- und Weiterbildung in den fachlich massgebenden
Themen für den Leiter Vermögensanlage und die weiteren Mitarbeiter.
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6.
Leiter Vermögensanlage
6.1. Zuständigkeit
Der Leiter Vermögensanlage ist für den Bereich Vermögenverwaltung zuständig, der detailliert
im Anlagereglement sowie in Punkt 7.3. dieses Reglements beschrieben ist.
6.1.1. Aufgaben und Kompetenzen
Er nimmt sämtliche Aufgaben wahr, die ihm vom Stiftungsrat, vom Anlagekomitee oder vom
Geschäftsführer delegiert werden. Er wird dabei unterstützt von den Mitarbeitern der
Pensionskasse Swiss Re, insbesondere vom Portfolio Manager Obligationen und Portfolio
Manager Immobilien.
Insbesondere nimmt er folgende Aufgaben wahr:
 Er bereitet die Sitzungen des Anlagekomitees vor, stellt Anträge und sorgt für den
Vollzug von dessen Beschlüssen im Rahmen des Anlagereglements.
 Er unterstützt den Geschäftsführer mit Entscheidungsgrundlagen für die Änderung des
Anlagereglements.
 Er erarbeitet Entscheidungsgrundlagen für die Anlagetaktik und steuert die taktische
Allokation innerhalb der Vorgaben des Anlagekomitees.
 Er ist zuständig für die Festlegung und Umsetzung der Prozesse im Bereich Anlagen.
 Er regelt die Tätigkeit extern und intern vergebener Vermögensverwaltungsmandate.
 Er überwacht die extern vergebenen Portfolio Management Mandate.
 Er überwacht den Global Custodian.
 Er setzt die Mittelzuteilung an die vom Anlagekomitee vorgesehenen internen und
externen Vermögensverwaltungsmandate um.
 Er kontrolliert das Cash Management auf Grundlage des Liquiditätsplanes.
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7.
Beauftragte
Der Stiftungsrat kann einzelne Aufgaben an Beauftragte delegieren.
7.1. Swiss Re Corporate Real Estate & Logistics
Swiss Re Corporate Real Estate & Logistics sind verantwortlich für die Projektleitung und
Beratung bei Neubauten, Renovationen und Instandsetzung der Immobilien. Die Einzelheiten
regelt ein separater Bauherrenvertretungsvertrag. Sie rapportieren dem Portfolio Manager
Immobilien. Die Marktüblichkeit der Konditionen wird periodisch durch Konkurrenzofferten oder
Benchmarking gemäss Art. 51c BVG überprüft.
7.1.1. Externe Bewirtschaftungsfirma für Immobilien
Die externe Bewirtschaftungsfirma bewirtschaftet die Immobilien im Auftragsverhältnis und im
Rahmen eines Bewirtschaftungsvertrages und Pflichtenheftes. Sie sorgt für eine sorgfältige
Umsetzung des Mandats unter Wahrung der Interessen der Pensionskasse.
7.2.
Unabhängiger, externer Anlageexperte
7.2.1. Aufgaben und Kompetenzen
 Er unterstützt den Stiftungsrat und das Anlagekomitee bei der Umsetzung der
Anlagestrategie und der Überwachung des Anlageprozesses.
 Er unterstützt den Geschäftsführer und das Anlagekomitee bei der Organisation und
Überwachung der Anlagetätigkeit der Vermögensverwalter.
 Er unterstützt den Geschäftsführer bei der Überprüfung der Einhaltung der
reglementarischen und gesetzlichen Bestimmungen bei der Durchführung der
Anlagetätigkeit.
 Er überprüft bei Bedarf das Anlagereglement im Hinblick auf allfällige Anpassungen und
Ergänzungen.
 Er überprüft bei Bedarf die Zweckmässigkeit der Mandatsvorgaben und Anlagerichtlinien.
 Er steht dem Stiftungsrat, dem Anlagekomitee und dem Geschäftsführer als
Ansprechpartner für Fragen der Vermögensverwaltung zur Verfügung.
 Er erarbeitet bei Bedarf Entscheidungsgrundlagen für die Gestaltung einer
risikokonformen Anlagestrategie zuhanden dem Anlagekomitee und des Stiftungsrates.
 Er berechnet bei Bedarf die strategiebedingten notwendigen Wertschwankungsreserven
und vergleicht diese mit den vorhandenen Reserven.
 Er hat jederzeit einen direkten Zugang zum Stiftungsrat.
 Er erstellt quartalsweise einen Controlling Report über die Anlagetätigkeit zuhanden des
Stiftungsrats und des Anlagekomitees.
7.3. Interner oder externer Vermögensverwalter (Portfolio Manager)
Interne oder externe Vermögensverwalter werden mit dem Portfoliomanagement, d.h. mit der
Vermögensanlage und deren Verwaltung beauftragt. Sie richten sich dabei nach den Vorgaben
des Anlagekomitees gemäss Anlagereglement der Pensionskasse Swiss Re und den
entsprechenden Pflichtenheften.
Mit der Vermögensverwaltung dürfen nur Personen und Institutionen betraut werden, die die
Anforderungen gemäss Art. 48f BVV2 erfüllen.
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7.3.1.
Information
Die Portfolio Manager rapportieren dem Anlagekomitee quartalsweise über die Entwicklung der
Vermögensanlagen. Zu diesem Zweck erstellen sie einen Rapport über ihre Tätigkeit im
Berichtszeitraum und rapportieren bei Bedarf mündlich vor dem Anlagekomitee.
7.3.2.
Grundsätze für die Auswahl, Auftragserteilung, Überwachung, Beurteilung und
Kündigung externer Vermögensverwalter
Grundsätze für die Auswahl
Als Vermögensverwalter kommen Banken und Vermögensverwalter in Frage, die folgende
Kriterien erfüllen und damit den Anforderungen gemäss Art. 48fBVV2 entsprechen:







Durch eigene Erfahrung und/oder unabhängige Referenzen bestätigte Fähigkeit und
Expertise, das Mandat professionell und erfolgreich ausüben zu können.
Durch eigene Erfahrung und/oder unabhängige Institute belegte Performancezahlen
vergleichbarer Mandate über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr.
Ausgewiesene, für das Mandat verantwortliche Fachleute.
Nachvollziehbarer Anlageprozess (Investitionsstil, Konsistenz des Investitionsansatzes,
Qualität des Investitionsteams und der Ressourcen, Zweckmässigkeit der Organisation).
Klar strukturierte Vergleichsportfolios müssen vorliegen.
Fähigkeit, mit dem Global Custodian einwandfrei zusammenarbeiten zu können.
Marktgerechte Vermögensverwaltungsgebühren.
Grundsätze für die Auftragserteilung
Die Auftragserteilung erfolgt mittels eines detaillierten schriftlichen Auftragsbeschriebs und
muss mindestens folgende Punkte regeln:
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Startvolumen
Zielsetzung des Mandates
Benchmark (Vergleichsindex)
Risikobegrenzung (bei Bedarf)
Investitionsgrad (max. 100%!)
Zulässige Anlagen
Einsatz derivativer Instrumente (nur auf jederzeit gedeckter Basis!)
Verantwortlicher Portfolio Manager und Stellvertreter
Inhalt und Häufigkeit des Reportings
Haftung und Schadenersatz
Zulässigkeit von Delegationen an Dritte
Kosten (abschliessende Aufzählung)
Retrozessionen
Securities Lending / Repurchase Agreement
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Beginn (Übergangsfrist) und Auflösung (jederzeit) des Mandates
Zusammenarbeit mit der zentralen Depotstelle
Besonderes je nach Mandatsart
Loyalität „ASIP Charta“ oder eines vergleichbaren Regelwerkes
Vertraulichkeit / Geheimhaltung / Bankgeheimnis
Grundsätze für die Überwachung
Die Vermögensverwalter werden im Rahmen des Anlagecontrollings laufend überwacht. Die
dazu notwendigen Informationen werden durch externe Vermögensverwalter, Global Custodian
und den unabhängigen, externen Anlageexperten bereitgestellt. Die wesentlichen
Überwachungsinhalte sind:
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Die erzielte Anlagerendite im Vergleich zur Zielsetzung
Das mit der Anlagerendite verbundene Risiko im Vergleich zur Benchmark
Die Anlagestruktur im Vergleich zur Benchmark
Die Veränderung der Anlagestruktur im Zeitablauf
Das Einhalten der Anlagerichtlinien
Das Einhalten der beabsichtigten Anlagepolitik
Das Einhalten des vereinbarten Anlagestils
Der Umfang der Transaktionen
Der Einsatz derivativer Instrumente
Spezialthemen je nach Bedarf
Grundsätze für die Beurteilung
Die Beurteilung der Leistung der Vermögensverwalter:
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Erfolgt primär anhand der erzielten Rendite und der eingegangenen Risiken im Vergleich
zur Zielsetzung (Zielerreichungsgrad) und im Vergleich zu direkt vergleichbaren anderen
Mandaten (Konkurrenzvergleich).
Erfolgt im Normalfall quartalsweise anhand von Monatsdaten.
Erfolgt unter einem langfristigen Aspekt, d.h. wenn keine gravierenden Verletzungen der
Anlagerichtlinien und der Zielsetzungen vorliegen, über einen Zeithorizont von
mindestens drei Jahren.
Erfolgt im Dialog mit den Vermögensverwaltern (Performancebesprechungen erfolgen
mindestens einmal p.a.).
Dient als Grundlage für das Erteilen von Verwarnungen an die Vermögensverwalter. Eine
Verwarnung oder gar der Entzug des Mandates kann jederzeit ausgesprochen werden,
wenn die Leistungen der Vermögensverwalter unter den Zielsetzungen liegen und somit
auch die langfristige Zielerreichung gefährdet ist. Vermögensverwalter, die verwarnt
worden sind, werden auf einer Watchlist geführt und besonders intensiv (monatlich)
überwacht und häufiger zur Performancebesprechung aufgeboten.
Die erzielten Anlageresultate dienen als Grundlage für das Aufstocken bestehender
Mandate. Es werden primär diejenigen Mandate aufgestockt, die
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a) ihr Ziel, gemessen an der Benchmark, am deutlichsten erreichen bzw. übertreffen und
b) im Konkurrenzvergleich überdurchschnittlich abschneiden.
Grundsätze für die Kündigung
Die Reduktion oder gar die Kündigung eines Mandates erfolgt:
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Unmittelbar bei schwerwiegenden Verletzungen der Anlagerichtlinien.
Wenn sich beim Vermögensverwalter grundlegende Änderungen organisatorischer,
personeller oder anlagetechnischer Art ergeben, die eine Weiterführung des Mandates in
Frage stellen würden.
7.4. Die zentrale Depotstelle (Global Custodian)
Sie ist verantwortlich für die einwandfreie Abwicklung der so genannten Basisdienstleistungen
des Global Custody, wie insbesondere
 die Titelaufbewahrung,
 die Abwicklung aller Wertschriftengeschäfte, Coupons-Abrechnungen, Corporate
Actions,
 die Rückforderung von Quellensteuern,
 den einwandfreien Geschäftsverkehr zwischen der Stiftung und ihren
Vermögensverwaltern.
Sie ist verantwortlich für die Abwicklung des Securities Lending (Wertschriftenleihe). Dabei ist
auf eine angemessene Bewirtschaftung des entstehenden Gegenparteirisikos zu achten.
Sie ist verantwortlich für das Erstellen und Aufbereiten aller für die Überwachung der
Vermögensverwalter und das Anlagecontrolling notwendigen Informationen (Reporting), wie
insbesondere
 die Berechnung der Anlagerendite der Vermögensverwalter, der Anlagekategorien und
des Wertschriftenvermögens sowie der entsprechenden Vergleichsindizes;
 der Darstellung der Zusammensetzung der einzelnen Portfolios der Vermögensverwalter,
der Anlagekategorien und des Wertschriftenvermögens sowie der entsprechenden
Vergleichsindizes.
Sie ist verantwortlich für das Führen einer revisionstauglichen Wertschriftenbuchhaltung.
Die Aufgaben der zentralen Depotstelle sind in einem speziellen Mandatsvertrag zu regeln.
7.4.1.
Information
Die zentrale Depotstelle erstellt monatlich eine Vermögensübersicht mit den Anlageresultaten
der einzelnen Portfolio Manager zuhanden des Anlagekomitees und des unabhängigen,
externen Anlageexperten.
7.5. Software Hersteller
Die Aufgaben und das Auftragsverhältnis werden in einem speziellen Vertrag geregelt. Der
Geschäftsführer ist unter Beizug der Software-Hersteller dafür besorgt, dass die administrative
Abwicklung aller gemäss Reglement und Gesetz vorkommenden Geschäftsfälle IT-mässig
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vernünftig und speditiv erledigt werden können. Die Software muss entsprechend die
Anforderungen an Gesetz (BVG) und Reglement erfüllen. Ausserdem muss sie revisionstauglich
und mit den IT-Systemen der Swiss Re Management Ltd. kompatibel sein. Zudem ist
sicherzustellen, dass die Daten in geeigneter Form dem Experten für berufliche Vorsorge zur
Erstellung der versicherungstechnischen Bilanz geliefert werden können.
7.6. Vertrauensarzt
Der Stiftungsrat bezeichnet einen Vertrauensarzt. Die Aufgaben und das Auftragsverhältnis
werden in einem speziellen Vertrag geregelt.
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8.
Kaufmännische Grundsätze
8.1. Buchführung
Die Stiftungsbuchhaltung wird nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung
gemäss Art. 957 – 964 OR durch Mitarbeiter der Pensionskasse Swiss Re geführt. Der
Zahlungsverkehr wird gemäss den im internen Kontrollsystem (IKS) erwähnten Prozessen
ausgeführt und kontrolliert.
8.2. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr 1. Januar bis 31. Dezember.
8.3. Rechnungslegung
Die Jahresrechnung bestehend aus Bilanz, Betriebsrechnung und Anhang wird in
Landeswährung nach folgenden Grundsätzen der ordnungsmässigen Rechnungslegung
aufgestellt:
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Vollständigkeit der Jahresrechnung
Klarheit und Wesentlichkeit der Angaben
Vorsicht
Fortführung der Unternehmenstätigkeit
Stetigkeit in Darstellung und Bewertung
Unzulässigkeit der Verrechnung von Aktiven und Passiven sowie von Aufwand und
Ertrag (Bruttoprinzip)
Die Bewertungsgrundsätze sind im Anlagereglement enthalten.
Damit soll ein transparenter Einblick in die wirtschaftliche Lage der Stiftung ermöglicht werden.
Gesetzliche Grundlage für die Ordnungsmässigkeit und Gliederung der Jahresrechnung bilden
Art. 47, 48 (Swiss GAAP FER 26) und 48a (Verwaltungskosten) BVV2.
22
9.
Leistungsauftrag des Stiftungsrats an die Pensionskasse
9.1. Grundsatz
Der Stiftungsrat trägt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen als oberstes Führungsorgan
die Gesamtverantwortung für die Pensionskasse Swiss Re. Die Aufgaben der Stiftung sind in
Gesetz, Reglement, Organisations- und Geschäftsreglement sowie Anlagereglement
beschrieben. Die Stiftung zählt zu den führenden Pensionskassen in der Schweiz und gewährt
den Versicherten einen überdurchschnittlichen Vorsorgeschutz. Sie ist bestrebt, für die
Versicherten in allen Aspekten der beruflichen Vorsorge ein äusserst verlässlicher und
kompetenter Partner zu sein.
9.2. Verwaltungskosten – Anstellungsbedingungen
Die Verwaltungskosten sollen auf einem möglichst tiefen Niveau gehalten werden, ohne dass
dabei die Qualität der zu erbringenden Leistungen in Mitleidenschaft gezogen wird. Die Stiftung
handelt grundsätzlich kostenorientiert. Die durch Swiss Re Management Ltd. erlassenen
Anstellungsbedingungen gelten auch für den Geschäftsführer und die Mitarbeiter der
Pensionskasse. Die Entlohnung wird jeweils in Anlehnung an die Vorgaben von Swiss Re
Management Ltd. durch den Stiftungsratsausschuss festgelegt.
9.3. Leistungen
Die zu erbringenden Dienstleistungen erfolgen:
 auf hohem fachlichen Niveau,
 kompetent, verantwortungsvoll und professionell,
 grundsätzlich Swiss Re CI-konform,
 speditiv (Antwortzeiten in der Regel innert 24 Stunden),
 kundenorientiert (in der Regel hohe Erwartungshaltung).
Die Kommunikation erfolgt:
 rechtzeitig,
 offen, ehrlich und verständlich,
 in zeitgemässer Form,
 problemlösungsorientiert,
 transparent in Bezug auf Berichterstattung und Darstellung der Vermögenslage.
Die Arbeitsprozesse sind:
 die Grundlage des internen Kontrollsystems,
 grundsätzlich automatisiert,
 systematisch überprüft,
 bei Bedarf zu optimieren,
 schlank und straff.
Diese Ziele sollen erreicht werden durch:
 gut qualifizierte, motivierte und integere Mitarbeiter,
 Pensionskasseneigene zeitgemässe IT-Infrastruktur,
 Einhalten aller gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben,
 Beachten höchster ethischer Normen,
 laufende Analyse des Vorsorgeumfeldes und pro-aktives Handeln,
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
gezielte Weiterbildung.
10. Schlussbestimmungen
Dieses Reglement wird bei Bedarf vom Stiftungsrat überarbeitet.
Dieses Reglement wurde am 9. Dezember 2015 vom Stiftungsrat genehmigt und tritt am 1.
Januar 2016 in Kraft.
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