Educa Swiss Schweizerische Stiftung für Bildungsförderung und -finanzierung Stiftungsurkunde I Name, Sitz, Zweck und Vermögen der Stiftung Art. 1 1 Unter dem Namen «Educa Swiss Schweizerische Stiftung für Bildungsförderung und -finanzierung» wird eine selbständige Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs mit Sitz in Luzern errichtet. 2 Allfällige Sitzverlegungen an einen andern Ort in der Schweiz bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Art. 2 Zweck 1 Die Stiftung bezweckt die gemeinnützige Bildungsförderung und Bildungsfinanzierung. 2 Auch kann die Stiftung zur öffentlichen Diskussion beitragen und damit das Interesse der Schweizer Bevölkerung an einer effektiven Bildungsförderung und Bildungsfinanzierung stärken. 3 Die Stiftung ist im Rahmen ihrer Zweckbestimmung in der ganzen Schweiz tätig. 4 Die Stiftung hat keinen Erwerbszweck und erstrebt keinen Gewinn. Art. 3 II Name und Sitz Vermögen 1 Die Stifter widmen als Stiftungsvermögen CHF 500'000 in bar. 2 Weitere Zuwendungen an die Stiftung durch die Stifter oder andere Personen sind jederzeit möglich. Der Stiftungsrat ist bemüht, das Stiftungsvermögen durch private oder öffentliche Zuwendungen zu vergrössern. 3 Das Stiftungsvermögen ist nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten. Das Risiko soll verteilt werden. Dabei darf das Vermögen nicht durch spekulative Transaktionen gefährdet werden. Eine mündelsichere Anlage ist jedoch nicht erforderlich. Organisation der Stiftung Art. 4 1 Organe der Stiftung Organe der Stiftung sind: – Stiftungsrat – Beirat (falls ein solcher besteht) – Delegierte/r des Stiftungsrats – Geschäftsleitung – Revisionsstelle Educa Swiss Schweizerische Stiftung für für Bildungsförderung und -finanzierung Stiftungsurkunde Art. 5 Stiftungsrat 1 Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei bis maximal sieben natürlichen Personen oder Vertreterinnen/Vertretern von juristischen Personen. Der Stiftungsrat ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Spesen werden nach Aufwand entschädigt. Besonders arbeitsintensive Leistungen werden im Einzelfall angemessen entschädigt. 2 Der erste Stiftungsrat besteht aus folgenden Mitgliedern: – Marco Billeter, von Männedorf in Kilchberg ZH – Monique Bär, von Zürich in Zürich – Monica Vögele, von Untereggen SG in Küsnacht ZH – Prof. Dr. Claude Siegenthaler, von Langnau i.E. in Zürich 3 Die Amtsdauer von Mitgliedern des Stiftungsrates beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. 4 Der Stiftungsrat wird für jede Amtsperiode von den bisherigen Mitgliedern durch Kooptation neu bestellt. Fallen während der Amtsperiode Mitglieder des Stiftungsrates aus, so sind für den Rest der Amtsperiode Ersatzwahlen zu treffen. Als Mitglieder des Stiftungsrats kommen Persönlichkeiten in Frage, die durch ihre Haltung und ihr bisheriges Engagement dem Stiftungszweck verbunden sind. 5 Die Abberufung eines Mitglieds aus dem Stiftungsrat ist, sofern wichtige Gründe vorliegen, jederzeit möglich. Ein wichtiger Grund ist namentlich dann gegeben, wenn das betreffende Mitglied die ihm obliegenden Verpflichtungen gegenüber der Stiftung verletzt oder zur ordnungsgemässen Ausübung seines Amtes nicht mehr in der Lage ist. Eine Abberufung bedarf der 2/3-Mehrheit im Stiftungsrat. 6 Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Er wählt aus seinen Reihen eine/n Präsidentin/en und eine/n Delegierte/n. 7 Dem Stiftungsrat ist als oberste Entscheidungsinstanz für die Zweckerfüllung der Stiftung verantwortlich und verwaltet das Stiftungsvermögen. Er behandelt alle Geschäfte, die nicht durch das Gesetz, die vorliegende Urkunde oder ein Reglement anderen Organen vorbehalten sind. Die Organisation und Beschlussfassung des Stiftungsrats sowie dessen Aufgaben und Kompetenzen sind im Stiftungsreglement festgehalten. Art. 5 Beirat 1 Der Stiftungsrat kann einen Beirat bestellen. Dessen Amtsdauer beträgt drei Jahre. Mitglieder des Beirats können nicht gleichzeitig Mitglieder des Stiftungsrats oder der Geschäftsleitung sein. 2 Die Aufgaben und Kompetenzen des Beirats sind im Stiftungsreglement festgehalten. Art. 6 Delegierte/r des Stiftungsrats 1 Der Stiftungsrat ernennt aus seinen Reihen eine/n Delegierte/n, der ihn gegenüber dem Beirat und der Geschäftsleitung vertritt. 2 Die Aufgaben und Kompetenzen der/des Delegierten sind im Stiftungsreglement festgehalten. 2 Educa Swiss Schweizerische Stiftung für für Bildungsförderung und -finanzierung Stiftungsurkunde Art. 7 1 Die Geschäftsleitung besteht aus einer oder mehreren Personen, die auf Antrag des/der Delegierten vom Stiftungsrat eingesetzt werden. Mitglieder der Geschäftsleitung können nicht gleichzeitig dem Stiftungsrat oder dem Beirat angehören. 2 Die Organisation sowie die Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsleitung sind im Stiftungsreglement festgehalten. Art. 8 III Geschäftsleitung Revisionsstelle 1 Der Stiftungsrat beauftragt jährlich eine/n zugelassene/n Revisor/in oder Revisionsexpertin/en mit der Überprüfung des Rechnungswesens der Stiftung sowie der getreuen und sorgfältigen Geschäftsführung durch deren Organe. 2 Die Aufgaben der Revisionsstelle sind im Stiftungsreglement festgehalten. Allgemeine Bestimmungen Art. 9 Verantwortlichkeit der Stiftungsorgane 7 Alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Revision der Stiftung befassten Personen sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. 8 Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist. Art. 10 Reglemente 1 Der Stiftungsrat erlässt die für eine effektive und effiziente Geschäftsführung im Sinne des Stiftungszwecks erforderlichen Reglemente. Ein Reglement kann jederzeit durch den Stiftungsrat geändert werden. 2 Reglemente und deren Änderungen sind der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Art. 11 1 Änderung der Stiftungsurkunde Dem Stiftungsrat steht im Sinne von Art. 85, 86 und 86 b ZGB das Recht zu, der zuständigen Aufsichtsbehörde durch einstimmigen Beschluss Änderungen der vorliegenden Stiftungsurkunde zu beantragen. 3 Educa Swiss Schweizerische Stiftung für für Bildungsförderung und -finanzierung Stiftungsurkunde Art. 12 Aufhebung der Stiftung 1 Die Dauer der Stiftung ist unbegrenzt. 2 Eine vorzeitige Aufhebung der Stiftung darf nur aus den im Gesetz vorgesehenen Gründen gemäss Art. 88 ZGB und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde durch einstimmigen Beschluss des Stiftungsrates erfolgen. 3 Im Falle der Auflösung der Stiftung überweist der Stiftungsrat ein allfälliges Restvermögen an gemeinnützige, juristische Personen mit gleichem oder ähnlichem Zweck, welche im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind und ihren Sitz in der Schweiz haben. Ein Rückfall von Stiftungsvermögen an die Stifter/innen oder deren Rechtsnachfolger ist ausgeschlossen. Art. 13 1 Handelsregistereintrag Die Stiftung wird im Handelsregister des Kantons Luzern eingetragen. Zürich, 26. Oktober 2015 4
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