Prof. Dr. Christoph Sowada Sommersemester 2015 Anfängerübung im Strafrecht Hausarbeit Kartenspieler Anton (A), Bruno (B) und Charly (C) spielen an jedem Freitag Karten. An einem Freitagabend hat der als aufbrausend und jähzornig bekannte C eine Glückssträhne. Er bekommt ein Gewinnblatt nach dem anderen, während A den Frust und auch einen herben finanziellen Verlust hinnehmen muss. Aus Verärgerung sagt A schließlich: „Na ja, wenn man mit gezinkten Karten spielt …!“ Eigentlich glaubt A selbst nicht, dass C falsch spielt; er benötigt den Spruch eher als Ventil, um seinem aufgestauten Ärger Luft zu machen. Weil es aber ohnehin nicht viel dazu bedarf, C „auf die Palme“ zu bringen, und die Äußerung des A zudem einen „wunden Punkt“ bei C trifft (er war früher einmal – wie A weiß – wegen des Verdachts, falsch zu spielen, aus einer Pokerrunde ausgeschlossen worden), stürzt sich C wutentbrannt auf den körperlich weit unterlegenen A und schreit ihn an: „Dich mach‘ ich fertig!“ Während C, der vor wenigen Jahren ein beachtlicher Amateurboxer war, zu einem Schlag ausholt, ergreift B blitzschnell den leeren Bierkrug und schlägt ihn dem C von hinten wuchtig auf den Kopf. Stattdessen hätte B auch dem A einen Stoß versetzen können, wobei dieser möglicherweise mit dem Stuhl umgekippt wäre. B will aber dem A helfen; zugleich ist es ihm ganz recht, den C, von dem er sich vor einiger Zeit bei einem Autokauf übervorteilt fühlte, zu verletzen. An die Möglichkeit, dass C infolge des Schlages sterben könnte, denkt B nicht. C bricht bewusstlos zusammen. A und B erkennen jetzt, dass C lebensgefährlich verletzt ist und ohne medizinische Hilfe möglicherweise an seinen Verletzungen stirbt. Sie verlassen dennoch die Wohnung, ohne den Notarzt zu verständigen, weil sie der Ansicht sind, C habe sich seine Situation selbst zuzuschreiben. C wird kurze Zeit später von seiner Nachbarin Nora (N) gefunden. Der von ihr alarmierte Notarzt veranlasst den Transport ins Krankenhaus. Dort wird das Leben des C gerettet, der auch keine bleibenden Schäden davonträgt. Abwandlung: Die Grundsituation ist dieselbe wie im Ausgangsfall. Allerdings kommt es zu der Attacke des C auf A nicht deshalb, weil dieser ihn des Falschspiels bezichtigt, sondern weil B den C fragt, ob dieser eigentlich wisse, dass Friederike (F), die Frau des C, ein ehebrecherisches Verhältnis mit A unterhält. Hierbei besteht die intime Beziehung tatsächlich. Beurteilen Sie die Strafbarkeit von A, B und C im Ausgangsfall und in der Abwandlung. Die §§ 211, 221 und 303 StGB sind nicht zu prüfen. Abgabetermin: 23.03.2015 (Bei Postversand ist das Datum des Stempels vom Tag der Aufgabe zur Post maßgeblich!) Die Bearbeitung darf – ohne Deckblatt, Inhalts- und Literaturverzeichnis, aber einschl. Fußnoten – den Umfang von 20 Seiten – mit 1/3 Rand (links mind. 7 cm, rechts mind. 0,5 cm), eineinhalbzeilig, Schriftgrad für den Text 12pt und für die Fußnoten 10pt in Times New Roman – nicht überschreiten. Es darf keine Veränderung des Standard-Zeichenabstandes erfolgen, oberer und unterer Rand müssen ebenfalls dem bei Word voreingestellten Standard entsprechen. Bei offener oder verdeckter Überschreitung des Umfangs kann die Note entsprechend herabgesetzt werden! Bitte beachten Sie auch die „Hinweise zur Anfertigung von Hausarbeiten“ unter http://www.rsf.uni-greifswald.de/sowada/lehre.html.
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