Bruno (B) und Charly (C) spielen an jedem Freitag Karten. An einem

Prof. Dr. Christoph Sowada
Sommersemester 2015
Anfängerübung im Strafrecht
Hausarbeit
Kartenspieler
Anton (A), Bruno (B) und Charly (C) spielen an jedem Freitag Karten. An einem
Freitagabend hat der als aufbrausend und jähzornig bekannte C eine Glückssträhne.
Er bekommt ein Gewinnblatt nach dem anderen, während A den Frust und auch
einen herben finanziellen Verlust hinnehmen muss. Aus Verärgerung sagt A
schließlich: „Na ja, wenn man mit gezinkten Karten spielt …!“ Eigentlich glaubt A
selbst nicht, dass C falsch spielt; er benötigt den Spruch eher als Ventil, um seinem
aufgestauten Ärger Luft zu machen. Weil es aber ohnehin nicht viel dazu bedarf, C
„auf die Palme“ zu bringen, und die Äußerung des A zudem einen „wunden Punkt“
bei C trifft (er war früher einmal – wie A weiß – wegen des Verdachts, falsch zu
spielen, aus einer Pokerrunde ausgeschlossen worden), stürzt sich C wutentbrannt
auf den körperlich weit unterlegenen A und schreit ihn an: „Dich mach‘ ich fertig!“
Während C, der vor wenigen Jahren ein beachtlicher Amateurboxer war, zu einem
Schlag ausholt, ergreift B blitzschnell den leeren Bierkrug und schlägt ihn dem C von
hinten wuchtig auf den Kopf. Stattdessen hätte B auch dem A einen Stoß versetzen
können, wobei dieser möglicherweise mit dem Stuhl umgekippt wäre. B will aber dem
A helfen; zugleich ist es ihm ganz recht, den C, von dem er sich vor einiger Zeit bei
einem Autokauf übervorteilt fühlte, zu verletzen. An die Möglichkeit, dass C infolge
des Schlages sterben könnte, denkt B nicht. C bricht bewusstlos zusammen. A und B
erkennen jetzt, dass C lebensgefährlich verletzt ist und ohne medizinische Hilfe
möglicherweise an seinen Verletzungen stirbt. Sie verlassen dennoch die Wohnung,
ohne den Notarzt zu verständigen, weil sie der Ansicht sind, C habe sich seine
Situation selbst zuzuschreiben. C wird kurze Zeit später von seiner Nachbarin Nora
(N) gefunden. Der von ihr alarmierte Notarzt veranlasst den Transport ins
Krankenhaus. Dort wird das Leben des C gerettet, der auch keine bleibenden
Schäden davonträgt.
Abwandlung: Die Grundsituation ist dieselbe wie im Ausgangsfall. Allerdings kommt
es zu der Attacke des C auf A nicht deshalb, weil dieser ihn des Falschspiels
bezichtigt, sondern weil B den C fragt, ob dieser eigentlich wisse, dass Friederike (F),
die Frau des C, ein ehebrecherisches Verhältnis mit A unterhält. Hierbei besteht die
intime Beziehung tatsächlich.
Beurteilen Sie die Strafbarkeit von A, B und C im Ausgangsfall und in der Abwandlung. Die §§ 211, 221 und 303 StGB sind nicht zu prüfen.
Abgabetermin: 23.03.2015
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Bitte beachten Sie auch die „Hinweise zur Anfertigung von Hausarbeiten“ unter
http://www.rsf.uni-greifswald.de/sowada/lehre.html.