„Feuerteufel“

Prof. Dr. Christoph Sowada
Sommersemester 2016
Fortgeschrittenenübung im Strafrecht
Hausarbeit
„Feuerteufel“
Um seiner Freundin zu imponieren, zündet A eines Nachts in Hamburg, wo es seit einigen
Wochen zu zahlreichen Brandanschlägen auf Pkws gekommen war, auf einem Parkplatz
einen Pkw an. Während er sich mit seinem Handy vor dem brennenden Fahrzeug filmt,
bemerkt er, dass sich in dem Fahrzeug eine Person befindet und gegen die Scheibe schlägt.
Es handelt sich hierbei um die F, die psychisch labil ist und nach einem Streit mit ihrem
Ehemann (M) mehrere Tabletten (Schlaftabletten und Antidepressiva) eingenommen hat. A
befreit F aus dem Auto und legt sie neben dem Pkw ab. Ferner alarmiert er von einer
nahegelegenen öffentlichen Telefonzelle die Feuerwehr. Während A den Erfolg seines
Brandanschlags filmt, trifft – von A unbemerkt – der M an dem Ort ein, nachdem die F ihn
eine Viertelstunde zuvor angerufen und über ihren Tablettenkonsum und ihren
Aufenthaltsort informiert hatte. Nachdem sich A entfernt, tritt M an die F heran. Aus tiefer
Enttäuschung über die gescheiterte Ehe drückt er der F Nase und Mund solange zu, bis sie
erstickt.
Kurze Zeit später gerät das Handy des A nach einer tätlichen Auseinandersetzung mit
Jugendlichen aus der Nachbarschaft in den Besitz des E. Nachdem er den brisanten Film
gesehen hat, erpresst E den A mit der Drohung, das Handy der Polizei zuzuspielen und die
ausgesetzte Belohnung zu kassieren. Als E am darauffolgenden Abend den A in seiner
Wohnung aufsucht, um die geforderte Geldsumme abzuholen, gibt A dem E schließlich
widerwillig eine Plastiktüte, in der sich Geld (teilweise in ausländischer Währung) befindet.
Während E am Küchentisch das Geld zählt, tritt – für E völlig überraschend – der A hinter ihn,
um ihn zu töten. Wütend darüber, dass E ihm sein gesamtes gespartes Geld wegnehmen
wollte, reißt er den Kopf des E zurück und schneidet ihm mit einem scharfen Küchenmesser
die Kehle durch. E ist sofort tot.
In der gleichen Nacht patrouillieren B, C und D, die sich zu der Interessenvereinigung „Bürger
schützen sich selbst“ zusammengeschlossen haben, durch den Stadtteil, der verstärkt von
Autobrandstiftern heimgesucht worden ist. Auf ihrem „Streifengang“ entdecken sie neben
einem teuren Pkw einen jungen Mann in gebückter Haltung. Hierbei handelt es sich um O,
der sich nach übermäßigem Alkoholkonsum übergeben muss. In der Annahme, es handele
sich um einen auf frischer Tat betroffenen Brandstifter, rufen sie ihm zu, er solle
stehenbleiben. Als O davonläuft, folgen sie ihm. In Panik versucht O, die Straße zu
überqueren. Hierbei wird er vom Kfz des K erfasst. O erleidet hierbei tödliche Verletzungen.
Die späteren Ermittlungen ergeben, dass K zur Zeit des Unfalls eine Blutalkoholkonzentration
von 1,3 ‰ aufwies. Allerdings hätte auch ein nüchterner Fahrer, der – ebenso wie K – mit
der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahren wäre, weder die Kollision mit O noch dessen
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Fortgeschrittenenübung im Strafrecht
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Tod vermeiden können. Der medizinische Sachverständige stellt fest, dass F zwar eine
Rauchvergiftung erlitten hatte, ohne das Handeln des M aber sicher gerettet worden wäre.
Beurteilen Sie die Strafbarkeit (nur) von A, B, C, D und K nach dem StGB.
Straßenverkehrsdelikte (§§ 315 ff. StGB) sowie Unterlassungsdelikte sind nicht zu prüfen.
Abgabetermin: 1.4.2016
(Bei Postversand ist das Datum des Stempels vom Tag der Aufgabe zur Post maßgeblich!)
Die Bearbeitung darf (ohne Deckblatt, Inhalts- und Literaturverzeichnis, aber einschließlich
Fußnoten) den Umfang von 25 Seiten – mit 1/3 Rand, eineinhalbzeilig, Schriftgrad für den
Text 12pt und für die Fußnoten 10pt in Times New Roman – nicht überschreiten. Es darf
keine Veränderung des Standard-Zeichenabstandes erfolgen, oberer und unterer Rand
müssen ebenfalls dem bei Word voreingestellten Standard entsprechen.
Bei offener oder verdeckter Überschreitung des Umfangs kann die Note entsprechend
herabgesetzt werden!
Bitte beachten Sie zu Formalien, Stil etc. auch die „Hinweise zur Anfertigung von
Hausarbeiten“ unter http://www.rsf.uni-greifswald.de/sowada/lehre.html.
Remonstrationen sind schriftlich, unter Angabe von Gründen, binnen zwei Wochen nach
Rückgabe am Lehrstuhl einzureichen. Voraussetzung ist hierfür die (durch Unterschrift des
Dozenten nachgewiesene) Teilnahme an der Besprechung der Arbeit. Gleiches gilt (bei einer
Remonstrationsfrist von einer Woche) auch für Klausuren.
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