PD Dr. Kaspar Krolop – Universität Jena – Repetitorium GSV/Deliktsrecht – SS 2016 Arbeitsblatt 1 Literaturhinweise zur Vorbereitung/Wiederholung/Vertiefung - Wandt, §§ 15, 16 (ohne B V. und ohne C) - Fritzsche, Fälle 1 und 8 Fallrepetitorium zur Einführung Fall 1 (Grundfall) Walter Wachsam (W) ist Angestellter eines Sicherheitsdienstes und hat Nachtdienst im Eingangsbereich der juristischen Fakultät der S-Universität in Jena. Als er nach Dienstschluss und Ablösung durch einen Kollegen nach Hause gehen will, sieht W wie eine vermummte Gestalt die Wand des Gebäudes der juristischen Fakultät mit dem Schriftzug „Professor Y ist das größte Schwein im Schweinesystem“ besprüht. Darüber schlägt A eine Scheibe des Universitätsgebäudes (Wert: EUR 55) ein. Es handelt sich um den neunzehnjährigen Jurastudenten A. A will sich dafür „rächen“, dass man ihn bei einer Juraklausur hat durchfallen lassen. Als W dem A sagt, dass dieser dies unterlassen möge, wirft A eine Spraydose nach W. Er verfehlt W und trifft stattdessen die Scheibe eines Haltestellenhäuschens, die irreparabel beschädigt wird. Ansprüche der Universität und der Verkehrsbetriebe von Jena gegen A? Fall 1.1. (1. Abwandlung) Wie sind die Ansprüche der Universität zu beurteilen, wenn es sich bei A um einen auch von der Kunstkritik anerkannten Star der Graffitiszene handelt und dieser eine großartige, farbenfrohe Allegorie der Gerechtigkeit auf die Wand sprüht? Fall 1.2 (2. Abwandlung) Als A die Flucht ergreift und dabei über einen Bauzaun klettert, setzt W dem A entschlossen nach. Es gelingt W, den A am Bein zu packen. Leider stürzt W dabei von dem Bauzaun und bricht sich den linken Arm. Ferner wird seine Hose (Wert: EUR 90) am Knie durchgescheuert und er schürft sich das Knie auf. Ansprüche des W gegen A? Fall 1.3 (3. Abwandlung) Der Student S beobachtet die Zerstörung der Scheiben und die beginnende Verfolgungsjagd. Er will das ausnutzen, um sich die Schlüssel des für die nächste Zivilrechtklausur verantwortlichen Lehrstuhls anzusehen. Leider muss er feststellen, dass die Schlüssel vor Wegnahme gesichert sind. Frustiert wirft er eine Statue der Justitia um, die zu Bruch geht. Frage 1 Ansprüche von W und der Universität gegen A? Frage 2 Ansprüche der Universität gegen W? Fall 1.4 (Abwandlung von Fall 1.2) Bei der zerstörten Statue handelt sich um eine Dauerleihgabe aus dem Magazin des Museums für Stadtgeschichte. Ansprüche der Universität und des Museums gegen W? Kann der Schöpfer der Statue den W, das Museum oder die Universität in Anspruch nehmen? Fall 2 T und E haben nebeneinander gelegene Betriebsgrundstücke. T betreibt ein Tanklager, auf dem eines Tages aufgrund der Unvorsichtigkeit des T beim Beladen ein Tanklastzug in Brand geriet. Da befürchtet wurde, dass das Feuer sich auf die Benzintanks des T ausweiten und damit eine Explosion hervorrufen könnte, wurde (auch) das Betriebsgelände des E durch Polizei und Feuerwehr von 8.30 Uhr bis 10.30 Uhr geräumt und gesperrt. Zu einer Explosion Seite1 PD Dr. Kaspar Krolop – Universität Jena – Repetitorium GSV/Deliktsrecht – SS 2016 kam es nicht. Jedoch versperrten Einsatzfahrzeuge noch weitere fünf Stunden alle Zufahrtsstraßen, wodurch die bereits beladenen Auslieferungsfahrzeuge des E nicht losfahren konnten und der gesamte Betrieb des E zum Erliegen kam. Aufgrund der Verzögerung der Auslieferung muss E an seine Kunden Vertragsstrafen in Höhe von insgesamt EUR 2.300 zahlen. Ferner ist ein an der Grundstücksgrenze gelegener Lagerschuppen des E völlig ausgebrannt. E verlangt nun von T Ersatz für den durch den Betriebsausfall entstandenen Schaden. Zu Recht? Fall 2.1 (1. Abwandlung) In dem verbrannten Lagerschuppen befanden sich Waren im Wert von EUR 5.500, die an einen Käufer ausgeliefert werden sollten. Hierdurch entgeht E ein Gewinn in Höhe von EUR 1.700 und E muss eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 500 zahlen. Fall 2.2 (2. Abwandlung) Der bei den Löscharbeiten eingesetzte Feuerwehrmann F verletzt sich bei den Löscharbeiten leicht am Bein. Am nächsten Morgen stellt er fest, dass die Wunde stark eitert und er fühlt sich fiebrig. Er geht ins Krankenhaus. Obwohl es sich deutlich erkennbar um eine Blutvergiftung handelt, wird die Wunde desinfiziert und W nach Hause geschickt. Aufgrund der fortschreitende Blutvergiftung - stirbt F (Variante 1) - muss das Bein des F amputiert werden (Variante 2). Seite2
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