Das gemischtwirtschaftliche Unternehmen im Bereich der Inneren

Übung im Öffentlichen Recht
Hausarbeit
- Wintersemester 2015/16 Sachverhalt
Der E ist Eigentümer eines im Ortsteil Lübars, Bezirk Reinickendorf, gelegenen Grundstücks.
Die Gegend ist überwiegend ländlich geprägt und dient zahlreichen Einwohnern Berlins an
den Wochenenden für Erholungsausflüge. Auf seinem Grundstück, welches von ausschließlich landwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben ist, baut der E seit vielen Jahren Getreide
an. Einen Bebauungsplan für die Gegend gibt es nicht. Im Flächennutzungsplan sind das
Grundstück und seine Umgebung als „Fläche für die Landwirtschaft“ gekennzeichnet.
Seit neuestem betreibt der E, der selbst ein begeisterter Hundeliebhaber sowie ausgebildeter Hundetrainer ist, auf seinem Grundstück zudem einen sog. „Hundeauslaufplatz“. Hierfür
nutzt er ein ca. 2000 m² großes, umzäuntes Gelände, welches ursprünglich zur massenhaften
Freilandgeflügelhaltung vorgesehen war. Darauf befindet sich auch ein überdachter Geflügelstall, der ungefähr ein Zehntel der Fläche einnimmt. Im Übrigen ist das Gelände begrünt.
Laut der Internetpräsenz des „Hundeauslaufplatzes“ soll Hundehalter/-innen aus Berlin dort
die Möglichkeit gegeben werden, ihre Tiere artgerecht und gefahrlos frei laufen zu lassen.
Das Angebot wendet sich vor allem an unerfahrene Halter/-innen mit Hunden, die noch der
weiteren Ausbildung bedürfen. Ihnen soll der Platz zur Verfügung stehen, um eine vertrauensvolle und gefahrlose Interaktion zwischen Mensch und Tier unter geeigneten Bedingungen, insbesondere ohne störende Hundeleine oder Maulkorb, zu trainieren. Das Gelände ist
für die Öffentlichkeit zugänglich. Als Dienstleistung bietet E zwar auch Schulungen und Prüfungen zum Begleithund an, jedoch ist deren Inanspruchnahme keine Bedingung für die Nutzung des „Hundeauslaufplatzes“. Zum Aufenthalt bei schlechtem Wetter sowie zur Durchführung der theoretischen Schulungseinheiten hat E den Geflügelstall entsprechend saniert
und umgestaltet. Um die Anfahrt per Pkw zu ermöglichen, hat er eine unversiegelte Freifläche neben dem umzäunten Gelände ordnungsgemäß als Stellplatzfläche eingerichtet.
Tatsächlich erfreut sich der „Hundeauslaufplatz“ großer Beliebtheit. Das Gelände wird so gut
wie täglich von Hundehalter/-innen zum Auslauf und Training mit ihren Tieren aufgesucht.
Bei maximaler Ausnutzung befinden sich bis zu 20 Hunde auf dem Platz. Dabei nehmen eini-
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ge, jedoch nicht alle der Besucher/-innen die von E angebotenen Schulungs- und Prüfungsangebote wahr.
In ungefähr 100 m Entfernung zu dem „Hundeauslaufplatz“ beginnt das Nachbargrundstück
der Landwirtin L. Direkt an der Grundstücksgrenze befindet sich die Hofstelle, auf der L und
ihre Familie wohnen und seit Jahren eine Pferdezucht betreiben. Das Futter für die Tiere
wird auf dem Grundstück selbst angebaut. Das Geschehen auf dem „Hundeauslaufplatz“
läuft L zuwider. Sie ist der Auffassung, eine derartige Nutzung gehöre wegen des mit ihr verbundenen Gefahren- und Lärmpotentials nicht in die friedliche, ländlich geprägte Gegend.
Überdies verstoße sie gegen die Darstellungen des Flächennutzungsplans und sei somit
rechtswidrig. Dass E den „Hundeauslaufplatz“ zu seinem privaten Vergnügen und persönlichen Bereicherung in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft betreibe, hält sie für grob rücksichtslos. Sie und ihre Familie seien an eine ruhige Umgebung gewöhnt. Durch die Rufe der
Halter, das laute Gebell der Hunde sowie den An- und Abfahrtsverkehr auf dem „Hundeauslaufplatz“ würden sich alle Familienmitglieder ganz erheblich gestört fühlen. Ferner kann L
mit einem veterinärmedizinischen Gutachten glaubhaft darlegen, dass sich das laute Bellen
der Hunde negativ auf das Verhalten der naturgemäß schreckhaften Pferde ihres Hofes auswirken kann. Insbesondere die Arbeit auf der Deckstation der Pferdezucht sei damit für die
Zukunft ernsthaft gefährdet. Am 05.02.2015 beantragt sie beim Bezirksamt Reinickendorf,
dass der Betrieb des „Hundeauslaufplatz“ auf dem Grundstück des E behördlich unterbunden wird.
Als E von dem Vorgang erfährt, ist er empört. Er besteht darauf, den „Hundeauslaufplatz“
aus Gründen des Tierschutzes angelegt zu haben. Ein sozialverträgliches Miteinander von
Hunden und ihren Haltern/-innen – insbesondere dann, wenn sie nicht über ausreichende
Erfahrung verfügen würden – könne nur auf einem „Hundeauslaufplatz“, wie er ihn betreibt,
trainiert werden. In Anbetracht der zahlreichen möglichen Gefahren im Umgang mit Hunden
müsse ein wichtiges öffentliches Interesse darin gesehen werden, dass eine solche sozialverträgliche Interaktion von Tier und Mensch in geeignetem Rahmen geübt werde. Gerade weil
der „Hundeauslaufplatz“ dabei mit einer gewissen Gefahren- und Lärmträchtigkeit verbunden sei, könne man ihn nicht in der geschlossen Ortslage ansiedeln. Dort seien die auf dem
„Hundeauslaufplatz“ gebotenen Möglichkeiten, die Tiere frei laufen zu lassen und ungestört
zu trainieren, für die Halter/-innen ohnehin kaum noch zu finden. Zutreffend weist er darauf
hin, dass bereits in drei der größeren Berliner Parks eine Leinen- und Maulkorbpflicht besteht sowie ein generelles Hundeverbot auf Spielplätzen im gesamten Stadtgebiet herrscht.
Die von L im Hinblick auf ihre persönliche Situation vorgebrachten Bedenken hält E für übertrieben. Mit einem Gutachten kann er nachweisen, dass sich die von dem „Hundeauslauf2
platz“ ausgehenden Geräusche durch Bellen, Rufe und Kfz-Verkehr auch im Zusammenspiel
sowie unter Zugrundelegung der maximalen Ausnutzung zu allen Zeiten knapp unter den
entsprechenden Grenzwerten der „Technischen Anleitung Lärm“ halten.
L ist von dem Vorbringen des E nicht überzeugt und hält an ihrem Antrag fest. Als sie am
10.05.2015 immer noch nichts vom Bezirksamt gehört hat, erhebt sie Klage beim Verwaltungsgericht.
Hat ihre Klage Erfolg?
Bearbeitungsvermerk:
1. Prüfen Sie in einem Rechtsgutachten die Erfolgsaussichten der Klage der L. Gehen Sie –
gegebenenfalls hilfsgutachtlich – auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen ein.
2. Abzugeben ist die Hausarbeit spätestens am Donnerstag, dem 10. September 2015, im
Sekretariat der Professur für Öffentliches Recht, insbesondere Verwaltungsrecht (Öffnungszeiten: 9:00 – 13:00 Uhr) oder per Post, adressiert an: Freie Universität Berlin, FB Rechtswissenschaft, Univ.-Prof. Dr. Thorsten Siegel, Professur für Öffentliches Recht, insbesondere
Verwaltungsrecht, Boltzmannstr. 3, 14195 Berlin (es gilt das Datum des Poststempels; kein
Freistempler, keine Paketbriefe, nicht per Fax oder E-mail und nicht in den Hausbriefkasten).
3. Der Umfang des Haupttextes der Bearbeitung darf 25 Seiten nicht überschreiten. Auf der
linken Seite ist ein Korrekturrand von mindestens sechs Zentimetern freizuhalten. Oben,
unten und rechts ist ein Rand von mindestens zwei Zentimetern einzuhalten. Zulässige
Schriftarten sind Times New Roman oder Arial. Im Haupttext ist die Schriftgröße 12 (in den
Fußnoten 10) zu verwenden. Der Zeilenabstand beträgt im Haupttext 1,5 Zeilen, in den Fußnoten 1,0 Zeilen. Im Übrigen sind die beigefügten Hinweise zur Anfertigung von Hausarbeiten zu beachten.
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Anhang: Hinweise zur Anfertigung von Hausarbeiten
Notwendige Bestandteile der Hausarbeit sind das ausgefüllte Hausarbeitsvorblatt, die Aufgabenstellung (ohne Bearbeitungshinweise), ein vorangestelltes Inhaltsverzeichnis, ein vorangestelltes Literaturverzeichnis sowie die eigentliche Bearbeitung unter Einbeziehung von
Fußnoten. Damit die Hausarbeit den formellen Anforderungen an eine wissenschaftliche
Arbeit genügt, sollten folgende Hinweise beachtet werden:
I. Inhaltsverzeichnis
Das Inhaltsverzeichnis soll den Korrigierenden durch die Arbeit führen. Daher muss die Gliederung der Arbeit (d. h. die in ihr verwendeten Überschriften) mit der Gliederung des Inhaltsverzeichnisses übereinstimmen. Die Seitenzahlen sind am rechten Rand anzugeben. Um
Missverständnissen vorzubeugen, sollten Sie nur die eigentliche Arbeit mit arabischen Zahlen versehen. Bei dem Inhalts- und Literaturverzeichnis empfiehlt sich eine Gliederung nach
römischen Zahlen.
II. Literaturverzeichnis
In das Literaturverzeichnis müssen zum einen alle Beiträge aufgenommen werden, die in
den Fußnoten zitiert wurden (also kein Weglassen zitierter Aufsätze). Zum anderen dürfen
aus Redlichkeitsgründen keine Beiträge in das Literaturverzeichnis aufgenommen werden,
die nicht zitiert wurden! Gerichtsentscheidungen sind lediglich in den Fußnoten, nicht aber
im Literaturverzeichnis aufzuführen.
Was die Gestaltung des Literaturverzeichnisses angeht, so sollten die Namen der Verfasser/innen in alphabetischer Reihenfolge geordnet werden. Hierbei findet eine Unterteilung
in die verschiedenen Literaturgattungen (Kommentare, Lehrbücher, Monographien, etc.)
nicht statt.
1. Angaben bei Lehrbüchern/Monografien
Wichtig ist, dass die die notwendigen Angaben zu Lehrbüchern/Monografien enthalten sind.
Dazu zählen insbesondere der komplette Nach- und Vorname des Werkverfassers bzw. der
Werkverfasser (ohne akademische(n) Titel), der vollständige Titel des Werkes sowie Auflage,
Erscheinungsort und Erscheinungsjahr. Verlage werden nicht genannt. Bei einer wissenschaftlich fundierten Arbeit ist grundsätzlich die aktuellste Auflage zu Grunde zu legen.
Bsp.: Hufen, Friedhelm, Staatsrecht II – Grundrechte, 3. Aufl., München 2011.
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2. Angaben bei Aufsätzen
Wenn Sie Aufsätze in das Literaturverzeichnis aufnehmen, geben Sie bitte stets die Zeitschrift an, aus der Sie den Aufsatz entnommen haben, dann die Jahreszahl sowie die Anfangsseite. Soweit sich der Aufsatz nur auf die nächste Seite erstreckt, ist dies durch ‚f.’
kenntlich zu machen. Erstreckt er sich über mehrere Seiten hinweg, heißt es ‚ff.’ Soweit es
sich um Vierteljahrsschriften handelt, wird üblicherweise zusätzlich zur Jahreszahl der jeweilige Band angegeben.
Bsp.: Siegel, Thorsten, Grundlagen und Grenzen polizeilicher Videoüberwachung, NVwZ
2012, S. 738 ff.
3. Angaben bei Sammelwerken
Bei Sammelwerken muss der Verfasser mitsamt Abhandlung genau bezeichnet werden. Anschließend sind der Herausgeber, der Titel, Erscheinungsort und -jahr des Sammelbandes
sowie die Seitenzahlen anzugeben.
Bsp.: Ehlers, Dirk, Verwaltung und Verwaltungsrecht im demokratischen und sozialen
Rechtsstaat, in: Erichsen/Ehlers (Hrsg.), Allgemeines Verwaltungsrecht, 14.
Auflage, Berlin/New York 2010, S. 1 ff.
4. Angaben bei Kommentaren
Kommentare mit mehreren Bearbeitern erscheinen im Literaturverzeichnis nur unter dem
Namen des Herausgebers. In diesen Fällen ist am Ende des Literaturnachweises anzugeben:
„zit. nach Bearbeiter“. In den einzelnen Fußnoten muss aber der jeweilige Bearbeiter genannt werden (siehe unten).
Bsp.: Sodan (Hrsg.), Grundgesetz, 2. Aufl., München 2011, zitiert nach Bearbeiter.
5. Angaben bei Quellen aus dem Internet
Auch Quellen, die aus dem Internet entnommen sind, müssen in hinreichender Weise kenntlich gemacht werden:
Bsp.: Autor und Titel, Internet-Adresse (www….), recherchiert am 11.7.2015 um 19.40 Uhr.
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III. Abkürzungsverzeichnis
Ein Abkürzungsverzeichnis muss der Hausarbeit nicht beigefügt werden. Im Übrigen können
die gängigen Abkürzungen dem Buch von Hildebert Kirchner, Abkürzungsverzeichnis der
Rechtsprache, 7. Aufl., Berlin 2013, entnommen werden.
IV. Bearbeitung des Haupttextes
Die maximale Länge einer Hausarbeit darf 25 DIN A 4-Seiten nicht überschreiten. Zulässige
Schriftarten sind Times New Roman und Arial. Dabei ist im Haupttext die Schriftgröße 12pt.
(in den Fußnoten 10pt.) einzuhalten. Ebenso muss ein Zeilenabstand von 11/2 (in den Fußnoten 1) eingehalten werden. Auf der linken Seite ist ein Korrekturrand von mindestens 6 cm
freizuhalten. Oben, unten und rechts ist ein Rand von mindestens 2 cm einzuhalten. In der
Kopf- oder Fußzeile des Gutachtens fügen Sie bitte arabische Seitenzahlen ein. Aufgabenstellung (ohne Bearbeitungshinweise), Inhaltsverzeichnis, Literaturverzeichnis und ggf. Abkürzungsverzeichnis sind dem Gutachten voranzustellen und römisch zu nummerieren. Bei
Nichtbeachtung dieser formalen Anforderungen ist mit Punktabzug zu rechnen.
Der Übersichtlichkeit sind folgende Aspekte geschuldet:
Die Korrektur wird durch eine durchgängige Gliederung erleichtert. Sie kann etwa wie folgt
aussehen: A. – I. – 1. – a) – aa). Der Gliederungspunkt ‚1.’ setzt voraus, dass ein ‚2.’ folgt.
Dem a) muss ein b), dem aa) ein bb) folgen. Bei mehreren Fragen/Bearbeitervermerken sollte die Gliederung bei jeder Frage/jedem Bearbeitervermerk erneut mit „A.“ beginnen.
Eine übermäßige Häufung von Rechtschreibe-, Tipp- und Zeichensetzungsfehlern ist nachteilig.
V. Gestaltung der Fußnoten
Jeder Gedanke, der von einem anderen Autor übernommen wird, ist in einer Fußnote nachzuweisen, wobei Sie fremde Zitate in eigene Worte zu fassen haben. Bloßes Abschreiben
oder Umformulieren in den Konjunktiv genügen nicht. Wörtliche Zitate sind – sofern es nicht
auf den genauen Wortlaut ankommt – in der Regel zu vermeiden, auf jeden Fall müssen sie
aber durch Anführungszeichen besonders gekennzeichnet werden.
Die Fußnoten werden im 1-zeiligen Abstand mit Schriftgröße 10pt. verfasst. Eine Fußnote ist
mit einem Punkt am Ende abzuschließen. Gleichrangige Quellen innerhalb einer Fußnote
sollten historisch geordnet und durch Strichpunkte getrennt werden.
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1. Lehrbücher oder Aufsätze
Anzugeben ist der Nachname des Verfassers (in Kursivdruck). Bei Lehrbüchern folgt der Titel
des Buches oder ein Schlagwort, anschließend sind die Anfangsseite sowie die Seite des Zitats zu benennen. Bei Aufsätzen ist genauso zu verfahren, wobei hier jedoch die Angabe des
Titels der Abhandlung fakultativ und nicht zwingend ist. Bei Randnummern sollten diese anstelle der Seitenzahlen angegeben werden. Dabei ist darauf zu achten, dass (falls vorhanden)
die jeweiligen Abschnitte/Kapitel vor die Randnummer zu setzen sind.
Bsp.: Guckelberger, JuS 2007, 436, 439.
Hufen, Verwaltungsprozessrecht, § 14 Rn. 94.
2. Kommentare
Bei Kommentierungen sind darüber hinaus das jeweilige Gesetz und die konkrete Norm zu
bezeichnen. Haben an einer Kommentierung mehrere Bearbeiter mitgewirkt, so sind diese
vor den Herausgebern gesondert zu bezeichnen.
Bsp.: Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rn. 23.
Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 35 Rn. 3.
3. Gerichtsentscheidungen
Bei Gerichtsentscheidungen, die zitiert werden, müssen das Gericht sowie die Fundstelle
angeben werden. Das Zitat muss klar erkennen lassen, von welchem Gericht die jeweilige
Entscheidung stammt.
Bsp.: nicht Mannheim, NVwZ-RR 2010, 2036, 2037, sondern VGH Mannheim, NVwZ-RR 2010,
55, 56.
Wurde die Gerichtsentscheidung nicht in einer Zeitschrift oder amtlichen Sammlung publiziert, ist die Entscheidung mit Datum sowie Aktenzeichen anzugeben. Wird im Haupttext der
Arbeit z. B. mit einer Entscheidung des BVerfG argumentiert, muss in der dazu gehörigen
Fußnote die Fundstelle dieser Gerichtsentscheidung angegeben werden. Ein Verweis auf ein
Literaturzitat genügt nicht!
Bsp.: BVerfG, Urt. v. 14.01.2008 – Az.: 2 BvR 1975/07.
BVerfGE 89, 155, 187.
BVerfG, NJW 2008, 137, 139.
Berlin, den 15. Juli 2015
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Univ.-Prof. Dr. Thorsten Siegel