Fall 1 - Apfelstrapazen

Blockübung Zivilrecht 2015
Alexander Kipshagen
Fall 1: Apfelstrapazen
Obsthändler Otto Ölberg (O) braucht dringend 50 Kisten der Apfelsorte “Golden”, da er mit
der Belieferung eines großen Festes betraut ist. Er wendet sich an den Großhändler Guido
Giovanni (G), mit dem er schon länger in Geschäftsbeziehungen steht, und ordert telefonisch
die erforderlichen Kisten zu einem Gesamtpreis von 1200 €. Da es sich bei O um einen guten
Kunden handelt und dieser zur Zeit gerade im Stress ist, will der G sich entgegenkommend
zeigen und sagt, abweichend von der gewöhnlichen Praxis, zu, sich um den Transport zu
kümmern.
Als G im Lager nachsieht, entdeckt er, dass gerade noch 50 Kisten der gewünschten
Apfelsorte auf Lager sind. Diese übergibt er seinem Angestellten Arno Ahnungslos (A), den
er als zuverlässig kennt, und weist ihn an, mit dem Lieferwagen schnell die Ware zu O zu
bringen. Auf der Fahrt wird der sich völlig verkehrsgerecht verhaltende A allerdings durch
die grob verkehrswidrig fahrende Dagmar Donnerwetter (D) in einen Unfall verwickelt. Bei
diesem wird die Ladung Äpfel zerstört.
Als O, der vergebens auf die Lieferung gewartet hat, wutentbrannt bei G anruft, klärt ihn
dieser über die Ereignisse auf und bekundet sein Bedauern, weist aber auf den Kaufpreis von
1200 € hin, den der O ihm natürlich trotzdem schulde. O will hiervon nichts wissen, der G
habe doch gerade gesagt, den Transport würde er erledigen. Außerdem sei, wenn nichts
geliefert werde, auch nichts zu zahlen. Jedenfalls könne er, O, an einen solchen Vertrag nicht
gebunden sein. G müsse vielmehr ihm etwas zahlen, da er durch die fehlende Lieferung dazu
gezwungen war, kurzfristig eine teurere Ersatzbeschaffung zu 1600 € vorzunehmen. Dies
lehnt wiederum G ab, O müsse sich da schon an den Schädiger halten.
Abwandlung 1: Auf der Fahrt mit dem Lieferwagen ist A noch etwas mitgenommen von
dem heftigen Streit, den er am Morgen mit seinem Vorarbeiter hatte, und daher
unaufmerksam. Bei einer Kreuzung achtet er nicht auf die sich völlig verkehrsgerecht
verhaltende D und stößt mit ihr zusammen. Bei dem Unfall wird die Ladung Äpfel vernichtet.
Abwandlung 2: G und O einigen sich auf Lieferung zum 19. April. Am 18. April ruft O
allerdings den G an und sagt, er könne die Lieferung nicht annehmen, da sein Lager überfüllt
sei. G besteht auf Lieferung, da er selbst neue Lieferungen erwarte. O weigert sich aber, ihm
entgegenzukommen. In der Nacht des 19. April wird die für O bereitgestellte Ware gestohlen.
Dies war möglich, da A fahrlässigerweise vergessen hatte, das Lager abzuschließen. G
verlangt Zahlung des Kaufpreises.
Wie ist die Rechtslage in allen drei Fallgestaltungen? Ansprüche aus StVG sind nicht zu
prüfen.
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