Blockübung Zivilrecht 2015 Alexander Kipshagen Fall 1: Apfelstrapazen Obsthändler Otto Ölberg (O) braucht dringend 50 Kisten der Apfelsorte “Golden”, da er mit der Belieferung eines großen Festes betraut ist. Er wendet sich an den Großhändler Guido Giovanni (G), mit dem er schon länger in Geschäftsbeziehungen steht, und ordert telefonisch die erforderlichen Kisten zu einem Gesamtpreis von 1200 €. Da es sich bei O um einen guten Kunden handelt und dieser zur Zeit gerade im Stress ist, will der G sich entgegenkommend zeigen und sagt, abweichend von der gewöhnlichen Praxis, zu, sich um den Transport zu kümmern. Als G im Lager nachsieht, entdeckt er, dass gerade noch 50 Kisten der gewünschten Apfelsorte auf Lager sind. Diese übergibt er seinem Angestellten Arno Ahnungslos (A), den er als zuverlässig kennt, und weist ihn an, mit dem Lieferwagen schnell die Ware zu O zu bringen. Auf der Fahrt wird der sich völlig verkehrsgerecht verhaltende A allerdings durch die grob verkehrswidrig fahrende Dagmar Donnerwetter (D) in einen Unfall verwickelt. Bei diesem wird die Ladung Äpfel zerstört. Als O, der vergebens auf die Lieferung gewartet hat, wutentbrannt bei G anruft, klärt ihn dieser über die Ereignisse auf und bekundet sein Bedauern, weist aber auf den Kaufpreis von 1200 € hin, den der O ihm natürlich trotzdem schulde. O will hiervon nichts wissen, der G habe doch gerade gesagt, den Transport würde er erledigen. Außerdem sei, wenn nichts geliefert werde, auch nichts zu zahlen. Jedenfalls könne er, O, an einen solchen Vertrag nicht gebunden sein. G müsse vielmehr ihm etwas zahlen, da er durch die fehlende Lieferung dazu gezwungen war, kurzfristig eine teurere Ersatzbeschaffung zu 1600 € vorzunehmen. Dies lehnt wiederum G ab, O müsse sich da schon an den Schädiger halten. Abwandlung 1: Auf der Fahrt mit dem Lieferwagen ist A noch etwas mitgenommen von dem heftigen Streit, den er am Morgen mit seinem Vorarbeiter hatte, und daher unaufmerksam. Bei einer Kreuzung achtet er nicht auf die sich völlig verkehrsgerecht verhaltende D und stößt mit ihr zusammen. Bei dem Unfall wird die Ladung Äpfel vernichtet. Abwandlung 2: G und O einigen sich auf Lieferung zum 19. April. Am 18. April ruft O allerdings den G an und sagt, er könne die Lieferung nicht annehmen, da sein Lager überfüllt sei. G besteht auf Lieferung, da er selbst neue Lieferungen erwarte. O weigert sich aber, ihm entgegenzukommen. In der Nacht des 19. April wird die für O bereitgestellte Ware gestohlen. Dies war möglich, da A fahrlässigerweise vergessen hatte, das Lager abzuschließen. G verlangt Zahlung des Kaufpreises. Wie ist die Rechtslage in allen drei Fallgestaltungen? Ansprüche aus StVG sind nicht zu prüfen. 1
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