Flyer Elterngeld, ElterngeldPlus, Elternzeit

Sie haben weitere Fragen?
Hier finden Sie uns:
Der Fachbereich Jugend und Familie der Kreisverwaltung Borken berät zu allen Fragen zum
Elterngeld und zur Elternzeit sowie zum Betreuungsgeld. Wir sind für Sie da, wenn Sie im Kreis
Borken wohnen. Wir empfehlen Ihnen auch, einen unserer Vortragsabende zu besuchen.
Weitere aktuelle Informationen und Vortragstermine finden Sie in unserem Internetangebot unter
Elterngeld
&
Elternzeit
Unsere Mitarbeiter/innen:
Andreas Cluse Tel.: 02861 / 82-22 43
E-Mail: [email protected]
Renate Krandick Tel.: 02861 / 82-22 01
E-Mail: [email protected]
Margareta Zahn
Tel.: 02861 / 82-22 65
E-Mail: [email protected]
Silke Bollenberg Tel.: 02861 / 82-2270
E-Mail: [email protected]
Kristin Kuhnhaus Tel.: 02861 / 82-2245
E-Mail: [email protected]
Weiterführende Informationen des
Bundesfamilienministeriums unter
www.familien-wegweiser.de
und im Publikationsservice:
www.bmfsfj.de/BMFSFJ/Service/Publikationen/publikationsliste.html
Stichwort: Familie
S
NGELD PLU
NEU: ELTER
www.kreis-borken.de/elterngeld
Kreishaus Borken
Kreis Borken
Fachbereich Jugend und Familie
Burloer Str. 93,
46325 Borken
www.kreis-borken.de/elterngeld
Stand: Mai 2015
Fachbereich
Jugend und Familie
Elterngeld
Elterngeld können grundsätzlich beide Elternteile erhalten, wenn sie sich Zeit für ihr Neugeborenes nehmen und sich in den ersten 14
Lebensmonaten vorrangig der Betreuung und
Erziehung widmen.
Die 14 Elterngeldmonate können beliebig zwischen den Elternteilen aufgeteilt werden. Die
Bezugsdauer je Elternteil muss mindestens 2
Monate („Partnermonate“) und darf höchstens
12 Monate betragen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Elternteil sämtliche 14 Monate geltend machen.
Wie hoch ist das Elterngeld?
Der Sockelbetrag des Elterngeldes be­trägt 300
€. Sofern aber vor der Geburt des Kindes gearbeitet wurde, ersetzt das Elterngeld 65% des erzielten Nettoeinkommens bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 €.
Auch Geringverdiener und Teilzeitbeschäftigte
profitieren vom Elterngeld. Liegt das Nettoeinkommen vor der Ge­burt des Kindes unter 1.000
€ monatlich, steigt das Elterngeld pro 20 €, die
das Einkommen unter 1.000 € lag, um 1% an.
Das Elterngeld kann dadurch auf bis zu 100%
des Einkommens steigen.
Als Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes dient das durchschnittliche Einkommen aus
Erwerbstätigkeit der letzten 12 Monate vor der
Geburt des Kindes bzw. vor der Mutterschutzfrist.
Bei Wiederaufnahme einer Teilzeitbeschäftigung
während des Elterngeldbezuges wird der Hinzuverdienst anteilig angerechnet und der Differenzbetrag aus vorgeburtlichem Einkommen
und Hinzuverdienst in Höhe von 65% (oder dem
höheren Satz) als Elterngeld gezahlt.
Familien, die mit einem weiteren Kind unter 3
Jahren oder zwei weiteren Kin­dern unter 6 Jahren in einem Haushalt leben, erhalten einen
Geschwisterbonus von 10% des errechneten
Elterngeldes, mindestens aber 75 € im Monat.
Bei Mehrlingen wird für jedes weitere Kind ein
Zuschlag von 300 € gezahlt.
ElterngeldPlus
Für Geburten ab dem 01.07.2015 besteht ein
neues Angebot für Eltern, die nach der Geburt
in Teilzeit arbeiten. Es gilt: Ein Elterngeldmonat
sind zwei ElterngeldPlus-Monate mit der Anrechnung des Hinzuverdienstes.
Das ElterngeldPlus ist für die verdoppelte Bezugsdauer allerdings höchstens halb so hoch
wie das normale monatliche Elterngeld ohne
eine Erwerbstätigkeit. Diese Verlängerung kann
auch ohne eine Teilzeitbeschäftigung gewählt
werden.
Der Partnerschaftsbonus gibt beiden Eltern je
vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate. Er muss
von beiden Elternteilen beantragt werden. Beide müssen für mindestens vier Monate eine Arbeitszeit zwischen 25-30 Wochenstunden nachweisen. Der Zeitraum muss unmittelbar an den
Elterngeld(Plus)-Bezug anschließen oder mitten
im Elterngeldbezug genommen werden.
Welche Unterlagen muss ich
dem Antrag beifügen?
1. Original-Geburtsbescheinigung des
Kindes mit dem Aufdruck „zur Beantragung von Elterngeld“
2. Nachweis der Krankenkasse über das
Ende der Mutterschaftsgeldzahlung
3. Nachweis über die Höhe des Arbeitgeberzuschusses in der Mutterschutzfrist
4. Gehaltsabrechnungen der letzten 12
Monate vor der Geburt bzw. Mutterschutzfrist
5. ausländische Mitbürger/innen:
Kopie der Aufenthaltserlaubnis
6. ggf. weitere Belege z.B. bei Einkünften
aus selbständiger Tätigkeit
Auf unserer Internetseite steht für Sie ein Antragsformular zum Elterngeld bereit. Selbstverständlich erhalten Sie das Formular auch bei
Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Elternzeit
Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes
ausschließlich um ihr Kind kümmern wollen,
können sie bei ihrem Arbeitgeber bis zu 3 Jahre
Elternzeit beantragen. Auf Elternzeit haben Sie
einen Rechtsanspruch. Elternzeit kann Ihnen
also auch nicht per Arbeitsvertrag verweigert
werden. Diese Regelung gilt für Mütter genauso
wie für Väter.
Väter und Mütter können auch gleichzeitig Elternzeit nehmen.
Während der Elternzeit besteht ein besonderer
Kündigungsschutz und in größeren Betrieben
haben Beschäftigte einen Anspruch darauf, weiterhin zwischen 15 und 30 Stunden wöchentlich
arbeiten zu können, wenn sie das möchten.
Die Inanspruchnahme der Elternzeit setzt einen
schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber voraus.
Für Geburten ab dem 01.07.2015 gelten auch
flexiblere Regelungen bei der Elternzeit. Die Elternzeit kann dann auf drei Zeitabschnitte verteilt werden. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten
kann auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes übertragen werden.