Sie haben weitere Fragen? Hier finden Sie uns: Der Fachbereich Jugend und Familie der Kreisverwaltung Borken berät zu allen Fragen zum Elterngeld und zur Elternzeit sowie zum Betreuungsgeld. Wir sind für Sie da, wenn Sie im Kreis Borken wohnen. Wir empfehlen Ihnen auch, einen unserer Vortragsabende zu besuchen. Weitere aktuelle Informationen und Vortragstermine finden Sie in unserem Internetangebot unter Elterngeld & Elternzeit Unsere Mitarbeiter/innen: Andreas Cluse Tel.: 02861 / 82-22 43 E-Mail: [email protected] Renate Krandick Tel.: 02861 / 82-22 01 E-Mail: [email protected] Margareta Zahn Tel.: 02861 / 82-22 65 E-Mail: [email protected] Silke Bollenberg Tel.: 02861 / 82-2270 E-Mail: [email protected] Kristin Kuhnhaus Tel.: 02861 / 82-2245 E-Mail: [email protected] Weiterführende Informationen des Bundesfamilienministeriums unter www.familien-wegweiser.de und im Publikationsservice: www.bmfsfj.de/BMFSFJ/Service/Publikationen/publikationsliste.html Stichwort: Familie S NGELD PLU NEU: ELTER www.kreis-borken.de/elterngeld Kreishaus Borken Kreis Borken Fachbereich Jugend und Familie Burloer Str. 93, 46325 Borken www.kreis-borken.de/elterngeld Stand: Mai 2015 Fachbereich Jugend und Familie Elterngeld Elterngeld können grundsätzlich beide Elternteile erhalten, wenn sie sich Zeit für ihr Neugeborenes nehmen und sich in den ersten 14 Lebensmonaten vorrangig der Betreuung und Erziehung widmen. Die 14 Elterngeldmonate können beliebig zwischen den Elternteilen aufgeteilt werden. Die Bezugsdauer je Elternteil muss mindestens 2 Monate („Partnermonate“) und darf höchstens 12 Monate betragen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Elternteil sämtliche 14 Monate geltend machen. Wie hoch ist das Elterngeld? Der Sockelbetrag des Elterngeldes beträgt 300 €. Sofern aber vor der Geburt des Kindes gearbeitet wurde, ersetzt das Elterngeld 65% des erzielten Nettoeinkommens bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 €. Auch Geringverdiener und Teilzeitbeschäftigte profitieren vom Elterngeld. Liegt das Nettoeinkommen vor der Geburt des Kindes unter 1.000 € monatlich, steigt das Elterngeld pro 20 €, die das Einkommen unter 1.000 € lag, um 1% an. Das Elterngeld kann dadurch auf bis zu 100% des Einkommens steigen. Als Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes dient das durchschnittliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes bzw. vor der Mutterschutzfrist. Bei Wiederaufnahme einer Teilzeitbeschäftigung während des Elterngeldbezuges wird der Hinzuverdienst anteilig angerechnet und der Differenzbetrag aus vorgeburtlichem Einkommen und Hinzuverdienst in Höhe von 65% (oder dem höheren Satz) als Elterngeld gezahlt. Familien, die mit einem weiteren Kind unter 3 Jahren oder zwei weiteren Kindern unter 6 Jahren in einem Haushalt leben, erhalten einen Geschwisterbonus von 10% des errechneten Elterngeldes, mindestens aber 75 € im Monat. Bei Mehrlingen wird für jedes weitere Kind ein Zuschlag von 300 € gezahlt. ElterngeldPlus Für Geburten ab dem 01.07.2015 besteht ein neues Angebot für Eltern, die nach der Geburt in Teilzeit arbeiten. Es gilt: Ein Elterngeldmonat sind zwei ElterngeldPlus-Monate mit der Anrechnung des Hinzuverdienstes. Das ElterngeldPlus ist für die verdoppelte Bezugsdauer allerdings höchstens halb so hoch wie das normale monatliche Elterngeld ohne eine Erwerbstätigkeit. Diese Verlängerung kann auch ohne eine Teilzeitbeschäftigung gewählt werden. Der Partnerschaftsbonus gibt beiden Eltern je vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate. Er muss von beiden Elternteilen beantragt werden. Beide müssen für mindestens vier Monate eine Arbeitszeit zwischen 25-30 Wochenstunden nachweisen. Der Zeitraum muss unmittelbar an den Elterngeld(Plus)-Bezug anschließen oder mitten im Elterngeldbezug genommen werden. Welche Unterlagen muss ich dem Antrag beifügen? 1. Original-Geburtsbescheinigung des Kindes mit dem Aufdruck „zur Beantragung von Elterngeld“ 2. Nachweis der Krankenkasse über das Ende der Mutterschaftsgeldzahlung 3. Nachweis über die Höhe des Arbeitgeberzuschusses in der Mutterschutzfrist 4. Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate vor der Geburt bzw. Mutterschutzfrist 5. ausländische Mitbürger/innen: Kopie der Aufenthaltserlaubnis 6. ggf. weitere Belege z.B. bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit Auf unserer Internetseite steht für Sie ein Antragsformular zum Elterngeld bereit. Selbstverständlich erhalten Sie das Formular auch bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Elternzeit Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern wollen, können sie bei ihrem Arbeitgeber bis zu 3 Jahre Elternzeit beantragen. Auf Elternzeit haben Sie einen Rechtsanspruch. Elternzeit kann Ihnen also auch nicht per Arbeitsvertrag verweigert werden. Diese Regelung gilt für Mütter genauso wie für Väter. Väter und Mütter können auch gleichzeitig Elternzeit nehmen. Während der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz und in größeren Betrieben haben Beschäftigte einen Anspruch darauf, weiterhin zwischen 15 und 30 Stunden wöchentlich arbeiten zu können, wenn sie das möchten. Die Inanspruchnahme der Elternzeit setzt einen schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber voraus. Für Geburten ab dem 01.07.2015 gelten auch flexiblere Regelungen bei der Elternzeit. Die Elternzeit kann dann auf drei Zeitabschnitte verteilt werden. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes übertragen werden.
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