Ergänzende Information zum Exportfinanzierungsverfahren

1
Global Export Finance
Ergänzende Information zum Exportfinanzierungsverfahren
(Stand: 1. August 2015)
NEU ab 1. November 2014:
• Sechs Laufzeitkategorien/-bänder
• Vereinfachung der frühestmöglichen Tilgung bei
Auslandsinvestitionsfinanzierungen
1. Refinanzierung auf EURIBOR-Basis
Diese Finanzierungen für transaktionsbezogene Exportgeschäfte und Auslandsinvestitionen
werden basierend auf 3 oder 6-Monats-EURIBOR durchgeführt. Zusätzlich zum Basiszinssatz
wird ein laufzeitabhängiger Aufschlag verrechnet. Die Höhe dieser Aufschläge wird in der
Regel monatlich von der OeKB festgelegt und orientiert sich an den durchschnittlichen
marktmä5igen Beschaffungskosten der OeKB.
Die Aufschläge werden auf der Homepage der OeKB (www.oekb.at) veröffentlicht.
1.1
Zinssatzbasis:
Der EURIBOR-Zinssatz wird zwei Bankarbeitstage vor dem Ende der jeweiligen Zinsperiode für
die nächstfolgende Zinsperiode festgelegt. Für die erste Zinsperiode kommt der fristenkonforme
und interpolierte, auf drei Nachkommerstellen kaufmännisch gerundete, EURIBOR-Satz zur
Anwendung.
1.2
Laufzeitbänder und laufzeitabhängiger Aufschlag:
Weiters wird die OeKB einen laufzeitabhängigen Aufschlag gemä5 folgenden
Laufzeitbändern verrechnen:
www.rbinternational.com
2
* Die jeweils aktuellen Aufschläge werden von uns laufend aktualisiert und sind im
"RBI-Überblicks-Zinssatzblatt" unter www.rbinternational.com abrufbar.
Für die Refinanzierung kommen dann jene Aufschläge zur Anwendung, die bei Vorlage des Antrages auf
Refinanzierung in Kraft sind, sofern die Haftung bereits ausgestellt ist. Ist die Haftung noch nicht ausgestellt, kann in
Ausnahmefällen eine Zinsfixierung dann erfolgen, wenn neben den Anträgen auf Refinanzierung und
Haftungsübernahme der rechtsgültige Abschluss des zugrundeliegenden Exportgeschäfts oder der zugrundeliegenden
Auslandsinvestition nachgewiesen werden kann. Eine solche Konditionenzusage ist jedoch mit dem Ende des der
Antragstellung folgenden Kalenderquartals begrenzt (Haltedauer).
Die Aufschläge bleiben während der gesamten Laufzeit der Refinanzierung unverändert.
2. EUR-Refinanzierung auf fixen/variablen Konditionen
Diese Finanzierungen für transaktionsbezogene Exportgeschäfte und Auslandsinvestitionen
werden zu einem variablen und einem fixen Zinssatz (= "Sockelzinssatz") durchgeführt.
Der zum variablen Verfahrenszinssatz finanzierte Kreditteil (Tranche A) wird zuerst getilgt, die
Finanzierung des längerfristigen Kreditteiles (Tranche B) erfolgt zu dem fixen
Verfahrenszinssatz.
2.1
Die Sockelzinssätze werden je nach Zahlungsziel festgesetzt:
Die Veröffentlichung der Sockelzinssätze erfolgt einmal monatlich (voraussichtlich immer gegen
Ende des Monats für das nächste Kalendermonat = "jeweilige Gültigkeitsperiode")
Zahlungsziel des
Exportgeschäftes
bis 2 Jahre
über 2 bis 5 Jahre
über 5 bis 8 Jahre
über 8 bis 10 Jahre
über 10 bis 12 Jahre
über 12 Jahre
Quote der
Sockelfinanzierung
60 %
70 %
80 %
90 %
95 %
95 %
Zinssatz der Sockelfinanzierung*
per 1. August 2015
0,60 % p.a.
0,90 % p.a.
1,20 % p.a.
1,45 % p.a.
1,60 % p.a.
1,85 % p.a.
Der variable Verfahrenszinssatz wird für das 3. Kalenderquartal mit 0,70 % p.a.* festgesetzt.
* die jeweils aktuellen Zinssätze der Sockelfinanzierung bzw. der variable Zinssatz werden
von uns laufend aktualisiert und sind im "RBI-Überblicks-Zinssatzblatt" unter
www.rbinternational.com abrufbar.
www.rbinternational.com
3
Bei der Festlegung der Tilgungsstruktur für Beteiligungsfinanzierungen und
Auslandsinvestitionen ist darauf zu achten, dass in den Laufzeitkategorien III bis VI die
gewichtete Durchschnittslaufzeit dieser Kredittranche folgende Werte nicht überschreitet:
Als Berechnungsgrundlage der gewichteten Durchschnittslaufzeit dient das WAL-Modell
(Weighted Average Life), bei welchem ein Durchschnitt aus den einzelnen
Kapitaltilgungsbeträgen, gewichtet nach den jeweiligen Rückzahlungszeiträumen, gebildet
wird.
Die Regelung der frühestmöglichen Tilgung der variabel verzinsten Tranche A
wurde vereinfacht und ist generell nach 1 Jahr ab Ende der Inanspruchnahmefrist
möglich.
2.2
"Zinskorridor"
Im Zuge der Wiedereinführung von Sockelzinssätzen im Exportfinanzierungsverfahren wird zur
Abfederung grö5erer Zinsschwankungen zwischen Konditionenbegründung und
Angebotslegung durch die OeKB jedoch folgender Mechanismus zur Anwendung kommen
(soferne Konditionenbegründung und Refinanzierungsanbot der OeKB NICHT unter die gleiche
Fälligkeitsperiode fallen).
Die Konditionenbegründung richtet sich nach dem Datum des Einlangens des
Refinanzierungsantrages bei der OeKB, sofern das zugrundeliegende Haftungsinstrument
effektiv ist. Liegt zum Zeitpunkt des Antrags das Haftungsinstrument noch nicht vor, können die
Konditionen auch mit der Beibringung von rechtsgültigen Verträgen die zur Refinanzierung
vorgesehenen Exportgeschäfte und Auslandsinvestitionen begründet werden, sofern ein
entsprechender Antrag auf Haftungsübernahme (Bundesgarantie, Wechselbürgschaft) gestellt
worden ist.
Bei Angebotslegung wird die jeweils gültige Marktreferenz mit jener zum Zeitpunkt der
Sockelzinssatzfestsetzung für jene Gültigkeitsperiode (in der Regel betreffendes
Kalendermonat), in die die Konditionenbegründung fällt, verglichen, soferne
Konditionenbegründung und Refinanzierungsanbot der OeKB in verschiedene
Gültigkeitsperioden fallen.
Bei Abweichungen ab 50 Basispunkten in beide Richtungen wird der ursprünglich
begründete Zinssatz nicht gehalten, sondern kommt der gültige Sockelzinssatz zum Zeitpunkt
der Anbotslegung zur Anwendung.
www.rbinternational.com
4
(Wenn Konditionenbegründung und Refinanzierungsanbot der OeKB in die gleiche
Gültigkeitsperiode fallen, erfolgt keine Überprüfung der Abweichung zwischen aktuellem
Referenzzinssatz und dem Referenzzinssatz zum Zeitpunkt der Sockelzinssatzfestsetzung.)
Die Marktreferenz-Sätze zum Zeitpunkt der vorliegenden Sockelzinsfestsetzung
per 1. August 2015 stellen sich folgenderma5en dar:
3.
Fremdwährungsfinanzierungen
Exportfinanzierungen können auch in variabler oder festverzinslicher Fremdwährung zur
Verfügung gestellt werden. Im Einzelfall können für Liefergeschäfte festverzinsliche
Finanzierungen auf CIRR-Basis angeboten werden.
4.
KRR (Kontrollbank Refinanzierungs-Rahmen auf Basis
Wechselbürgschaftszusage)
Für diese Finanzierung kommt der KRR-Zinssatz zur Anwendung, der wie bisher quartalsweise
quotiert und ebenfalls auf der Homepage der OeKB (www.oekb.at ) veröffentlicht wird (und
auch von uns aktualisiert wird und im "RBI-Überblicks-Zinssatzblatt" unter
www.rbinternational.com abrufbar ist).
5.
Breakage Costs im Exportfinanzierungsverfahren der OeKB
Bei einer vorzeitigen Rücklösung wird für die Berechnung der Breakage Costs die Differenz
vom Barwert der Zinsen zu den vereinbarten Konditionen zum Barwert der Zinsen zum
Wiederveranlagungszinssatz ermittelt.
Bei Nichtinanspruchnahme von Beteiligungsfinanzierungen wird der Barwert der
Marktveränderung zwischen Angebotslegung und Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme
bezogen auf die Laufzeit der zugesagten Refinanzierung für die Ermittlung der Breakage Costs
herangezogen.
Diese Information wurde mit grö tmöglicher Sorgfalt erstellt, trotzdem können Daten falsch sein, insbesondere weil sie
nicht mehr aktuell oder überholt sind. Daher kann die RBI keine Gewähr für die Richtigkeit übernehmen.
www.rbinternational.com
5
Für Rückfragen steht Ihnen Ihr Kundenbetreuer bzw. die Mitarbeiter des Global Export Finance
Teams gerne zur Verfügung.
Ansprechpartner
Mag. Anita Filaus
(stv. Abteilungsleiterin und Teamleiterin Sales)
DW 1013
[email protected]
Mag. Markus Hüttenberger
DW 1890
[email protected]
Mag. Markus Sluga
(stv. Teamleiter Sales)
DW 1142
[email protected]
Mag. Michael Kaiserseder
DW 1207
[email protected]
Mag. Christa Augustin
DW 3174
[email protected]
Mag. Petra Moser
DW 3544
[email protected]
MMag. Lukas Baumann
DW 3219
[email protected]
Nicole Isabella Stanga, MSc
DW 2370
[email protected]
www.rbinternational.com