.V. Neuenhaus *** s ** * Bera tun g e im Berliner Str. 8 49828 Neuenhaus Tel.: 05941/6795 Fax: 05941/6667 rafschaft B en t he Beratungsring Grafschaft Bentheim e.V. G ing sr n er nh rli au Be An alle Mitglieder St Ne r. 8 49 828 ue Neuenhaus, 1. April 2015 R u n d s c h r e i b e n II / 2015 1. GAP Antrag 2015 1.1 Greening 2015 1.2 Dauergrünland 1.3 Agrarumweltmaßnahmen NIB AUM (ehemals NAU) 1.4 Ausgleichszulage 2015 2. Sachkundenachweis Pflanzenschutz 3. Antibiotikadatenbank 4. Düngeverordnung 1. GAP Antrag 2015 Voraussichtlich werden um den 15. April die DVD´s für das Antragsverfahren 2015 verschickt. Nach heutigem Stand müssen die Anträge auch in diesem Jahr wieder bis zum 15. Mai eingereicht werden. Da anstatt 8 Wochen diesmal nur 4 Wochen für die Bearbeitung zur Verfügung stehen, möchten wir bereits jetzt darauf hinweisen, dass die Termine für die Antragstellung gut vorbereitet werden müssen! Bei der Antragstellung wird mit Sicherheit keine Zeit mehr für große Diskussionen, Ausmessen von Landschaftselementen und/oder von Teilschlägen vorhanden sein. Es kann keinen zweiten Termin geben, um fehlende Unterlagen oder ähnliches nachzuarbeiten. Sobald die DVD auf dem Betrieb angekommen ist, melden Sie sich bitte im Ringbüro. Wenn Sie Ihren Ansprechpartner nicht persönlich erreichen, nutzen Sie bitte auch Fax, email und unsere Ansprechpartner in der Zentrale um Ihr Anliegen zu schildern! Wir hoffen auf Ihr Verständnis, dass wir während der Antragszeit schwierig zu erreichen sind und nicht so viel Zeit wie gewohnt für Sie aufbringen können. Um einen schnellen Ablauf zu ermöglichen bitten wir folgende Unterlagen bereit zu halten: • Anbauplanung und Flächengrößen (siehe Punkt 1.1) • Größe der Landschaftselemente für die ein Nutzungsrecht besteht (siehe Punkt 1.1) • voraussichtliche Flächen für Zwischenfruchtanbau • Zugeschickte DVD • PIN Nr. für die Betriebsnummer mit der der Antrag gestellt wird (Achtung bei Unterschied zur HIT- Nummer!) • Falls Sie WLAN nutzen, halten Sie bitte den Zugangscode bereit, damit wir über Ihre Internetverbindung den Antrag noch schneller bearbeiten können • Bei Betriebsneugründungen, Hofübergaben oder GBR Gründungen sollte die neue Betriebsnummer und PIN bereit liegen. Falls noch nicht geschehen sollte umgehend eine neue Betriebsnummer beantragt werden. 1.1 Greening 2015 Im Rundschreiben September 2014 haben wir bereits die Grundsätze des Greenings dargestellt. Grundlegend hat sich nur noch geändert, dass jeder Antragsteller verpflichtet ist, die Landschaftselemente, wofür ein Nutzungsrecht besteht, mit einer Größe im Antrag 2015 anzugeben. Beim Ausfüllen des Antrages sollte jeder genau Bescheid wissen, über welche Landschaftselemente ein Nutzungsrecht besteht (in der Regel nur eigene) und mit welcher Größe diese angegeben werden sollen! Das heißt, jeder Antragssteller muss jetzt seine Landschaftselemente ausmessen, auch wenn er kein Geld dafür beantragen möchte! Wir können die Landschaftselemente am Bildschirm nicht für Sie ausmessen. Das hinzurechnen der Landschaftselemente (LE`s) zur Flächengröße kann zum Teil große Auswirkung haben. LE´s am Acker werden zur Ackerfläche und LE´s am Dauergrünland werden zum Dauergrünland hinzugezählt. Aufgrund der Landschaftselemente kann es somit passieren, dass Betriebe über bestimmte Grenzen kommen. Wenn Sie mit ihren Flächengrößen knapp an einer der gültigen Grenze liegen kann, es durch das hinzurechnen der LE`s zu großen Auswirkungen kommen (Beispiel Anbaudiversifizierung: Über 10 ha Acker müssen 2 Früchte bzw. über 30 ha müssen 3 Früchte angebaut werden. Beispiel ökologischen Vorrangfläche: mit mehr als 15 ha Acker muss ökologische Vorrangfläche geschaffen werden. Beispiel: Betriebe die über 75 % Grünfutter im Antrag haben und sich somit sowohl von der Schaffung der ökologischen Vorrangfläche als auch von der Anbaudiversifizierung befreien lassen wollen). Messen Sie also Ihre Landschaftselemente möglichst genau aus! 1.2 Dauergrünland Umruch Dauergrünland Ende 2014 Bei allen Dauergrünlandflächen die zwischen dem 19. und 31. Dezember zu Ackerland umgewandelt worden sind, ist folgendes zu beachten: Ein Anbau von Mais auf diesen Flächen kann dazu führen, dass der Umbruch nicht anerkannt wird. Aus fachlicher Sicht war zum damaligen Zeitpunkt nur ein Umbruch erlaubt, wenn umgehend danach die Fläche mit einer Ackerfrucht bestellt worden ist. Wenn dies witterungsbedingt nicht auf allen Flächen möglich war, sollten diese Flächen jetzt umgehend mit Sommergetreide bestellt werden. Nur in Ausnahmefällen kann mit einer Bescheinigung seitens eines Pflanzenbauberaters die im Winter bzw. jetzt bestellte Getreidefläche umgebrochen und mit Mais bestellt werden. Der Pflanzenbauberater muss in seiner Bescheinigung darstellen, dass das bestellte Winter-/Sommergetreide so stark gelitten hat (z.B. unter Nässe) das ein erneuter Umbruch sinnvoll und notwendig ist. Möglicherweise Änderungen des Grünlandstatus im neuen Antrag 2015 Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes und Auslegungsänderungen bei der Dauergrünlanddefinition durch die EU-Kommission ergeben sich sehr wesentliche Änderungen, die unbedingt beachtet werden sollten: Zurzeit werden erneut sämtliche Grünland/Ackergrasflächen auf Ihren Dauergrünlandstatus überprüft. Die Folge kann sein, dass noch im letzten Antrag ein pDGL 11 vorgedruckt war, jedoch auf der neuen DVD ein pDGL 10 bzw. sogar ein DGL eingetragen ist. Somit werden noch bei vielen Antragstellern Überraschungen zum Tragen kommen. Generell gilt: Wenn eine Fläche länger als 5 Jahre mit Gras bestanden war, wird sie als DGL eingestuft. Auch wenn die Flächen zwischendurch unterschiedlich codiert wurden hat das keine Auswirkungen. Selbst wenn eine Fläche 5 Jahre als Stilllegung genutzt wurde, wird diese zum Dauergrünland wenn man nicht nachweisen kann, dass diese Fläche zwischendurch z.B. mit einer Blühmischung neu bestellt worden ist. Überprüfen Sie also unbedingt wann Ihre Grünlandfläche letztmalig geackert worden ist. Alle Flächen die im Jahr 2009 letztmalig eine Ackerkultur im Antrag hatten, müssen bis zum 15.05.2015 umgebrochen werden wenn der Status „Acker“ erhalten bleiben soll. 1.3 Agrarumweltmaßnahmen In 2015 werden keine Neuanträge bzw. Aufstockungen bei interessanten Maßnahmen möglich sein! Für die im letzten Jahr abgeschlossenen neuen Agrarumweltmaßnahmen besteht die Verpflichtung, förderspezifische Aufzeichnungen vorzunehmen. Der Vordruck (Schlagkartei) ist allen Teilnehmern von der Bewilligungsstelle zugesandt worden. • Emmissionsarme Gülle und Gärrestausbringung BV2 Der Vordruck muss zeitnah ausgefüllt und bei Erfüllung der Vertragsmenge spätestens bis zum 15. November 2015 bei der Bewilligungsstelle eingereicht werden. Beim Ausfüllen müssen die Vorgaben der DüVo (Ausbringungszeitpunkte und Ausbringungsmengen) beachtet werden! Wichtig!!!!! Betriebe die über den Wasserschutz die Möglichkeit haben eine Förderung zu beantragen, haben keine Möglichkeit diese Förderung in Anspruch zu nehmen. Das heißt, alle Betriebe aus diesen Regionen die im letzten Jahr die BV2 Förderung beantragt haben sollten den Antrag jetzt im Frühjahr wieder zurückziehen! • Zwischenfruchtanbau AL 21 und AL 22 - Der Vordruck ist seit dem Herbst 2014 auszufüllen. Neu ist, dass eine Beseitigung der Zwischenfrüchte nur mechanisch zulässig ist (keine chemischen Pflanzenschutzmittel, z.B. Totalherbizide). Im Antrag 2015 muss angegeben werden auf welchen Flächen die Zwischenfrüchte 2014 gewesen sind und auf welchen Flächen die Zwischenfrüchte 2015 angebaut werden sollen. Bitte überlegen Sie sich bis zur Antragsstellung auf welchen Flächen Sie Zwischenfrüchte für das AUM Programm und auf welchen Flächen Sie Zwischenfrüchte zur Erfüllung der ökologischen Vorrangfläche anbauen wollen. 1.4 Ausgleichszulage 2015 In diesem Jahr kann in der Grafschaft Bentheim und im Emsland wieder eine Ausgleichszulage in „benachteiligten Gebieten“ beantragt werden. Die Ausgleichzulage kann für Dauergrünlandflächen beantragt werden. Dabei gilt eine Bagatellgrenze von 250 €. Das entspricht einer Mindestfläche von 5,56 ha. Die Höhe der Förderung ist degressiv in drei Stufen gestaffelt: bis einschließlich 30 ha 45 €/ha 30 ha bis einschließlich 50 ha 35 €/ha 50 ha bis einschließlich 100 ha 25 €/ha 2. Sachkundenachweis Pflanzenschutz Jeder der Pflanzenschutzmittel anwendet und/oder erwerben will (evtl. auch bei Erwerb von Schadnagerbekämpfungsmitteln), muss bis 25. Mai 2015 einen Sachkundeausweis beantragen. Auch Personen, die jetzt bereits sachkundig sind, müssen diesen Ausweis beantragen, da sonst die Berechtigung auch für die Zukunft verfällt. Die Beantragung muss online unter der Adresse www.pflanzenschutz-skn.de erfolgen. Unterstützung erhalten Sie bei uns durch Frau Gisela Nyhoff Tel. 05941/9209780 3. Antibiotikamonitoring Mitte März haben alle Tierhalter die in der TAM Bestands- und Antibiotikaangaben eingestellt haben, ein Schreiben vom Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhalten. Dieses Schreiben ist aufzubewahren. Leider ist in diesem Schreiben in der Tabelle auf Seite 1 nur die halbjährliche Therapiehäufigkeit Ihres eigenen Betriebes abgebildet. Die Vergleichswerte müssen von Ihnen selber eingetragen und anschließend durch Sie selber beurteilt werden! Dazu werden ab dem 31.03.2015 in der Fachpresse, in der TAM und im Bundesanzeiger die Werte für den Median und das 3. Quartil für die unterschiedlichen Tierarten bekanntgegeben. Diese Werte müssen dann von Ihnen selbst in die Spalten Kennzahl 1 (Median) und Kennzahl 2 (3. Quartil) eingetragen werden. Anschließend können Sie dann beurteilen, welche Maßnahmen Sie weiter vornehmen müssen: - - Liegt ihre eigene ausgewiesene betriebliche Therapiehäufigkeit unter der Kennzahl 1, ist nichts weiter zu tun. Liegt die betriebliche Therapiehäufigkeit über der Kennzahl 1, aber unter der Kennzahl 2, ist es erforderlich mit dem Tierarzt ein Konzept zu erarbeiten, um den Verbrauch zu verringern. Ist der betriebliche Index größer als die Kennzahl 2, ist mit dem Tierarzt ein schriftlicher Maßnahmenplan zu erstellen. Dieser Plan ist dem LAVES vorzulegen. 4. Düngeverordnung Zurzeit wird auf Bundesebene die Düngeverordnung überarbeitet und dabei deuten sich schon jetzt einige Verschärfungen an. Es kristallisiert sich heraus, dass in Zukunft nicht nur der N Anfall aus Wirtschaftsdünger, sondern auch die N- und P-Salden eine größere Bedeutung bekommen. Da es sich um mehrjährige Bilanzen handelt (3 bzw. 6 jährig) ist es sinnvoll schon in diesem Jahr die Düngung vorrauschauend zu planen. Insbesondere die Unterfußdüngung bei Mais sollte überdacht und eventuell reduziert werden. Mit freundlichen Grüßen Ihr Beratungsring
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