Ein Beitrag aus der Immobilien Zeitung Nr. 5/2014 vom 6. Februar 2014 Baurecht Bauträger muss keine Unterlagen übergeben Enthält der Bauträgervertrag keine entsprechende Regelung, ist der Bauträger nicht verpflichtet, dem Erwerber durch Übergabe bestimmter Unterlagen nachzuweisen, dass er die geschuldeten Werkleistungen mangelfrei erbracht hat. OLG München, Urteil vom 14. Mai 2013, Az. 9 U 2517/12 Bau Rechtsanwalt Christian Hippel von WIR Wanderer und Partner Der Fall Ein Bauträger sanierte ein Altbauobjekt, teilte es in Wohneinheiten auf und veräußerte diese an einzelne Erwerber. Unter anderem verpflichtete er sich dazu, die zuvor als Lagerkeller genutzten Räume normgerecht und den anerkannten Regeln der Baukunst entsprechend zu einer Tiefgarage umzu- bauen und um einen Anbau zu erweitern. Neben verschiedenen Mangelbeseitigungsmaßnahmen verlangt die Wohnungseigentümergemeinschaft vom Bauträger einen Brandschutznachweis für den Tiefgaragenaltbau. Die Folgen Das Gericht verneint einen Anspruch auf Vorlage des Brandschutznachweises, da es sich hierbei um keine Maßnahme zur Mängelbeseitigung handelt, die allein in der Herbeiführung eines pflichtgemäßen Bauzustands liegt. Der Nachweis, dass der Brandschutz eingehalten sei, würde eine vertragliche Verpflichtung voraussetzen. An dieser fehlte es jedoch. Was ist zu tun? Insbesondere Sachverständige neigen vor allem bei längeren Mangellisten dazu, vom Bauträger diverse Nachweise über die mangelfreie Werkleistung zu fordern, so etwa die Genehmigungs- und Ausführungsplanung, Bestands- und Installationspläne oder Betriebs- und Bedienungsanleitungen. Solange keine Abnahme des Gemeinschaftseigentums stattgefunden hat, gehen die Erwerber davon aus, dass der Bauträger die Mangelfreiheit seiner Werkleistung nachzuweisen hat, wozu auch die geforderten Unterlagen zählen würden. Diese Forderung wird daher regelmäßig relativ unkritisch in Mangelrügen an den Bauträger übernommen. Allerdings besteht ein Anspruch auf Übergabe bestimmter Nachweise grundlegend nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist oder sich dies aus Treu und Glauben ergibt. Nach § 242 BGB ist der Vertragspartner verpflichtet, die Lei- stung so zu bewirken, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. Dies setzt nach der Rechtsprechung ein besonderes, konkret begründetes rechtliches Interesse der Erwerber an der Übergabe bestimmter Dokumente voraus. Allein die theoretische Möglichkeit von zukünftigen Änderungen am Objekt und die Erfordernisse der Verwaltung des Wohnungseigentums sollen nach dieser Rechtsprechung nicht ausreichend sein, obwohl den Unterlagen oft erhebliche Bedeutung für die zukünftige Verwaltung des Objekts zukommt, etwa bei Umbauten oder Instandsetzungsmaßnahmen. Eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH zu dieser praktisch bedeutsamen Frage steht aus, sodass weiterhin kein allgemeiner Herausgabeanspruch an Bauunterlagen besteht, soweit dies nicht vertraglich vereinbart wurde. ba
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