Mangelhafte Erstherstellung – Was kommt auf den Verwalter zu? Dr. Martin Suilmann I. Der Rechts- und Pflichtenkreis der Wohnungseigentümer 2 1. Übernimmt es ein Bauträger, ein Gebäude neu zu errichten, findet auf das Vertragsverhältnis mit dem Erwerber einer Eigentumswohnung nicht nur Kaufrecht, sondern ergänzend auch Werkvertragsrecht Anwendung. I. Der Rechts- und Pflichtenkreis der Wohnungseigentümer 3 2. Ist die Errichtung mangelhaft, hat der Erwerber folgende Ansprüche und Rechte: • Anspruch auf Nacherfüllung (Mängelbeseitigung) • Anspruch auf Aufwendungsersatz bei Mängelbeseitigung durch Selbstvornahme • Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder Minderung der Vergütung des Bauträgers • Anspruch Schadensersatz (kleiner und großer Schadensersatz) I. Der Rechts- und Pflichtenkreis der Wohnungseigentümer 4 3. Wegen der Herstellungsverpflichtung (Werkvertragsrecht) kann sich ein Bauträger bei einem neu zu errichtenden Gebäude von seiner Gewährleistungshaftung praktisch nicht freizeichnen. I. Der Rechts- und Pflichtenkreis der Wohnungseigentümer 5 4. Aber: Die Gewährleistungsansprüche des Erwerbers verjähren nach fünf Jahren (Beginn der Verjährung: Abnahme der Arbeiten) I. Der Rechts- und Pflichtenkreis der Wohnungseigentümer 6 5. Ein Ausschluss der Gewährleistungshaftung ist praktisch ebenfalls nicht möglich, wenn der Bauträger sich im Vertrag mit dem Erwerber zur umfangreichen Sanierung und Modernisierung eines Bestandsgebäudes/Altbaus verpflichtet. 6. Dies gilt jedenfalls, soweit es die zu sanierenden Bestandteile des Gebäudes betrifft. I. Der Rechts- und Pflichtenkreis der Wohnungseigentümer 7 7. Wird dagegen eine Eigentumswohnung ohne Herstellungs-/Sanierungsverpflichtung veräußert, findet auf das Schuldverhältnis ausschließlich Kaufrecht Anwendung; die Gewährleistungshaftung (des Verkäufers) kann ausgeschlossen werden. I. Der Rechts- und Pflichtenkreis der Wohnungseigentümer 8 8. Hat der Bauträger das Gebäude bei Abschluss des Erwerbsvertrages schon fertig errichtet oder vollständig saniert/modernisiert, kommt es für die Frage, ob Werk- oder Kaufvertragsrechts Anwendung findet, darauf an, ob sich aus dem Zweck und der Interessenlage der Beteiligten noch eine Verpflichtung zu einer mangelfreien Errichtung des Bauwerks ergibt. Es gilt: Bei Verkauf innerhalb von zwei Jahren nach Errichtung und Fertigstellung: Werkvertragsrecht. Bei Verkauf nach Ablauf von drei Jahren nach Errichtung und Fertigstellung und zwischenzeitlicher Vermietung durch Bauträger: Kaufvertragsrecht. II. Vertragliche Grundlagen der Herstellungs- und Sanierungsverpflichtung 9 1. Maßgeblich für den Umfang der Herstellungsund Sanierungsverpflichtung ist der Erwerbsvertrag (einschließlich Leistungsbeschreibung, Pläne und Prospekte). Die Ausführung muss fachgerecht sein und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. II. Vertragliche Grundlagen der Herstellungs- und Sanierungsverpflichtung 10 2. Der Umfang der Werkleistungen muss – wie die Verpflichtung zur Eigentumsverschaffung – notariell beurkundet werden (§ 311b Abs. 1 BGB). II. Vertragliche Grundlagen der Herstellungs- und Sanierungsverpflichtung 11 Für die vom Notar errichtete Urkunde besteht die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit. 3. III. Aufgaben und Befugnisse des Verwalters 12 1. Warum ist der Verwalter für anfängliche Baumängel/nicht fachgerechte Sanierung durch Bauträger überhaupt zuständig? III. Aufgaben und Befugnisse des Verwalters 13 2. Warum ist zwischen Sonder- und gemeinschaftlichem Eigentum zu unterscheiden? Was ist bei der Rechtsanwendung von § 5 Abs. 1- 3 WEG zu beachten? III. Aufgaben und Befugnisse des Verwalters 14 3. Muss der Verwalter Feststellungen zur Verjährung von Gewährleistungsansprüchen der Wohnungseigentümer treffen? III. Aufgaben und Befugnisse des Verwalters 15 4. In welchem Maße ist die Hinzuziehung von Sachverständigen und Rechtsanwälte durch die Gemeinschaft oder den Verwalter zulässig, sinnvoll oder geboten? IV. Durchsetzung von Mängelansprüchen gegen den Bauträger 16 1. Stehen den WEern Mängelbeseitigungsansprüche zu, sind diese gegen den Bauträger vorrangig zu verfolgen und ggfs. gerichtlich durchzusetzen. Dies entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung. IV. Durchsetzung von Mängelansprüchen gegen den Bauträger 17 2. Die Gemeinschaft kann die Nacherfüllungsansprüche (insbesondere Mängelbeseitigung und den Anspruch auf Kostenvorschuss) der einzelnen Erwerber durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen, soweit die Mängel die im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Baubestandteile betreffen („Vergemeinschaftung“). IV. Durchsetzung von Mängelansprüchen gegen den Bauträger 18 3. Eine eigenständige Beseitigung der Mängel durch die Gemeinschaft ist grundsätzlich möglich und zulässig. Ein entsprechender Beschluss entspricht aber nur dann den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn • dem Bauunternehmer zuvor eine angemessen Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde; • die Gemeinschaft für eine Beweissicherung Sorge getragen hat, damit Aufwendungsersatzansprüche gegen den Bauträger durchgesetzt werden können. V. Einberufung einer Eigentümerversammlung und „Werdende Wohnungseigentümergemeinschaft“ 19 Eine werdende Gemeinschaft (Bauträger und Erwerber) entsteht im Falle der Teilung nach § 8 WEG: • Wirksamer Erwerbsvertrag mit Bauträger • Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch • Der Besitz an der Wohnung ist auf den Erwerber übergegangen. V. Einberufung einer Eigentümerversammlung und „Werdende Wohnungseigentümergemeinschaft“ 20 Folgendes ist zu beachten: 1. Die personelle Zusammensetzung der werdende WEG (Bauträger und Erwerber) bleibt auch dann unverändert, wenn einer der Erwerber als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird. V. Einberufung einer Eigentümerversammlung und „Werdende Wohnungseigentümergemeinschaft“ 21 2. Auch derjenige Erwerber, zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist, der seinen Besitz aber erst nach Entstehen der werdenden Gemeinschaft erlangt, ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft. V. Einberufung einer Eigentümerversammlung und „Werdende Wohnungseigentümergemeinschaft“ 22 3. Wer sich gegen den Willen des Bauträgers in den Besitz der Wohnung setzt (verbotene Eigenmacht), ist kein Mitglied der werdenden WEG. V. Einberufung einer Eigentümerversammlung und „Werdende Wohnungseigentümergemeinschaft“ 23 4. Sofern einer der werdenden WEer die Wohnung veräußert (Zweiterwerb), ist der (zweite) Erwerber nicht als werdender WEer anzusehen. VI. Besonderheiten beim Verkauf einer „gebrauchten Eigentumswohnung“ 24 1. Wird eine Wohnung unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft, kommt eine Vergemeinschaftung von Mängelrechten nicht in Betracht. 2. Etwas anderes kann gelten, wenn der Verkäufer mit dem Erwerber eine Beschaffenheitsvereinbarung trifft. 25 Ende
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