Verwaltungsgericht Stuttgart Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2015 in der Fassung vom 04.05.2015 A. Sachliche Verteilung I. Allgemeines 1. Die Kammern 1., 2., 3., 7., 8. und 12. gelten - in dieser Reihenfolge - als Nachfolgekammern der bisherigen Kammern 1./9., 2./12., 3./18., 7./10.,16. bzw. 17. 2. Die Zuständigkeit der Kammern für die ab 01.01.2015 eingehenden Verfahren richtet sich nach den ihnen unter Teil A. Abschnitt II. zugeteilten Sachgebieten; als Sachgebiete gelten auch die Herkunftsländer der Asylbewerber. Für die vor diesem Zeitpunkt eingegangenen Verfahren verbleibt es bei der am 31.12.2014 bestehenden Zuständigkeit der Kammern bzw. deren Nachfolgekammern. Für Sachen, die von einer höheren Instanz zurückverwiesen wurden, für Wiederaufnahmeverfahren, für wiederangerufene oder sonst fortzusetzende Verfahren einschließlich Nebenentscheidungen bleibt die bisher mit der Sache befasste Kammer bzw. deren Nachfolgekammer zuständig. Dies gilt nicht, wenn die Erledigung i. S. des § 6 VwG-Statistik schon länger als 2 Jahre zurückliegt und die Kammer seit mindestens 3 Jahren nach dem Geschäftsverteilungsplan für diese Rechtsmaterie bzw. für dieses Herkunftsland keine Zuständigkeit mehr hat oder die Kammer aufgelöst wurde. Für Streitigkeiten aus dem Verwaltungs- und Gerichtsverfahrensrecht (einschließlich Planfeststellungsrecht) sowie dem Vollstreckungsrecht und dem Verwaltungsvollstreckungskostenrecht ist die Kammer zuständig, der das zu Grunde liegende Sachgebiet nach Teil A. Abschnitt II. zugewiesen ist. Gleiches gilt für Streitigkeiten über Verwaltungsgebühren, Säumniszuschläge, Prozesszinsen und Mahngebühren. -2- 3. Erscheint eine einheitliche Bearbeitung von Streitsachen, die bei mehreren Kammern anhängig sind oder waren, geboten, so ist die Kammer für alle diese Streitsachen zuständig, bei der die älteste dieser Streitsachen anhängig ist oder zuletzt anhängig war. Bei gleichzeitigem Eingang findet Nr. 8 bzw. Nr. 10 entsprechende Anwendung. Eine einheitliche Bearbeitung ist insbesondere geboten a) bei Verfahren nach §§ 80, 80a oder 123 VwGO und den dazugehörigen Hauptsacheverfahren, wenn ein Verfahren noch anhängig ist oder in einem Verfahren eine Sachentscheidung getroffen ist oder dieses durch Vergleich beendet wurde; eine Sachentscheidung in diesem Sinne ist auch eine Entscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO; b) bei Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz desselben Klägers, von Ehegatten untereinander, von Eltern und minderjährigen Kindern (unter 18 Jahren) sowie bei minderjährigen Geschwistern, soweit diese Personen die gleiche Staatsangehörigkeit haben; c) bei Streitigkeiten desselben Klägers/Antragstellers im Zusammenhang mit einer nach § 34a AsylVfG erlassenen Abschiebungsanordnung einerseits und Anträgen auf Abschiebungsschutz bzw. Duldung nach § 123 VwGO andererseits, wenn das asylrechtliche Hauptsacheverfahren noch anhängig ist; d) bei Streitigkeiten über sanierungsrechtliche Ausgleichsbeträge nach dem BauGB aus demselben Sanierungsgebiet. Eine einheitliche Bearbeitung ist nicht geboten bei Abgaben und Sozialleistungen, die sich nicht deckende Zeitabschnitte betreffen. Eine einheitliche Bearbeitung ist nicht mehr geboten, wenn seit Erledigung der anhängig gewesenen Sache mehr als zwei Jahre vergangen sind (Datum der Entscheidung) oder die Kammer nach dem Geschäftsverteilungsplan für dieses Sachgebiet oder diesen Teil des Sachgebiets oder für dieses Herkunftsland im laufenden Geschäftsjahr keine Zuständigkeit mehr hat. Dies gilt nicht bei Ver- -3fahren nach §§ 80, 80a oder 123 VwGO und den dazu gehörigen Hauptsacheverfahren sowie bei Streitigkeiten über Beförderungen von Beamten, die von demselben Dienstherrn in einem einheitlichen Beförderungsauswahlverfahren um das gleiche statusrechtliche Amt getroffen werden, wenn ein Verfahren noch anhängig ist oder die Erledigung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. 4. Für die im Allgemeinen Register (AR) einzutragenden Sachen ist die Kammer zuständig, die für eine entsprechende Verwaltungsrechtssache zuständig wäre. Lässt sich eine solche Sache nicht zuordnen, dann zählt sie zum Sachgebiet "alle Sachen, die nicht nach Sachgebieten anderen Kammern zugewiesen sind“. 5. Streitsachen, deren Zuteilung nicht schon bei Eingang auf der Poststelle für diese klar erkennbar ist, werden fortlaufend im monatlichen Wechsel von den Kammern 1 bis 13, beginnend mit der 13. Kammer, so lange bearbeitet, bis der Streitgegenstand festgestellt und die Sache von dieser Kammer der von ihr für zuständig gehaltenen Kammer zugeschrieben wird. Ist an arbeitsfreien Tagen zweifelhaft, ob bei einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit der Entscheidung bis zum nächsten Arbeitstag gewartet werden kann, werden Mitglieder der Kammer i.S. von Absatz 1 der Geschäftsstelle auf Verlangen Auskunft geben. Ist über den Antrag noch vor dem nächsten Arbeitstag zu entscheiden und ist ein Richter der zuständigen Kammer nicht rechtzeitig erreichbar, wird die Kammer i. S. von Absatz 1 für diese Sache zuständig. Diese Zuständigkeit begründet jedoch keine Zuständigkeit für weitere Verfahren. 6. Stellt sich in einer bei einer Kammer anhängig gewordenen Sache heraus, dass diese Kammer nach der Geschäftsverteilung nicht zuständig ist, so überweist der Vorsitzende der abgebenden Kammer im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der übernehmenden Kammer die Sache an die zuständige Kammer. Eine Abgabe ist (ausgenommen bei Asylsachen) ausgeschlossen, wenn seit dem Eingang in Eilverfahren (§§ 80, 80a oder 123 VwGO) drei Monate und in sonstigen Verfahren sechs Monate verstrichen sind, es sei denn, dass zu die- -4sem Zeitpunkt die fehlende Kammerzuständigkeit nicht erkennbar war. Ist ein Einvernehmen nicht zu erreichen, so entscheidet das Präsidium - wie auch in sonstigen Zweifelsfällen - über die Zuteilung. 7. Bei regionaler Zuteilung ist für die Zuständigkeit einer Kammer der Ort der belegenen Sache maßgebend; fehlt es an einem solchen, so ist der Sitz der Behörde maßgebend, die als Erste beteiligt ist. Erstreckt sich die Zuständigkeit der Behörde über den Bezirk eines Stadt- oder Landkreises hinaus, so ist der Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen der Aufenthaltsort des Klägers/Antragstellers im Gerichtsbezirk, bei Kündigungsschutzsachen der Ort des Arbeitsverhältnisses maßgebend. Bei Ausländersachen ist der Wohnsitz oder in Ermangelung dessen der Aufenthaltsort des Klägers/Antragstellers im Gerichtsbezirk maßgebend; fehlt es hieran oder befindet sich der Kläger/Antragsteller in Straf- oder Untersuchungshaft, ist die für Ausländerrecht aus der Landeshauptstadt Stuttgart zuständige Kammer zuständig. 8. Soweit sich die Zuteilung einer Verwaltungsrechtssache nach Buchstaben richtet, ist der Anfangsbuchstabe des von der Behörde verwendeten Zunamens des Klägers/Antragstellers maßgebend; bei subjektiver Klagehäufung ist der Anfangsbuchstabe des in der alphabetischen Reihenfolge ersten Namens maßgebend. Sofern der Zuname bei Eingang der Sache nicht feststeht, ist vorläufig der erste Buchstabe des letzten Namensteils ohne Rücksicht auf Bindestriche oder sonstige Trenn- und Verbindungszeichen maßgebend. Bei gleichen Zunamen ist die alphabetische Reihenfolge der Vornamen in der aufgeführten Reihenfolge maßgebend. Bei Firmen kommt es auf den ersten Buchstaben des eingetragenen Firmennamens (z.B. "Die Plakatwerbung"), bei Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts auf den ersten Buchstaben des amtlichen Namens ohne Zusatzbezeichnungen (z. B. ohne Land, Landkreis, Stadt, Bad, etc.) an. Bei Adelsnamen gilt nicht das Adelsprädikat (z.B. von, Freiherr von usw.); Entsprechendes gilt für vergleichbare Namenszusätze (z.B. Al, am, di, de, El, van, van der usw.). 9. Werden Verwaltungsrechtssachen mengenmäßig verteilt, bleibt eine Kammer ohne Rücksicht auf das im Geschäftsverteilungsplan festgesetzte Paket für alle -5am Zuteilungstag bis 24.00 Uhr eingehenden Sachen zuständig. Diese Eingänge werden auf das nächste noch offene Paket der Kammer angerechnet. Stellt sich heraus, dass eine Zuteilung irrtümlich entgegen der festgesetzten Reihenfolge vorgenommen wurde, so bleiben die nachfolgenden Zuteilungen hiervon unberührt. 10. Sind bei objektiver Klagehäufung verschiedene Kammern zuständig, so wird die Sache unter diesen der Kammer mit der höchsten Ordnungszahl zugeteilt; eine Abgabe an die andere Kammer nach Abtrennung bleibt unberührt. Dies gilt nicht für Nebenentscheidungen. 11. Maßgebend für die Zuständigkeit der Kammern in Asylsachen ist die Staatsangehörigkeit des Asylbewerbers bzw. des Asylberechtigten. Besitzt dieser mehrere Staatsangehörigkeiten oder ist die Staatsangehörigkeit ungeklärt oder streitig, ist die des Staates maßgebend, von dem der Kläger verfolgt zu sein behauptet. Bei Staatenlosen ist, soweit diese Geschäftsverteilung im Einzelnen nichts anderes bestimmt, die Kammer zuständig, die für einen Staatsangehörigen des behaupteten Verfolgerstaates zuständig wäre. Die Zuständigkeit einer Kammer für einen Staat umfasst auch dessen Nachfolgestaat(en). 12. a) Die Asyleingänge aus Kroatien, Bosnien-Herzegowina, Serbien, Montenegro, Mazedonien und Kosovo werden in Paketen von je 30 auf alle Kammern verteilt. Die Reihenfolge lautet: 2., 1., 5., 13., 2., 1., 2. Kammer, sodann 1., 2., 4., 5., 6., 11., 13. Kammer, sodann 1., 2., 3., 4., 11., 11., 12. Kammer, sodann 1., 3., 4., 11., 12., 3., 11., 11., 12., 3. Kammer, sodann 1., 4., 3., 4., 11., 6., 3., 8., 11., 12. und 13. Kammer, sodann 1., 11., 3., 4., 5., 6., 7., 8., 11., 12. und 13. Kammer, sodann in sich wiederholender Reihenfolge: 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7., 8., 11., 12. und 13. Kammer. -6b) Von den Asyleingängen aus Pakistan wird zunächst ein Paket von 40 der 4. Kammer, sodann werden Pakete zu je 30 den Kammern 4, 6, 8, 4 und 6 in dieser Reihenfolge zugeteilt. Danach lautet die sich wiederholende Reihenfolge: 4., 6., 8. und 12. Kammer. c) Von den Asyleingängen aus Afghanistan wird zunächst ein Paket von 30 der 6. Kammer, sodann werden Pakete zu je 30 der 6. und 1. Kammer in dieser sich wiederholenden Reihenfolge zugeteilt. d) Von den Asyleingängen aus Syrien wird zunächst ein Paket von 30 der 13. Kammer, sodann werden Pakete zu je 30 der 5., 7. und 13. Kammer in dieser sich wiederholenden Reihenfolge zugeteilt. e) Bei den Asylsachen aus Gambia wird der Zuteilungsturnus (2., 1. und 13. Kammer in dieser sich wiederholenden Reihenfolge) aus dem Geschäftsjahr 2014 nach Maßgabe des Beschlusses des Präsidiums vom 24.11.2014 fortgesetzt. 13. Sachgebietsdefinitionen: a) Das Recht des öffentlichen Dienstes umfasst auch Sachen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz - AGG - und aus dem Recht der Dienstverhältnisse der Religionsgesellschaften sowie Sachen mit Beteiligung der Postbeamtenkrankenkasse. Zum Recht des öffentlichen Dienstes gehören auch Prüfungsrechtsstreitigkeiten, soweit es sich dabei um Klagen beamtenrechtlicher Art i. S. des § 52 Nr. 4 VwGO (insbesondere Erste und Zweite Lehramtsprüfung, Prüfungen im Rahmen der Ausbildung des mittleren und gehobenen Verwaltungs- und Justizdienstes, nicht dagegen Erste und Zweite juristische Staatsprüfung) handelt. b) Das Baurecht umfasst auch Sachen nach dem Städtebauförderungsrecht, dem Denkmalschutzrecht, dem Natur- und Landschaftsschutzrecht, einschließlich Ausgleichsabgaben aus diesen Rechtsgebieten, dem nicht anderweitig zugewiesenen Immissionsschutzrecht (einschließlich Leistungsund Abwehransprüche zwischen Bauherren/Anlagebetreibern und Dritten -7wegen Immissionen) sowie Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz. c) Das Gewerbe- und Wirtschaftsrecht umfasst auch Außenhandels-, Bank-, Börsen-, Versicherungs- und Währungsrecht, Fälle nach dem Heimgesetz, die Zulassung zu Märkten und das Recht der Schornsteinfeger sowie Streitigkeiten nach der Kehr- und Überprüfungsordnung (einschließlich Gebührenerhebung), jedoch nicht die diese Sachgebiete betreffenden Prüfungen. d) Das Entwässerungs- und Wasserversorgungsbeitragsrecht umfasst auch Streitigkeiten über die Kosten für Hausanschlüsse von Entwässerungsund Wasserversorgungsleitungen. e) Das Recht der freien Berufe umfasst nur wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung, d. h. grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium erfordern. f) Das Gesundheitsrecht umfasst insbesondere Sachen aus dem Arzneimittelrecht, Infektionsschutzrecht, Krankenhausfinanzierungsrecht, Landeskrankenhausrecht, Rettungsdienstrecht, Recht der Heilhilfsberufe (ohne berufseröffnende Prüfungen), Lebensmittelrecht und Tierseuchenrecht. g) Sozialsachen sind die Sachgebiete des Sozialgesetzbuches ohne Wohngeld-, Ausbildungsförderungs- und Graduiertenförderungsrecht zuzüglich Landesblindenhilfe sowie Streitigkeiten nach dem Gesetz über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz - KiTaG). h) Verfahren aus dem Staatsangehörigkeits- und Einbürgerungsrecht sind auch Streitigkeiten, bei denen das Begehren auf Art. 116 GG gestützt wird. i) Asylsachen sind alle Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz. -8- II. Zuteilung 1. Kammer Allgemeine Verwaltungsrechtssachen: Alle Sachen, die nicht nach Sachgebieten anderen Kammern zugewiesen sind, im Monat Juni Abgabenrecht, soweit es nicht anderen Kammern zugewiesen ist Allgemeines Polizeirecht (ohne Abschleppkosten) sowie Vereins- und Versammlungsrecht, soweit es nicht der 5. Kammer zugewiesen ist Presse-, Rundfunk- und sonstiges Medienrecht Fahrerlaubnissachen und Fahrtenbuchauflagen aus den Landkreisen Hohenlohekreis, Rems-Murr-Kreis und Ludwigsburg Baurecht aus dem Landkreis Böblingen und den Städten Ditzingen und Ludwigsburg Recht des öffentlichen Dienstes C, H, und L Gewerbe- und Grundsteuerrecht Asylsachen: aus Kroatien, Bosnien-Herzegowina, Serbien, Montenegro, Mazedonien und Kosovo nach Maßgabe von A. I. 12 a) aus Angola, Libyen, Marokko und Mauretanien aus Gambia nach Maßgabe von A. I. 12 e) aus Vietnam aus Afghanistan nach Maßgabe von A. I. 12 c) 2. Kammer Allgemeine Verwaltungsrechtssachen: Alle Sachen, die nicht nach Sachgebieten anderen Kammern zugewiesen sind, im Monat Juli Abfallrecht ohne Altlasten einschließlich Abfallgebührenrecht -9Ausländerrecht aus den Landkreisen Rems-Murr-Kreis und Schwäbisch Hall und aus der Landeshauptstadt Stuttgart E, I, J, M, N, Q und R Baurecht aus den Landkreisen Göppingen und Esslingen Entwässerungs- und Wasserversorgungsbeitragsrecht Erschließungsrecht Recht des öffentlichen Dienstes E, G, J, U und W Wohnungsbauförderungsrecht und Wohnraumbewirtschaftungsrecht Asylsachen: aus Kroatien, Bosnien-Herzegowina, Serbien, Montenegro, Mazedonien und Kosovo nach Maßgabe von A. I. 12 a) aus den Staaten Nord-, Mittel- und Südamerikas aus Gambia nach Maßgabe von A. I. 12 e) aus Indien aus Somalia die nicht anderweitig zugewiesenen Fälle aus Afrika 3. Kammer Allgemeine Verwaltungsrechtssachen: Alle Sachen, die nicht nach Sachgebieten anderen Kammern zugewiesen sind, im Monat August Baurecht aus dem Landkreis Ludwigsburg (mit Ausnahme der Städte Ditzingen und Ludwigsburg) Bodenschutzrecht einschließlich Altlasten Feuerwehrsachen Subventionsrecht, soweit nicht andere Kammern zuständig sind Luftrecht Recht des öffentlichen Dienstes S, V, X und Y Rundfunkgebühren- und Rundfunkbeitragsrecht - 10 Wasserrecht einschließlich Abgaben nach dem Abwasserabgabengesetz und Wasserverbandsrecht Asylsachen: aus Kroatien, Bosnien-Herzegowina, Serbien, Montenegro, Mazedonien und Kosovo nach Maßgabe von A. I. 12 a) aus der Demokratischen Republik Kongo (Zaire) und Liberia aus der ehemaligen UdSSR (Gebietsstand 1990) aus der Türkei 4. Kammer Allgemeine Verwaltungsrechtssachen: Alle Sachen, die nicht nach Sachgebieten anderen Kammern zugewiesen sind, im Monat September Alle Sachen aus dem Verbraucherinformationsgesetz, Umweltinformationsrecht und Allgemeinen Informationsfreiheitsrecht sowie Informationsweiterverwendungsrecht Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse und Führen ausländischer akademischer Grade Ausländerrecht aus dem Landkreis Esslingen Gesundheitsrecht Gewerbe- und Wirtschaftsrecht (einschließlich Körperschaftsbeiträge) Recht der freien Berufe (ohne berufliches Prüfungsrecht; einschließlich Körperschaftsbeiträge) Sonn- und Feiertagsrecht Tierschutzrecht Asylsachen: aus Kroatien, Bosnien-Herzegowina, Serbien, Montenegro, Mazedonien und Kosovo nach Maßgabe von A. I. 12 a) aus Pakistan nach Maßgabe von A. I. 12 b) aus Bangladesh - 11 aus Indonesien, Myanmar, Kambodscha, Malaysia, Thailand aus Sri Lanka 5. Kammer Allgemeine Verwaltungsrechtssachen: Alle Sachen, die nicht nach Sachgebieten anderen Kammern zugewiesen sind, im Monat Oktober Allgemeines Polizeirecht (ohne Abschleppkosten) sowie Vereins- und Versammlungsrecht aus dem Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart oder soweit das Polizeipräsidium Stuttgart Beteiligter ist Ausländerrecht aus der Landeshauptstadt Stuttgart G und K sowie aus dem Stadtkreis Heilbronn Baurecht aus dem Landkreis und dem Stadtkreis Heilbronn und dem Landkreis Hohenlohekreis Fahrerlaubnissachen und Fahrtenbuchauflagen aus den Landkreisen Böblingen und Göppingen sowie aus der Landeshauptstadt Stuttgart Forst-, Fischerei- und Jagdrecht Recht des öffentlichen Dienstes F und M Straßen- und Wegerecht (einschließlich Sondernutzungsgebühren) Waffenrecht Asylsachen: aus Kroatien, Bosnien-Herzegowina, Serbien, Montenegro, Mazedonien und Kosovo nach Maßgabe von A. I. 12 a) aus Algerien, Tunesien und Togo aus Syrien nach Maßgabe von A. I. 12 d) 6. Kammer Allgemeine Verwaltungsrechtssachen: Alle Sachen, die nicht nach Sachgebieten anderen Kammern zugewiesen sind, im Monat November - 12 Ausländerrecht aus der Landeshauptstadt Stuttgart B, C, F und U sowie aus den Landkreisen Hohenlohekreis, Main-Tauber-Kreis und Heidenheim Baurecht aus den Landkreisen Heidenheim und Ostalbkreis Bestattungs- und Friedhofsrecht einschließlich sämtlicher Abgaben Recht des öffentlichen Dienstes B, I, N und P Asylsachen: aus Kroatien, Bosnien-Herzegowina, Serbien, Montenegro, Mazedonien und Kosovo nach Maßgabe von A. I. 12 a) aus Afghanistan nach Maßgabe von A. I. 12 c) aus Pakistan nach Maßgabe von A. I. 12 b) 7. Kammer Allgemeine Verwaltungsrechtssachen: Alle Sachen, die nicht nach Sachgebieten anderen Kammern zugewiesen sind, im Monat Januar und Dezember Arbeitsplatzschutzrecht Fahrerlaubnissachen und Fahrtenbuchauflagen aus den Landkreisen Esslingen, Heilbronn, Heidenheim, Schwäbisch Hall, Ostalbkreis und Main-Tauber-Kreis sowie aus dem Stadtkreis Heilbronn Kommunalrecht (einschließlich Kommunalwahlen) und Verfahren nach dem Gesetz über den Kommunalen Finanzausgleich Namens- und Melderecht Recht des öffentlichen Dienstes O und R Rechtshilfesachen Sozialsachen mit Ausnahme von Streitigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Asylsachen: aus Kroatien, Bosnien-Herzegowina, Serbien, Montenegro, Mazedonien und Kosovo nach Maßgabe von A. I. 12 a) aus Mali, Niger, Sudan, Südsudan, Tschad, Nigeria und Ghana - 13 aus Libanon, Jordanien, Israel und Palästina aus Syrien nach Maßgabe von A. I. 12 d) aus den Philippinen 8. Kammer Allgemeine Verwaltungsrechtssachen: Alle Sachen, die nicht nach Sachgebieten anderen Kammern zugewiesen sind, im Monat Februar Ausländerrecht aus dem Landkreis Heilbronn Recht des öffentlichen Dienstes Z Sonstiges Verkehrsrecht, einschließlich sämtlicher Abschleppkostenfälle, Streitigkeiten nach dem Fahrlehrergesetz (ohne Fahrlehrerprüfungsrecht) und dem Verkehrsgewerberecht, mit Ausnahme des Luftverkehrsrechts Vergnügungssteuerrecht Wohngeldrecht Asylsachen: aus Kroatien, Bosnien-Herzegowina, Serbien, Montenegro, Mazedonien und Kosovo nach Maßgabe von A. I. 12 a) aus Pakistan nach Maßgabe von A. I. 12 b) aus Kamerun und Sierra Leone 11. Kammer Allgemeine Verwaltungsrechtssachen: Alle Sachen, die nicht nach Sachgebieten anderen Kammern zugewiesen sind, im Monat März Ausbildungsförderungs- und Graduiertenförderungsrecht Ausländerrecht aus den Landkreisen Göppingen und Ostalbkreis sowie aus der Landeshauptstadt Stuttgart A, D, H, O, P, T, V bis Z Baurecht aus dem Rems-Murr-Kreis - 14 Landwirtschaftsrecht (einschließlich landwirtschaftlicher Subventionen und Weinrecht) Verfahren nach dem Pass- und Personalausweisgesetz Streitigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Streitigkeiten wegen Privatschulförderung Staatsangehörigkeits- und Einbürgerungsrecht Asylsachen: aus Kroatien, Bosnien-Herzegowina, Serbien, Montenegro, Mazedonien und Kosovo nach Maßgabe von A. I. 12 a) aus Ägypten aus dem Iran aus China und Nordkorea aus den restlichen Staaten Europas jeder Fall, soweit nicht anderweitig zugewiesen 12. Kammer Allgemeine Verwaltungsrechtssachen: Alle Sachen, die nicht nach Sachgebieten anderen Kammern zugewiesen sind, im Monat April Ausländerrecht aus der Landeshauptstadt Stuttgart L und S sowie aus den Landkreisen Böblingen und Ludwigsburg Recht des öffentlichen Dienstes A, D, K und T Schulrecht (einschließlich Schulprüfungsrecht) ohne Streitigkeiten wegen Privatschulförderung Sonstiges Prüfungsrecht Vermessungsrecht Asylsachen: aus Kroatien, Bosnien-Herzegowina, Serbien, Montenegro, Mazedonien und Kosovo nach Maßgabe von A. I. 12 a) aus Äthiopien und Eritrea - 15 aus Senegal aus den sonstigen, nicht bestimmten Staaten aus Pakistan nach Maßgabe von A. I. 12 b) 13. Kammer Allgemeine Verwaltungsrechtssachen: Alle Sachen, die nicht nach Sachgebieten anderen Kammern zugewiesen sind, im Monat Mai Baurecht aus den Landkreisen Main-Tauber-Kreis und Schwäbisch Hall sowie aus der Landeshauptstadt Stuttgart Hochschulrecht (einschließlich Zulassungsrecht und Prüfungen mit Ausnahme der Prüfungen i.S. von Teil A. Abschnitt I. Nr. 13 lit. a) sowie Verfahren nach dem Hochschulgebührenrecht Recht des öffentlichen Dienstes Q Recht der Luftreinhaltung (§§ 40, 47 BImSchG) Wehrrecht, Unterhaltssicherungsrecht und Recht der freiwilligen Dienste, Asylsachen: aus Kroatien, Bosnien-Herzegowina, Serbien, Montenegro, Mazedonien und Kosovo nach Maßgabe von A. I. 12 a) aus Albanien aus Bahrain, Jemen, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien sowie den Vereinigten Arabischen Emiraten aus Gambia nach Maßgabe von A. I. 12 e) aus dem Irak aus Syrien nach Maßgabe von A. I. 12 d) 20. Kammer - Disziplinarkammer Land Verfahren nach der Landesdisziplinarordnung Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz - 16 21. Kammer - Kammer für Personalvertretungssachen - (Bund) Personalvertretungssachen - Bund 22. Kammer - Kammer für Personalvertretungssachen - (Land) Personalvertretungssachen - Land 23. Kammer - Disziplinarkammer Bund Verfahren nach dem Bundesdisziplinargesetz und Disziplinarverfahren nach dem Zivildienstgesetz Einzelrichter i. S. des § 180 Satz 1 VwGO ist Richterin D.; Stellvertreter ist Richter am VG M. Güterichterin i. S. v. § 173 VwGO i.V.m. § 278 Abs. 5 ZPO ist Vorsitzende Richterin am VG P. B. Besetzung der Kammern: I. Berufsrichter (Die Namen der Richterinnen und Richter des Verwaltungsgerichts Stuttgart wurden aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt). II. Vertretung der Vorsitzenden und der Richter Zu regelmäßigen Vertretern der Kammervorsitzenden werden die in Abschnitt I. zuerst genannten Richter jeder Kammer bestellt. Ist der regelmäßige Vertreter verhindert, tritt an seine Stelle der nächste auf Lebenszeit ernannte Richter in der Reihenfolge nach dem folgenden Absatz 2. Die Richter der Kammer vertreten sich gegenseitig. Sind sie verhindert, werden die Richter der in Teil B. Abschnitt I. als Stellvertreter aufgeführten Kammer herangezogen und zwar beginnend mit dem zuletzt in der Kammerbesetzung aufgeführten Richter. Die Kammervorsitzenden und Teilzeitrichter werden zur Stellvertretung nicht - 17 herangezogen. Sind die nach vorstehender Regelung zur Mitwirkung berufenen Richter an der Mitwirkung verhindert, so werden die Richter der der Kammer in der Ordnungszahl nachfolgenden Kammern - aber ohne Kammervorsitzende und Teilzeitrichter - in der im Geschäftsverteilungsplan festgelegten Reihenfolge herangezogen. Der 13. Kammer folgt die 1. Kammer. Ehegatten und bis zum zweiten Grad Verwandte oder Verschwägerte eines mitwirkenden Richters werden übergangen. III. Entscheidung über Ausschluss oder Ablehnung von Richtern Wird ein Richter einer mit allgemeinen Verwaltungsrechts- und Asylsachen befassten Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt oder macht ein solcher Richter eine Anzeige nach § 48 ZPO, entscheidet die Kammer, deren Richter in Teil B. Abschnitt I. als Stellvertreter aufgeführt sind. Bei Verhinderung dieser Richter gelten II. Abs. 2 Sätze 3 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass alle Richter der Kammer, der der abgelehnte Richter angehört, von der Vertretung ausgeschlossen sind. IV. Ehrenamtliche Richter 1. Besetzung der Kammern (Die Namen der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Verwaltungsgerichts Stuttgart wurden aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt). 2. Die ehrenamtlichen Richter werden in der vorstehend aufgeführten Reihenfolge der Hauptlisten zu den Sitzungen ohne Unterbrechung aus Anlass des Jahreswechsels herangezogen. Fällt eine anberaumte Sitzung insgesamt aus, so gelten sie als für diesen Durchgang herangezogen, es sei denn, für die nächste Sitzung sind noch beide ehrenamtlichen Richter zu laden. Ist ein ehrenamtlicher Richter verhindert und hat er dies spätestens eine Woche vor dem Tag der Sitzung mitgeteilt, wird der nächstfolgende, der noch nicht zu einer Sitzung geladen ist, als sein Vertreter herangezogen. Bestätigt ein ehrenamtlicher Richter seine Teilnahme an der Sitzung nicht bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Sitzung, gilt er als verhindert. Verhinderte ehrenamtliche Richter und der Vertreter, der an der Sitzung teilgenommen hat, werden erst wieder beim nächsten Durchgang herangezogen. 3. Wird die Verhinderung eines ehrenamtlichen Richters später als eine Woche vor dem Tag der Sitzung bekannt oder fällt ein ehrenamtlicher Richter während der Sitzung aus, so wird ein Vertreter aus der für jede Kammer aufgestellten Hilfsliste in deren Reihenfolge im jeweiligen Durchgang herangezogen; Nr. 2 Satz 5 gilt entsprechend. Sind alle ehrenamtlichen Richter der Hilfsliste der Kammer verhindert, so wird ein Vertreter aus der Hilfsliste der folgenden Kammern in deren Reihenfol- - 18 ge herangezogen. Die Heranziehung nach der Hilfsliste lässt die Heranziehung nach der Hauptliste unberührt. 4. Stellt sich bis spätestens am Tage vor der Sitzung heraus, dass ein ehrenamtlicher Richter in einer Sache befangen oder ausgeschlossen oder dass er am Sitzungstag teilweise verhindert ist, gilt er für die ganze Sitzung als verhindert. V. Ergänzungsrichter 1. Berufsrichter Als Ergänzungsrichter sind die nach Teil B. Abschnitte I. und II. berufenen regelmäßigen Vertreter heranzuziehen. Hat ein Richter auf Probe oder Richter kraft Auftrags mitzuwirken, so sind nur Richter auf Lebenszeit als Ergänzungsrichter heranzuziehen. 2. Ehrenamtliche Richter Als Ergänzungsrichter sind heranzuziehen die ehrenamtlichen Richter der Hilfsliste in gesonderter Reihenfolge; im Falle der Erschöpfung der Hilfsliste gilt Teil B. Abschnitt IV. Nr. 3 Satz 2 entsprechend. Stuttgart, den 1. Dezember 2014* Schraft-Huber Präsidentin des VG *geändert durch Präsidiumsbeschlüsse vom 15.12.2014, 26.01., 26.02., 13.04. und 04.05.2015
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