2. Änderung des Geschäftsverteilungsplans für das Sozialgericht Neubrandenburg im Geschäftsjahr 2015 mit Wirkung ab 27. März 2015 Änderungen sind im Kursiv/Fettdruck hervorgehoben. I. Die Kammern sind im Einzelnen wie folgt besetzt: 1. Kammer Vorsitzende: Direktorin des Sozialgerichts Hagemann 1. Vertretung: Richterin am Sozialgericht Dr. Traeger 2. Vertretung: Richter am Sozialgericht Henneberg 2. Kammer Vorsitzender: Richter am Sozialgericht Korzetz 1. Vertretung: Richter am Sozialgericht Hagedorn 2. Vertretung: Richterin am Sozialgericht Dr. Traeger 3. Kammer Vorsitzende: Richterin am Sozialgericht Wiedner 1. Vertretung: Richter am Sozialgericht Pohlenz 2. Vertretung: Richter Guschke 4. Kammer Vorsitzender: Richter am Sozialgericht Henneberg 1. Vertretung: Richterin am Sozialgericht Neumann 2. Vertretung: Richterin am Sozialgericht Dettmering 5. Kammer Vorsitzende: Richterin am Sozialgericht Neumann 1. Vertretung: Richter am Sozialgericht Henneberg 2. Vertretung: Richter am Sozialgericht Korzetz 6. Kammer Vorsitzender: Richter am Sozialgericht Pohlenz 1. Vertretung: Richterin am Sozialgericht Wiedner 2. Vertretung: Richter Grade 1 7. Kammer Vorsitzender: Richter am Sozialgericht Pohlenz 1. Vertretung: Richterin am Sozialgericht Wiedner 2. Vertretung: Richter Grade 8. Kammer Derzeit nicht besetzt. 9. Kammer Vorsitzende: Richterin am Sozialgericht Wiedner 1. Vertretung: Richter am Sozialgericht Pohlenz 2. Vertretung: Richter Guschke 10. Kammer Vorsitzender: Richter am Sozialgericht Hagedorn 1. Vertretung: Richter am Sozialgericht Korzetz 2. Vertretung: Richterin am Sozialgericht Neumann 11. Kammer Vorsitzende: Richterin am Sozialgericht Dettmering 1. Vertretung: Richter Grade 2. Vertretung: Richter am Sozialgericht Hagedorn 12. Kammer Vorsitzender: Richter Grade 1. Vertretung: Richterin am Sozialgericht Dettmering 2. Vertretung: Richter Dr. Matz 13. Kammer Vorsitzende: Richterin am Sozialgericht Dr. Traeger 1. Vertretung: Direktorin des Sozialgerichts Hagemann 2. Vertretung: Richter am Sozialgericht Pohlenz 14. Kammer Vorsitzender: Richter Guschke 1. Vertretung: Richter Dr. Matz 2. Vertretung: Richterin am Sozialgericht Wiedner 2 15. Kammer Vorsitzender: Richter am Sozialgericht Henneberg 1. Vertretung: Richterin am Sozialgericht Neumann 2. Vertretung: Richterin am Sozialgericht Dettmering 16. Kammer Vorsitzender: Richter Dr. Matz 1. Vertretung: Richter Guschke 2. Vertretung: Direktorin des Sozialgerichts Hagemann 17. Kammer Vorsitzende: Richterin am Sozialgericht Neumann 1. Vertretung: Richter am Sozialgericht Henneberg 2. Vertretung: Richter am Sozialgericht Korzetz Darüber hinaus vertreten sich die ordentlichen Kammervorsitzenden des Sozialgerichts Neubrandenburg in weiterer Vertretung in der aufsteigenden Reihenfolge der Kammern, wobei auf die 17. Kammer die 1. Kammer folgt. Sollte diese Regelung zu einer Drittvertretung in der Person eines Kammervorsitzenden führen, wird dieser Vertreter zunächst übersprungen, bis alle anwesenden Kammervorsitzenden jeweils zwei Vertretungen wahrnehmen. 3 II. Verteilung der Geschäfte auf die Kammern: Vorbemerkung: Bestände verbleiben, soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, in der Kammer, in der sie am 26. März 2015 anhängig waren. 1. Kammer I. Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit. II. Rechts- und Amtshilfeersuchen für den unter Ziffer I aufgeführten Sachbereich. 2. Kammer I. Angelegenheiten der Rentenversicherung, entsprechend der Zuweisung im Turnus gemäß Anlagen 1 und 2, mit Ausnahme der Angelegenheiten gegen Zusatzversorgungsträger und Sonderversorgungsträger sowie Rentenversicherungsträger, wenn auch die Berücksichtigung weiterer oder höherer Entgelte nach dem AAÜG streitig ist. II. Rechts- und Amtshilfeersuchen für den unter Ziffer I aufgeführten Sachbereich 3. Kammer I. Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechend der Zuweisung im Turnus gemäß Anlagen 1 und 2. II. Rechts- und Amtshilfeersuchen für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende. 4. Kammer Angelegenheiten der Krankenversicherung entsprechend der Zuweisung im Turnus gemäß Anlagen 1 und 2. 5. Kammer I. Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts (Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden) und des Schwerbehindertenrechtes. II. Rechts- und Amtshilfeersuchen für den unter Ziffer I aufgeführten Sachbereich. 4 6. Kammer I. Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes. II. Rechts- und Amtshilfeersuchen für den unter Ziffer I aufgeführten Sachbereich. 7. Kammer Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechend der Zuweisung im Turnus gemäß Anlagen 1 und 2. 8. Kammer - mit Wirkung zum 1. November 2013 aufgelöst - 9. Kammer Kostenrecht, soweit nicht die 17. Kammer zuständig ist. Die 9. Kammer übernimmt anhängige SF-Verfahren aus der 6. und 12. Kammer. 10. Kammer I. Angelegenheiten der Rentenversicherung gegen Zusatzversorgungsträger und Sonderversorgungsträger sowie Rentenversicherungsträger, wenn auch die Berücksichtigung weiterer oder höherer Entgelte nach dem AAÜG streitig ist. II. Übrige Angelegenheiten der Rentenversicherung entsprechend der Zuweisung im Turnus gemäß Anlage 1 und 2. 11. Kammer Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechend der Zuweisung im Turnus gemäß Anlagen 1 und 2 12. Kammer Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechend der Zuweisung im Turnus gemäß Anlagen 1 und 2. 13. Kammer I. Angelegenheiten der Unfallversicherung einschließlich der knappschaftlichen Unfallversicherung. II. Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechend der Zuweisung im Turnus gemäß Anlagen 1 und 2. 5 III. Angelegenheiten der ehrenamtlichen Richter nach §§ 18, 21 und 22 SGG. IV. Anträge über die Ablehnung von Gerichtspersonen gemäß § 60 SGG außerhalb von Verhandlungs- und Erörterungsterminen. V. Rechts- und Amtshilfeersuchen für den unter Ziffer I aufgeführten Sachbereich. 14. Kammer Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechend der Zuweisung im Turnus gemäß Anlage 1 und 2. 15. Kammer I. Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechend der Zuweisung im Turnus gemäß Anlage 1 und 2. II. Verfahren mit den Registerzeichen „KG“ und „BK“. III. Angelegenheiten des Elterngeld- und Erziehungsgeldrechtes. IV. Rechts- und Amtshilfeersuchen für die unter Ziffern II bis III aufgeführten Sachbereiche. V. Angelegenheiten, für die die Zuständigkeit einer anderen Kammer nicht begründet ist, aus dem Gesamtbezirk des Sozialgerichts Neubrandenburg. 16. Kammer Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechend der Zuweisung im Turnus gemäß Anlage 1 und 2. 17. Kammer I. Angelegenheiten der Krankenversicherung entsprechend der Zuweisung im Turnus gemäß Anlagen 1 und 2. Zur Aufteilung des Bestandes siehe die Regelung bei der 4. Kammer. II. Angelegenheiten der Pflegeversicherung, Registerzeichen „P“, einschließlich der knappschaftlichen Pflegeversicherung III. Erinnerungen gegen die Festsetzung der Vergütung der Zeugen und Sachverständigen und Kläger nach dem JVEG, die der Richterin/dem Richter zur Entscheidung vorgelegt werden (Aktenzeichen JE) IV. Rechts- und Amtshilfeersuchen sowie Schutzschriften für die unter Ziffern I bis II aufgeführten Sachbereiche. 6 Anlage 1 Allgemeine Zuständigkeitsregelungen Geschäftsverteilungsplan 2015 (allgemeine Hinweise) I. Zu den Angelegenheiten der Krankenversicherung gehören auch: a) öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus dem Mutterschutzgesetz, b) alle Streitigkeiten wegen Beitragsforderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, der gesetzlichen Pflegeversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung, soweit die Krankenkassen als zuständige Einzugsstelle Kläger oder Beklagte sind. II. Zu den Angelegenheiten der Arbeitsförderung gehören auch: Streitsachen zwischen den Arbeitnehmern und Arbeitgebern über die Erteilung von Arbeitsbescheinigungen im Sinne des § 312 SGB III. III. Folgende Verfahren, deren Zuordnung sich nicht zweifelsfrei aus der AktenO SGB ergibt, werden unter dem Registerzeichen R geführt: - Streitigkeiten nach der Satzung der Seemannskasse, - Streitigkeiten nach § 19 Abs. 2 Entwicklungshelfergesetz, - Streitigkeiten nach § 27 Abs. 2 berufliches Rehabilitationsgesetz, - Streitigkeiten nach § 6 Entschädigungsrentengesetz, - Streitigkeiten nach § 6 Versorgungsruhensgesetz, - Streitigkeiten nach dem Gesetz über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet, - Streitigkeiten nach der Künstlersozialversicherung. - Streitigkeiten nach dem Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft IV. Zu den Angelegenheiten des Kostenrechtes (der 9. Kammer) gehören: Erinnerungen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, gegen den Kostenansatz, gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung oder die Festsetzung der Vergütung einer/eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwältin/Rechtsanwaltes, die der Richterin/dem Richter zur Entscheidung vorgelegt werden. V. Güterichter Als Güterichter im Sinne von § 202 SGG i. V. m. § 278 Abs. 5 ZPO werden entsprechend einer Vereinbarung mit dem Präsidium des Sozialgerichts Rostock die Güterichter des Sozialgerichts Rostock auch für den Bezirk des Sozialgerichts Neubrandenburg bestimmt. 7 VI. Im Übrigen gilt folgende Regelung: Die Zuständigkeit der Kammer richtet sich nach den Beklagten. Für zugewiesene Sachen ist jeweils die Kammer zuständig, die über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns der betreffenden Behörde bzw. Körperschaft des öffentlichen Rechts zu befinden hat. VII. Für zurückverwiesene, wieder aufgenommene oder fortgesetzte Streitsachen und Sachen, in denen prozessbeendende Erklärungen angefochten werden, sowie für Klagen, die nach der Aktenordnung als "auf sonstige Weise" erledigt eingestuft werden, ist bei Wiederaufnahme des Verfahrens die Zuständigkeit derjenigen Kammer begründet, in welcher die Austragung erfolgt ist. Ist diese Kammer für Verfahren aus diesem Rechtsgebiet nicht mehr zuständig oder existiert die Kammer nicht mehr, wird das Verfahren wie eine neu eingegangene Sache eingetragen. Das wieder eingetragene Verfahren wird im Sinne von Ziffer XII. als später eingegangen behandelt. VIII. Gehen mehrere Sachen für ein Rechtsgebiet an einem Tag ein, so werden die Eintragungen in das Prozessregister in alphabetischer Reihenfolge der Klägernamen vorgenommen. Bei mehreren Eingängen von Klägern, deren Namen mit demselben Buchstaben beginnen, erfolgt die Eintragung nach der alphabetischen Reihenfolge der weiteren Buchstaben des Namens, sodann des zuerst genannten Vornamens. Bei zusammengesetzten Namen ist der Anfangsbuchstabe des Hauptbestandteiles des Namens entscheidend (z.B. de Vries, Anfangsbuchstabe V; Freiherr von Richthofen = R; Schulte zu Wiesch = Sch). Bei Namen von Versicherungsträgern, juristischen Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts ist der Anfangsbuchstabe des wesentlichen Ortshinweises entscheidend (z. B. Deutsche Rentenversicherung Nord = N; AOK Neubrandenburg = N). Bei Doppelnamen ist der erste groß geschriebene Name des Klägers maßgeblich (z. B. Meyer-Hagen = M; Schmidt-Waren = S). Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes werden sogleich nach Eingang dem Registerführer zur unverzüglichen Eintragung vorgelegt. Werden mehrere Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dem Registerführer gleichzeitig zur Eintragung vorgelegt, gilt die oben genannte alphabetische Reihenfolge. 8 IX. Hinsichtlich der Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird die Zuständigkeit abweichend von der Endziffernverteilung und der Turnusverteilung der Anlage 2 wie folgt geregelt: Sofern für einen Sachbereich mehrere Kammern zuständig sind, erfolgt die Zuteilung der Sachen im Turnus abwechselnd und ausgerichtet an der Bezeichnung der Kammern aufsteigend im Wechsel 1 zu 1. Ist eine Kammer mit einem laufenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes befasst, so ist sie auch für später anhängig werdende Verfahren in der Hauptsache und im einstweiligen Rechtsschutz zuständig. Ist bereits ein Hauptsacheverfahren anhängig, so ist bis zum Abschluss dieses Verfahrens die Zuständigkeit der Kammer auch für nachfolgende Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegeben. Wird der Turnus so unterbrochen, erhält die übergangene Kammer das darauf folgende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, soweit keine Zuständigkeit durch Zusammenhang begründet ist. Gehen ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutz und das Hauptsacheverfahren am gleichen Tag ein, bestimmt das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Zuständigkeit. Bei mehreren Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die am gleichen Tag eingehen, entscheidet der Zeitpunkt des Einganges über die Reihenfolge der Eintragung. Bei Eingang zur gleichen Zeit ist entsprechend Ziffer VIII am Ende zu verfahren. Ziffern XII. und XIII. gelten für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entsprechend. X. Bei Anträgen auf Prozesskostenhilfe zu bereits anhängigen Verfahren verbleibt es bei der Zuständigkeit des/der Vorsitzenden, der zur Zeit für das Verfahren zuständig ist. XI. Unter den Voraussetzungen des § 113 SGG kann ein Verfahren kammerübergreifend übernommen werden. XII. Erhebt eine natürliche Person weitere Klagen in demselben Sachgebiet, so wird für die weiteren Klagen die Zuständigkeit der Kammer begründet, die bereits für das erste Klageverfahren zuständig ist. Dies gilt nicht, soweit zum Zeitpunkt der Erhebung der weiteren Klage die zuerst rechtshängig gewordene Klage bereits erledigt ist. Verfahren gegen Zusatz- und Sonderversorgungsträger gelten als eigenes Sachgebiet. XIII. Ist bereits die Klage eines Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft oder der Bedarfsgemeinschaft insgesamt anhängig, ist die Kammer auch für weitere Klagen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zuständig. Das gilt auch, wenn die Frage der Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft selber streitig ist. 9 XIV. Für Neben- und Folgeentscheidungen in statistisch erledigten Verfahren, insbesondere Kostengrundentscheidung und nachträgliche Prüfung zur Aufhebung von Prozesskostenhilfe, soweit diese in die richterliche Zuständigkeit fällt, gilt die nachfolgende Regelung: AS-Sachen der 8. Kammer fallen in die Bearbeitung der 11. Kammer; AS-Sachen der 9. Kammer fallen in die Bearbeitung der 12. Kammer; AS-Sachen der 12. Kammer, soweit Neben- und Folgeentscheidungen bis zum 15.03.2015 offen sind, fallen in die Bearbeitung der 7. Kammer; U-Sachen fallen in die Bearbeitung der 13. Kammer; R-Sachen der 4. Kammer mit geraden Endziffern fallen in die Bearbeitung der 2. Kammer; R-Sachen der 4. Kammer mit ungeraden Endziffern fallen in die Bearbeitung der 10. Kammer; KR-Sachen, in denen am 15.03.2015 eine Kostengrundentscheidung oder ein Streitwertbeschluss noch offen sind, verbleiben in der 17. Kammer. Im Übrigen fallen Neben- und Folgeentscheidungen in statistisch erledigten KR-Sachen mit ungeraden Endziffern in die Bearbeitung der 17. Kammer und mit geraden Endziffern in die Bearbeitung der 4. Kammer. Im Übrigen fällt die Zuständigkeit für Neben- und Folgeentscheidungen in statistisch erledigten Verfahren in die Kammer entsprechend der Kammerziffern des Aktenzeichens. Davon unberührt bleiben Entscheidungen zum Kostenrecht, die in die Zuständigkeit der 9. Kammer fallen (Ziffer IV. der Anlage 1), sowie Entscheidungen nach Ziffer VII. der Anlage 1. 10 Anlage 2 Zuordnung im Turnus I. Neu eingehende Verfahren mit dem Registerzeichen "R" werden, sofern sie nicht ausdrücklich der 10. Kammer zugewiesen sind, wie folgt im Turnus verteilt: auf die 2. Kammer: auf die 10. Kammer: 5 Verfahren 5 Verfahren II. Neu eingehende Verfahren mit dem Registerzeichen "KR" werden wie folgt verteilt: auf die 4. Kammer : auf die 17. Kammer : Verfahren mit geraden Endziffern Verfahren mit ungeraden Endziffern III. Neu eingehende Verfahren mit dem Registerzeichen "AS" werden wie folgt im Turnus verteilt: 3. Kammer: 7. Kammer: 11. Kammer: 12. Kammer: 13. Kammer: 14. Kammer: 15. Kammer: 16. Kammer: 1 Verfahren 3 Verfahren 4 Verfahren 4 Verfahren 2 Verfahren 4 Verfahren 3 Verfahren 3 Verfahren IV. Ergibt sich aus der Anlage 1 eine der Turnuszuteilung entgegenstehende Zuteilung, wird der Turnus unterbrochen und das Verfahren - unter Anrechnung auf den Turnus eingetragen. Dies gilt auch für eingehende Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz. Erfolgt eine Eintragung in derselben Kammer nach Anlage 1 Ziffer VII. oder nach Trennung, erfolgt keine Anrechnung auf den Turnus. 11 Anlage 3 Die Zuteilung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter zu den Kammern und die Festlegung der Reihenfolge ihrer Heranziehung werden wie folgt geregelt: 1. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden den Kammern gemäß der anliegenden Listen A, B und C zugeteilt. Die 1., 2., 3., 4., 7., 9., 10., 11.,12., 13., 14., 15., 16. und 17. Kammer greifen gemeinsam auf die Liste A zurück, wobei die Heranziehungsliste mit den zwischenzeitlich erfolgten Änderungen (Anlage) fortgeführt wird. Maßgebend für die Heranziehung ist jeweils das Datum des Einganges der ersten Ladungsverfügung des Kammervorsitzes für diesen Sitzungstag auf der Geschäftsstelle. Gehen am selben Tag Ladungsverfügungen verschiedener Vorsitzenden ein, die auf dieselbe Liste der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter zugreifen, richtet sich die Reihenfolge der Heranziehung nach der numerischen Reihenfolge der Kammern. Für die 5. Kammer gilt die Liste B. Für die 6. Kammer gilt die Liste C. 2. Die nach §§ 17 Abs. 3, 60 SGG für ein Verfahren ausgeschlossenen Richterinnen und Richter sind bei der Heranziehung für den betroffenen Sitzungstag zu übergehen und die/der listennächste ehrenamtliche Richter/in ist heranzuziehen. Die/Der so übergangene ehrenamtliche Richter/in ist für den nächsten Termin heranzuziehen, für den ehrenamtliche Richter/innen noch nicht bestimmt sind und für den sie/er nicht nach § 17 Abs. 3 SGG ausgeschlossen ist. Als ausgeschlossen gemäß § 17 Abs. 3 SGG gelten Bedienstete eines Krankenversicherungsträgers für einen Sitzungstag, für den Streitigkeiten aus dem Bereich der Krankenversicherung terminiert sind. Die zu § 17 Abs. 3 SGG getroffene Regelung ist entsprechend anzuwenden. 3. Beschäftigte der Gemeinden, Ämter, Kreise und der Bundesagentur für Arbeit werden für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht herangezogen. Die Regelung unter Ziffer 2 gilt entsprechend. 4. Verhinderung a) Ist eine ehrenamtliche Richterin bzw. ein ehrenamtlicher Richter verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, oder b) wird eine bereits geladene Sitzung aufgehoben oder auf einen anderen Tag verlegt und war die ehrenamtliche Richterin bzw. der ehrenamtliche Richter bereits geladen, so gilt sie/er für die weitere Ausschöpfung der Liste als herangezogen. Für sie/ihn ist die/der für eine spätere Sitzung noch nicht geladene listennächste ehrenamtliche Richter/in heranzuziehen. c) Wird es durch die Verhinderung einer bereits geladenen ehrenamtliche Richterin bzw. eines bereits geladenen ehrenamtlichen Richters erforderlich, binnen einer Frist bis zu 1 12 Woche vor dem Termin - und damit kurzfristig – eine/n andere/n ehrenamtlichen Richter/in zu laden, so gelten jene ehrenamtlichen Richterinnen und Richter, die der kurzfristigen Ladung nicht nachkommen können, nicht als herangezogen. Der bzw. die nachzuladende Richter/in ist telefonisch zu laden. Wenn er/sie telefonisch nicht erreicht werden kann, gilt diese/r als nicht erreichbar. Es ist die/der nächstberufene telefonisch erreichbare Richter/in zu laden. 5. Scheiden eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter aus, so tritt an die Stelle auf der Heranziehungsliste der/die für sie/ihn neuberufene Richter/in. 6. Wird aus besonderen Gründen von der Reihenfolge abgewichen (§ 6 Ziff. 1 S. 2 SGG), so tritt durch die Heranziehung der ehrenamtlichen Richterin bzw. des ehrenamtlichen Richters keine Unterbrechung in der weiteren Ausschöpfung der Liste ein. In derartigen Fällen sind die Gründe aktenkundig zu machen. 13 Liste A a) Kreis der Arbeitgeber 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30. 31. 32. 33. 34. 35. 36. 37. 38. 39. 40. Eifel, Roland Hübner, Birgit Bieschke, Volker Dr. Kruse, Peter Wilken, Dietmar Jahnke, Siegmar Fitzke, Helmut Lorenz, Christine Prof. Dr. Oppermann, Roman Frank Geng, Regine Trense, Fred Prof. Dr. Werle, Egon Schneider, Heidemarie Stork, Birgit Benthien, Hans-Joachim Leffler, Andrea Lübs, Grit Mesekow, Liane Meyer, Uwe Juhnke, Margit Prof. Dr. Teschke, Gerd Behrns, Kai Berling, Karl Birkner, Christiane Gaschler, Ilona Granitzki, Wolfgang Henning, Erich Stabenow, Kerstin Kamm, Bringfriede Segebarth, Undine Müller, Almut Neubauer, Hartwig Pfoth, Antje Schneider, Claudia Peters, Karina Schulz, Marco Prof. Dr. Seider, Harald Tödter, Gerald Wichmann, Bettina Heine, Cindy 14 b) Kreis der Versicherten 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30. 31. 32. 33. 34. 35. 36. 37. 38. 39. 40. Karwe, Uwe Dumke, Angelika Wendler, Cornelia Wagener, Monika Hülsdünker, Heinrich Klaus, Regina Ramien, Frank Görich, Cornelia Nölte-Hopp, Katja Ernst, Viola Wirth, Astrid George, Doris Jablonski, Manuela Werth, Marlis Weigmann, Knut Hoffmann, Christina Knodel, Christa Schulz, Mike Schulze-Rathsack, Adela Langbecker, Bernd Matzke, Steffi Schmoock, Kirsten Henkel, Renate Jacholke, Dorén Bräuer, Cordula Kummer, Susanne Stoll, Heidi Bieler, Dietmar Santamaria, Gerlind Schön, Dieter Wittbrodt, Bärbel Beilke, Maik Gellenthin, Manuel Uteß, Stefanie Lemanski, Martina Welthe, Erich Anhorn, Andrea Fuhrmann, Dietmar Langbecker, Ricarda Trummer, Donald 15 Liste B a) Mit der Kriegsopferversorgung vertraute Personen: 1. 2. 3. 4. Strobach, Grit Stegemann, Ansgar Krüger-Pöhlitz, Michael Verch, Thomas b) Versorgungsberechtigte 1. 2. 3. 4. Sack, Eckhard Schmidt, Ramona Börs, Wolfgang Bitter, Karin Liste C 1. Denk, Natja 2. Hässelbarth, Ralf Peter 3. N.N. (bisher Heinke, Bärbel) 4. Mielke, Uwe 5. Hetzel, Gerhard 6. N.N. (bisher Rolle, Werner) 7. Seiffert, Simone 8. Wolgast, Elke 9. Taraschewski, Gerald 10. Niedergesäß, Rainer 11. Zerbe, Gudrun 16 Präsidium des Sozialgerichts Neubrandenburg Neubrandenburg, den 25. März 2015 gez. Dir’SG Hagemann gez. RiSG Korzetz gez. RiSG Pohlenz gez. Ri’SG Neumann gez. Ri’SG Wiedner 17
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