Richterliche Geschäftsverteilung 2015

2. Änderung des Geschäftsverteilungsplans für das Sozialgericht
Neubrandenburg im Geschäftsjahr 2015 mit Wirkung ab
27. März 2015
Änderungen sind im Kursiv/Fettdruck hervorgehoben.
I. Die Kammern sind im Einzelnen wie folgt besetzt:
1. Kammer
Vorsitzende: Direktorin des Sozialgerichts Hagemann
1. Vertretung: Richterin am Sozialgericht Dr. Traeger
2. Vertretung: Richter am Sozialgericht Henneberg
2. Kammer
Vorsitzender: Richter am Sozialgericht Korzetz
1. Vertretung: Richter am Sozialgericht Hagedorn
2. Vertretung: Richterin am Sozialgericht Dr. Traeger
3. Kammer
Vorsitzende: Richterin am Sozialgericht Wiedner
1. Vertretung: Richter am Sozialgericht Pohlenz
2. Vertretung: Richter Guschke
4. Kammer
Vorsitzender: Richter am Sozialgericht Henneberg
1. Vertretung: Richterin am Sozialgericht Neumann
2. Vertretung: Richterin am Sozialgericht Dettmering
5. Kammer
Vorsitzende: Richterin am Sozialgericht Neumann
1. Vertretung: Richter am Sozialgericht Henneberg
2. Vertretung: Richter am Sozialgericht Korzetz
6. Kammer
Vorsitzender: Richter am Sozialgericht Pohlenz
1. Vertretung: Richterin am Sozialgericht Wiedner
2. Vertretung: Richter Grade
1
7. Kammer
Vorsitzender: Richter am Sozialgericht Pohlenz
1. Vertretung: Richterin am Sozialgericht Wiedner
2. Vertretung: Richter Grade
8. Kammer
Derzeit nicht besetzt.
9. Kammer
Vorsitzende: Richterin am Sozialgericht Wiedner
1. Vertretung: Richter am Sozialgericht Pohlenz
2. Vertretung: Richter Guschke
10. Kammer
Vorsitzender: Richter am Sozialgericht Hagedorn
1. Vertretung: Richter am Sozialgericht Korzetz
2. Vertretung: Richterin am Sozialgericht Neumann
11. Kammer
Vorsitzende: Richterin am Sozialgericht Dettmering
1. Vertretung: Richter Grade
2. Vertretung: Richter am Sozialgericht Hagedorn
12. Kammer
Vorsitzender: Richter Grade
1. Vertretung: Richterin am Sozialgericht Dettmering
2. Vertretung: Richter Dr. Matz
13. Kammer
Vorsitzende: Richterin am Sozialgericht Dr. Traeger
1. Vertretung: Direktorin des Sozialgerichts Hagemann
2. Vertretung: Richter am Sozialgericht Pohlenz
14. Kammer
Vorsitzender: Richter Guschke
1. Vertretung: Richter Dr. Matz
2. Vertretung: Richterin am Sozialgericht Wiedner
2
15. Kammer
Vorsitzender: Richter am Sozialgericht Henneberg
1. Vertretung: Richterin am Sozialgericht Neumann
2. Vertretung: Richterin am Sozialgericht Dettmering
16. Kammer
Vorsitzender: Richter Dr. Matz
1. Vertretung: Richter Guschke
2. Vertretung: Direktorin des Sozialgerichts Hagemann
17. Kammer
Vorsitzende: Richterin am Sozialgericht Neumann
1. Vertretung: Richter am Sozialgericht Henneberg
2. Vertretung: Richter am Sozialgericht Korzetz
Darüber hinaus vertreten sich die ordentlichen Kammervorsitzenden des Sozialgerichts
Neubrandenburg in weiterer Vertretung in der aufsteigenden Reihenfolge der Kammern,
wobei auf die 17. Kammer die 1. Kammer folgt. Sollte diese Regelung zu einer
Drittvertretung in der Person eines Kammervorsitzenden führen, wird dieser Vertreter
zunächst übersprungen, bis alle anwesenden Kammervorsitzenden jeweils zwei Vertretungen
wahrnehmen.
3
II. Verteilung der Geschäfte auf die Kammern:
Vorbemerkung:
Bestände verbleiben, soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, in der Kammer, in der sie am
26. März 2015 anhängig waren.
1. Kammer
I.
Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der
Bundesagentur für Arbeit.
II.
Rechts- und Amtshilfeersuchen für den unter Ziffer I aufgeführten Sachbereich.
2. Kammer
I.
Angelegenheiten der Rentenversicherung, entsprechend der Zuweisung im Turnus
gemäß Anlagen 1 und 2, mit Ausnahme der Angelegenheiten gegen
Zusatzversorgungsträger und Sonderversorgungsträger sowie Rentenversicherungsträger, wenn auch die Berücksichtigung weiterer oder höherer Entgelte nach dem
AAÜG streitig ist.
II.
Rechts- und Amtshilfeersuchen für den unter Ziffer I aufgeführten Sachbereich
3. Kammer
I.
Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechend der
Zuweisung im Turnus gemäß Anlagen 1 und 2.
II.
Rechts- und Amtshilfeersuchen für Angelegenheiten der Grundsicherung für
Arbeitsuchende.
4. Kammer
Angelegenheiten der Krankenversicherung entsprechend der Zuweisung im Turnus
gemäß Anlagen 1 und 2.
5. Kammer
I.
Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts (Recht der sozialen
Entschädigung bei Gesundheitsschäden) und des Schwerbehindertenrechtes.
II.
Rechts- und Amtshilfeersuchen für den unter Ziffer I aufgeführten Sachbereich.
4
6. Kammer
I.
Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes.
II.
Rechts- und Amtshilfeersuchen für den unter Ziffer I aufgeführten Sachbereich.
7. Kammer
Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechend der
Zuweisung im Turnus gemäß Anlagen 1 und 2.
8. Kammer - mit Wirkung zum 1. November 2013 aufgelöst -
9. Kammer
Kostenrecht, soweit nicht die 17. Kammer zuständig ist.
Die 9. Kammer übernimmt anhängige SF-Verfahren aus der 6. und 12. Kammer.
10. Kammer
I.
Angelegenheiten der Rentenversicherung gegen Zusatzversorgungsträger und
Sonderversorgungsträger sowie Rentenversicherungsträger, wenn auch die
Berücksichtigung weiterer oder höherer Entgelte nach dem AAÜG streitig ist.
II.
Übrige Angelegenheiten der Rentenversicherung entsprechend der Zuweisung im
Turnus gemäß Anlage 1 und 2.
11. Kammer
Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechend der
Zuweisung im Turnus gemäß Anlagen 1 und 2
12. Kammer
Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechend der
Zuweisung im Turnus gemäß Anlagen 1 und 2.
13. Kammer
I.
Angelegenheiten der Unfallversicherung einschließlich der knappschaftlichen
Unfallversicherung.
II.
Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechend der
Zuweisung im Turnus gemäß Anlagen 1 und 2.
5
III.
Angelegenheiten der ehrenamtlichen Richter nach §§ 18, 21 und 22 SGG.
IV.
Anträge über die Ablehnung von Gerichtspersonen gemäß § 60 SGG außerhalb von
Verhandlungs- und Erörterungsterminen.
V.
Rechts- und Amtshilfeersuchen für den unter Ziffer I aufgeführten Sachbereich.
14. Kammer
Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechend der
Zuweisung im Turnus gemäß Anlage 1 und 2.
15. Kammer
I.
Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechend der
Zuweisung im Turnus gemäß Anlage 1 und 2.
II.
Verfahren mit den Registerzeichen „KG“ und „BK“.
III.
Angelegenheiten des Elterngeld- und Erziehungsgeldrechtes.
IV.
Rechts- und Amtshilfeersuchen für die unter Ziffern II bis III aufgeführten
Sachbereiche.
V.
Angelegenheiten, für die die Zuständigkeit einer anderen Kammer
nicht begründet ist, aus dem Gesamtbezirk des Sozialgerichts Neubrandenburg.
16. Kammer
Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechend der
Zuweisung im Turnus gemäß Anlage 1 und 2.
17. Kammer
I.
Angelegenheiten der Krankenversicherung entsprechend der Zuweisung im Turnus
gemäß Anlagen 1 und 2. Zur Aufteilung des Bestandes siehe die Regelung bei der 4.
Kammer.
II.
Angelegenheiten der Pflegeversicherung, Registerzeichen „P“, einschließlich der
knappschaftlichen Pflegeversicherung
III.
Erinnerungen gegen die Festsetzung der Vergütung der Zeugen und Sachverständigen
und Kläger nach dem JVEG, die der Richterin/dem Richter zur Entscheidung
vorgelegt werden (Aktenzeichen JE)
IV.
Rechts- und Amtshilfeersuchen sowie Schutzschriften für die unter Ziffern I bis
II aufgeführten Sachbereiche.
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Anlage 1
Allgemeine Zuständigkeitsregelungen
Geschäftsverteilungsplan 2015 (allgemeine Hinweise)
I. Zu den Angelegenheiten der Krankenversicherung gehören auch:
a) öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus dem Mutterschutzgesetz,
b) alle Streitigkeiten wegen Beitragsforderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung
der Arbeiter und Angestellten, der gesetzlichen Pflegeversicherung sowie in der
Arbeitslosenversicherung, soweit die Krankenkassen als zuständige Einzugsstelle Kläger
oder Beklagte sind.
II. Zu den Angelegenheiten der Arbeitsförderung gehören auch:
Streitsachen zwischen den Arbeitnehmern und Arbeitgebern über die Erteilung von
Arbeitsbescheinigungen im Sinne des § 312 SGB III.
III. Folgende Verfahren, deren Zuordnung sich nicht zweifelsfrei aus der AktenO SGB
ergibt, werden unter dem Registerzeichen R geführt:
- Streitigkeiten nach der Satzung der Seemannskasse,
- Streitigkeiten nach § 19 Abs. 2 Entwicklungshelfergesetz,
- Streitigkeiten nach § 27 Abs. 2 berufliches Rehabilitationsgesetz,
- Streitigkeiten nach § 6 Entschädigungsrentengesetz,
- Streitigkeiten nach § 6 Versorgungsruhensgesetz,
- Streitigkeiten nach dem Gesetz über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im
Beitrittsgebiet,
- Streitigkeiten nach der Künstlersozialversicherung.
- Streitigkeiten nach dem Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für
Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
IV. Zu den Angelegenheiten des Kostenrechtes (der 9. Kammer) gehören:
Erinnerungen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, gegen den Kostenansatz, gegen die
Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung oder die Festsetzung der Vergütung einer/eines im
Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwältin/Rechtsanwaltes, die der
Richterin/dem Richter zur Entscheidung vorgelegt werden.
V. Güterichter
Als Güterichter im Sinne von § 202 SGG i. V. m. § 278 Abs. 5 ZPO werden entsprechend
einer Vereinbarung mit dem Präsidium des Sozialgerichts Rostock die Güterichter des
Sozialgerichts Rostock auch für den Bezirk des Sozialgerichts Neubrandenburg bestimmt.
7
VI. Im Übrigen gilt folgende Regelung:
Die Zuständigkeit der Kammer richtet sich nach den Beklagten.
Für zugewiesene Sachen ist jeweils die Kammer zuständig, die über die Rechtmäßigkeit des
Verwaltungshandelns der betreffenden Behörde bzw. Körperschaft des öffentlichen Rechts zu
befinden hat.
VII. Für zurückverwiesene, wieder aufgenommene oder fortgesetzte Streitsachen und
Sachen, in denen prozessbeendende Erklärungen angefochten werden, sowie für Klagen, die
nach der Aktenordnung als "auf sonstige Weise" erledigt eingestuft werden, ist bei
Wiederaufnahme des Verfahrens die Zuständigkeit derjenigen Kammer begründet, in welcher
die Austragung erfolgt ist. Ist diese Kammer für Verfahren aus diesem Rechtsgebiet nicht
mehr zuständig oder existiert die Kammer nicht mehr, wird das Verfahren wie eine neu
eingegangene Sache eingetragen.
Das wieder eingetragene Verfahren wird im Sinne von Ziffer XII. als später eingegangen
behandelt.
VIII. Gehen mehrere Sachen für ein Rechtsgebiet an einem Tag ein, so werden die
Eintragungen in das Prozessregister in alphabetischer Reihenfolge der Klägernamen
vorgenommen.
Bei mehreren Eingängen von Klägern, deren Namen mit demselben Buchstaben beginnen,
erfolgt die Eintragung nach der alphabetischen Reihenfolge der weiteren Buchstaben des
Namens, sodann des zuerst genannten Vornamens.
Bei zusammengesetzten Namen ist der Anfangsbuchstabe des Hauptbestandteiles des
Namens entscheidend (z.B. de Vries, Anfangsbuchstabe V; Freiherr von Richthofen = R;
Schulte zu Wiesch = Sch).
Bei Namen von Versicherungsträgern, juristischen Personen und Körperschaften des
öffentlichen Rechts ist der Anfangsbuchstabe des wesentlichen Ortshinweises entscheidend
(z. B. Deutsche Rentenversicherung Nord = N; AOK Neubrandenburg = N).
Bei Doppelnamen ist der erste groß geschriebene Name des Klägers maßgeblich (z. B.
Meyer-Hagen = M; Schmidt-Waren = S).
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes werden sogleich nach Eingang dem
Registerführer zur unverzüglichen Eintragung vorgelegt. Werden mehrere Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes dem Registerführer gleichzeitig zur Eintragung vorgelegt, gilt
die oben genannte alphabetische Reihenfolge.
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IX. Hinsichtlich der Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird die Zuständigkeit
abweichend von der Endziffernverteilung und der Turnusverteilung der Anlage 2 wie folgt
geregelt:
Sofern für einen Sachbereich mehrere Kammern zuständig sind, erfolgt die Zuteilung der
Sachen im Turnus abwechselnd und ausgerichtet an der Bezeichnung der Kammern
aufsteigend im Wechsel 1 zu 1.
Ist eine Kammer mit einem laufenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes befasst,
so ist sie auch für später anhängig werdende Verfahren in der Hauptsache und im
einstweiligen Rechtsschutz zuständig.
Ist bereits ein Hauptsacheverfahren anhängig, so ist bis zum Abschluss dieses Verfahrens die
Zuständigkeit der Kammer auch für nachfolgende Anträge auf Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes gegeben. Wird der Turnus so unterbrochen, erhält die übergangene Kammer
das darauf folgende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, soweit keine Zuständigkeit
durch Zusammenhang begründet ist.
Gehen ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutz und das Hauptsacheverfahren am
gleichen Tag ein, bestimmt das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die
Zuständigkeit. Bei mehreren Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die am gleichen
Tag eingehen, entscheidet der Zeitpunkt des Einganges über die Reihenfolge der Eintragung.
Bei Eingang zur gleichen Zeit ist entsprechend Ziffer VIII am Ende zu verfahren.
Ziffern XII. und XIII. gelten für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entsprechend.
X. Bei Anträgen auf Prozesskostenhilfe zu bereits anhängigen Verfahren verbleibt es bei der
Zuständigkeit des/der Vorsitzenden, der zur Zeit für das Verfahren zuständig ist.
XI. Unter den Voraussetzungen des § 113 SGG kann ein Verfahren kammerübergreifend
übernommen werden.
XII. Erhebt eine natürliche Person weitere Klagen in demselben Sachgebiet, so wird für die
weiteren Klagen die Zuständigkeit der Kammer begründet, die bereits für das erste
Klageverfahren zuständig ist. Dies gilt nicht, soweit zum Zeitpunkt der Erhebung der
weiteren Klage die zuerst rechtshängig gewordene Klage bereits erledigt ist. Verfahren gegen
Zusatz- und Sonderversorgungsträger gelten als eigenes Sachgebiet.
XIII.
Ist bereits die Klage eines Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft oder der
Bedarfsgemeinschaft insgesamt anhängig, ist die Kammer auch für weitere Klagen der
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zuständig. Das gilt auch, wenn die Frage der
Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft selber streitig ist.
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XIV. Für Neben- und Folgeentscheidungen in statistisch erledigten Verfahren, insbesondere
Kostengrundentscheidung und nachträgliche Prüfung zur Aufhebung von Prozesskostenhilfe,
soweit diese in die richterliche Zuständigkeit fällt, gilt die nachfolgende Regelung:
AS-Sachen der 8. Kammer fallen in die Bearbeitung der 11. Kammer;
AS-Sachen der 9. Kammer fallen in die Bearbeitung der 12. Kammer;
AS-Sachen der 12. Kammer, soweit Neben- und Folgeentscheidungen bis zum
15.03.2015 offen sind, fallen in die Bearbeitung der 7. Kammer;
U-Sachen fallen in die Bearbeitung der 13. Kammer;
R-Sachen der 4. Kammer mit geraden Endziffern fallen in die Bearbeitung der 2.
Kammer;
R-Sachen der 4. Kammer mit ungeraden Endziffern fallen in die Bearbeitung der 10.
Kammer;
KR-Sachen, in denen am 15.03.2015 eine Kostengrundentscheidung oder ein
Streitwertbeschluss noch offen sind, verbleiben in der 17. Kammer. Im Übrigen fallen
Neben- und Folgeentscheidungen in statistisch erledigten KR-Sachen mit ungeraden
Endziffern in die Bearbeitung der 17. Kammer und mit geraden Endziffern in die
Bearbeitung der 4. Kammer.
Im Übrigen fällt die Zuständigkeit für Neben- und Folgeentscheidungen in statistisch
erledigten Verfahren in die Kammer entsprechend der Kammerziffern des
Aktenzeichens.
Davon unberührt bleiben Entscheidungen zum Kostenrecht, die in die Zuständigkeit der 9.
Kammer fallen (Ziffer IV. der Anlage 1), sowie Entscheidungen nach Ziffer VII. der Anlage
1.
10
Anlage 2
Zuordnung im Turnus
I. Neu eingehende Verfahren mit dem Registerzeichen "R" werden, sofern sie nicht
ausdrücklich der 10. Kammer zugewiesen sind, wie folgt im Turnus verteilt:
auf die 2. Kammer:
auf die 10. Kammer:
5 Verfahren
5 Verfahren
II. Neu eingehende Verfahren mit dem Registerzeichen "KR" werden wie folgt verteilt:
auf die 4. Kammer :
auf die 17. Kammer :
Verfahren mit geraden Endziffern
Verfahren mit ungeraden Endziffern
III. Neu eingehende Verfahren mit dem Registerzeichen "AS" werden wie folgt im Turnus
verteilt:
3. Kammer:
7. Kammer:
11. Kammer:
12. Kammer:
13. Kammer:
14. Kammer:
15. Kammer:
16. Kammer:
1 Verfahren
3 Verfahren
4 Verfahren
4 Verfahren
2 Verfahren
4 Verfahren
3 Verfahren
3 Verfahren
IV. Ergibt sich aus der Anlage 1 eine der Turnuszuteilung entgegenstehende Zuteilung, wird
der Turnus unterbrochen und das Verfahren - unter Anrechnung auf den Turnus eingetragen. Dies gilt auch für eingehende Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz.
Erfolgt eine Eintragung in derselben Kammer nach Anlage 1 Ziffer VII. oder nach
Trennung, erfolgt keine Anrechnung auf den Turnus.
11
Anlage 3
Die Zuteilung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter zu den Kammern und die
Festlegung der Reihenfolge ihrer Heranziehung werden wie folgt geregelt:
1. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden den Kammern gemäß der
anliegenden Listen A, B und C zugeteilt.
Die 1., 2., 3., 4., 7., 9., 10., 11.,12., 13., 14., 15., 16. und 17. Kammer greifen gemeinsam
auf die Liste A zurück, wobei die Heranziehungsliste mit den zwischenzeitlich erfolgten
Änderungen (Anlage) fortgeführt wird. Maßgebend für die Heranziehung ist jeweils das
Datum des Einganges der ersten Ladungsverfügung des Kammervorsitzes für diesen
Sitzungstag auf der Geschäftsstelle.
Gehen am selben Tag Ladungsverfügungen verschiedener Vorsitzenden ein, die auf
dieselbe Liste der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter zugreifen, richtet sich die
Reihenfolge der Heranziehung nach der numerischen Reihenfolge der Kammern.
Für die 5. Kammer gilt die Liste B.
Für die 6. Kammer gilt die Liste C.
2. Die nach §§ 17 Abs. 3, 60 SGG für ein Verfahren ausgeschlossenen Richterinnen und
Richter sind bei der Heranziehung für den betroffenen Sitzungstag zu übergehen und
die/der listennächste ehrenamtliche Richter/in ist heranzuziehen.
Die/Der so übergangene ehrenamtliche Richter/in ist für den nächsten Termin
heranzuziehen, für den ehrenamtliche Richter/innen noch nicht bestimmt sind und für den
sie/er nicht nach § 17 Abs. 3 SGG ausgeschlossen ist.
Als ausgeschlossen gemäß § 17 Abs. 3 SGG gelten Bedienstete eines Krankenversicherungsträgers für einen Sitzungstag, für den Streitigkeiten aus dem Bereich der
Krankenversicherung terminiert sind.
Die zu § 17 Abs. 3 SGG getroffene Regelung ist entsprechend anzuwenden.
3. Beschäftigte der Gemeinden, Ämter, Kreise und der Bundesagentur für Arbeit werden für
Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht herangezogen. Die
Regelung unter Ziffer 2 gilt entsprechend.
4. Verhinderung
a) Ist eine ehrenamtliche Richterin bzw. ein ehrenamtlicher Richter verhindert, an einer
Sitzung teilzunehmen, oder
b) wird eine bereits geladene Sitzung aufgehoben oder auf einen anderen Tag verlegt und war
die ehrenamtliche Richterin bzw. der ehrenamtliche Richter bereits geladen, so gilt sie/er für
die weitere Ausschöpfung der Liste als herangezogen. Für sie/ihn ist die/der für eine spätere
Sitzung noch nicht geladene listennächste ehrenamtliche Richter/in heranzuziehen.
c) Wird es durch die Verhinderung einer bereits geladenen ehrenamtliche Richterin bzw.
eines bereits geladenen ehrenamtlichen Richters erforderlich, binnen einer Frist bis zu 1
12
Woche vor dem Termin - und damit kurzfristig – eine/n andere/n ehrenamtlichen Richter/in
zu laden, so gelten jene ehrenamtlichen Richterinnen und Richter, die der kurzfristigen
Ladung nicht nachkommen können, nicht als herangezogen.
Der bzw. die nachzuladende Richter/in ist telefonisch zu laden. Wenn er/sie telefonisch nicht
erreicht werden kann, gilt diese/r als nicht erreichbar. Es ist die/der nächstberufene
telefonisch erreichbare Richter/in zu laden.
5. Scheiden eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter aus, so tritt an die
Stelle auf der Heranziehungsliste der/die für sie/ihn neuberufene Richter/in.
6. Wird aus besonderen Gründen von der Reihenfolge abgewichen (§ 6 Ziff. 1 S. 2 SGG), so
tritt durch die Heranziehung der ehrenamtlichen Richterin bzw. des ehrenamtlichen Richters
keine Unterbrechung in der weiteren Ausschöpfung der Liste ein. In derartigen Fällen sind
die Gründe aktenkundig zu machen.
13
Liste A
a) Kreis der Arbeitgeber
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
22.
23.
24.
25.
26.
27.
28.
29.
30.
31.
32.
33.
34.
35.
36.
37.
38.
39.
40.
Eifel, Roland
Hübner, Birgit
Bieschke, Volker
Dr. Kruse, Peter
Wilken, Dietmar
Jahnke, Siegmar
Fitzke, Helmut
Lorenz, Christine
Prof. Dr. Oppermann, Roman Frank
Geng, Regine
Trense, Fred
Prof. Dr. Werle, Egon
Schneider, Heidemarie
Stork, Birgit
Benthien, Hans-Joachim
Leffler, Andrea
Lübs, Grit
Mesekow, Liane
Meyer, Uwe
Juhnke, Margit
Prof. Dr. Teschke, Gerd
Behrns, Kai
Berling, Karl
Birkner, Christiane
Gaschler, Ilona
Granitzki, Wolfgang
Henning, Erich
Stabenow, Kerstin
Kamm, Bringfriede
Segebarth, Undine
Müller, Almut
Neubauer, Hartwig
Pfoth, Antje
Schneider, Claudia
Peters, Karina
Schulz, Marco
Prof. Dr. Seider, Harald
Tödter, Gerald
Wichmann, Bettina
Heine, Cindy
14
b) Kreis der Versicherten
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
22.
23.
24.
25.
26.
27.
28.
29.
30.
31.
32.
33.
34.
35.
36.
37.
38.
39.
40.
Karwe, Uwe
Dumke, Angelika
Wendler, Cornelia
Wagener, Monika
Hülsdünker, Heinrich
Klaus, Regina
Ramien, Frank
Görich, Cornelia
Nölte-Hopp, Katja
Ernst, Viola
Wirth, Astrid
George, Doris
Jablonski, Manuela
Werth, Marlis
Weigmann, Knut
Hoffmann, Christina
Knodel, Christa
Schulz, Mike
Schulze-Rathsack, Adela
Langbecker, Bernd
Matzke, Steffi
Schmoock, Kirsten
Henkel, Renate
Jacholke, Dorén
Bräuer, Cordula
Kummer, Susanne
Stoll, Heidi
Bieler, Dietmar
Santamaria, Gerlind
Schön, Dieter
Wittbrodt, Bärbel
Beilke, Maik
Gellenthin, Manuel
Uteß, Stefanie
Lemanski, Martina
Welthe, Erich
Anhorn, Andrea
Fuhrmann, Dietmar
Langbecker, Ricarda
Trummer, Donald
15
Liste B
a) Mit der Kriegsopferversorgung vertraute Personen:
1.
2.
3.
4.
Strobach, Grit
Stegemann, Ansgar
Krüger-Pöhlitz, Michael
Verch, Thomas
b) Versorgungsberechtigte
1.
2.
3.
4.
Sack, Eckhard
Schmidt, Ramona
Börs, Wolfgang
Bitter, Karin
Liste C
1. Denk, Natja
2. Hässelbarth, Ralf Peter
3. N.N. (bisher Heinke, Bärbel)
4. Mielke, Uwe
5. Hetzel, Gerhard
6. N.N. (bisher Rolle, Werner)
7. Seiffert, Simone
8. Wolgast, Elke
9. Taraschewski, Gerald
10. Niedergesäß, Rainer
11. Zerbe, Gudrun
16
Präsidium des Sozialgerichts Neubrandenburg
Neubrandenburg, den 25. März 2015
gez. Dir’SG Hagemann
gez. RiSG Korzetz
gez. RiSG Pohlenz
gez. Ri’SG Neumann
gez. Ri’SG Wiedner
17