-1Stand: 01.04.2015 Landgericht Rostock Richterliche Geschäftsverteilung 2015 Übersicht A. Zuständigkeit und Besetzung der Kammern................................................2 B. Zuständigkeitsregelung..................... .........................................................20 I. Allgemeines........................................................................................20 II. Zivilverfahren......................................................................................20 III. Strafverfahren.....................................................................................24 C. Vertretungsregelung...................................................................................27 I. Allgemeines........................................................................................27 II. Vertretung der Vorsitzenden................................................................28 III. Vertretung der Beisitzer......................................................................28 D. Anlage 1.....................................................................................................29 Anlage 2.....................................................................................................32 Anlage 3.....................................................................................................34 -2- A. Zuständigkeit und Besetzung der Kammern Kammer 1 1. Zivilkammer (Berufungskammer) Zuständigkeit: 1. Berufungen in Zivilsachen, soweit nicht eine Kammer für Handelssachen zuständig ist. 2. Vertragshilfe, soweit nicht eine Kammer für Handelssachen zuständig ist. 3. Beschwerden in Zivilprozesssachen gegen a) Prozesskostenhilfe betreffende Beschlüsse (§ 127 Abs. 2 u. 3 ZPO), b) Beschlüsse, mit denen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes zurückgewiesen worden ist, c) Beschlüsse, mit denen über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 a Abs. 1 ZPO oder § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO entschieden worden ist, d) Festsetzungen des Streitwertes, soweit in der Kammer ein Berufungsverfahren anhängig ist, war oder vor Erlass der abschließenden Entscheidung anhängig wird, e) Entscheidungen des Prozessgerichts über Vollstreckungsanträge, soweit in der Kammer ein Berufungsverfahren anhängig ist, war oder vor Erlass der abschließenden Entscheidung wird. 4. Beschwerden nach § 721 Abs. 6 ZPO. 5. Beschwerden in WEG-Sachen, Kostenbeschwerden insbesondere Streitwert- und 6. Entscheidungen über die gerichtliche Zuständigkeit gemäß § 36 ZPO, § 5 FamFG und § 2 ZVG. 7. Die 40 ältesten, nach dem 01.01.2009 eingegangenen, nicht terminierten und nicht in eine Spezialzuständigkeit fallenden Einzelrichtersachen des ehemaligen Dezernats Reismann der 3. Zivilkammer. 8. Sonstige nicht verteilte Zivilsachen, die zur Zuständigkeit des Landgerichts gehören. Besetzung: PLG Gemes als Vorsitzender (25 %, Vorrang: PLG - 1. Zivilkammer – Güterichter) RiLG Apprich als stellvertretender Vorsitzender (50 %, Vorrang: 1. Zivilkammer – Güterichter) RiLG Langosch (50 %, Vorrang: Präsidialrichter - 1. Zivilkammer) Ri'in Kruse (100%) VPLG Möllenkamp (Vorrang: VP - 2. Kammer für Handelssachen - 1. Zivilkammer; nimmt nicht an der kammerübergreifenden Vertretung gem. Abschnitt C.III. teil) Vertretungskammer: 3., 9., 10. Zivilkammer -3ordentliche Sitzungstage gemäß Festlegung der Justizverwaltung: Jeder Mittwoch (Saal 233), jeder Donnerstag (Saal 233, 309). -4Kammer 2 Zuständigkeit: 2. Zivilkammer (8a Hilfsstrafkammer) Einstweilen keine Zuständigkeit in Zivilsachen im Hinblick auf die Zuständigkeiten als 8a Hilfsstrafkammer. Als 8a Hilfsstrafkammer: Alle erstinstanzlichen Strafverfahren gemäß § 74 c GVG (Wirtschaftsstrafsachen), die seit dem 01. August 2014 bei der 8. Großen Strafkammer eingegangen sind und bei denen das Hauptverfahren bis zum 24. November 2014 nicht eröffnet worden ist, ferner alle erstinstanzlichen Strafsachen gemäß § 74 c GVG (Wirtschaftsstrafsachen), die bis einschließlich 31. März 2015 beim Landgericht Rostock eingehen. Besetzung: VRi'inLG Eidam als Vorsitzende (100 %, Vorrang: 2. Zivilkammer (8a Hilfsstrafkammer) - Güterichterin RiLG Reismann als stellvertretender Vorsitzender (100 %) RiLG Karstens (100 %) RiLG Halfmann (ohne AKA ausschließlich für das Verfahren 2 KLs 291/14 (1), Vorrang: 8. Strafkammer – 2. Zivilkammer (8a Hilfsstrafkammer)) Vertretungskammer: ordentliche Sitzungstage gemäß Festlegung der Justizverwaltung: 8., 1., 2. Strafkammer wie 8. Große Strafkammer -5Kammer 3 3. Zivilkammer Zuständigkeit: 1. Erledigte Verfahren der ehemaligen 4. Zivilkammer, soweit sie nach dem 31.12.2013 wieder anhängig werden 2. Erstinstanzliche Zivilverfahren nach dem in Abschnitt B.II.5. geregelten Rotationsverfahren, sofern nicht die Zuständigkeit einer Kammer für Handelssachen gegeben ist. 3. Verfahren, soweit nicht die Handelssachen gegeben ist: Zuständigkeit einer Kammer für a) gemäß § 4 Abs. 1 KonzVO M-V, b) über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bildund Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen (§ 348 I 2 Nr. 2 a) ZPO) sowie Internet. 4. Erstinstanzliche Sachen, in denen die Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen beantragt wird, sowie alle Klagen auf Feststellung, dass aus einem solchen Titel nicht vollstreckt werden kann. 5. Entscheidungen über die Richterablehnungen gemäß § 45 Abs. 3 ZPO und Ablehnungen des Rechtspflegers in Zivilsachen. 6. Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie nicht der 1. Zivilkammer oder 1. Kammer für Handelssachen zugewiesen sind. 7. Entscheidungen nach dem Therapieunterbringungsgesetz – diese werden auf den Turnus wie eine Arzthaftungssache, d.h. zu 2/1 angerechnet. 8. zum 01.04.2014 die 48 ältesten Einzelrichtersachen der 9. Zivilkammer und die 36 ältesten Einzelrichtersachen der 10. Zivilkammer, die nach dem 01.01.2011 eingegangen sind, die aktuell nicht terminiert sind, in denen unter Beteiligung des aktuell zuständigen Einzelrichters noch keine Verhandlung stattgefunden hat und noch keine PKH-Entscheidung gefällt wurde, die nicht in Sachzusammenhang mit anderen bei der 9. bzw. 10 Zivilkammer verbleibenden Verfahren stehen und die keine Spezialzuständigkeit der abgebenden Kammern betreffen. Besetzung: VRiLG Albert als Vorsitzender (100 %) RiLG Ott als stellvertretender Vorsitzender (100 %) RiLG Dr. Fuchs (90 % ,Vorrang: 3. Zivilkammer - Güterichter) RiLG Meuthen (100 % ,Vorrang: 3. Zivilkammer – 6. Strafkammer) Vertretungskammer: 9., 10., 1. Zivilkammer ordentliche Sitzungstage gemäß Festlegung der Jeder Montag (Saal 329), jeder Dienstag (Saal 307, 329), -6Justizverwaltung: jeder Mittwoch (Saal 329), jeder Donnerstag (Saal 329), jeder Freitag (Saal 329). -7Kammer 4 Nicht eingerichtet Kammer 5 1. Kammer für Handelssachen Zuständigkeit: 1. Erstinstanzliche Handelssachen einschließlich solcher gemäß § 4 Abs. 1 KonzVO M-V nach dem in Abschnitt B.II.7. geregelten Rotationsverfahren. 2. Berufungen und Beschwerden in Handelssachen - unter Anrechnung auf den in Abschnitt B.II.7. geregelten Turnus. Besetzung: VRiLG Dr. Müller als Vorsitzender (100 %, Vorrang: 1. Kammer für Handelssachen - Güterichter) Handelsrichter: Sven Albrecht Jan-Hendrik Brincker Uwe Heiseler Dieter Huber Doreen Jacobsen Petra Ludwig Hans-Joachim Spönemann Benedikt von der Decken Christoph Freiherr von Stein Andrea Weidner Andreas Wieczorke Dr. Karl-Ludwig Zerbin Vertretungskammer: ordentliche Sitzungstage gemäß Festlegung der Justizverwaltung: hinsichtlich Aktenzeichen mit ungerader Endziffer: 2. KfH, 3., 9., 10., 1. Zivilkammer hinsichtlich Aktenzeichen mit gerader Endziffer: 2. KfH, 9., 10., 1., 3. Zivilkammer Jeder Mittwoch (Saal 307). -8Kammer 6 Zuständigkeit: 2. Kammer für Handelssachen Erstinstanzliche Handelssachen einschließlich solcher gemäß § 4 Abs. 1 KonzVO M-V nach dem in Abschnitt B.II.7. geregelten Rotationsverfahren. Erledigte Verfahren der zum 31.10.2010 aufgelösten 3. (Hilfs-) Kammer für Handelssachen, soweit sie nach dem 31.12.2013 wieder anhängig werden. Besetzung: VPLG Möllenkamp als Vorsitzender (70 %, Vorrang: VPLG – 2. Kammer für Handelssachen - 1. Zivilkammer) Handelsrichter: Irmhild Düwel Anja Goldbach Silke Grieger Arno Gutzmer Matthias Herrmann Angelika Kleinfeldt Ulrich Kotzbauer Matthias Krack Claus Meyer Elli Neumann Prof. Dr. Bernd Romeike Frank Röntgen Vertretungskammer: ordentliche Sitzungstage gemäß Festlegung der Justizverwaltung: hinsichtlich Aktenzeichen mit ungerader Endziffer: 1. KfH, 10., 9., 3., 1. Zivilkammer hinsichtlich Aktenzeichen mit gerader Endziffer: 1. KfH, 9., 3., 1., 10. Zivilkammer Jeder Dienstag (Saal 308). -9Organisationseinheit 7 Güterichter Zuständigkeit: Verfahren, die gemäß § 278 Abs. 5 ZPO, § 9 Abs. 1 MediationsG an den Güterichter verwiesen worden sind. Besetzung: RiLG Apprich (50 %, Vorrang: 1. Zivilkammer – Güterichter) VRiLG Mack (10 %, Vorrang: Pressesprecher - 10. Zivilkammer – Güterichter) PLG Gemes (Vorrang: PLG – 1. Zivilkammer – Güterichter) VRiLG Dr. Müller (Vorrang: 1. Kammer für Handelssachen – Güterichter) RiLG Dr. Fuchs (10 %, Vorrang: 3. Zivilkammer – Güterichter) VRi'inLG Eidam (Vorrang: 8a Hilfsstrafkammer -2. Zivilkammer – Güterichterin) Ri'inLG Bäuerle-Graf zur Bearbeitung der Verfahren mit den Aktenzeichen 7 AR 130/14, 7 AR 171/14, 7 AR 89/14, 7 AR 17/14 (Vorrang: 9. Zivilkammer - Güterichterin) Die Güterichter/Mediatoren verteilen ihre Geschäfte untereinander nach einem Turnus entsprechend ihrer Arbeitskraftanteile; etwaige Wünsche der Beteiligten können vorrangig berücksichtigt werden. Kammer 8 Nicht eingerichtet - 10 Kammer 9 9. Zivilkammer Zuständigkeit: 1. Erstinstanzliche Zivilverfahren nach dem in Abschnitt B.II.5. geregelten Rotationsverfahren, sofern nicht die Zuständigkeit einer Kammer für Handelssachen gegeben ist. Die Kammer setzt gemäß Beschluss 4 der 13. Präsidiumssitzung vom 19.11.2014 für 90 allgemeine Zivilsachen von der Teilnahme am Turnus aus. 2. Streitigkeiten, soweit nicht die Zuständigkeit einer Kammer für Handelssachen gegeben ist, a) aus Bank- und Finanzgeschäften (§ 348 I 2 Nr. 2 b) ZPO); b) aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte - soweit nicht die Regelung in Abschnitt B.II.6.a) eingreift -, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer (§ 348 I 2 Nr. 2 d) ZPO) sowie aus der Berufstätigkeit der Notarvertreter und Notariatsverwalter; c) über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften (§ 348 I 2 Nr. 2 g) ZPO). 3. Notarbeschwerden gemäß § 15 Abs. 2 BNotO und § 54 BeurkG sowie Kostenbeschwerden gemäß § 127 GNotKG. Besetzung: VRiLG Ehlert als Vorsitzender (100 %Vorrang: 9. Zivilkammer – 7. Strafkammer) RiLG Domke als stellvertretender Vorsitzender (100 %; Vorrang: 9. Zivilkammer – 7. Strafkammer) Ri'inLG Bäuerle-Graf (100 %; Vorrang: 9. Zivilkammer - 7. Strafkammer) Vertretungskammer: 10., 1., 3. Zivilkammer ordentliche Sitzungstage gemäß Festlegung der Justizverwaltung: Jeder Montag (Saal 233), jeder Dienstag (Saal 233), jeder Donnerstag (Saal 308), jeder Freitag (Saal 233, 307, 308). - 11 Kammer 10 10. Zivilkammer Zuständigkeit: 1. Erstinstanzliche Zivilverfahren nach dem in Abschnitt B.II.5. geregelten Rotationsverfahren, sofern nicht die Zuständigkeit einer Kammer für Handelssachen gegeben ist. 2. Streitigkeiten a) aus Vorsorge- oder Heilbehandlung von Menschen und Tieren (§ 348 I 2 Nr. 2 e) ZPO) einschließlich kosmetischer Behandlung, auch soweit die Ansprüche aus unerlaubter Handlung einschließlich Amtspflichtverletzung hergeleitet werden und auch soweit mit solchen Ansprüchen aufgerechnet oder hinsichtlich solcher Ansprüche Widerklage erhoben wird; b) aus Honorarforderungen von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Kliniken oder Heilpraktikern; c) aus Versicherungsvertragsverhältnissen (§ 348 I 2 Nr. 2 h) ZPO); d) über Ansprüche nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG; e) nach § 6 a Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung des Einigungsvertrages (§ 20 GOrgG); f) über Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörde und über Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben (§ 9 GOrgG); g) über Entschädigungsansprüche nach § 13 Abs. 1 StrEG. Besetzung: VRiLG Mack als Vorsitzender (80 %, Vorrang: Pressesprecher - 10. Zivilkammer – Güterichter) RiLG Wipper als stellvertretender Vorsitzender (100 %) Ri'inLG Junghans (50 %) Ri'inLG Dilling (50 %) Vertretungskammer: ordentliche Sitzungstage gemäß Festlegung der Justizverwaltung: 1., 3., 9. Zivilkammer Jeder Montag (Saal 309), jeder Dienstag (Saal 309), jeder Mittwoch (Saal 308, 309), jeder Donnerstag (Saal 307), jeder Freitag (Saal 309). - 12 Kammer 11 1. Strafkammer (Große Strafkammer, Wirtschaftsstrafkammer, Beschwerdekammer; Strafvollstreckungskammer) Zuständigkeit: 1. Erstinstanzliche allgemeine Strafsachen gegen Erwachsene a) betreffend Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz (unter Anrechnung auf den Turnus zu b) b) nach dem in Abschnitt B.III.10 geregelten Rotationsverfahren 2. Beschwerden (§ 73 Abs. 1 GVG bzw. § 46 Abs. 1 OwiG) a) in Wirtschaftsstrafsachen (unter Anrechnung auf den Turnus zu b), soweit sie sich auf ein in der Kammer anhängiges oder anhängig gewesenes Verfahren beziehen b) nach dem in Abschnitt B.III.11 geregelten Rotationsverfahren, soweit nicht die besondere Zuständigkeit der Staatsschutzkammer, der Jugend-/Jugendschutzkammer oder der Wirtschaftsstrafkammer gegeben ist; 3. sonstige Angelegenheiten – außerhalb erstinstanzlicher Strafverfahren - betreffend die in § 74 c GVG genannten Straftaten (Wirtschaftsstraftaten) mit Ausnahme der Beschwerden, soweit der Familienname des Beschuldigten/Betroffenen/Verurteilten/Beteiligten mit den Buchstaben A bis M beginnt. 4. Berufungen gegen Urteile des Schöffengerichts betreffend die in § 74 c GVG genannten Straftaten 5. Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen gemäß § 74 a GVG. 6. Entscheidungen gemäß § 78 a Abs. 1 Satz 2 und 3 GVG (Strafvollstreckungssachen), soweit der Familienname des Verurteilten mit den Buchstaben C, D, F, I, Ga bis Grab, M, N, O, Q oder U beginnt. 7. Sonstige Angelegenheiten in Ermittlungsverfahren, soweit nicht die Sonderzuständigkeit einer Strafkammer gegeben ist. Besetzung: VRiLG Lex als Vorsitzender (90 %, Vorrang: 1. Strafkammer - 9. Strafkammer - 6. Strafkammer) RiLG Bruske als stellvertretender Vorsitzender (90 %, Vorrang: 1. Strafkammer - 9. Strafkammer - 6. Strafkammer) RiLG Haschke, zugleich als zweiter Richter im Sinne des § 76 Abs. 3 Satz 1 GVG (90 %, Vorrang: 1. Strafkammer - 6. Strafkammer) Vertretungskammer: 2., 3., 8. Strafkammer ordentliche Sitzungstage gemäß Festlegung der Jeder Dienstag des Jahres, beginnend mit dem 06.01.2015, jeder zweite Donnerstag des Jahres, beginnend mit dem 08.01.2015. - 13 Justizverwaltung: - 14 Kammer 12 2. Strafkammer (Große Strafkammer, Jugendkammer, Jugendschutzkammer, Beschwerdekammer, Strafvollstreckungskammer) Zuständigkeit: 1. Strafverfahren, bei denen nach den Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes die Jugendkammer zuständig ist (§§ 33 Abs. 2, 41, 108 JGG). 2. Strafverfahren betreffend die in § 26 Abs. 1 GVG genannten Straftaten, soweit die Geschädigten zur Zeit der Tat Kinder oder Jugendliche gewesen sind, sowie Straftaten gegen die Bestimmungen des § 184 StGB (Jugendschutz). 3. Erstinstanzliche allgemeine Strafsachen gegen Erwachsene nach dem in Abschnitt B.III.10 geregeltem Rotationsverfahren. 4. Beschwerden in Jugend- und Jugendschutzsachen (§§ 41 Abs. 1 JGG, 73 Abs. 1 GVG). 5. Entscheidungen gemäß § 78 a Abs. 1 Satz 2 und 3 GVG (Strafvollstreckungssachen), soweit der Familienname des Verurteilten mit den Buchstaben Grac bis Ha, S, V, W, X oder Y beginnt. Besetzung: VRiLG Strauß als Vorsitzender (100 %; Vorrang: 2. Strafkammer - 10. Strafkammer - 4. Strafkammer) Ri'inLG Schwetlik-Kuhlemann als stellvertretende Vorsitzende (100 %; Vorrang: 2. Strafkammer - 10. Strafkammer) Ri'inAG Dr. Fischer-Langosch (75 %) Vertretungskammer: 3., 8., 1. Strafkammer ordentliche Sitzungstage gemäß Festlegung der Justizverwaltung: Als Jugendkammer: Jeder Mittwoch des Jahres, beginnend mit dem 07.01.2015. In den übrigen Strafsachen: Jeder zweite Montag des Jahres, beginnend mit dem 12.01.2015. - 15 Kammer 13 3. Strafkammer (Große Strafkammer, Schwurgericht, Staatsschutzkammer, Beschwerdekammer; Strafvollstreckungskammer) Zuständigkeit: 1. Strafverfahren betreffend die in § 74 Abs. 2 GVG (Schwurgericht) und § 74 a GVG (Staatsschutz) genannten Straftaten, soweit nicht die Jugendkammer zuständig ist (jeweils unter Anrechnung auf den Turnus zu 2.) 2. Erstinstanzliche allgemeine Strafsachen gegen Erwachsene nach dem in Abschnitt B.III.10 geregelten Rotationsverfahren 3. Beschwerden (§ 73 Abs. 1 GVG bzw. § 46 Abs. 1 OWiG) a) in Staatsschutz- und Schwurgerichtssachen (unter Anrechnung auf den Turnus zu b); b) nach dem in Abschnitt B.III.11 geregelten Rotationsverfahren, soweit nicht die besondere Zuständigkeit der Staatsschutzkammer, der Jugend-/Jugendschutzkammer oder der Wirtschaftsstrafkammer gegeben ist. 4. Entscheidungen nach § 77 Abs. 3 Satz 2 GVG (Schöffenliste). 5. Entscheidungen gemäß § 78 a Abs. 1 Satz 2 und 3 GVG (Strafvollstreckungssachen), soweit der Familienname des Verurteilten mit den Buchstaben A, B, E, Hb bis Hi, J, T oder Z beginnt. Besetzung: VRiLG Goebels als Vorsitzender (100 %; Vorrang: 3. Strafkammer – 11. Strafkammer) Ri'inLG Zirke als stellvertretende Vorsitzende (100 %; Vorrang: 3. Strafkammer – 11. Strafkammer) RiAG Tiedje (100 %) Vertretungskammer: ordentliche Sitzungstage gemäß Festlegung der Justizverwaltung: 8., 1., 2. Strafkammer Jeder Donnerstag des Jahres, beginnend mit dem 01.01.2015, jeder zweite Dienstag des Jahres, beginnend mit dem 13.01.2015. - 16 Kammer 14 4. Strafkammer (Kleine Strafkammer, Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen) Zuständigkeit: 1. Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte, soweit nicht die Jugendkammer oder die Wirtschaftsstrafkammer zuständig ist. 2. Nicht erledigte Beschwerden, die beim Wechsel der Zuständigkeit durch Berufungseinlegung als Antrag an das nunmehr mit der Hauptsache befasste Tatgericht zu verstehen sind. 3. Verfahren nach den §§ 95 ff. StBerG. Besetzung: VRiLG Scherhans als Vorsitzender (100 %) zweiter Richter im Sinne des § 76 Abs. 3 Satz 1 GVG (kleine Strafkammer): RiAG Nitschke Beisitzer in den Fällen des § 95 Abs. 4 Satz 1 StBerG und des § 82 Abs. 2 Satz 5 StBerG (Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen): VRiLG Strauß als Stellvertretender Vorsitzender VRiLG Lex Vertretungskammer: ordentliche Sitzungstage gemäß Festlegung der Justizverwaltung: Kammer 15 8., 2., 1. Strafkammer Jeder Dienstag des Jahres, beginnend mit dem 06.01.2015, jeder Mittwoch des Jahres, beginnend mit dem 07.01.2015. nicht eingerichtet - 17 Kammer 16 Zuständigkeit: Besetzung: 6. Strafkammer (Kammer für Rehabilitierungsverfahren) Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz vom 29.10.1992. VRiLG Lex als Vorsitzender (10 %, Vorrang: 1. Strafkammer - 9. Strafkammer - 6. Strafkammer) RiLG Bruske als stellvertretender Vorsitzender (10 %, Vorrang: 1. Strafkammer - 9. Strafkammer - 6. Strafkammer) RiLG Haschke (10 %, Vorrang: 1. Strafkammer - 6. Strafkammer) RiLG Meuthen (zur Erledigung der zum Stichtag 17. März 2014 40 ältesten, mit eingegangener Stellungnahme der Staatsanwaltschaft entscheidungsreifen Verfahren seines Dezernats; Vorrang: 3. Zivilkammer – 6. Strafkammer) Vertretungskammer: Kammer 17 1., 2., 3., 8. Strafkammer 7. Strafkammer (Große Strafkammer) Zuständigkeit: Anordnung von Maßnahmen nach § 100 c StPO (§ 74 a Abs. 4 GVG). Besetzung: VRiLG Ehlert als Vorsitzender RiLG Domke als stellvertretender Vorsitzender Ri'inLG Bäuerle-Graf Vertretungskammer: 1., 3., 9., 10. Zivilkammer - 18 Kammer 18 8. Strafkammer (Große Strafkammer, Wirtschaftsstrafkammer, Beschwerdekammer; Strafvollstreckungskammer) Zuständigkeit: 1. a) Erstinstanzliche Strafverfahren betreffend die in § 74 c GVG genannten Straftaten (Wirtschaftsstraftaten) - unter Anrechnung auf den Turnus zu 2., soweit nicht die 8a Hilfsstrafkammer zuständig ist b) sonstige Angelegenheiten betreffend die in § 74 c GVG genannten Straftaten (Wirtschaftsstraftaten) mit Ausnahme der Beschwerden, soweit der Familienname des Beschuldigten/Betroffenen/Verurteilten/Beteiligten mit den Buchstaben N bis Z beginnt. 2. Erstinstanzliche allgemeine Strafsachen gegen Erwachsene nach dem in Abschnitt B.III.10 geregelten Rotationsverfahren 3. Beschwerden (§ 73 Abs. 1 GVG bzw. § 46 Abs. 1 OWiG) a) in Wirtschaftsstrafsachen (unter Anrechnung auf den Turnus zu b), soweit nicht die 1. Große Strafkammer (dort Nr. 4.a) zuständig ist b) nach dem in Abschnitt B.III.11 geregelten Rotationsverfahren, soweit nicht die besondere Zuständigkeit der Staatsschutzkammer, der Jugend-/Jugendschutzkammer oder der Wirtschaftsstrafkammer gegeben ist. 4. Entscheidungen gemäß § 78 c Abs. 1 Satz 2 und 3 GVG (Strafvollstreckungssachen), soweit der Familienname des Verurteilten mit den Buchstaben Hj bis Hz, K, L, P oder R beginnt. Besetzung: VRiLG Fischer als Vorsitzender (100 %; Vorrang: 8. Strafkammer - 12. Strafkammer) RiLG Halfmann als stellvertretender Vorsitzender (75 %; Vorrang: 8. Strafkammer – 8a Hilfsstrafkammer - 12. Strafkammer – 2. Zivilkammer) RiLG Hildebrandt (100 %) RiAG Nitschke (50 %, Vorrang: IT-Koordinator – 8. Strafkammer) Vertretungskammer: ordentliche Sitzungstage gemäß Festlegung der Justizverwaltung: 1., 2., 3. Strafkammer Jeder Montag des Jahres, beginnend mit dem 05.01.2015, jeder zweite Mittwoch des Jahres, beginnend mit dem 14.01.2015. - 19 Kammer 19 Zuständigkeit: Besetzung: 9. Strafkammer (Kleine Strafkammer) In die Zuständigkeit einer kleinen Strafkammer fallende Sachen der 4. Strafkammer, die an eine andere Kammer des Landgerichts zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen werden, nach dem in Abschnitt B.III.12 geregelten Rotationsverfahren VRiLG Lex als Vorsitzender RiLG Bruske als zweiter Richter im Sinne des § 76 Abs. 3 Satz 1 GVG Vertretungskammer: ordentliche Sitzungstage gemäß Festlegung der Justizverwaltung: Kammer 20 Zuständigkeit: Besetzung: 2., 3., 8. Strafkammer Jeder erste Montag im Monat, beginnend mit dem 05.01.2015. 10. Strafkammer (Kleine Strafkammer) In die Zuständigkeit einer kleinen Strafkammer fallende Sachen der 4. Strafkammer, die an eine andere Kammer des Landgerichts zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen werden, nach dem in Abschnitt B.III.12 geregelten Rotationsverfahren VRiLG Strauß als Vorsitzender Ri'inLG Schwetlik-Kuhlemann als zweite Richterin im Sinne des § 76 Abs. 3 Satz 1 GVG Vertretungskammer: ordentliche Sitzungstage gemäß Festlegung der Justizverwaltung: 3., 8., 1. Strafkammer Jeder erste Dienstag im Monat, beginnend mit dem 06.01.2015. - 20 Kammer 21 Zuständigkeit: Besetzung: 11. Strafkammer (Kleine Strafkammer) In die Zuständigkeit einer kleinen Strafkammer fallende Sachen der 4. Strafkammer, die an eine andere Kammer des Landgerichts zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen worden sind, nach dem in Abschnitt B.III.12 geregelten Rotationsverfahren VRiLG Goebels als Vorsitzender Ri'inLG Zirke als zweite Richterin im Sinne des § 76 Abs. 3 Satz 1 GVG Vertretungskammer: ordentliche Sitzungstage gemäß Festlegung der Justizverwaltung: Kammer 22 Zuständigkeit: Besetzung: 8., 1., 2. Strafkammer Jeder erste Mittwoch im Monat, beginnend mit dem 07.01.2015. 12. Strafkammer (Kleine Strafkammer) In die Zuständigkeit einer kleinen Strafkammer fallende Sachen der 4. Strafkammer, die an eine andere Kammer des Landgerichts zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen worden sind, nach dem in Abschnitt B.III.12 geregelten Rotationsverfahren VRiLG Fischer als Vorsitzender RiLG Halfmann als zweiter Richter im Sinne des § 76 Abs. 3 Satz 1 GVG Vertretungskammer: ordentliche Sitzungstage gemäß Festlegung der Justizverwaltung: 8., 2., 1. Strafkammer Jeder erste Donnerstag im Monat, beginnend mit dem 01.01.2015. - 21 - B. Zuständigkeitsregelung I. Allgemeines 1. Maßgebend für die Bestimmung der zuständigen Kammer sind der Zeitpunkt des Eingangs der Sache beim Landgericht und die zu diesem Zeitpunkt gültige Geschäftsverteilung. 2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, bleibt die Zuständigkeit für bei Inkrafttreten dieses Geschäftsverteilungsplanes bereits anhängige Verfahren erhalten. 3. Die mit dem Eingang der Sache begründete Zuständigkeit wird weder durch eine Verfahrenstrennung noch durch eine Rücknahme des Antrags, der Klage oder des Rechtsmittels hinsichtlich einzelner Streitgenossen oder des Antrags, der Anklage oder des Rechtsmittels hinsichtlich einzelner Beschuldigter oder durch das Hinzutreten weiterer Streitgenossen geändert oder aufgehoben. 4. Die mit dem Eingang der Sache begründete Zuständigkeit bleibt unverändert, wenn sich im Laufe des Verfahrens der Name der für die Zuständigkeit maßgebenden Partei oder des Beschuldigten ändert oder sich später herausstellt, dass diese tatsächlich anders heißt oder geschrieben wird. 5. Bei Streitigkeiten über die Zuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan entscheidet das Präsidium auf Antrag der Kammer, bei der die Sache zuerst eingegangen oder an die die Sache weitergegeben worden ist, über dessen Auslegung. II. Zivilverfahren 1. Geht der Klage ein Verfahren über einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung voraus, so gelangt die Hauptsache an die Kammer, vor der das Verfahren über den Arrest oder die einstweilige Verfügung anhängig ist oder war. Die Regelung in Abschnitt B.II.5.c) bb) gilt entsprechend. 2. Entsteht während eines schwebenden Prozesses ein Verfahren über einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung, so ist für dieses Verfahren die Kammer der Hauptsache zuständig. 3. Geht während eines Prozesses oder nach Beendigung eines Verfahrens eine Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO ), eine Gebührenklage nach § 34 ZPO, eine Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel (§ 731 ZPO) oder eine Klage gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel (§ 768 ZPO) ein, so ist für diese die Kammer der Hauptsache zuständig. 4. Geht einer Klage ein selbständiges Verfahren auf Prozesskostenhilfe oder ein selbständiges Beweisverfahren zwischen den Parteien voraus, so gelangt die Klage an die Kammer, bei der das Prozesskostenhilfeverfahren oder das Beweisverfahren anhängig war oder ist. Dies gilt im Falle des selbständigen Beweisverfahrens auch bei einem Wechsel der Parteirollen oder wenn eine oder beide Parteien aus mehreren Personen bestehen; die allgemeine Sachzusammenhangsregelung gilt insoweit nicht. Die Regelung in Abschnitt B.II.5.c) bb) gilt entsprechend. 5. Verteilung der allgemeinen Zivilsachen im Turnus (Rotationssystem): a) Allgemeines: aa) Die Verteilung der eingehenden Zivilsachen (O- und OH-Sachen) bei den erstinstanzlichen, allgemeinen Zivilkammern erfolgt, soweit sich nicht aus den Regelungen unter Abschnitt A. eine spezielle Zuständigkeit ergibt, nach einem Turnus. bb) Erfolgt die Zuweisung im Turnus, zählen erstinstanzliche Sachen (O- und OH-Sachen) mit Ausnahme von Arzthaftungssachen, die als 2/1 Sachen zählen, als 1/1 Sache. cc) Der Turnus beginnt am 01.01.2015 mit der 3. Zivilkammer. dd) Die Zuteilung der Sachen im Rotationssystem regelt die Verwaltungsanordnung für die Handhabung der Rotationssysteme vom 25.11.2013 (Abschnitt D. Anlage 1 zur Ge- - 22 schäftsverteilung). ee) Für die Reihenfolge der Zuteilung ist der Eingang der einzelnen Sache bei der Eingangs- und Verteilerstelle für Zivilsachen (EVZ) maßgebend. Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes werden in derselben Weise verteilt. Gehen mehrere solcher Anträge am selben Tag ein, so wird der Turnus unterbrochen. Die Anträge werden der Kammer zugewiesen, die als nächste, übernächste usw. im Turnus zuständig wäre. Nach Zuteilung wird der jeweils unterbrochene Turnus fortgesetzt. ff) Gehen Sachen bei der EVZ gleichzeitig ein, so ergibt sich die Reihenfolge aus dem Alphabet. Maßgebend ist: (1) der im Zeitpunkt des Eingangs der Sache im Passivrubrum aufgeführte Name der Partei, nicht der des Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreters; (2) Vornamen, frühere Adelsprädikate, Titel, Berufsbezeichnungen, deutsche und ausländische Artikel, Präpositionen sowie vorangestellte Familien- oder Verwandtschaftsbezeichnungen bleiben außer Betracht; (3) bei Personen mit mehreren Familiennamen oder Doppelnamen der erste Name; (4) bei Streitgenossen der dem Alphabet nach erste Name; (5) bei Klagen gegen den Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter und Nachlassinsolvenzverwalter der Name des Erblassers; (6) bei Klagen gegen den Insolvenzverwalter, Sachverwalter in seerechtlichen Verteilungsverfahren oder Zwangsverwalter der Name des Gemeinschuldners oder Eigentümers; (7) bei Klagen gegen den Treuhänder der Name desjenigen, dessen Vermögen verwaltet wird; (8) bei Klagen gegen Gebietskörperschaften der Anfangsbuchstabe der Gebietsbezeichnung; (9) bei Klagen nach § 115 Abs. 1 VVG (§ 3 PflVG, Art. 1 EGVVG) bleibt der Versicherer unberücksichtigt, wenn mindestens ein Streitgenosse verklagt ist; (10) bei eingetragenen Firmen, juristischen Personen, Handelsgesellschaften und sonstigen Gesellschaften, eingetragenen oder nicht eingetragenen Vereinen sowie in Gründung befindlichen nicht eingetragenen Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaften oder nicht rechtsfähigen Vereinen der erste - in dem entsprechenden Namen enthaltene - Familienname, soweit er im Passivrubrum aufgeführt ist, auch wenn er nur als Bestandteil eines zusammengesetzten Wortes oder als Eigenschaftswort vorkommt; ist ein Familienname nicht enthalten, ist maßgebend das erste Wort oder eine vorangestellte Abkürzung, wobei deutsche und ausländische Artikel, Präpositionen, Bezeichnungen der Rechtsform (nicht der Organisationsform wie Wohnungseigentümergemeinschaft oder Jagdgenossenschaft) und die Wörter "Firma", "Deutsch", "Arbeits- und Baugemeinschaft", "Arge" und "Europäisch" außer Betracht bleiben. gg) Eine Änderung des Passivrubrums begründet auch bei subjektiver Klageänderung keine neue Zuständigkeit. b) Zuweisungsanteile: aa) Von den eingehenden allgemeinen Zivilsachen, die nicht zur Sonderzuständigkeit einer Kammer gehören, erhalten im Turnus nacheinander (blockweise): Zivilkammer 3 Zivilkammer 9 Zivilkammer 10 In jedem 5. Durchlauf erhält die 3. Zivilkammer ger. 8 Sachen, 6 Sachen, 6 Sachen. eine und die 10. Zivilkammer zwei Sachen weni- - 23 bb) Jede vom Turnus unabhängig zugewiesene Sache (Sonderzuständigkeit, Sachzusammenhang) wird auf den jeweiligen Turnus der Kammer angerechnet. Die Anrechnung gilt als Zuteilung im Sinne von Ziffer 5.b). Dabei werden alle Sachen mit Ausnahme der O- und OH-Sachen als ½ Sache berücksichtigt. Ausgenommen sind AR-Sachen, die nicht auf den Turnus angerechnet werden. c) Sachzusammenhang: aa) Es gelangen sämtliche in derselben Rechtssache anhängig werdende Verfahren kraft Sachzusammenhangs an die Kammer, bei der das zeitlich erste Verfahren noch anhängig, bereits entschieden oder nach Durchführung eines Verhandlungstermins (früher erster Termin oder Haupttermin) anderweitig erledigt und der damit befasste Berichterstatter Kammermitglied ist. Als dieselbe Rechtssache gelten Streitigkeiten, wenn (1) sie zwischen denselben Parteien geführt werden und dasselbe Rechts- und/ oder Lebensverhältnis betreffen; (2) in getrennten Verfahren derselben oder verschiedener Parteien prozessuale Ansprüche aus denselben Rechts- und/ oder Lebensverhältnissen hergeleitet werden; (3) die Ansprüche, die Gegenstand der Prozesse bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen. bb) Ein Sachzusammenhang besteht nicht mehr, wenn die Erledigung des ersten Verfahrens länger als zwei Jahre zurückliegt. Die Sache gilt mit dem Zeitpunkt als erledigt, zu dem die Kammer die letzte materiell-rechtliche Entscheidung trifft. cc) Spezialzuständigkeit geht dem Sachzusammenhang vor. d) Abgabe wegen Unzuständigkeit, Verweisung: aa) Gelangt ein Verfahren an eine unzuständige Zivilkammer, so ist dieses unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Frist zur Einreichung einer Erwiderung bzw. Stellungnahme an die zuständige Kammer abzugeben. Spätestens 3 Monate nach Eingang der Sache - bei vorangegangenem Mahnverfahren nach Eingang der Anspruchsbegründung - ist eine Abgabe nicht mehr zulässig. bb) Die zeitliche Begrenzung nach aa) der Abgabemöglichkeiten gilt nicht, wenn eine Sache mit einer bei einer anderen Kammer anhängigen Sache gem. § 147 ZPO verbunden werden soll. cc) Die Abgabe erfolgt in allen Fällen über die EVZ, nachdem sich die Vorsitzenden der abgebenden und der übernehmenden Kammer über die Abgabe geeinigt haben. dd) Aus einer Kammer abgegebene Verfahren werden aus dem Turnus der abgebenden Kammer herausgerechnet. Von einer Kammer übernommene Verfahren werden dem Turnus der übernehmenden Kammer zugeschlagen. Ist aufgrund der Abgabe und/ oder Übernahme der Turnus nicht ausgeglichen, werden die nächsten eingehenden Verfahren der abgebenden bzw. nicht übernehmenden Kammer zugeschlagen, bis ein Ausgleich erfolgt ist. ee) Die Abgaben und Verweisungen wegen fehlender Zuständigkeit zwischen Kammern, die nicht an demselben Rotationssystem teilnehmen, erfolgen über die EVZ und die Serviceeinheit der 1. Kammer für Handelssachen. ff) Gibt eine Kammer eine Sache wegen irrtümlicher Zuweisung an eine in einem anderen Rotationssystem beteiligte Kammer ab, so gilt dd) der Abgabemöglichkeiten entsprechend. gg) Verweist eine Kammer eine Sache an eine Kammer eines anderen Rotationssystems (z.B. KfH an ZK oder umgekehrt), so hat dies auf den Turnus der verweisenden Kammer keinen Einfluss. Bei der übernehmenden Kammer gilt die Sache als Neueingang. - 24 e) Verfahren vor dem Güterichter bzw. aus der Mediation: Verfahren, die vor dem 01.01.2015 an den Güterichter bzw. die Mediation abgegeben worden waren und dort scheitern, nehmen nicht am Turnus teil. 6. Sonderfälle: a) Fallen bei einer Klagehäufung die verschiedenen Streitgegenstände in die Spezialzuständigkeit mehrerer Kammern, ist der erste Antrag der Klage maßgeblich. b) Amts- und Staatshaftungsklagen, die auf eine Pflichtverletzung bei der Bearbeitung einer in diesem Geschäftsverteilungsplan besonders aufgeführten Rechtsmaterie gestützt werden, gehören vor die Kammer, der diese spezielle Rechtsmaterie zugewiesen ist. c) Schadensersatzklagen gegen Rechtsanwälte, Rechtsbeistände sowie Organisationen im Sinne der §§ 11 Arbeitsgerichtsgesetz und 73 Sozialgerichtsgesetz aus der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung, die eine Pflichtverletzung bei der Bearbeitung einer in diesem Geschäftsverteilungsplan besonders aufgeführten Rechtsmaterie (auch in TSachen) betreffen, gehören vor die Kammer, der diese Rechtsmaterie zugewiesen ist. d) Wird eine Sache durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts zurückverwiesen, so ist grundsätzlich die Kammer zuständig, die früher die Sache entschieden hat. Die Sache wird als Neueingang bei der Zuteilung berücksichtigt. e) Nach der Aktenordnung weggelegte Sachen, die von den Parteien neu betrieben werden, gelangen ohne Anrechnung auf den Turnus an die früher damit befasste Kammer. f) Soweit keine besondere Bestimmung getroffen ist, bleiben die Kammern für die bei ihnen anhängig gewesenen Verfahren zuständig. 7. Verteilung der Handelssachen: a) Die Verteilung der erstinstanzlichen Handelssachen einschließlich solcher gemäß § 4 Abs. 1 KonzVO M-V, die als 1/1 Sache zählen, erfolgt nach einem Turnus. b) Die der 1. Kammer für Handelssachen gesondert zugewiesenen Berufungen und Beschwerden in Handelssachen werden auf den Turnus angerechnet. Dabei zählen Berufungen als 1/1 Sache, Beschwerden als ½ Sache. c) Der Turnus beginnt am 01.01.2015 mit der 1. Kammer für Handelssachen. d) Die Zuteilung der Sachen im Rotationssystem regelt die Verwaltungsanordnung für die Handhabung der Rotationssysteme vom 25.11.2013 (Abschnitt D. Anlage 1 zur Geschäftsverteilung). e) Zuweisungsanteile: Von den eingehenden Handelssachen, die nicht zur Sonderzuständigkeit einer Kammer für Handelssachen gehören, erhalten im Turnus nacheinander (blockweise): in jedem 1. Durchlauf 1. Kammer für Handelssachen 2. Kammer für Handelssachen 4 Sachen, 3 Sachen, in jedem 2. Durchlauf 1. Kammer für Handelssachen 2. Kammer für Handelssachen 5 Sachen, 3 Sachen. f) Für die Reihenfolge der Zuteilung ist der Eingang der einzelnen Sache bei der Eingangs- und - 25 Verteilerstelle für Handelssachen maßgebend. Dies gilt auch für Verfahren, welche von einer Zivilkammer an die Kammer für Handelssachen verwiesen werden. Die Sachen werden bei der Eingangs- und Verteilerstelle mit dem Eingangsstempel und einem Uhrzeitvermerk versehen und dann den Kammern für Handelssachen in der Reihenfolge des unter e) geregelten Turnus, beginnend mit der 1. Kammer für Handelssachen, zugeteilt. Eingangs- und Verteilerstelle ist die Serviceeinheit der 1. Kammer für Handelssachen. Die Regelung in Abschnitt B.II.5.a) ee) Abs. 2 gilt entsprechend. g) Gehen Sachen gleichzeitig ein, ergibt sich die Reihenfolge aus dem Alphabet. Die Regelungen in Abschnitt B.II.5.a) ff) und gg) gelten entsprechend. h) Vom Turnus unabhängig zugewiesene Sachen wegen Sachzusammenhangs oder Sonderzuständigkeiten werden auf den jeweiligen Turnus der Kammer angerechnet. Die Anrechnung gilt als Zuteilung im Sinne von Buchstabe e). Die Regelungen in Abschnitt B.II.5.c) gelten entsprechend. i) Die Regelungen in Abschnitt B.II.5.d) und e) sowie B.II.6.b) - d) gelten entsprechend. III. Strafverfahren 1. Die Sachgebietszuständigkeit einer Kammer bleibt unberücksichtigt, wenn die diese Zuständigkeit begründende Straftat im Rahmen des gesamten Sachverhalts offensichtlich unwesentlich ist. 2. Sind in einem Verfahren mehrere Sachgebietszuständigkeiten gegeben, so begründet das Sachgebiet die Zuständigkeit, auf dem das Schwergewicht liegt. 3. Nachdem die Strafkammer eine Anordnung gemäß § 202 StPO getroffen, eine Sache vor der Kammer eröffnet oder terminiert hat, ist eine Abgabe wegen geschäftsplanmäßiger Unzuständigkeit ausgeschlossen. 4. Sachen, in denen Nachtragsentscheidungen einschließlich Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts über Beschwerden zu treffen sind, gehören vor die Strafkammer, bei welcher das Verfahren in erster oder zweiter Instanz vorher anhängig gewesen ist. 5. In Erkenntnisverfahren ist bei mehreren Angeklagten, Angeschuldigten oder Beschuldigten der Name des ältesten maßgebend; Titel, frühere Adelsprädikate, Berufsbezeichnungen, deutsche und ausländische Artikel, Präpositionen sowie vorangestellte Familien- oder Verwandtschaftsbezeichnungen bleiben außer Betracht; bei Personen mit mehreren Namen oder Doppelnamen ist der erste Name maßgebend. 6. Wird in einer Jugendsache das Verfahren gegen mitangeklagte Erwachsene abgetrennt, so richtet sich die Zuständigkeit für dieses Verfahren nach dem in Abschnitt B.III.10. geregelten Rotationsverfahren, soweit nicht die besondere Zuständigkeit einer Strafkammer gegeben ist. 7. Wird eine Sache an eine andere Kammer des Landgerichts zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen oder ist sonst bestimmt, dass die Hauptverhandlung vor einer anderen Kammer des Landgerichts stattzufinden hat, so gelangt eine Sache der 1. Strafkammer an die 8. Strafkammer, 8. Strafkammer an die 1. Strafkammer, 2. Strafkammer an die 3. Strafkammer, soweit nicht die Zuständigkeit einer allgemeinen Berufungskammer begründet ist, 3. Strafkammer an die 2. Strafkammer, Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen an die 3. Strafkammer. Sind die in dieser Nummer bestimmten Kammern verhindert, weil sie bereits in der Sache tätig geworden sind, gilt die allgemeine Vertretungsregelung. 8. Gleichzeitig eingehende Rehabilitierungssachen werden in alphabetischer Reihenfolge des Antragstellers registriert. Eingänge aus dem Nachtbriefkasten werden als am abgelaufenen Tag - 26 gleichzeitig eingegangen behandelt. 9. Wirtschaftsstrafsachen: Sachzusammenhang: Es gelangen alle eingehenden Wirtschaftsstrafsachen kraft Sachzusammenhangs vorrangig an die Wirtschaftsstrafkammer, bei der gegen einen Angeklagten bereits Anklage erhoben wurde und noch anhängig ist. 10. Allgemeine Strafsachen: a) Die Verteilung der allgemeinen Strafsachen erfolgt, soweit sich nicht aus den Regelungen zu den einzelnen Kammern in Abschnitt A. eine spezielle Zuständigkeit ergibt, nach einem Turnus. b) Der Turnus beginnt am 01.01.2015 mit der 1. Strafkammer. c) Die Zuteilung der Sachen im Rotationssystem regelt die Verwaltungsanordnung für die Handhabung der Rotationssysteme vom 25.11.2013 (Abschnitt D. Anlage 1 zur Geschäftsverteilung). d) Zuweisungsanteile: Von den eingehenden allgemeinen Strafsachen, die nicht in die Sonderzuständigkeit einer Kammer gehören, erhalten im Turnus nacheinander in jedem Durchlauf: die 1. Strafkammer 1 Sache, die 2. Strafkammer 1 Sache, die 3. Strafkammer 1 Sache, die 8. Strafkammer 1 Sache. Jede vom Turnus unabhängig zugewiesene Sache (Sonderzuständigkeit, Zurückverweisung, Sachzusammenhang) wird auf den Turnus der Kammer unmittelbar angerechnet, die Anrechnung gilt als Zuteilung. Staatsschutz- und Schwurgerichtssachen zählen im Turnus wie 2 zugeteilte allgemeine Strafsachen, Wirtschaftsstrafsachen wie 4 allgemeine Strafsachen. Soweit Die Staatsschutz-, Schwurgerichts- und Wirtschaftsstrafsachen, die im Jahr 2014 eingegangen sind, nach der Geschäftsverteilung 2014 wie 2 bzw. 4 allgemeine Strafsachen gezählt worden sind, werden die so entstandenen Anrechnungspunkte, soweit sie noch nicht verbraucht sind, auf den Turnus für allgemeine Strafsachen für das Jahr 2015 angerechnet. e) Sachzusammenhang: Es gelangen alle eingehenden Anklagen, die nicht zu einer speziellen Zuständigkeit einer Kammer gehören, kraft Sachzusammenhangs an die Kammer, bei der gegen einen Angeklagten bereits Anklage erhoben wurde und noch anhängig ist. 11. Beschwerden: a) Die Verteilung der Beschwerden in Strafsachen erfolgt, soweit sich nicht aus den Regelungen zu den einzelnen Kammern in Abschnitt A. eine spezielle Zuständigkeit ergibt, nach einem Turnus. - 27 b) Der Turnus beginnt am 01.01.2015 mit der 3. Strafkammer. c) Die Zuteilung der Sachen im Rotationssystem regelt die Verwaltungsanordnung für die Handhabung der Rotationssysteme vom 25.11.2013 (Abschnitt D. Anlage 1 zur Geschäftsverteilung). d) Zuweisungsanteile: Von den eingehenden Beschwerden, die nicht in die Sonderzuständigkeit einer Kammer gehören, erhalten im Turnus nacheinander in jedem Durchlauf: die 1. Strafkammer 1 Sache, die 3. Strafkammer 1 Sache, die 8. Strafkammer 1 Sache, e) Für die Reihenfolge der Zuteilung ist der Eingang der einzelnen Sache bei der Eingangs- und Verteilerstelle für Strafsachen (EVS) maßgebend. Die Sachen werden bei der Eingangs- und Verteilerstelle mit dem Eingangsstempel und einem Uhrzeitvermerk versehen und dann den Geschäftsstellen der 1., 3. und 8. Strafkammer in der Reihenfolge des unter d) geregelten Turnus zugeteilt. Die Eingangs- und Verteilerstelle wird bei der Geschäftsstelle einer Großen Strafkammer entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan für den nichtrichterlichen Dienst eingerichtet. f) Gehen Sachen gleichzeitig ein, ergibt sich die Reihenfolge aus dem Alphabet. Maßgebend ist der Name des Beschwerdeführers, im Falle der Einlegung durch die Staatsanwaltschaft des Beschwerdegegners. Vom Turnus unabhängig zugewiesene Sachen (Sonderzuständigkeit, Sachzusammenhang) werden auf den jeweiligen Turnus der Kammer angerechnet. Die Anrechnung gilt als Zuteilung im Sinne von Buchstabe c). g) Sachzusammenhang: War bei einer Kammer bereits eine Beschwerdesache anhängig, so ist sie für alle weiteren Beschwerden zuständig, die in dem selben Verfahren erhoben werden. Ein Sachzusammenhang besteht nicht mehr, wenn die Erledigung des vorherigen Verfahrens länger als 2 Jahre zurückliegt. h) Abgabe wegen Unzuständigkeit, Verweisung: aa) Die Abgabe wegen Unzuständigkeit (Sachzusammenhang/ Sonderzuständigkeit) einer Kammer ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerde zulässig. Die Abgabe erfolgt über die Verteilerstelle. Die Kammer, an die abgegeben werden soll, und der Grund sind zu bezeichnen. bb) Hält sich die Kammer, an die abgegeben werden soll, für unzuständig, so legt der Vorsitzende die Sache dem Präsidium zur Bestimmung der zuständigen Kammer vor. Die Vorlage muss innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Sache erfolgen. Wird die Zuständigkeit der abgebenden Kammer bestimmt, so wird die erneute Übertragung als Neuzuteilung im Sinne des Turnus behandelt. i) Anrechnung bei Abgaben: Bei Abgabe wird die Sache der übernehmenden Kammer im Turnus angerechnet. Die abgebende Kammer erhält im nächsten Turnus eine Sache zusätzlich. 12. Berufungssachen: a) Die Verteilung der zurückverwiesenen Berufungssachen (ursprünglich Sachen der 4. oder ehemaligen 5. Strafkammer) erfolgt nach einem Turnus. b) Der Turnus beginnt am 01.01.2015 mit der 12. Strafkammer. c) Die Zuteilung der Sachen im Rotationssystem regelt die Verwaltungsanordnung für die Hand- - 28 habung der Rotationssysteme vom 25.11.2013 (Abschnitt D. Anlage 1 zur Geschäftsverteilung). d) Zuweisungsanteile: Von den zurückverwiesenen Berufungssachen erhalten im Turnus nacheinander in jedem Durchlauf: die 9. Strafkammer 1 Sache, die 10. Strafkammer 1 Sache, die 11. Strafkammer 1 Sache, die 12. Strafkammer 1 Sache. e) Wird eine durch die 9. - 12. Strafkammer entschiedene Sache erneut zurückverwiesen, ist die jeweilige Vertreterkammer zuständig. 13. Soweit Anträge gemäß § 78 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GVG (Strafvollzugssachen) nicht von einem Verurteilten, sondern von anderen Personen oder von Organisationen (z.B. von der Interessenvertretung für Gefangene nach § 99 Strafvollzugsgesetz M-V) gestellt werden, richtet sich die Zuständigkeit der jeweiligen Strafvollstreckungskammer bei Personen nach dem Familiennamen; bei Personen mit mehreren Familiennamen oder Doppelnamen nach dem ersten Familiennamen und bei Organisationen nach dem Anfangsbuchstaben des ersten Wortes der Organisationsbezeichnung. 14. Die Zuständigkeit für Wiederaufnahmeverfahren bestimmt sich nach den für neu eingehende Verfahren geltenden Regelungen. C. Vertretungsregelung I. Allgemeines 1. Für die Dauer einer Sitzung (auch im Güterichter- bzw. Mediationsverfahren) ist ein Richter (als Vertreter) für die Wahrnehmung anderer Dienstgeschäfte verhindert, wenn er nach Beginn der Sitzung angefordert wird. Im Übrigen gilt die in Abschnitt A. getroffene Vorrangregelung. Dabei geht der Dienst in der zuerst genannten Kammer dem Dienst in der danach genannten Kammer vor usw. Soweit eine Vorrangregelung nicht getroffen ist, gilt Folgendes: a) Der Dienst als Dezernent geht dem Dienst als Vertreter vor. b) Bei kollidierenden Anforderungen als Dezernent gilt: Der Dienst in einem Spruchkörper geht der Tätigkeit in der Justizverwaltung vor. Der Dienst in einer Strafkammer geht dem Dienst in einer Zivilkammer vor. Innerhalb der Zivilkammern und innerhalb der Strafkammern geht der Dienst in der Kammer mit der niedrigeren Ordnungsnummer gemäß Abschnitt A. dem Dienst in der Kammer mit der höheren Ordnungsnummer vor. c) Bei kollidierenden Anforderungen als Vertreter geht die frühere der späteren Anforderung vor. 2. Eine Verhinderung liegt auch insoweit vor, als durch die Zuziehung eines Richters der Spruchkörper nicht ordnungsgemäß besetzt wäre (§ 29 Abs. 1 DRiG). 3. Soweit in Abschnitt A. mehrere Vertretungskammern benannt sind, werden die Mitglieder einer später aufgeführten Vertretungskammer nur dann zur Vertretung herangezogen, wenn die zur Vertretung berufenen Mitglieder der zuvor aufgeführten Vertretungskammer ihrerseits verhindert sind. Kann eine Vertretung nicht durch die in Abschnitt A. benannten Vertretungskammern erfolgen, vertreten sich sämtliche Kammern wie folgt untereinander: Vertretungskammer ist die in aufstei- - 29 gender Reihenfolge gemäß Abschnitt A. nächste nicht verhinderte Kammer; an die Kammer mit der höchsten Ordnungsnummer schließt sich die Kammer mit der niedrigsten Ordnungsnummer an. Generell ausgenommen von der Vertretung innerhalb der Strafkammern sind die 6. und die 7. Strafkammer. Der Vertretungskammer lediglich zur Abwicklung (§ 21e Abs. 4 GVG) zugewiesene Richter werden nicht zur kammerübergreifenden Vertretung herangezogen. II. Vertretung der Vorsitzenden 1. Ist die Vertretung des Vorsitzenden innerhalb der Kammer (§§ 21 f Abs. 2 GVG, 28 Abs. 2 DRiG) nicht möglich, erfolgt die Vertretung durch den Vorsitzenden der Vertretungskammer. 2. Sind sämtliche Vorsitzende verhindert, erfolgt die Vertretung des Vorsitzenden durch die Beisitzer der Vertretungskammer in der Reihenfolge der jeweiligen Besetzungsliste nach Abschnitt A. bzw. nach Abschnitt C.I.3., 2. Absatz, beginnend mit dem Stellvertretenden Vorsitzenden. III. Vertretung der Beisitzer Ist die Vertretung der Beisitzer innerhalb der Kammer nicht möglich, erfolgt die Vertretung durch die Beisitzer der Vertretungskammer in der umgekehrten Reihenfolge der Besetzungsliste nach Abschnitt A., beginnend mit dem zuletzt genannten Beisitzer. An letzter Stelle vertritt der Vorsitzende der Vertretungskammer. Landgericht Rostock, 01.12.2014 gez. Gemes gez. Albert gez. Bruske gez. Apprich gez. Fischer gez. Bäuerle-Graf gez. Goebels - 30 D. Anlage 1 (A) Zivilkammern: Für die Handhabung des Rotationssystems nach Abschnitt B.II.5. der Geschäftsverteilung treffe ich folgende Anordnungen: I. Beim Landgericht Rostock ist eine Eingangs- und Verteilerstelle für Zivilsachen (EVZ) eingerichtet. Diese ist für die kennziffermäßige Erfassung und Verteilung der Zivilsachen zuständig, die gem. Abschnitt B.II.5. in die Rotation der Zivilkammern fallen. Alle neu eingehenden Sachen sind zunächst bei der EVZ und nicht bei den einzelnen Kammern vorzulegen. Werden Klagen oder sonstige neue Anträge direkt auf einer Geschäftsstelle abgegeben, so ist der Überbringer an die EVZ zu verweisen. II. Die EVS ist bei den Geschäftsstellen der Zivilkammern entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan für den nichtrichterlichen Dienst eingerichtet.. III. Verfahren bei der EVZ 1. Alle beim Landgericht eingehenden erstinstanzlichen Zivilsachen werden sofort nach Eingang mit dem aktuellen Datum und einem Uhrzeitvermerk versehen. 2. Für die Reihenfolge des Eingangs ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Sache bei der EVZ eingegangen ist. Ein eventueller früherer Eingang bei einer anderen Stelle des Gerichts bleibt außer Betracht. 3. Gehen Sachen zeitgleich ein, so werden sie in alphabetischer Reihenfolge sortiert. 4. Die EVZ weist die eingegangenen Sachen in der Reihenfolge des Eingangs, bei gleichzeitigem Eingang in der Reihenfolge des Alphabets (ggf. unter Beachtung von Abschnitt B.II.5.a) ff) der Geschäftsverteilung) den einzelnen Kammern gem. Abschnitt B.II.5. der Geschäftsverteilung zu. Dabei werden zunächst die zur Sonderzuständigkeit einer Kammer gehörenden Sachen zugewiesen. Sodann werden die restlichen Sachen in der Reihenfolge ihres Eingangs nach Maßgabe der noch freien Zuweisungsanteile verteilt. 5. Die Zuweisung erfolgt nach Maßgabe des EDV-Programms ForumStar. 6. Die EVZ bewahrt Ausdrucke der vorläufigen Vorblätter in der Reihenfolge nach Abschnitt D.III.2. und D.III.3. auf. Die nachstehenden Regelungen gelten nur für den Fall des dauerhaften Ausfalls des EDV-Programms: a) Für die Zuweisung ist das anliegende Formblatt der Anlage 2 zu verwenden. Das Formblatt legt zugleich verbindlich die Reihenfolge fest, nach der Sachen den einzelnen Kammern zuzuweisen sind. Jedes Feld auf dem Formblatt entspricht einer 1/1-Sache. Die Zahl der Felder entspricht der Zahl der Sachen für jede Kammer in einem Durchlauf des Turnus gem. Abschnitt B.II.5.b)aa) der Geschäftsverteilung. Bei Zuweisung einer Sache, die als 1/1-Sache oder 2/1-Sache zählt, wird das/ die entsprechende(n) Feld(er) gekreuzt („X“), bei Anrechnung einer 1/2-Sache mit einem Diagonalstrich („/“) versehen. Geht eine weitere 1/1-Sachen ein, wird das Feld ebenfalls gekreuzt, der Diagonalstrich aber auf das nächste Feld vorgetragen. Ist in einem Durchlauf das letzte Feld einer Kammer mit einem Diagonalstrich versehen und folgt eine 1/1-Sache, so wird das letzte Feld gekreuzt und der Diagonalstrich auf das erste Feld für den nächsten Durchlauf vorgetragen. Ist das letzte Feld der letzten auf dem Formblatt verzeichneten Kammer ausgefüllt, ist der Durchlauf beendet und beginnt der nächste. b) Ist eine Sache zuzuweisen, die nicht zur Sonderzuständigkeit der Kammer gehört, die gerade an der Reihe ist, oder ist eine Sache aus anderen Gründen einer anderen Kammer zuzuteilen (Sachzusammenhang, Verbindung etc.), so wird die Sache auf das nächste freie Feld der zuständigen - 31 Kammer vorgetragen. c) Wird gem. Abschnitt B.II.5.c) eine Sache vorgetragen und ist sie demgemäß bei der Kammer im Durchlauf zu berücksichtigen, so wird das Feld grün gekreuzt. Geht ein Antrag auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ein, so wird das betreffende Feld rot gekreuzt. d) Ist das Formblatt gekreuzt worden, so erhält die Sache neben dem Eingangsstempel die Nummer der Kammer und die Zahl des betreffenden Durchlaufs (3. ZK, 1. DL usw.). e) Alle Sachen werden anschließend - getrennt nach O-, OH- oder T-Sachen - in ein Register eingetragen. Das Register enthält an 1. Stelle das Datum des Eingangs, sodann die Namen der Parteien, die Kennziffer und die Nummer der Kammer, der die Sache zugewiesen wurde. Die Karte wird anschließend in der Zentralkartei der Verteilerstelle abgelegt. IV. Besonderheiten für Eilsachen (Arreste, einstweilige Verfügungen) 1. Geht ein Antrag auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung bei der Eingangsstelle ein, so erhält er sofort einen Datumsstempel, auch wenn noch Sachen vorliegen, die zeitlich vorher zu bearbeiten gewesen wären. Gleichzeitige Eingänge werden nach Abschnitt D.III.3. behandelt. 2. Die EVZ weist die Sache derjenigen Kammer zu, die im Turnus an der Reihe ist, soweit nicht eine andere Kammer kraft Spezialzuständigkeit zuständig ist. Die Zuweisung erfolgt ohne Rücksicht darauf, ob zum Zeitpunkt des Eingangs des Eilantrags bei der Verteilerstelle noch andere Sachen zuzuteilen sind. Die jeweilige Sache ist bei der nach Satz 1 zuständigen Kammer im Formblatt rot zu vermerken. 3. Gehen mehrere Eilanträge am selben Tag ein und würden diese im Turnus an eine Kammer gelangen, so erhält die zum Zeitpunkt des Eingangs im Turnus zuständige Kammer nur den ersten Antrag. Der/ die weitere(n) Antrag/ Anträge gelangt/ gelangen in der Reihenfolge gem. Abschnitt B.II.5.b)aa) der Geschäftsverteilung an die nachfolgenden Kammern. 4. Nach der Zuweisung der Eilsachen wird der Turnus an der Stelle fortgesetzt. V. Nach Durchführung der Zuweisung leitet die Verteilerstelle die Sachen an die zuständigen Kammern weiter. VI. Bei Rückläufen (Abgaben, Verweisungen zwischen den Kammern) werden die Sachen als Neueingänge der Kammer behandelt, die in der Rückschrift bezeichnet ist. Die Anrechnung oder Nichtanrechnung im Turnus bestimmt sich nach Abschnitt B.II.5.d) dd), ff) und gg) der Geschäftsverteilung. Die abgebende Kammer erhält ggf. im nächsten Turnus eine Sache zusätzlich. In diesem Fall wird im Formblatt für den nächsten Turnus bei der betreffenden Kammer ein (zwei, drei usw.) zusätzliches Feld eingezeichnet. Für die übernehmende Kammer wird eine Sache vorgetragen. VII. Für die Verteilung der Handelssachen ist eine Eingangs- und Verteilungsstelle bei der Geschäftsstelle der 1. KfH eingerichtet. Für das Verfahren geltend die vorstehenden Regelungen entsprechend. (B) Strafkammern: 1. Beim Landgericht Rostock ist eine Eingangs und Verteilerstelle für Strafsachen (EVS) eingerichtet. Diese ist für die kennziffermäßige Erfassung und Verteilung der Wirtschafts-Strafsachen, allgemeinen Strafsachen und Beschwerden zuständig, die gem. B.III.9. - 11. in die Rotation der Strafkammern fallen. Alle neu eingehenden Sachen sind zunächst bei der ZEVS und nicht bei den einzelnen Kammern vorzulegen. Werden Beschwerden oder Berufungen vor der Kleinen Strafkammer direkt auf einer Geschäftsstelle abgegeben, so ist der Überbringer an die EVS zu verweisen. 2. Die EVS ist bei den Geschäftsstellen der Großen Strafkammern entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan für den nichtrichterlichen Dienst eingerichtet. - 32 3. Verfahren bei der EVS 3.1 Alle beim Landgericht eingehenden Wirtschaftsstrafsachen, allgemeinen Strafsachen und Beschwerden in Strafsachen werden sofort nach Eingang mit dem aktuellen Datum und einem Uhrzeitvermerk versehen. 3.2 Für die Reihenfolge des Eingangs ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Sache bei der EVS eingegangen ist. Ein eventueller früherer Eingang bei einer anderen Stelle des Gerichts bleibt außer Betracht. 3.3 Gehen Sachen zeitgleich ein, so werden sie in alphabetischer Reihenfolge sortiert. 3.4 Die EVS weist die eingangengenen Sachen in der Reihenfolge des Eingangs, bei gleichzeitigem Eingang in der Reihefolge des Alphabets nach Maßgabe von B. III. 5. der Geschäftsverteilung den einzelnen Kammern zu. Dabei werden zunäcsht die zur speziellen Zuständigkeit der Kammer gehördenden Sachen zugewiesen. Sodann werden die restlichen Sachen in der Reihenfolge ihres Eingangs nach Maßgabe der noch freien Zuweisungsanteile verteilt. 3.5 Die EVS bewahrt Ausdrucke der vorläufigen Vorblätter in der Reihenfolge nach Nr. 3.2 und 3.3 auf. 4. Die nachstehenden Regelungen geltend nur für den Fall des dauerhaften Ausfalls des EDVProgramms: (1) Für die Zuweisung ist das anliegende Formblatt der Anl. 3 zu verwenden. Das Formblatt legt zugleich verbindlich die Reihenfolge fest, nach der die Beschwerden den einzelnen Kammern zuzuweisen sind. Auf den Formblättern ist der jeweilige Durchgang fortlaufend zu nummerieren. Ist das Feld der letzten auf dem Formblatt verzeichneten Kammer ausgefüllt, ist der Durchlauf beendet und es beginnt der nächste. (2) Ist eine Sache zuzuweisen, die zur Sonderzuständigkeit einer anderen Kammer gehört, als die, die gerade an der Reihe ist, so wird die Sache auf da nächste freie Feld der zuständigen Kammer vorgetragen. (4) Ist das Formblatt gekreuzt worden, so erhält die Sache neben dem Eingangsstempel die Nummer der Kammer und die Zahl des betreffenden Durchlaufs. (5) Alle Sachen werden anschließend in ein Register eingetragen. Das Register enthält an 1. Stelle das Datum des Eingangs, sodann den Namen des Beschuldigten, die Kennziffer und die Nummer der Kammer, der die Sache zugewiesen wurde. Die Karte wird anschließend in der Zentralkartei der Verteilerstelle abgelegt. 5. Nach Durchführung der Zuweisung leitet die Verteilerstelle die Sache an die zuständigen Kammern weiter. 6. Bei Rückläufen (Abgaben zwischen den Kammern) werden die Sachen als Neueingänge der Kammer behandelt, die in der Rückschrift bezeichnet ist. Die Anrechnung im Turnus bestimmt sich nach B. III. 9. und 10. der Geschäftsverteilung. Die abgebende Kammer erhält ggf. im nächsten Turnus eine Sache zusätzlich. In diesem Fall wird im Formblatt für den nächsten Turnus bei der betreffenden Kammer ein zusätzliches Feld eingezeichnet. Für die übernehmende Kammer wird eine Sache vorgetragen. 7. Für die Verteilung der Berufungen vor der Kleinen Strafkammer ist eine weitere Eingangsund Verteilerstelle (EVBS) bei der Geschäftsstelle der 4. Strafkammer eingerichtet. Für das Verfahren gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. Gemes 25.11.2013 - 33 - Anlage 2 Formblatt zu Anlage 1 der Geschäftsverteilung 2014 I. Rotationssystem bei den allgemeinen Zivilkammern: 1. Durchlauf: Zivilkammer 3 Zivilkammer 9 Zivilkammer 10 2. Durchlauf: Zivilkammer 3 Zivilkammer 9 Zivilkammer 10 3. Durchlauf: Zivilkammer 3 Zivilkammer 9 Zivilkammer 10 4. Durchlauf: Zivilkammer 3 Zivilkammer 9 Zivilkammer 10 5. Durchlauf: Zivilkammer 3 Zivilkammer 9 Zivilkammer 10 II. Rotationssystem bei den Kammern für Handelssachen: 1. Durchlauf: 1. KfH 2. KfH 2. 1. KfH 2. KfH Durchlauf: - 34 III. Rotationssystem bei den Strafkammern: 1. Allgemeine Strafsachen Strafkammer 1 Strafkammer 2 Strafkammer 3 Strafkammer 8 Strafkammer 1 Strafkammer 2 Strafkammer 3 Strafkammer 8 Strafkammer 1 Strafkammer 2 Strafkammer 3 Strafkammer 8 Strafkammer 1 2. Beschwerden: Strafkammer 1 Strafkammer 3 Strafkammer 8 Strafkammer 1 Strafkammer 3 Strafkammer 8 Strafkammer 1 Strafkammer 3 Strafkammer 8 Strafkammer 1 Strafkammer 3 Strafkammer 8 Strafkammer 3 Strafkammer 8 3. Zurückverwiesene Berufungsverfahren Strafkammer 9 Strafkammer 10 Strafkammer 11 Strafkammer 12 - 35 - Anlage 3 Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht Rostock hier: Liste zur Heranziehung der ehrenamtlichen Richter Nach Anhörung der beiden ältesten ehrenamtlichen Richter gemäß § 103 Steuerberatergesetz stelle ich die Liste, in deren Reihenfolge die ehrenamtlichen Richter zu den einzelnen Sitzungen der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen heranzuziehen sind, folgendermaßen auf: 1. Birgit Anders 2. Lutz Friedenberger 3. Jörg Ketelsen 4. Volker Schnoor 5. Angelika Vogel Landgericht Rostock, 04.09.2014 Der Präsident des Landgerichts
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