Geschäftsverteilungsplan 2015 - Verwaltungsgericht Sigmaringen

Auszugsweise Abschrift
VERWALTUNGSGERICHT SIGMARINGEN
Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2015
vom 15. Dezember 2014
geändert durch Beschlüsse vom 09.02., 25.03., 19.05. und 26.05.2015
§ 1 Zuteilung der Neueingänge (ohne Asylsachen):
Die Neueingänge werden nach sachlichen Gesichtspunkten bzw. nach örtlichen Gebieten
wie folgt verteilt:
1. Kammer:
Sachgebiet:
Verfahren aus dem Ausbildungsförderungsrecht einschließlich AFBG
Örtliches Gebiet:
Stadt Reutlingen,
Stadt Ulm, soweit nicht die 3., 4. und 5. Kammer zuständig ist;
2. Kammer:
Sachgebiet:
Verfahren nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe und Kostenbeitragsrecht) und dem UVG
Örtliches Gebiet:
Landkreis Bodenseekreis (ohne die Stadt Friedrichshafen),
Stadt Rottenburg,
ab 27.05.2015 Stadt Weingarten;
3. Kammer:
Sachgebiet:
Beihilfeverfahren der Beamten, Richter und Soldaten einschließlich
der freien Heilfürsorge, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungen
Örtliches Gebiet:
Landkreis Biberach,
Landkreis Zollernalbkreis,
Stadt Wangen,
ab 27.05.2015 Stadt Ulm mit 2 Paketen zu je 10 Fällen im Wechsel
mit der 5. Kammer, beginnend mit der 5. Kammer;
4. Kammer:
Sachgebiet:
Verfahren aus dem Schul- und Schulprüfungsrecht einschließlich Privatschulrecht
Örtliches Gebiet:
Landkreis Ravensburg (ohne die Stadt Wangen und ab 27.05.2015
ohne die Stadt Weingarten),
Verfahren aus der Stadt Ulm, die aufgrund des Beschlusses des Präsidiums über den Jahresausgleich 2013/2014 ab dem 01.01.2015
noch eingehen, sowie
10 Fälle aus der Stadt Ulm im Anschluss an den Jahresausgleich
2013/2014;
-25.Kammer:
Sachgebiet:
Verfahren aus dem Rundfunk- und Fernsehrecht (einschließlich Gebührenbefreiung)
Örtliches Gebiet:
Landkreis Sigmaringen,
Stadt Friedrichshafen bis 28.02.2015,
ab 27.05.2015 Stadt Ulm mit 2 Paketen zu je 10 Fällen im Wechsel
mit der 3. Kammer, beginnend mit der 5. Kammer;
6. Kammer:
Sachgebiet:
Verfahren auf Erlangung eines Studienplatzes
Örtliches Gebiet:
Städte Friedrichshafen, Metzingen und Pfullingen
jeweils ab dem 01.03.2015;
7. Kammer:
Sachgebiet:
Verfahren nach § 188 VwGO, soweit nicht die 1, 2. oder 5. Kammer
zuständig sind (insbesondere SGB IX) sowie Jugendarbeits- und Mutterschutzrecht, Wohngeldrecht, Sozialhilferecht und Asylbewerberleistungsgesetz
Örtliches Gebiet:
Landkreis Alb-Donau-Kreis;
8. Kammer
Sachgebiet:
Verfahren aus dem Hochschul- und Hochschulprüfungsrecht (einschließlich Verfahren nach dem Landeshochschulgebührengesetz),
sonstiges Prüfungsrecht, soweit nicht die 4. Kammer zuständig ist
Örtliches Gebiet:
Landkreis Tübingen (ohne die Stadt Rottenburg),
Landkreis Reutlingen (ohne die Stadt Reutlingen,
sowie ab dem 01.03.2015 ohne die Städte Metzingen und Pfullingen);
10. Kammer:
Disziplinarkammer;
11. Kammer:
Fachkammer für Personalvertretungssachen.
§ 2 Allgemeine Verteilungsgrundsätze der Neueingänge (ohne Asylsachen):
(1) 1)Die Zuständigkeit der Kammern nach § 1 gilt für alle Rechtschutzbegehren, durch
die eine Anhängigkeit beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erstmals begründet wird.
2)
Wird ein ausgesetztes oder ruhendes Verfahren nach statistischer Erledigung fortgesetzt, gilt Satz 1 nur im Falle der Zuteilung nach Sachgebieten. 3)Verfahren, die nach örtlichen Gebieten zugeteilt werden, werden der Kammer zugeteilt, die das Verfahren ausgesetzt oder zum Ruhen gebracht hat. 4)Im Falle der Fortsetzung eines Verfahrens einer
aufgelösten Kammer richtet sich die Zuständigkeit nach Satz 1.
(2) Die Zuständigkeit nach Sachgebieten geht einer örtlichen Zuständigkeit vor.
-3(3) Für Streitigkeiten aus dem Verwaltungsverfahrensrecht und dem Verwaltungsvollstreckungsrecht, jeweils einschließlich des Verwaltungskostenrechts, ist die Kammer zuständig, die für den Rechtsstreit über das zugrundeliegende Rechtsverhältnis zuständig ist
bzw. wäre.
(4) 1)Kosten-, PKH- und Vollstreckungssachen werden von der Kammer bearbeitet, die
das zugrundeliegende Verfahren bearbeitet hat. 2)Dies gilt jedoch nicht für abgeschlossene Verfahren einer bereits aufgelösten Kammer. 3)In diesem Fall richtet sich die Zuständigkeit der Kammer nach § 2 Abs. 1 und 2.
(5) 1)Die örtliche Zuständigkeit einer Kammer ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der Zuständigkeitsregelung des § 52 VwGO. 2)Es gelten jedoch folgende Besonderheiten:
1. In Rechtsstreitigkeiten, die die Ableistung der Wehrpflicht betreffen, ist diejenige
Kammer zuständig, in deren Bereich der Wehrpflichtige seinen Wohnsitz hat oder
- bei Wohnsitzverlegung außerhalb des Gerichtsbezirks - hatte.
2. Verfahren betreffend Musterung, Zurückstellung, Einberufung und Entlassung
desselben Wehrpflichtigen werden von der Kammer behandelt, bei der noch ein
früheres Verfahren anhängig ist.
3.
1)
In Rechtsstreitigkeiten, die das Lastenausgleichsrecht betreffen, ist die Kammer
zuständig, in deren Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz hat. 2)Liegt der Wohnsitz
nicht im Gerichtsbezirk, so ist die Kammer zuständig, in deren Bezirk die zuerst
entscheidende Stelle ihren Sitz hat.
4. Bestimmt sich die Zuständigkeit von Kammern nach § 52 Nr. 3 Satz 3 und Nr. 5
VwGO und sind für den Sitz der unteren Verwaltungsbehörde und deren übrigen
Zuständigkeitsbereich verschiedene Kammern zuständig, so ist die Zuständigkeit
der Kammer begründet, in deren Bezirk der Kläger zuvor seinen Sitz oder Wohnsitz hatte.
5.
1)
In Rechtsstreitigkeiten wegen Entscheidungen, die das Regierungspräsidium
Tübingen nach § 6 AAZuVO (Haftfälle) trifft, ist diejenige Kammer zuständig, in
deren Bereich zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage der Haftort oder - bei Haftentlassung - der Wohnsitz liegt. 2)Befindet sich dieser außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Verwaltungsgerichts Sigmaringen, ist es die für den Sitz des
Regierungspräsidiums Tübingen zuständige Kammer.
6.
1)
7.
1)
Sind bei verschiedenen Kammern Sachen anhängig, die aus einheitlicher Veranlassung und gleichen Rechtsgründen entstanden sind, so kann das Präsidium alle
diese Sachen einer Kammer zuteilen. 2)Sind bei einer dieser Kammern mehr
gleichartige Fälle anhängig als bei einer anderen Kammer und macht das Präsidium von der einheitlichen Zuteilung Gebrauch, so sollen die Sachen einheitlich der
Kammer mit den meisten gleichgelagerten Fällen zugeteilt werden. 3)Ist in verschiedenen Kammern jeweils nur 1 Fall anhängig, so sollen die Fälle der Kammer
zugewiesen werden, die den ältesten Fall hat.
Verfahren betreffend einstweiligen Rechtsschutz und Verfahren zur Hauptsache,
die denselben Streitgegenstand betreffen, werden von der Kammer behandelt, die
erstmals mit der Sache befasst war, auch wenn ihre Zuständigkeit später geändert
wurde. 2)Bei im Wege der Geschäftsverteilung an eine andere Kammer abgege-
-4benen Fällen ist die Kammer i. S. des Satzes 1 mit der Sache erstmals befasst,
an die die Sache im Wege des Ausgleichs übertragen worden ist.
8. Wird eine Sache entgegen den vorstehenden Regelungen einer Kammer zugeordnet, so findet eine Übertragung auf die örtlich zuständige Kammer nach Ablauf
von 6 Monaten nach Eingang bei Gericht nicht mehr statt.
(6) 1)Verfahren zum Vollzug von Abschiebungsandrohungen aus den Asylverfahren, die
gegen die Regierungspräsidien gerichtet sind, gelten als Asylverfahren im Sinne von § 3
Abs. 1 des Geschäftsverteilungsplanes. 2)Soweit eine Kammer eine bestimmte Anzahl von
Verfahren aus dem Gebiet einer anderen Kammer erhält, erhält sie auch dann die Fälle,
die im Zusammenhang mit diesen Fällen stehen, wenn die Anzahl der aufzunehmenden
Fälle erschöpft ist.
(7) 1)Rechtshilfeersuchen werden von der nach Sachgebiet zuständigen Kammer bearbeitet. 2)Ist eine solche nicht begründet, werden sie von der Kammer bearbeitet, in deren Zuständigkeitsbereich der zu vernehmende Zeuge oder Sachverständige wohnt oder sich
aufhält. 3)Sind im Falle des Satz 2 in einer Sache mehrere Personen zu vernehmen, die in
verschiedenen Kammerbezirken wohnen, so ist die Kammer zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die erste von der zu ersuchenden Stelle benannte Person wohnt oder sich
aufhält. 4)Zum Richter nach § 180 VwGO wird der jeweilige allgemeine Stellvertreter des
Kammervorsitzenden der zuständigen Kammer bestimmt; Verwaltungsgericht i.S.v. § 180
VwGO ist die Kammer nach § 2 Abs. 7.
(8) Sachen, für die eine Zuständigkeit nach diesen Bestimmungen nicht begründet ist,
bearbeitet die 2. Kammer.
(9) Können sich verschiedene Kammern über die Zuordnung einer Sache nicht einigen,
so entscheidet das Präsidium.
§ 3 Zuteilung der Asylsachen (allgemein):
(1) 1)Die Verwaltungsrechtssachen nach dem Asylverfahrensgesetz werden den nachfolgenden Kammern nach Herkunftsländern der Asylbewerber zugewiesen. 2)Dasselbe gilt
für Verwaltungsrechtssachen wegen Maßnahmen der Ausländerbehörden gegen Asylbewerber und abgelehnte Asylbewerber, die nach ihrer Ablehnung noch keinen Aufenthaltstitel erhalten haben, und die zur Schaffung der Voraussetzungen und Durchführung einer
Aufenthaltsbeendigung dienen, sowie für die Entscheidung über eine zeitweise Aussetzung der Abschiebung (Duldung). 3)Satz 2 gilt nicht bezüglich Ausweisungen und Aufenthaltstitel. 4)Die Sätze 2 und 3 gelten auch für die Ehegatten, Verwandten in gerader Linie
und Geschwister der in Satz 2 genannten Personen.
(2) 1)Als Herkunftsland gilt das Land, auf dessen Staatsangehörigkeit sich der Asylantragsteller beruft. 2)Die Zuständigkeit bezüglich der Asylantragsteller, die staatenlos sind, richtet sich nach dem Land, aus dem sie geflohen sind und für das sie politische Verfolgung
geltend machen.
(3) 1)Sind mehrere Kammern für ein Land zuständig, werden Verfahren von Ehegatten,
Verwandten in gerader Linie und Geschwistern einer Kammer zugeteilt. 2)Dies gilt ebenso
für Verfahren, die dieselbe Person betreffen. 3)Zuständig ist die Kammer, bei der das erste
-5Verfahren eingeht und eines dieser Verfahren noch anhängig ist. 4)Dies gilt auch für Folgeverfahren nach § 71 AsylVfG. 5)Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und Verfahren zur Hauptsache, die denselben Streitgegenstand betreffen, werden einer Kammer
zugeteilt. 6)Die vorstehenden Regelungen gelten auch, wenn dadurch die jeweils auf eine
Kammer entfallende Zahl von Verfahren überschritten wird; in diesem Fall werden die Verfahren auf den Folgeturnus der Kammer angerechnet.
(4) 1)In den Fällen, in denen ein Verfahren fortgesetzt wird, das nach § 81 AsylVfG oder
§ 92 Abs. 3 VwGO eingestellt wurde oder das geruht hat, richtet sich die Zuständigkeit
nach § 4 des Geschäftsverteilungsplans, es sei denn, die Kammer, die das Verfahren ursprünglich bearbeitet hat, ist für das Land, dem der Asylbewerber angehört, noch zuständig oder hat aus diesem Land noch anhängige Asylverfahren. 2)Satz 1 gilt für die Zuteilung
von Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und Verfahren zur Hauptsache, die denselben Streitgegenstand betreffen, entsprechend.
(5) § 2 Absatz 5 Satz 2 Nr. 6 und 8 sowie § 2 Abs. 9 gelten für Asylverfahren entsprechend.
(6) § 2 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Kosten-, PKH- und Vollstreckungssachen bei abgeschlossenen Verfahren einer bereits aufgelösten Kammer von der
jetzt für das Herkunftsland zuständigen Kammer bearbeitet werden. Sind mehrere Kammern für ein Land zuständig, werden diese Sachen auf die Kammern reihum ohne Anrechnung auf den Turnus verteilt.
(7) § 2 Absatz 8 des Geschäftsverteilungsplans gilt nicht in Asylsachen.
§ 4 Zuteilung der Neueingänge in Asylsachen (nach Ländern):
Die Neueingänge werden den Kammern wie folgt zugeteilt:
1. Kammer:
Ägypten, Angola, Äthiopien, Eritrea, Sierra Leone, Somalia,
Gambia nach dem Verteilungsschlüssel der Anlage,
Irak nach dem Verteilungsschlüssel der Anlage,
Kosovo und Serbien nach dem Verteilungsschlüssel der Anlage;
2. Kammer:
Asien mit Ausnahme der Länder Indien, Irak, Iran, Israel (einschließlich der palästinensischen Gebiete), Jemen, Jordanien, Libanon, Pakistan, Syrien,
Togo,
Afghanistan,
Kosovo und Serbien nach dem Verteilungsschlüssel der Anlage;
3. Kammer:
Indien, Iran,
Türkei bis 09.02.2015,
Syrien nach dem Verteilungsschlüssel der Anlage,
Mazedonien nach dem Verteilungsschlüssel der Anlage,
Kosovo und Serbien nach dem Verteilungsschlüssel der Anlage;
-64. Kammer:
Albanien,
Nachfolgestaaten der ehemaligen UdSSR mit Ausnahme von Estland,
Lettland, Litauen,
Gambia nach dem Verteilungsschlüssel der Anlage,
Irak nach dem Verteilungsschlüssel der Anlage,
Kosovo und Serbien nach dem Verteilungsschlüssel der Anlage;
5. Kammer:
Libanon, Israel (einschließlich der palästinensischen Gebiete), Jordanien, Jemen,
Demokratische Republik Kongo (DRK),
Nigeria,
Syrien nach dem Verteilungsschlüssel der Anlage;
6. Kammer:
Türkei ab dem 10.02.2015,
Pakistan nach dem Verteilungsschlüssel der Anlage;
7. Kammer:
Europa mit Ausnahme von Albanien, Rumänien, Türkei und der Nachfolgestaaten der ehemaligen UdSSR, aber einschließlich Estland, Lettland, Litauen,
Sudan, Südsudan,
alle Länder, die regional nicht zugeordnet worden sind,
Gambia nach dem Verteilungsschlüssel der Anlage,
Kosovo und Serbien nach dem Verteilungsschlüssel der Anlage,
Mazedonien nach dem Verteilungsschlüssel der Anlage;
8. Kammer:
Rumänien,
Afrika, soweit nicht die 1., 2., 5., oder 7. Kammer zuständig sind,
Pakistan nach dem Verteilungsschlüssel der Anlage,
Gambia nach dem Verteilungsschlüssel der Anlage,
Mazedonien nach dem Verteilungsschlüssel der Anlage;
§ 5 Besetzung der Kammern:
Die Namen der Richterinnen und Richter des Verwaltungsgerichts Sigmaringen wurden aus
datenschutzrechtlichen Gründen entfernt.
§ 6 Güterichter:
Güterichter ist für die Fälle der 4. Kammer ... und für alle sonstigen Fälle ... . Der Güterichter wird durch ... vertreten. Dem Güterichter sind alle Verfahren zugeteilt, bei denen die
Beteiligten für die Güteverhandlung gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 278 Abs. 5 Satz 1 ZPO
vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verwiesen werden.
-7-
§ 7 Stellvertretung, Vertretung und Konkurrenzregelung:
(1) 1)Stellvertretende Vorsitzende in ihren Kammern sind jeweils die unmittelbar nach dem
Vorsitzenden genannten Richter/innen. 2)Stellvertretender Vorsitzender in der Fachkammer für Personalvertretungssachen ist .... 3)Ist auch ... verhindert, so tritt an seine Stelle
als stellvertretender Vorsitzender der Fachkammer für Personalvertretungssachen ...; ist
auch ... verhindert, so tritt ... an seine Stelle. 4)Reicht diese Regelung nicht aus, vertreten
die Richter/innen der 7.,8.,1.,2.,3.,4.,5.,6. Kammer in dieser Reihenfolge.
(2) 1)Die in den Gebäuden Karlstraße 9 und 13 untergebrachten Kammern vertreten sich
jeweils untereinander. 2)Die Richter/innen der 1., 4. und 8. Kammer werden im Verhinderungsfall von den Richtern/Richterinnen der Kammer mit der jeweils vorausgehenden Ziffernbezeichnung vertreten. 3)Die Richter/innen der 1. Kammer werden von den Richtern
der 8. Kammer vertreten. 4)Die Richter/innen der 2., 3., 5., 6. und 7. Kammer werden im
Verhinderungsfall von den Richtern/Richterinnen der Kammern mit der jeweils vorausgehenden Ziffernbezeichnung vertreten. 5)Die Richter/innen der 2. Kammer werden von den
Richtern/Richterinnen der 7. Kammer vertreten. 6)Reicht die Vertretungsregelung nicht
aus, werden die Richter/innen der 1., 4., und 8. Kammer von den Richtern/Richterinnen
der 2., 3., 5., 6. und 7. Kammer, die Richter/innen der 2., 3., 5., 6., und 7. Kammer von
den Richtern/Richterinnen der 1., 4. und 8. Kammer in der genannten Reihenfolge vertreten. 7)Die Richter der 10. Kammer werden von den Richtern der 7. Kammer, danach von
den Richtern der 6. Kammer vertreten. 8)Richter/innen auf Probe oder Richter/innen kraft
Auftrags vertreten nicht, wenn bereits ein Richter oder eine Richterin auf Probe bzw. ein
Richter oder eine Richterin kraft Auftrags an der Entscheidung mitwirkt.
(3) 1)Die Vertretung beginnt jeweils mit dem/der Dienstjüngsten, soweit er/sie nicht nach
§ 5 mehreren Kammern zugewiesen oder teilzeitbeschäftigt ist. 2)Dienstjüngste(r) im Sinne
des Satzes 1 sind die in § 5 jeweils an letzter Stelle genannten Richter/innen.
3)
Richter/innen, die nach § 5 mehreren Kammern zugewiesen oder teilzeitbeschäftigt sind,
vertreten an letzter Stelle.
(4) Richter/innen, die in § 5 mehr als einer Kammer zugewiesen sind, werden hinsichtlich
der Vertretungsregelung nur in der Kammer berücksichtigt, bei welcher ihrem Namen in
der Zuweisung in § 5 das Zeichen „*“ beigefügt ist.
(5) 1)Bei Richter/innen, die in § 5 mehr als einer Kammer zugewiesen sind, gehen die
Dienstgeschäfte in derjenigen Kammer vor, bei welcher ihrem Namen in der Zuweisung in
§ 5 das Zeichen „*“ beigefügt ist. 2)Die Dienstgeschäfte in den Kammern 1 bis 8 gehen
denjenigen in den Kammern 10 und 11, die Dienstgeschäfte in Kammer 10 gehen denjenigen in Kammer 11 vor. 3)Dies gilt nur bei dringenden Dienstgeschäften.
(6) 1)Werden nach Dienstschluss in unaufschiebbaren Eilfällen die Richter der nach den
vorstehenden Regelungen des Geschäftsverteilungsplans zuständigen Kammer nicht erreicht, ist zur Vertretung die Kammer zuständig, an deren Mitglieder das eilige Rechtschutzbegehren als erste herangetragen worden ist. 2)Hinsichtlich der Richter auf Probe
bzw. Richter kraft Auftrags gelten nur die gesetzlichen Einschränkungen. 3)Absatz 1 bis 5
gilt entsprechend.
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§ 8 Ehrenamtliche Richter:
(1) 1)Die ehrenamtlichen Richter/innen der 1. bis 8. Kammer sind zu Kammersitzungen
nach der Reihenfolge in der ab 18.04.2015 für die einzelnen Kammern jeweils geltenden
Liste heranzuziehen. 2)Zusätzlich wird eine Hilfsliste gemäß § 30 Abs. 2 VwGO entsprechend der Anlage gebildet. 3)In beiden Fällen wird die Heranziehung nach der ehrenamtlichen Richterin / dem ehrenamtlichen Richter fortgesetzt, die / der zuletzt herangezogen
wurde.
(2) 1)Die ehrenamtlichen Richter/innen (Beamtenbeisitzer/innen) der Disziplinarkammer
werden, soweit es um Verfahren nach der Landesdisziplinarordnung / dem Landesdisziplinargesetz geht, entsprechend § 44 LDO / § 7 AGVwGO n.F. in der Reihenfolge der vom
Justizministerium Baden Württemberg mit Schreiben vom 22.08.2013 - Az. 2031.IIIC /
0055 - übermittelten und ergänzten Liste - jeweils in der geltenden Fassung -, jedoch getrennt nach Verwaltungszweigen und Laufbahngruppen, herangezogen. 2)Soweit es um
Verfahren nach dem Bundesdisziplinargesetz geht, werden sie in der Reihenfolge der ab
01.10.2011 für die Disziplinarkammer (Bund) geltenden Liste, jedoch getrennt nach Laufbahngruppen und Verwaltungszweigen herangezogen.
(3) 1)Ist ein ehrenamtlicher Richter oder eine ehrenamtliche Richterin verhindert, wird auf
besondere Verfügung des Vorsitzenden der in der Reihenfolge nächste ehrenamtliche
Richter oder die nächste ehrenamtliche Richterin herangezogen. 2)Wegen Verhinderung
versäumte Sitzungstage werden - mit Ausnahme von Sitzungstagen in der Disziplinarkammer - nicht nachgeholt.
Dr. Mattes
Präsident des Verwaltungsgerichts
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