Einladung (PDF)

EUROPÄISCHE KOMMISSION
GENERALSEKRETARIAT
Brüssel, den
SG-Greffe(2012)D/
STÄNDIGE VERTRETUNG DER
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
BEI DER EUROPÄISCHEN UNION
Rue J. de Lalaing, 8-14
1040 - BRUXELLES
Betreff: Aufforderungsschreiben – Vertragsverletzung Nr. 2012/4081
Hiermit gestattet sich das Generalsekretariat, Sie zu bitten, beigefügtes Schreiben an den
Bundesminister des Auswärtigen weiterzuleiten.
Für die Generalsekretärin
Valérie DREZET-HUMEZ
Anlage: C(2012) 4010 final
DE
Commission européenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgium. Telephone: (32-2) 299 11 11.
http://ec.europa.eu/dgs/secretariat_general
E-mail: [email protected]
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 21.6.2012
2012/4081
C(2012) 4010 final
Sehr geehrter Herr Bundesminister,
ich möchte Sie auf die Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines
Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl.
L 327, 22.12.2000, S. 1), hiernach 'die Richtlinie', in Deutschland hinweisen.
Die Kommission hat am 14. September 2009 eine Beschwerde über die
Salzwassereinleitungen der Kaliindustrie in die Werra und Weser erhalten. In der
Beschwerde wurde vorgebracht, dass die Bundesrepublik Deutschland die
Anforderungen der Richtlinie in der Flussgebietseinheit der Weser nicht richtig
anwendet. Insbesondere bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Bundesrepublik
Deutschland ihre Verpflichtungen nach Artikel 3 eine angemessene Koordinierung der
Behörden
innerhalb
der
Flussgebietseinheit
sicherzustellen,
einen
Flussbewirtschaftungsplan nach dem Verfahren der Artikel 13 und 14 aufzustellen und
nach Artikel 4 die Erreichung der Wasserqualitätsziele sicherzustellen nicht erfüllt hat.
Die Kommission hat die deutschen Behörden am 1. Dezember 2009 um Stellungnahme
zu dieser Beschwerde im EU Pilotverfahren gebeten (EU Pilotfall 734/09/ENVI). Die
deutschen Behörden haben am 5. Februar 2010 geantwortet. Der Beschwerdeführer hat
am 8. März, 25. Mai, 27. Mai und 10. Juni 2010 zusätzliche Informationen übermittelt.
Die Kommission hat den deutschen Behörden am 27. September 2011 zusätzliche Fragen
gestellt. Die deutschen Behörden haben am 15. Dezember 2011 geantwortet. Der
Beschwerdeführer hat am 17. Januar 2012 zusätzliche Informationen übermittelt.
Artikel 4(1) der Richtlinie bestimmt:
" (1) In Bezug auf die Umsetzung der in den Bewirtschaftungsplänen für die
Einzugsgebiete festgelegten Maßnahmenprogramme gilt folgendes:
Seiner Exzellenz Herrn Guido WESTERWELLE
Bundesminister des Auswärtigen
Werderscher Markt 1
D - 10117 Berlin
Commission européenne, B-1049 Bruxelles – Belgique
Europese Commissie, B-1049 Brussel – België
Telefon: 00 32 (0) 2 299.11.11
a) b e i Ob e r f l ä c h e n g ewä s s e r n :
i) die Mitgliedstaaten führen, vorbehaltlich der Anwendung der Absätze 6 und 7 und
unbeschadet des Absatzes 8, die notwendigen Maßnahmen durch, um eine
Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern;
ii) die Mitgliedstaaten schützen, verbessern und sanieren alle Oberflächenwasserkörper,
vorbehaltlich der Anwendung der Ziffer iii betreffend künstliche und erheblich
veränderte Wasserkörper, mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser
Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhangs V, vorbehaltlich etwaiger
Verlängerungen gemäß Absatz 4 sowie der Anwendung der Absätze 5, 6 und 7 und
unbeschadet des Absatzes 8 einen guten Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen;
iii) die Mitgliedstaaten schützen und verbessern alle künstlichen und erheblich
veränderten Wasserkörper mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser
Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhang V, vorbehaltlich etwaiger
Verlängerungen gemäß Absatz 4 sowie der Anwendung der Absätze 5, 6 und 7 und
unbeschadet des Absatzes 8 ein gutes ökologisches Potential und einen guten chemischen
Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen;
iv) die Mitgliedstaaten führen gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 8 die notwendigen
Maßnahmen durch mit dem Ziel, die Verschmutzung durch prioritäre Stoffe schrittweise
zu reduzieren und die Einleitungen, Emissionen und Verluste prioritärer gefährlicher
Stoffe zu beenden oder schrittweise einzustellen; unbeschadet der in Artikel 1 genannten
einschlägigen internationalen Übereinkommen im Hinblick auf die betroffenen
Vertragsparteien;
b) b e i G r u n d w a s s e r :
i) die Mitgliedstaaten führen, vorbehaltlich der Anwendung der Absätze 6 und 7,
unbeschadet des Absatzes 8 und vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 11 Absatz 3
Buchstabe j), die erforderlichen Maßnahmen durch, um die Einleitung von Schadstoffen
in das Grundwasser zu verhindern oder zu begrenzen und eine Verschlechterung des
Zustands aller Grundwasserkörper zu verhindern;
ii) die Mitgliedstaaten schützen, verbessern und sanieren alle Grundwasserkörper und
gewährleisten ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und –neubildung mit
dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß den
Bestimmungen des Anhangs V, vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 4
sowie der Anwendung der Absätze 5, 6 und 7, unbeschadet des Absatzes 8 und
vorbehaltlich des Artikels 11 Absatz 3 Buchstabe j) einen guten Zustand des
Grundwassers zu erreichen;
iii) die Mitgliedstaaten führen die erforderlichen Maßnahmen durch, um alle
signifikanten und anhaltenden Trends einer Steigerung der Konzentration von
Schadstoffen aufgrund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten umzukehren und so
die Verschmutzung des Grundwassers schrittweise zu reduzieren.
Die Maßnahmen zum Erreichen einer Trendumkehr werden gemäß Artikel 17 Absätze 2,
4 und 5 unter Berücksichtigung der in den einschlägigen gemeinschaftlichen
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Rechtsvorschriften festgelegten Normen vorbehaltlich der Anwendung der Absätze 6 und
7 und unbeschadet des Absatzes 8 durchgeführt;
c) b e i S c h u t z g e b i e t e n :
Die Mitgliedstaaten erfüllen spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie alle
Normen und Ziele, sofern die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, auf deren
Grundlage die einzelnen Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen
Bestimmungen enthalten. "
Artikel 4(4) der Richtlinie bestimmt:
" (4) Die in Absatz 1 vorgesehenen Fristen können zum Zweck der stufenweisen
Umsetzung der Ziele für Wasserkörper verlängert werden, sofern sich der Zustand des
beeinträchtigten Wasserkörpers nicht weiter verschlechtert und die folgenden
Bedingungen alle erfüllt sind:
a) Der betreffende Mitgliedstaat gelangt zu dem Schluss, dass sich vernünftiger
Einschätzung nach nicht alle erforderlichen Verbesserungen des Zustands der
Wasserkörper innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen erreichen lassen, und zwar aus
wenigstens einem der folgenden Gründe:
i) der Umfang der erforderlichen Verbesserungen kann aus Gründen der technischen
Durchführbarkeit nur in Schritten erreicht werden, die den vorgegebenen Zeitrahmen
überschreiten;
ii) die Verwirklichung der Verbesserungen innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens
würde unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen;
iii) die natürlichen Gegebenheiten lassen keine rechtzeitige Verbesserung des Zustands
des Wasserkörpers zu.
b) Die Verlängerung der Frist und die entsprechenden Gründe werden in dem in Artikel
13 genannten Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet im einzelnen dargelegt und
erläutert.
c) Die Verlängerungen gehen nicht über den Zeitraum zweier weiterer Aktualisierungen
des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet hinaus, es sei denn, die Ziele lassen
sich aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb dieses Zeitraums erreichen.
d) Der Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet enthält eine Zusammenfassung
derjenigen Maßnahmen nach Artikel 11, die als erforderlich angesehen werden, um die
Wasserkörper bis zum Ablauf der verlängerten Frist schrittweise in den geforderten
Zustand zu überführen, die Gründe für jede signifikante Verzögerung bei der Umsetzung
dieser Maßnahmen und den voraussichtlichen Zeitplan für die Durchführung dieser
Maßnahmen. Die aktualisierten Fassungen des Bewirtschaftungsplans für das
Einzugsgebiet enthalten eine Überprüfung der Durchführung dieser Maßnahmen und
eine Zusammenfassung aller etwaigen zusätzlichen Maßnahmen."
Der Flussgebiets-Bewirtschaftungsplan für die Weser nennt die Salzeinleitungen in die
Werra und Weser und die Salzwasserversenkungen als eine der Hauptbelastungen für die
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Wasserqualität. Aufgrund des hohen Salzgehalts der Weser und Werra wurden einige
Grundwasserkörper als in schlechtem chemischen Zustand, und einige
Oberflächenwasserkörper als in weniger als gutem ökologischen Zustand eingestuft. Für
diese Wasserkörper wird das Ziel, bis 2015 einen guten Zustand zu erreichen, nicht
verwirklicht werden. Die Frist für die Umsetzung des Zieles wird verlängert werden
müssen. Der Weser Flussgebiets-Bewirtschaftungsplan enthält dafür folgende
Begründung:
"Durch die Auswirkungen der Kaliindustrie in Hessen und Thüringen
(Salzwasserversenkung) befinden sich 7 Grundwasserkörper infolge der
Salzwasserbeeinflussung im schlechten chemischen Zustand. Die Auswirkungen der
Salzabwasserversenkung auf das Grundwasser sind aufgrund der hydrodynamischen
Verhältnisse derart, dass selbst bei einer sofortigen Einstellung der
Salzabwasserversenkung und sonstiger Einflüsse (Haldensickerwasser) die Umweltziele
bis 2015 nicht erreicht würden. Für die betroffenen Grundwasserkörper ist daher
zunächst eine Frist vorgesehen.
Für die von Salzwassereinleitungen belasteten Oberflächenwasserkörper wird ebenfalls
eine Fristverlängerung in Anspruch genommen. Zum einen werden die diffusen Einträge
selbst bei Einstellung der Versenkung noch über einen längeren Zeitraum fortbestehen
(auch wenn sie geringer werden), zum anderen erfordern alle derzeit diskutierten
technischen Lösungen zur Verringerung des Salzabwasseranfalls bzw. der
Salzabwassereinleitungen am Standort Werra einen hohen Planungs- und
Durchführungsaufwand (technische Durchführbarkeit)."
Der Weser Flussgebiets-Bewirtschaftungsplan enthält die Aussage, dass das Ziel einen
guten Zustand zu erreichen für einige von den Salzwassereinleitungen betroffenen
Grund- und Oberflächenwasserkörper aus Gründen der technischen Durchführbarkeit
nicht erreicht werden kann. Nach Auffassung der Kommission stellt diese Aussage keine
ausreichende Begründung der Fristverlängerung dar. Gemäß Artikel 4(4)b) der Richtlinie
sollte der Plan eine detaillierte Analyse der technischen Durchführbarkeit der
Zielerreichung und eine ausführliche Begründung der Fristverlängerung enthalten.
Der Weser Flussgebiets-Bewirtschaftungsplan stellt fest, dass die Frist für die
Zielerreichung nicht eingehalten werden wird, ohne anzugeben, bis wann die Ziele
erreicht werden. Der Plan enthält Maßnahmen, die die Situation bis 2015 verbessern
sollen, und die Erwägung bis 2020 eine Fernleitung für die Einleitung der Abwässer in
die Nordsee zu bauen um die Ziele zu erreichen, wenn sich diese Option als machbar
erweist. Diese Daten stellen keinen Zeitplan für die Zielerreichung dar, da es nicht sicher
ist, ob die bereits beschlossenen Maßnahmen bis 2015 zu einer Verbesserung der
Wasserqualität führen werden, und da der Bau der Fernleitung noch nicht entschieden ist.
Es ist daher nicht sichergestellt, dass die Frist nicht über 2027 hinaus verlängert wird,
wie in Artikel 4(4)c) vorgesehen.
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Der Flussgebiets-Bewirtschaftungsplan Hessens führt folgende Maßnahmen auf:
- Umstellung auf das trockene ESTA-Verfahren am Standort (diese Anforderung wurde
in der Erlaubnis vom 28. Dezember 2009 fallen gelassen),
- Bau einer Tiefkühlanlage für Salzlösungen am Standort Hattorf,
- Technische Weiterentwicklung der Kieseritgewinnung am Standort Wintershall,
- Bau einer Anlage zum Eindampfen von Magnesiumchlorid-Lösung am Standort
Unterbreizbach,
- Ausbau der Salzabwasser-Steuerung der hessischen und thüringischen Kalistandorte.
Der Plan räumt jedoch ein, dass diese Maßnahmen nicht zur Erreichung der Ziele führen
werden.
In ihrer Antwort vom 15. Dezember 2011 haben die deutschen Behörden auf folgende
zusätzliche Maßnahmen verwiesen, die im Weser Flussgebiets-Bewirtschaftungsplan und
im Maßnahmenprogramm enthalten sind:
- Einrichtung des Runden Tisches "Gewässerschutz Werra/Weser und Kaliproduktion"
- Öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 4.2.2009 zwischen Hessen, Thüringen und der
K+S Kali GmbH über einen Gesamtrahmen für eine nachhaltige Kaliproduktion in
Hessen und Thüringen
- Gesamtstrategie K+S
- Maßnahmenkonzept K+S
- Machbarkeitsstudie Fernleitung
Die deutschen Behörden erklärten, dass der Plan eine Eindampfanlage am Standort
Unterbreizbach zu bauen aufgegeben wurde. Stattdessen wurde eine Anlage zur Kalten
Vorzersetzung genehmigt. Damit sollen ab Ende des Jahres 2012 keine Salzlösungen
vom Standort Unterbreizbach in die Werra eingeleitet werden.
Die zusätzlichen Maßnahmen werden jedoch auch nicht zu einer schrittweisen
Erreichung des guten Zustandes der Wasserkörper bis zum Ablauf der verlängerten Frist
führen. Die einzige Maßnahme, die es laut Aussagen des Plans ermöglichen würde, den
Betrieb der Anlagen weiterzuführen und die Ziele der Richtlinie zu erreichen, ist der Bau
einer Fernleitung für die Einleitung der Salzabwässer in die Nordsee. Diese Maßnahme
wird jedoch noch auf ihre politische, wirtschaftliche und ökologische Machbarkeit
untersucht.
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Der Weser Flussgebiets-Bewirtschaftungsplan sieht Maßnahmen vor, um die
Wasserqualität bis 2015 zu verbessern, und die Möglichkeit des Baus einer Fernleitung
um die Ziele 2020 zu erreichen, wenn diese Option sich als machbar erweist. Laut der
Antwort der deutschen Behörden war eine konkretere Formulierung der schrittweisen
Erreichung der Ziele zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des Plans nicht möglich. Die
Maßnahmen, die sich aus den laufenden Untersuchungen ergeben, werden in den
nächsten Bewirtschaftungsplan aufgenommen werden.
Nach Auffassung der Kommission befreit Artikel 4(4) die Mitgliedstaaten nicht von ihrer
Verpflichtung die notwendigen Maßnahmen zur Erreichung der Ziele nach Artikel 4(1)
zu bestimmen. Artikel 4(4) gewährt den Mitgliedstaaten nur mehr Zeit um die
Maßnahmen umzusetzen. Daher müssen nach Auffassung der Kommission die
Maßnahmen, die für die Erreichung der Ziele notwendig sind, und der Zeitplan für die
Zielerreichung im ersten Flussgebiets-Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm
festgelegt werden.
Die Kommission ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen des Artikels 4(4) für eine
Verlängerung der Frist in diesem Fall aus folgenden Gründen nicht erfüllt sind:
o
es wurde keine Frist für die Erreichung der Ziele festgelegt,
o
es ist keine schrittweise Erreichung der Ziele vorgesehen,
o
die Gründe für die Verlängerung wurden nicht hinreichend dargelegt,
o
es ist nicht sichergestellt, dass die Ziele bis 2027 erreicht werden und
o
der Weser Flussgebiets-Bewirtschaftungsplan führt nicht die Maßnahmen auf, die
erforderlich sind, um die Wasserkörper schrittweise in den geforderten Zustand zu
überführen.
Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass das Maßnahmenprogramm für die
Flussgebietseinheit Weser nicht die Anforderungen des Artikel 11 erfüllt, da es nicht die
Maßnahmen enthält, die erforderlich sind um in den von den Salzwassereinleitungen
betroffenen Gewässerkörpern die Ziele des Artikels 4 der Richtlinie zu erreichen. Dies
stellt auch einen Verstoß gegen Artikel 13 dar, da der Flussgebiets-Bewirtschaftungsplan
gemäß Artikel 13(4) in Verbindung mit Anhang VII Punkt 7 eine Zusammenfassung des
Maßnahmenprogramms gemäß Artikel 11, einschließlich Angaben dazu wie die Ziele
gemäß Artikel 4 dadurch zu erreichen sind, enthalten muss.
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Daher ist die Europäische Kommission der Auffassung, dass die Bundesrepublik
Deutschland in der Flussgebietseinheit Weser gegen ihre Verpflichtungen aus den
Artikeln 4, 11 und 13 der Richtlinie verstoßen hat.
Die Kommission weist darauf hin, dass dieser Fall mögliche zusätzliche Fragen der
Kommission über die Einhaltung der Richtlinie in der Flussgebietseinheit Weser nach
Abschluss ihrer laufenden umfassenden Prüfung der deutschen FlussgebietsBewirtschaftungspläne nicht ausschließt.
Die Kommission fordert Ihre Regierung gemäß Artikel 258 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union auf, sich binnen zwei Monaten nach Eingang
dieses Schreibens hierzu zu äußern.
Die Kommission behält sich vor, nach Eingang der Äußerungen oder im Falle, dass
innerhalb der gesetzten Frist keine Äußerungen eingehen, gegebenenfalls eine mit
Gründen versehene Stellungnahme nach Artikel 258 AEUV abzugeben.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Für die Kommission
Janez POTOČNIK
Mitglied der Kommission
BEGLAUBIGTE AUSFERTIGUNG
Für die Generalsekretärin,
Jordi AYET PUIGARNAU
Direktor der Kanzlei
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