EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALSEKRETARIAT Brüssel, den SG-Greffe(2012)D/ STÄNDIGE VERTRETUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND BEI DER EUROPÄISCHEN UNION Rue J. de Lalaing, 8-14 1040 - BRUXELLES Betreff: Aufforderungsschreiben – Vertragsverletzung Nr. 2012/4081 Hiermit gestattet sich das Generalsekretariat, Sie zu bitten, beigefügtes Schreiben an den Bundesminister des Auswärtigen weiterzuleiten. Für die Generalsekretärin Valérie DREZET-HUMEZ Anlage: C(2012) 4010 final DE Commission européenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgium. Telephone: (32-2) 299 11 11. http://ec.europa.eu/dgs/secretariat_general E-mail: [email protected] EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 21.6.2012 2012/4081 C(2012) 4010 final Sehr geehrter Herr Bundesminister, ich möchte Sie auf die Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327, 22.12.2000, S. 1), hiernach 'die Richtlinie', in Deutschland hinweisen. Die Kommission hat am 14. September 2009 eine Beschwerde über die Salzwassereinleitungen der Kaliindustrie in die Werra und Weser erhalten. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die Bundesrepublik Deutschland die Anforderungen der Richtlinie in der Flussgebietseinheit der Weser nicht richtig anwendet. Insbesondere bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Bundesrepublik Deutschland ihre Verpflichtungen nach Artikel 3 eine angemessene Koordinierung der Behörden innerhalb der Flussgebietseinheit sicherzustellen, einen Flussbewirtschaftungsplan nach dem Verfahren der Artikel 13 und 14 aufzustellen und nach Artikel 4 die Erreichung der Wasserqualitätsziele sicherzustellen nicht erfüllt hat. Die Kommission hat die deutschen Behörden am 1. Dezember 2009 um Stellungnahme zu dieser Beschwerde im EU Pilotverfahren gebeten (EU Pilotfall 734/09/ENVI). Die deutschen Behörden haben am 5. Februar 2010 geantwortet. Der Beschwerdeführer hat am 8. März, 25. Mai, 27. Mai und 10. Juni 2010 zusätzliche Informationen übermittelt. Die Kommission hat den deutschen Behörden am 27. September 2011 zusätzliche Fragen gestellt. Die deutschen Behörden haben am 15. Dezember 2011 geantwortet. Der Beschwerdeführer hat am 17. Januar 2012 zusätzliche Informationen übermittelt. Artikel 4(1) der Richtlinie bestimmt: " (1) In Bezug auf die Umsetzung der in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete festgelegten Maßnahmenprogramme gilt folgendes: Seiner Exzellenz Herrn Guido WESTERWELLE Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D - 10117 Berlin Commission européenne, B-1049 Bruxelles – Belgique Europese Commissie, B-1049 Brussel – België Telefon: 00 32 (0) 2 299.11.11 a) b e i Ob e r f l ä c h e n g ewä s s e r n : i) die Mitgliedstaaten führen, vorbehaltlich der Anwendung der Absätze 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8, die notwendigen Maßnahmen durch, um eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern; ii) die Mitgliedstaaten schützen, verbessern und sanieren alle Oberflächenwasserkörper, vorbehaltlich der Anwendung der Ziffer iii betreffend künstliche und erheblich veränderte Wasserkörper, mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhangs V, vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 4 sowie der Anwendung der Absätze 5, 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8 einen guten Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen; iii) die Mitgliedstaaten schützen und verbessern alle künstlichen und erheblich veränderten Wasserkörper mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhang V, vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 4 sowie der Anwendung der Absätze 5, 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8 ein gutes ökologisches Potential und einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen; iv) die Mitgliedstaaten führen gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 8 die notwendigen Maßnahmen durch mit dem Ziel, die Verschmutzung durch prioritäre Stoffe schrittweise zu reduzieren und die Einleitungen, Emissionen und Verluste prioritärer gefährlicher Stoffe zu beenden oder schrittweise einzustellen; unbeschadet der in Artikel 1 genannten einschlägigen internationalen Übereinkommen im Hinblick auf die betroffenen Vertragsparteien; b) b e i G r u n d w a s s e r : i) die Mitgliedstaaten führen, vorbehaltlich der Anwendung der Absätze 6 und 7, unbeschadet des Absatzes 8 und vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 11 Absatz 3 Buchstabe j), die erforderlichen Maßnahmen durch, um die Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser zu verhindern oder zu begrenzen und eine Verschlechterung des Zustands aller Grundwasserkörper zu verhindern; ii) die Mitgliedstaaten schützen, verbessern und sanieren alle Grundwasserkörper und gewährleisten ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und –neubildung mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhangs V, vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 4 sowie der Anwendung der Absätze 5, 6 und 7, unbeschadet des Absatzes 8 und vorbehaltlich des Artikels 11 Absatz 3 Buchstabe j) einen guten Zustand des Grundwassers zu erreichen; iii) die Mitgliedstaaten führen die erforderlichen Maßnahmen durch, um alle signifikanten und anhaltenden Trends einer Steigerung der Konzentration von Schadstoffen aufgrund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten umzukehren und so die Verschmutzung des Grundwassers schrittweise zu reduzieren. Die Maßnahmen zum Erreichen einer Trendumkehr werden gemäß Artikel 17 Absätze 2, 4 und 5 unter Berücksichtigung der in den einschlägigen gemeinschaftlichen 2 Rechtsvorschriften festgelegten Normen vorbehaltlich der Anwendung der Absätze 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8 durchgeführt; c) b e i S c h u t z g e b i e t e n : Die Mitgliedstaaten erfüllen spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie alle Normen und Ziele, sofern die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die einzelnen Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten. " Artikel 4(4) der Richtlinie bestimmt: " (4) Die in Absatz 1 vorgesehenen Fristen können zum Zweck der stufenweisen Umsetzung der Ziele für Wasserkörper verlängert werden, sofern sich der Zustand des beeinträchtigten Wasserkörpers nicht weiter verschlechtert und die folgenden Bedingungen alle erfüllt sind: a) Der betreffende Mitgliedstaat gelangt zu dem Schluss, dass sich vernünftiger Einschätzung nach nicht alle erforderlichen Verbesserungen des Zustands der Wasserkörper innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen erreichen lassen, und zwar aus wenigstens einem der folgenden Gründe: i) der Umfang der erforderlichen Verbesserungen kann aus Gründen der technischen Durchführbarkeit nur in Schritten erreicht werden, die den vorgegebenen Zeitrahmen überschreiten; ii) die Verwirklichung der Verbesserungen innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens würde unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen; iii) die natürlichen Gegebenheiten lassen keine rechtzeitige Verbesserung des Zustands des Wasserkörpers zu. b) Die Verlängerung der Frist und die entsprechenden Gründe werden in dem in Artikel 13 genannten Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet im einzelnen dargelegt und erläutert. c) Die Verlängerungen gehen nicht über den Zeitraum zweier weiterer Aktualisierungen des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet hinaus, es sei denn, die Ziele lassen sich aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb dieses Zeitraums erreichen. d) Der Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet enthält eine Zusammenfassung derjenigen Maßnahmen nach Artikel 11, die als erforderlich angesehen werden, um die Wasserkörper bis zum Ablauf der verlängerten Frist schrittweise in den geforderten Zustand zu überführen, die Gründe für jede signifikante Verzögerung bei der Umsetzung dieser Maßnahmen und den voraussichtlichen Zeitplan für die Durchführung dieser Maßnahmen. Die aktualisierten Fassungen des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet enthalten eine Überprüfung der Durchführung dieser Maßnahmen und eine Zusammenfassung aller etwaigen zusätzlichen Maßnahmen." Der Flussgebiets-Bewirtschaftungsplan für die Weser nennt die Salzeinleitungen in die Werra und Weser und die Salzwasserversenkungen als eine der Hauptbelastungen für die 3 Wasserqualität. Aufgrund des hohen Salzgehalts der Weser und Werra wurden einige Grundwasserkörper als in schlechtem chemischen Zustand, und einige Oberflächenwasserkörper als in weniger als gutem ökologischen Zustand eingestuft. Für diese Wasserkörper wird das Ziel, bis 2015 einen guten Zustand zu erreichen, nicht verwirklicht werden. Die Frist für die Umsetzung des Zieles wird verlängert werden müssen. Der Weser Flussgebiets-Bewirtschaftungsplan enthält dafür folgende Begründung: "Durch die Auswirkungen der Kaliindustrie in Hessen und Thüringen (Salzwasserversenkung) befinden sich 7 Grundwasserkörper infolge der Salzwasserbeeinflussung im schlechten chemischen Zustand. Die Auswirkungen der Salzabwasserversenkung auf das Grundwasser sind aufgrund der hydrodynamischen Verhältnisse derart, dass selbst bei einer sofortigen Einstellung der Salzabwasserversenkung und sonstiger Einflüsse (Haldensickerwasser) die Umweltziele bis 2015 nicht erreicht würden. Für die betroffenen Grundwasserkörper ist daher zunächst eine Frist vorgesehen. Für die von Salzwassereinleitungen belasteten Oberflächenwasserkörper wird ebenfalls eine Fristverlängerung in Anspruch genommen. Zum einen werden die diffusen Einträge selbst bei Einstellung der Versenkung noch über einen längeren Zeitraum fortbestehen (auch wenn sie geringer werden), zum anderen erfordern alle derzeit diskutierten technischen Lösungen zur Verringerung des Salzabwasseranfalls bzw. der Salzabwassereinleitungen am Standort Werra einen hohen Planungs- und Durchführungsaufwand (technische Durchführbarkeit)." Der Weser Flussgebiets-Bewirtschaftungsplan enthält die Aussage, dass das Ziel einen guten Zustand zu erreichen für einige von den Salzwassereinleitungen betroffenen Grund- und Oberflächenwasserkörper aus Gründen der technischen Durchführbarkeit nicht erreicht werden kann. Nach Auffassung der Kommission stellt diese Aussage keine ausreichende Begründung der Fristverlängerung dar. Gemäß Artikel 4(4)b) der Richtlinie sollte der Plan eine detaillierte Analyse der technischen Durchführbarkeit der Zielerreichung und eine ausführliche Begründung der Fristverlängerung enthalten. Der Weser Flussgebiets-Bewirtschaftungsplan stellt fest, dass die Frist für die Zielerreichung nicht eingehalten werden wird, ohne anzugeben, bis wann die Ziele erreicht werden. Der Plan enthält Maßnahmen, die die Situation bis 2015 verbessern sollen, und die Erwägung bis 2020 eine Fernleitung für die Einleitung der Abwässer in die Nordsee zu bauen um die Ziele zu erreichen, wenn sich diese Option als machbar erweist. Diese Daten stellen keinen Zeitplan für die Zielerreichung dar, da es nicht sicher ist, ob die bereits beschlossenen Maßnahmen bis 2015 zu einer Verbesserung der Wasserqualität führen werden, und da der Bau der Fernleitung noch nicht entschieden ist. Es ist daher nicht sichergestellt, dass die Frist nicht über 2027 hinaus verlängert wird, wie in Artikel 4(4)c) vorgesehen. 4 Der Flussgebiets-Bewirtschaftungsplan Hessens führt folgende Maßnahmen auf: - Umstellung auf das trockene ESTA-Verfahren am Standort (diese Anforderung wurde in der Erlaubnis vom 28. Dezember 2009 fallen gelassen), - Bau einer Tiefkühlanlage für Salzlösungen am Standort Hattorf, - Technische Weiterentwicklung der Kieseritgewinnung am Standort Wintershall, - Bau einer Anlage zum Eindampfen von Magnesiumchlorid-Lösung am Standort Unterbreizbach, - Ausbau der Salzabwasser-Steuerung der hessischen und thüringischen Kalistandorte. Der Plan räumt jedoch ein, dass diese Maßnahmen nicht zur Erreichung der Ziele führen werden. In ihrer Antwort vom 15. Dezember 2011 haben die deutschen Behörden auf folgende zusätzliche Maßnahmen verwiesen, die im Weser Flussgebiets-Bewirtschaftungsplan und im Maßnahmenprogramm enthalten sind: - Einrichtung des Runden Tisches "Gewässerschutz Werra/Weser und Kaliproduktion" - Öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 4.2.2009 zwischen Hessen, Thüringen und der K+S Kali GmbH über einen Gesamtrahmen für eine nachhaltige Kaliproduktion in Hessen und Thüringen - Gesamtstrategie K+S - Maßnahmenkonzept K+S - Machbarkeitsstudie Fernleitung Die deutschen Behörden erklärten, dass der Plan eine Eindampfanlage am Standort Unterbreizbach zu bauen aufgegeben wurde. Stattdessen wurde eine Anlage zur Kalten Vorzersetzung genehmigt. Damit sollen ab Ende des Jahres 2012 keine Salzlösungen vom Standort Unterbreizbach in die Werra eingeleitet werden. Die zusätzlichen Maßnahmen werden jedoch auch nicht zu einer schrittweisen Erreichung des guten Zustandes der Wasserkörper bis zum Ablauf der verlängerten Frist führen. Die einzige Maßnahme, die es laut Aussagen des Plans ermöglichen würde, den Betrieb der Anlagen weiterzuführen und die Ziele der Richtlinie zu erreichen, ist der Bau einer Fernleitung für die Einleitung der Salzabwässer in die Nordsee. Diese Maßnahme wird jedoch noch auf ihre politische, wirtschaftliche und ökologische Machbarkeit untersucht. 5 Der Weser Flussgebiets-Bewirtschaftungsplan sieht Maßnahmen vor, um die Wasserqualität bis 2015 zu verbessern, und die Möglichkeit des Baus einer Fernleitung um die Ziele 2020 zu erreichen, wenn diese Option sich als machbar erweist. Laut der Antwort der deutschen Behörden war eine konkretere Formulierung der schrittweisen Erreichung der Ziele zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des Plans nicht möglich. Die Maßnahmen, die sich aus den laufenden Untersuchungen ergeben, werden in den nächsten Bewirtschaftungsplan aufgenommen werden. Nach Auffassung der Kommission befreit Artikel 4(4) die Mitgliedstaaten nicht von ihrer Verpflichtung die notwendigen Maßnahmen zur Erreichung der Ziele nach Artikel 4(1) zu bestimmen. Artikel 4(4) gewährt den Mitgliedstaaten nur mehr Zeit um die Maßnahmen umzusetzen. Daher müssen nach Auffassung der Kommission die Maßnahmen, die für die Erreichung der Ziele notwendig sind, und der Zeitplan für die Zielerreichung im ersten Flussgebiets-Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm festgelegt werden. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen des Artikels 4(4) für eine Verlängerung der Frist in diesem Fall aus folgenden Gründen nicht erfüllt sind: o es wurde keine Frist für die Erreichung der Ziele festgelegt, o es ist keine schrittweise Erreichung der Ziele vorgesehen, o die Gründe für die Verlängerung wurden nicht hinreichend dargelegt, o es ist nicht sichergestellt, dass die Ziele bis 2027 erreicht werden und o der Weser Flussgebiets-Bewirtschaftungsplan führt nicht die Maßnahmen auf, die erforderlich sind, um die Wasserkörper schrittweise in den geforderten Zustand zu überführen. Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass das Maßnahmenprogramm für die Flussgebietseinheit Weser nicht die Anforderungen des Artikel 11 erfüllt, da es nicht die Maßnahmen enthält, die erforderlich sind um in den von den Salzwassereinleitungen betroffenen Gewässerkörpern die Ziele des Artikels 4 der Richtlinie zu erreichen. Dies stellt auch einen Verstoß gegen Artikel 13 dar, da der Flussgebiets-Bewirtschaftungsplan gemäß Artikel 13(4) in Verbindung mit Anhang VII Punkt 7 eine Zusammenfassung des Maßnahmenprogramms gemäß Artikel 11, einschließlich Angaben dazu wie die Ziele gemäß Artikel 4 dadurch zu erreichen sind, enthalten muss. 6 Daher ist die Europäische Kommission der Auffassung, dass die Bundesrepublik Deutschland in der Flussgebietseinheit Weser gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 4, 11 und 13 der Richtlinie verstoßen hat. Die Kommission weist darauf hin, dass dieser Fall mögliche zusätzliche Fragen der Kommission über die Einhaltung der Richtlinie in der Flussgebietseinheit Weser nach Abschluss ihrer laufenden umfassenden Prüfung der deutschen FlussgebietsBewirtschaftungspläne nicht ausschließt. Die Kommission fordert Ihre Regierung gemäß Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf, sich binnen zwei Monaten nach Eingang dieses Schreibens hierzu zu äußern. Die Kommission behält sich vor, nach Eingang der Äußerungen oder im Falle, dass innerhalb der gesetzten Frist keine Äußerungen eingehen, gegebenenfalls eine mit Gründen versehene Stellungnahme nach Artikel 258 AEUV abzugeben. Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Janez POTOČNIK Mitglied der Kommission BEGLAUBIGTE AUSFERTIGUNG Für die Generalsekretärin, Jordi AYET PUIGARNAU Direktor der Kanzlei 7
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