„National Maritime Single Window“ Holger Hübner, dbh Logistics IT AG Beratung. Software. Lösungen. Richtlinie 2010/65 – Wohin geht die Reise „National Maritime Single Window“ Besatzung Wer? Warum? Womit? Gefahrgut Zoll ZMGS Wohin? Was? Seegesundheitsamt Warenregister Hafenamt © dbh Logistics IT AG Passagiere Schiffsvorrat SafeSeaNet FAL Form … Wann? Bundespolizei / Grenzschutz2 2 Historie – Der Weg zur RL 2010/65 Richtlinie 2002/59 (EG-Schiffsüberwachungs-Richtlinie) MT Erika Dezember 1999 Untergang des Öltankers ERIKA mit 26.000 Tonnen Heizöl vor der bretonischen Küste MT Prestige © dbh Logistics IT AG November 2002 Untergang des Öltankers PRESTIGE mit 77.000 Tonnen Schweröl vor der spanischen Küste 3 3 Historie – Der Weg zur RL 2010/65 Richtlinie 2002/59 - Zielsetzung Eine zeitnahe Bereitstellung von schiffs- und schiffsreisebezogenen Informationen zu Seeschiffen in europäischen Gewässern bei besonderen Ereignissen und im Havariefall zwischen den Mitgliedsstaaten Schiffsinformations- und Monitoringrichtlinie 2002/59/EG (fortgeschrieben durch Richtlinie 2009/17/EG) 4 4 Historie – Der Weg zur RL 2010/65 Richtlinie 2002/59 Für den gemäß Richtlinie 2002/59/EG geforderten elektronischen Datenaustausch zwischen den EU-Mitgliedsstaaten wurde ein gemeinsames europäisches Datenaustauschnetzwerk errichtet; das SafeSeaNet System (SSN) SafeSeaNet fordert für den jeweiligen EU-Mitgliedsstaat ein nationales System mit dem die nationalen Informationsquellen verknüpft sind und über das der Datenaustausch mit SafeSeaNet erfolgt. Das Zentrale Meldesystem der Bundesrepublik Deutschland für Gefahrgut und Schiffsverkehre (ZMGS) stellt heute die nationale Kommunikationsplattform zum europäischen SafeSeaNet-System dar. 5 Historie – Der Weg zur RL 2010/65 Richtlinie 2002/59 – Nationale Rechtssetzung Inhalte der Richtlinie 2002/59/EG wurden in Deutschland durch die Anlaufbedingungsverordung (AnlBV) in nationales Recht umgesetzt. Die AnlBV ist Grundlage für die Verpflichtung der Schifffahrtstreibenden die nach der Verordnung erforderlichen Informationen elektronisch im Zentralen Meldesystem der Bundesrepublik Deutschland für Gefahrgut und Schiffsverkehre (ZMGS) anzumelden. 6 Meldeformalitäten gem. AnlBV – (Heute) 7 Richtlinie 2010/65 - Grundsätze Rahmenbedingungen und Abstimmungen Das heute geltende Recht wird im neuen Gesetzentwurf berücksichtigt, d.h., dass • • die Meldeformalitäten und Fristen grundlegend übernommen werden. • FAL 2 – Warenmanifest nicht mit der Richtlinie 2010/65 in nationales Gesetzt umgesetzt werden soll. • • heute existierende Ausnahmen und Sondervereinbarungen weiterhin möglich sein werden. FAL 3 / FAL 4 – die Anmeldungen für die persönlichen Gegen-stände und Schiffsvorrat weiterhin an Bord verbleiben. die Verantwortlichkeiten der Behörden wie bisher fortgeführt und unberührt bleiben werden. 8 Inhalte Richtlinie 2010/65 – Artikel 1 Artikel 1 - Gegenstand und Anwendungsbereich (1) Zweck dieser Richtlinie ist die Vereinfachung und Harmonisierung der Verwaltungsverfahren im Seeverkehr durch die allgemeine Nutzung elektronischer Systeme für die Datenübermittlung und durch die Rationalisierung der Meldeformalitäten. 9 Inhalte Richtlinie 2010/65 – Artikel 2 Artikel 2 – Definitionen a) „Meldeformalitäten“ sind die im Anhang aufgeführten Informationen, die im Einklang mit den in einem Mitgliedstaat anwendbaren Rechtsvorschriften für Verwaltungs- oder Verfahrenszwecke mitzuteilen sind, wenn ein Schiff in einen Hafen dieses Mitgliedstaats einläuft oder aus einem solchen Hafen ausläuft 10 Inhalte Richtlinie 2010/65 – Artikel 5 Artikel 5 - Elektronische Datenübermittlung (1) Die Mitgliedstaaten akzeptieren so schnell wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Juni 2015, dass die Meldeformalitäten in elektronischer Form vorliegen und über ein einziges Fenster („Single Window“) übermittelt werden. Dieses einzige Fenster, das das SafeSeaNet, die elektronische Zollabfertigung und andere elektronische Systeme verbindet, ist der Ort, über den gemäß dieser Richtlinie alle Informationen einmal gemeldet und den verschiedenen zuständigen Behörden und den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden. 11 Inhalte Richtlinie 2010/65 – Artikel 7 Artikel 7 - Informationen in den FAL-Formularen Die Mitgliedstaaten akzeptieren FAL-Formulare zur Erfüllung der Meldeformalitäten. Die Mitgliedstaaten können nur noch bis zum 1. Juni 2015 anerkennen, dass die nach einem Rechtsakt der Union vorgeschriebenen Informationen in Papierform vorgelegt werden. 12 Nationale Umsetzung Richtlinie 2010/65 National-Single-Window Kernsystem • Umsetzung und Betrieb des Kernsystems erfolgt durch die „Wasserund Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ in Koblenz • Ein nationales Verwaltungsgremium hat die Harmonisierung der Anmeldeformalitäten über die fünf Küsten-Bundesländer durchgesetzt • Die Umwandlung der Richtlinie 2010/65 in nationales Recht in Form der neuen Anlaufbedingungsverordnung ist in Arbeit • Die ersten Testnachrichten sind im Oktober 2014 realisiert worden, es folgen weitere Testnachrichten in der Umsetzung 13 Richtlinie 2010/65 – Meldeformalitäten Meldeverantworlicher VISIT-ID Hafenanmeldung Hafenstaatenkontrolle Meldeverantwortlicher Gefahrgutanmeldung (Richtlinie 2009/16 i.V.m. RL 2002/59) (Richtlinie 2002/59) REG (Richtlinie 2002/59) Artikel 4 Registrierung IMO/FAL- 1 Allgemeine Artikel 13 PSC IMO-Erklärung IMO/FAL- 7 GefahrgutManifest Meldeverantwortlicher Meldeverantwortlicher EC No 562/2006 Schengener Bunkermeldung Meldeverantwortlicher Grenzkontrolle IMO/FAL- 6 (Richtlinie 2002/59) GrenzkontrollCode) Artikel 7 IMO - Fahrgastliste Artikel 5 IMO/FAL- 5 IMO Besatzungsliste Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (RL 2000/59/EC) Artikel 6 Meldeverantwortlicher ISPS Schiffssicherheit Code (Verordnung EC No 725/2004) Artikel 6 Maritime Gesundheitserklärung (IHR, 2005)) Meldeverantwortlicher Meldeverantwortlicher 14 14 Richtlinie 2010/65 – Informationseinheiten FAL-Forms - Meldetypen Die Anlaufbedingungsverordnung hat für die Umsetzung der RL 2010/65 ab dem 01.Juni 2015 für die Anmeldeformalitäten „Meldetypen“ definiert, die für eine komplette Anmeldung in einem deutschen Seehafen oder die reine Durchfahrt des Nord-Ostsee-Kanals (NOK) erforderlich sind. FAL-Form 1: Schiffsanmeldung (Hafenamt) HZA LADG BKRA PoBA CREW PoBA PoBA PAS STOAWAY NAME TOWA TIEFD TOWD 72 H SEC ISPS Code WAS MHD ATA HZD BKRD PoBD CREW NOA+ NOD INFO Last10 Ports ISPS Info Last10 Ports PoBD ATD PAS STAT TIEFA BRZ ISPS Level aktuell PAX Richtlinie 2010/65 – Informationseinheiten FAL-Forms - Meldetypen Die Anlaufbedingungsverordnung hat für die Umsetzung der RL 2010/65 ab dem 01.Juni 2015 für die Anmeldeformalitäten „Meldetypen“ definiert, die für eine komplette Anmeldung in einem deutschen Seehafen oder die reine Durchfahrt des Nord-Ostsee-Kanals (NOK) erforderlich sind. FAL-Form 1: Schiffsanmeldung (Hafenamt) NOA+ NOD LADG INFO STAT TIEFA BRZ NAME TOWA Meldetypen ab 01.Juni 2015 Richtlinie 2010/65 – Informationseinheiten FAL-Forms - Meldetypen Die Anlaufbedingungsverordnung hat für die Umsetzung der RL 2010/65 ab dem 01.Juni 2015 für die Anmeldeformalitäten „Meldetypen“ definiert, die für eine komplette Anmeldung in einem deutschen Seehafen oder die reine Durchfahrt des Nord-Ostsee-Kanals (NOK) erforderlich sind. FAL-Form 7: Gefahrgutanmeldung Ankunft (Hafenamt) HZA LADG BKRA PoBA CREW PoBA PoBA PAS STOAWAY NAME TOWA TIEFD TOWD 72 H SEC ISPS Code WAS MHD ATA HZD BKRD PoBD CREW NOA+ NOD INFO Last10 Ports ISPS Info Last10 Ports PoBD ATD PAS STAT TIEFA BRZ ISPS Level PAX aktuell 17 17 Richtlinie 2010/65 – Informationseinheiten FAL-Forms - Meldetypen Die Anlaufbedingungsverordnung hat für die Umsetzung der RL 2010/65 ab dem 01.Juni 2015 für die Anmeldeformalitäten „Meldetypen“ definiert, die für eine komplette Anmeldung in einem deutschen Seehafen oder die reine Durchfahrt des Nord-Ostsee-Kanals (NOK) erforderlich sind. FAL-Form 7: Gefahrgutanmeldung Ankunft (Hafenamt) HZA BKRA PoBA CREW PoBA PoBA PAS STOAWAY Meldetypen ab 01.Juni 2015 18 18 Richtlinie 2010/65 – Informationseinheiten FAL-Forms - Meldetypen Die Anlaufbedingungsverordnung hat für die Umsetzung der RL 2010/65 ab dem 01.Juni 2015 für die Anmeldeformalitäten „Meldetypen“ definiert, die für eine komplette Anmeldung in einem deutschen Seehafen oder die reine Durchfahrt des Nord-Ostsee-Kanals (NOK) erforderlich sind. Anhang 3: Seegesundheitszeugnis (Seegesundheitsamt) HZA LADG BKRA PoBA CREW PoBA PoBA PAS STOAWAY NAME TOWA TIEFD TOWD 72 H SEC ISPS Code WAS MHD ATA HZD BKRD PoBD CREW NOA+ NOD INFO Last10 Ports ISPS Info Last10 Ports PoBD ATD PAS STAT TIEFA BRZ ISPS Level PAX aktuell 19 19 Richtlinie 2010/65 – Informationseinheiten FAL-Forms - Meldetypen Die Anlaufbedingungsverordnung hat für die Umsetzung der RL 2010/65 ab dem 01.Juni 2015 für die Anmeldeformalitäten „Meldetypen“ definiert, die für eine komplette Anmeldung in einem deutschen Seehafen oder die reine Durchfahrt des Nord-Ostsee-Kanals (NOK) erforderlich sind. Anhang 3: Seegesundheitszeugnis (Seegesundheitsamt) PoBA CREW PoBA PoBA PAS STOAWAY STAT BRZ ISPS Level aktuell MHD Meldetypen ab 01.Juni 2015 20 20 Nationale Umsetzung Richtlinie 2010/65 National Single Window NSW** Modul HIS* HIS* A Behördensystem NSW** Web-Modul NSW** Schnittstelle NSW** Kernsystem HIS* B SSN*** Funktionalität ***SSN = SafeSeaNet **NSW = National Single Window 21 *HIS = Hafeninformationssystem 21 Umsetzung Richtlinie 2010/65 Technische Realisierung Behördenanbindung NSW Kernsystem PAX Melder A Melder B NOA Melder C NOA Grenzpolizei NOD Nachrichtenkorb Visit-ID WAS APP Visit-ID NOD Visit-ID PAX WAS NOA NOD HIS APP HAZMAT Hafenbehörde 22 Nachrichtenkorb 22 Richtlinie 2010/65 – Meldesequenzen ------------> Zeitstrahl für eine Schiffsankunft im deutschen Seehafen ------------> 23 Lokaler Meldeprozess via HIS Reeder / MV HIS Kernsystem NSW Behörden edi FAL-Form HK Web FAL-Form Bundespolizei Offline FAL-Form Hafenamt (ggf. über HIS) 24 Umsetzung Richtlinie 2010/65 über HIS Schematische Darstellung für die bremischen Häfen xxx APP xxx Fachabteilung Hafen a xxx APP yyy Fachabteilung Hafen a Sys A Hafen a APP xxx Fachabteilung Hafen b yyy APP yyy Fachabteilung Hafen b NSW Kernsystem Melder yyy Sys B Hafen b HIS = Hafeninformationssystem NSW Modul HIS + NSW Schnittstelle 25 25 Richtlinie 2010/65 – Resümee Anforderungen an Hafen- / Bundesbehörden • • • Selbstorganisation der Datenbeschaffung und Datenverarbeitung Nur noch elektronische Anmeldedaten Per Richtlinie keine Papieranmeldungen mehr erlaubt Anforderungen an Meldeverpflichtete • Es sind weiterhin Behörden- und logistische Prozesse zu betrachten, das kann Mehrfachmeldungen bedeuten • „Unkoordinierte“ Anmeldeprozesse in deutschen Seehäfen, da die Harmonisierung erst hinter den HIS stattfindet • Über die Richtlinie gibt es keine Vorgabe für einheitliche Schnittstellen für deutsche Seehäfen 26 Richtlinie 2010/65 – Resümee Nachteile und Versäumnisse • Sonstige Unternehmen und Institutionen sind nicht an das NSW angeschlossen • Reine Fokussierung auf die Behördensicht „B2G“ – logistische Prozesse oder „G2B“ sind nicht betrachtet worden • Systematik der Meldeklassen ist nicht Anwenderfreundlich und nicht an Meldeformalitäten der „Kunden“ ausgerichtet • Keine einheitlichen Verfahren in der EU, sowie unterschiedliche Datenformate und ggf. Inhalte in der EU • Fehler aus der Einführung der europäischen Eingangs-SumA wiederholt – Verantwortung auf die Mitgliedsstaaten abgegeben 27 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! dbh Logistics IT AG Holger Hübner Martinistr. 47 – 49 I 28195 Bremen Tel: 0421 30902-118 I Fax: 0421 30902-57 [email protected] I www.dbh.de 28
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