„National Maritime Single Window“

„National Maritime Single Window“
Holger Hübner, dbh Logistics IT AG
Beratung. Software. Lösungen.
Richtlinie 2010/65 – Wohin geht die Reise
„National Maritime Single Window“
Besatzung
Wer?
Warum?
Womit?
Gefahrgut
Zoll
ZMGS
Wohin?
Was?
Seegesundheitsamt
Warenregister
Hafenamt
© dbh Logistics IT AG
Passagiere
Schiffsvorrat
SafeSeaNet
FAL Form …
Wann?
Bundespolizei / Grenzschutz2
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Historie – Der Weg zur RL 2010/65
Richtlinie 2002/59 (EG-Schiffsüberwachungs-Richtlinie)
MT Erika
Dezember 1999
Untergang des Öltankers ERIKA
mit 26.000 Tonnen Heizöl vor der
bretonischen Küste
MT Prestige
© dbh Logistics IT AG
November 2002
Untergang des Öltankers PRESTIGE
mit 77.000 Tonnen Schweröl vor der
spanischen Küste
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3
Historie – Der Weg zur RL 2010/65
Richtlinie 2002/59 - Zielsetzung
Eine zeitnahe Bereitstellung von
schiffs- und schiffsreisebezogenen
Informationen zu Seeschiffen in
europäischen Gewässern bei besonderen
Ereignissen und im Havariefall zwischen
den Mitgliedsstaaten
Schiffsinformations- und Monitoringrichtlinie 2002/59/EG (fortgeschrieben durch Richtlinie 2009/17/EG)
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4
Historie – Der Weg zur RL 2010/65
Richtlinie 2002/59
Für den gemäß Richtlinie 2002/59/EG geforderten
elektronischen Datenaustausch zwischen den
EU-Mitgliedsstaaten wurde ein gemeinsames
europäisches Datenaustauschnetzwerk errichtet;
das SafeSeaNet System (SSN)
SafeSeaNet fordert für den jeweiligen EU-Mitgliedsstaat ein nationales
System mit dem die nationalen Informationsquellen verknüpft sind und
über das der Datenaustausch mit SafeSeaNet erfolgt.
Das Zentrale Meldesystem der Bundesrepublik Deutschland für
Gefahrgut und Schiffsverkehre (ZMGS) stellt heute die nationale
Kommunikationsplattform zum europäischen SafeSeaNet-System dar.
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Historie – Der Weg zur RL 2010/65
Richtlinie 2002/59 – Nationale Rechtssetzung
Inhalte der Richtlinie 2002/59/EG wurden in Deutschland durch die
Anlaufbedingungsverordung (AnlBV) in nationales Recht
umgesetzt.
Die AnlBV ist Grundlage für die Verpflichtung der
Schifffahrtstreibenden die nach der Verordnung erforderlichen
Informationen elektronisch im
Zentralen Meldesystem der Bundesrepublik Deutschland für
Gefahrgut und Schiffsverkehre (ZMGS)
anzumelden.
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Meldeformalitäten gem. AnlBV – (Heute)
7
Richtlinie 2010/65 - Grundsätze
Rahmenbedingungen und Abstimmungen
Das heute geltende Recht wird im neuen Gesetzentwurf berücksichtigt,
d.h., dass
•
•
die Meldeformalitäten und Fristen grundlegend übernommen werden.
•
FAL 2 – Warenmanifest nicht mit der Richtlinie 2010/65 in nationales
Gesetzt umgesetzt werden soll.
•
•
heute existierende Ausnahmen und Sondervereinbarungen weiterhin
möglich sein werden.
FAL 3 / FAL 4 – die Anmeldungen für die persönlichen Gegen-stände
und Schiffsvorrat weiterhin an Bord verbleiben.
die Verantwortlichkeiten der Behörden wie bisher fortgeführt und
unberührt bleiben werden.
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Inhalte Richtlinie 2010/65 – Artikel 1
Artikel 1 - Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Zweck dieser Richtlinie ist die Vereinfachung und Harmonisierung
der Verwaltungsverfahren im Seeverkehr durch die allgemeine Nutzung
elektronischer Systeme für die Datenübermittlung und durch die
Rationalisierung der Meldeformalitäten.
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Inhalte Richtlinie 2010/65 – Artikel 2
Artikel 2 – Definitionen
a) „Meldeformalitäten“ sind die im Anhang aufgeführten Informationen,
die im Einklang mit den in einem Mitgliedstaat anwendbaren
Rechtsvorschriften für Verwaltungs- oder Verfahrenszwecke mitzuteilen
sind, wenn ein Schiff in einen Hafen dieses Mitgliedstaats einläuft oder
aus einem solchen Hafen ausläuft
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Inhalte Richtlinie 2010/65 – Artikel 5
Artikel 5 - Elektronische Datenübermittlung
(1) Die Mitgliedstaaten akzeptieren so schnell wie möglich, spätestens
jedoch bis zum 1. Juni 2015, dass die Meldeformalitäten in
elektronischer Form vorliegen und über ein einziges Fenster („Single
Window“) übermittelt werden.
Dieses einzige Fenster, das das SafeSeaNet, die elektronische
Zollabfertigung und andere elektronische Systeme verbindet, ist der Ort,
über den gemäß dieser Richtlinie alle Informationen einmal gemeldet
und den verschiedenen zuständigen Behörden und den Mitgliedstaaten
zur Verfügung gestellt werden.
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Inhalte Richtlinie 2010/65 – Artikel 7
Artikel 7 - Informationen in den FAL-Formularen
Die Mitgliedstaaten akzeptieren FAL-Formulare zur Erfüllung der
Meldeformalitäten.
Die Mitgliedstaaten können nur noch bis zum 1. Juni 2015 anerkennen,
dass die nach einem Rechtsakt der Union vorgeschriebenen
Informationen in Papierform vorgelegt werden.
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Nationale Umsetzung Richtlinie 2010/65
National-Single-Window Kernsystem
•
Umsetzung und Betrieb des Kernsystems erfolgt durch die „Wasserund Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ in Koblenz
•
Ein nationales Verwaltungsgremium hat die Harmonisierung der
Anmeldeformalitäten über die fünf Küsten-Bundesländer
durchgesetzt
•
Die Umwandlung der Richtlinie 2010/65 in nationales Recht in Form
der neuen Anlaufbedingungsverordnung ist in Arbeit
•
Die ersten Testnachrichten sind im Oktober 2014 realisiert worden,
es folgen weitere Testnachrichten in der Umsetzung
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Richtlinie 2010/65 – Meldeformalitäten
Meldeverantworlicher
VISIT-ID
Hafenanmeldung
Hafenstaatenkontrolle
Meldeverantwortlicher
Gefahrgutanmeldung
(Richtlinie 2009/16
i.V.m. RL 2002/59)
(Richtlinie 2002/59)
REG
(Richtlinie 2002/59)
Artikel 4
Registrierung
IMO/FAL- 1
Allgemeine
Artikel 13
PSC
IMO-Erklärung
IMO/FAL- 7
GefahrgutManifest
Meldeverantwortlicher
Meldeverantwortlicher
EC No 562/2006
Schengener
Bunkermeldung
Meldeverantwortlicher
Grenzkontrolle
IMO/FAL- 6
(Richtlinie 2002/59)
GrenzkontrollCode) Artikel 7
IMO - Fahrgastliste
Artikel 5
IMO/FAL- 5
IMO Besatzungsliste
Schiffsabfälle
und Ladungsrückstände
(RL 2000/59/EC)
Artikel 6
Meldeverantwortlicher
ISPS Schiffssicherheit
Code
(Verordnung
EC No 725/2004)
Artikel 6
Maritime
Gesundheitserklärung
(IHR, 2005))
Meldeverantwortlicher
Meldeverantwortlicher
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Richtlinie 2010/65 – Informationseinheiten
FAL-Forms - Meldetypen
Die Anlaufbedingungsverordnung hat für die Umsetzung der RL 2010/65 ab
dem 01.Juni 2015 für die Anmeldeformalitäten „Meldetypen“ definiert, die für
eine komplette Anmeldung in einem deutschen Seehafen oder die reine
Durchfahrt des Nord-Ostsee-Kanals (NOK) erforderlich sind.
FAL-Form 1: Schiffsanmeldung (Hafenamt)
HZA
LADG
BKRA PoBA
CREW
PoBA PoBA
PAS
STOAWAY
NAME TOWA TIEFD TOWD
72 H
SEC
ISPS
Code
WAS
MHD
ATA
HZD
BKRD PoBD
CREW
NOA+
NOD
INFO
Last10
Ports
ISPS
Info
Last10
Ports
PoBD
ATD
PAS
STAT TIEFA
BRZ
ISPS
Level
aktuell
PAX
Richtlinie 2010/65 – Informationseinheiten
FAL-Forms - Meldetypen
Die Anlaufbedingungsverordnung hat für die Umsetzung der RL 2010/65 ab
dem 01.Juni 2015 für die Anmeldeformalitäten „Meldetypen“ definiert, die für
eine komplette Anmeldung in einem deutschen Seehafen oder die reine
Durchfahrt des Nord-Ostsee-Kanals (NOK) erforderlich sind.
FAL-Form 1: Schiffsanmeldung (Hafenamt)
NOA+
NOD
LADG
INFO
STAT TIEFA
BRZ
NAME TOWA
Meldetypen
ab 01.Juni 2015
Richtlinie 2010/65 – Informationseinheiten
FAL-Forms - Meldetypen
Die Anlaufbedingungsverordnung hat für die Umsetzung der RL 2010/65 ab
dem 01.Juni 2015 für die Anmeldeformalitäten „Meldetypen“ definiert, die für
eine komplette Anmeldung in einem deutschen Seehafen oder die reine
Durchfahrt des Nord-Ostsee-Kanals (NOK) erforderlich sind.
FAL-Form 7: Gefahrgutanmeldung Ankunft (Hafenamt)
HZA
LADG
BKRA PoBA
CREW
PoBA PoBA
PAS
STOAWAY
NAME TOWA TIEFD TOWD
72 H
SEC
ISPS
Code
WAS
MHD
ATA
HZD
BKRD PoBD
CREW
NOA+
NOD
INFO
Last10
Ports
ISPS
Info
Last10
Ports
PoBD
ATD
PAS
STAT TIEFA
BRZ
ISPS
Level
PAX
aktuell
17
17
Richtlinie 2010/65 – Informationseinheiten
FAL-Forms - Meldetypen
Die Anlaufbedingungsverordnung hat für die Umsetzung der RL 2010/65 ab
dem 01.Juni 2015 für die Anmeldeformalitäten „Meldetypen“ definiert, die für
eine komplette Anmeldung in einem deutschen Seehafen oder die reine
Durchfahrt des Nord-Ostsee-Kanals (NOK) erforderlich sind.
FAL-Form 7: Gefahrgutanmeldung Ankunft (Hafenamt)
HZA
BKRA PoBA
CREW
PoBA PoBA
PAS
STOAWAY
Meldetypen
ab 01.Juni 2015
18
18
Richtlinie 2010/65 – Informationseinheiten
FAL-Forms - Meldetypen
Die Anlaufbedingungsverordnung hat für die Umsetzung der RL 2010/65 ab
dem 01.Juni 2015 für die Anmeldeformalitäten „Meldetypen“ definiert, die für
eine komplette Anmeldung in einem deutschen Seehafen oder die reine
Durchfahrt des Nord-Ostsee-Kanals (NOK) erforderlich sind.
Anhang 3: Seegesundheitszeugnis (Seegesundheitsamt)
HZA
LADG
BKRA PoBA
CREW
PoBA PoBA
PAS
STOAWAY
NAME TOWA TIEFD TOWD
72 H
SEC
ISPS
Code
WAS
MHD
ATA
HZD
BKRD PoBD
CREW
NOA+
NOD
INFO
Last10
Ports
ISPS
Info
Last10
Ports
PoBD
ATD
PAS
STAT TIEFA
BRZ
ISPS
Level
PAX
aktuell
19
19
Richtlinie 2010/65 – Informationseinheiten
FAL-Forms - Meldetypen
Die Anlaufbedingungsverordnung hat für die Umsetzung der RL 2010/65 ab
dem 01.Juni 2015 für die Anmeldeformalitäten „Meldetypen“ definiert, die für
eine komplette Anmeldung in einem deutschen Seehafen oder die reine
Durchfahrt des Nord-Ostsee-Kanals (NOK) erforderlich sind.
Anhang 3: Seegesundheitszeugnis (Seegesundheitsamt)
PoBA
CREW
PoBA PoBA
PAS
STOAWAY
STAT
BRZ
ISPS
Level
aktuell
MHD
Meldetypen
ab 01.Juni 2015
20
20
Nationale Umsetzung Richtlinie 2010/65
National Single Window
NSW** Modul HIS*
HIS* A
Behördensystem
NSW**
Web-Modul
NSW**
Schnittstelle
NSW** Kernsystem
HIS* B
SSN*** Funktionalität
***SSN = SafeSeaNet
**NSW = National Single Window
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*HIS = Hafeninformationssystem
21
Umsetzung Richtlinie 2010/65
Technische Realisierung Behördenanbindung
NSW Kernsystem
PAX
Melder A
Melder B
NOA
Melder C
NOA
Grenzpolizei
NOD
Nachrichtenkorb
Visit-ID
WAS
APP
Visit-ID
NOD
Visit-ID
PAX
WAS
NOA
NOD
HIS
APP
HAZMAT
Hafenbehörde
22
Nachrichtenkorb
22
Richtlinie 2010/65 – Meldesequenzen
------------>
Zeitstrahl für eine Schiffsankunft im deutschen Seehafen
------------>
23
Lokaler Meldeprozess via HIS
Reeder / MV
HIS
Kernsystem
NSW
Behörden
edi
FAL-Form
HK
Web
FAL-Form
Bundespolizei
Offline
FAL-Form
Hafenamt
(ggf. über HIS)
24
Umsetzung Richtlinie 2010/65 über HIS
Schematische Darstellung für die bremischen Häfen
xxx
APP
xxx
Fachabteilung
Hafen a
xxx
APP
yyy
Fachabteilung
Hafen a
Sys A
Hafen a
APP
xxx
Fachabteilung
Hafen b
yyy
APP
yyy
Fachabteilung
Hafen b
NSW
Kernsystem
Melder
yyy
Sys B
Hafen b
HIS = Hafeninformationssystem
NSW Modul HIS
+ NSW Schnittstelle
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25
Richtlinie 2010/65 – Resümee
Anforderungen an Hafen- / Bundesbehörden
•
•
•
Selbstorganisation der Datenbeschaffung und Datenverarbeitung
Nur noch elektronische Anmeldedaten
Per Richtlinie keine Papieranmeldungen mehr erlaubt
Anforderungen an Meldeverpflichtete
•
Es sind weiterhin Behörden- und logistische Prozesse zu betrachten,
das kann Mehrfachmeldungen bedeuten
•
„Unkoordinierte“ Anmeldeprozesse in deutschen Seehäfen, da die
Harmonisierung erst hinter den HIS stattfindet
•
Über die Richtlinie gibt es keine Vorgabe für einheitliche Schnittstellen
für deutsche Seehäfen
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Richtlinie 2010/65 – Resümee
Nachteile und Versäumnisse
•
Sonstige Unternehmen und Institutionen sind nicht an
das NSW angeschlossen
•
Reine Fokussierung auf die Behördensicht „B2G“ – logistische
Prozesse oder „G2B“ sind nicht betrachtet worden
•
Systematik der Meldeklassen ist nicht Anwenderfreundlich und nicht
an Meldeformalitäten der „Kunden“ ausgerichtet
•
Keine einheitlichen Verfahren in der EU, sowie unterschiedliche
Datenformate und ggf. Inhalte in der EU
•
Fehler aus der Einführung der europäischen Eingangs-SumA
wiederholt – Verantwortung auf die Mitgliedsstaaten abgegeben
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Vielen Dank für
Ihre Aufmerksamkeit!
dbh Logistics IT AG
Holger Hübner
Martinistr. 47 – 49 I 28195 Bremen
Tel: 0421 30902-118 I Fax: 0421 30902-57
[email protected] I www.dbh.de
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