Was der Patient wissen muss, bevor seine Probe ins Labor wandert

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ÄRZTLICHE PRAXIS Nr. 15 • 11. April 2006
PRAXISWIRTSCHAFT
ARZT & RECHT
Was der Patient wissen muss,
bevor seine Probe ins Labor wandert
ÄPURTEIL
Glassplitter
übersehen: Arzt
haftet für längeres Leiden
Zustimmung zur Probenentnahme gilt als mutmaßliches Einverständnis für Einsendung
Wie ist es mit
Leistungen des
Speziallabors?
Bei diesen Leistungen oder etwa
auch bei Überweisung an einen
Pathologen muss
der Patient zumindest darüber
informiert sein,
dass seine Proben
an eine externe
Praxis gehen. Der
Patient stimmt dem dann entweder
ausdrücklich zu oder schlicht dadurch, dass er sich die Probe in diesem Wissen entnehmen lässt.
KÖLN – Immer wieder wenden sich Patienten irritiert an
Datenschützer, weil sie die Rechnung eines externen Labors für
Untersuchungen erhalten haben. Das Landeszentrum für
Datenschutz in Schleswig-Holstein fordert deshalb*, dass Ärzte
ihre Patienten bis hin zu Namen und Adresse genau über das
Labor unterrichten, mit dem sie zusammenarbeiten, etwa per
Aufsteller in der Praxis oder durch einen Passus im Aufnahmevertrag. Wie das zu bewerten ist, fragte ÄP-Autorin Diana Niedernhöfer den auf Arzt- und Medizinrecht spezialisierten Kölner Rechtsanwalt und Arzt Dr. med. Thomas Ufer von der
Kanzlei Dr. Halbe – Rechtsanwälte.
Foto: ÄP-Archiv
Muss der Arzt seine Patienten
wirklich dermaßen genau über
das Labor unterrichten?
Auch wenn sich ein Arzt mit diesem Vorgehen sicherlich unangreifbar macht, nötig ist es nicht unbedingt. Denn schon das mutmaßliche Einverständnis eines Patienten
reicht nach der Berufsordnung für
eine Befreiung von der ärztlichen
Schweigepflicht aus. Und dies wird
gegeben sein, wenn der Patient
weiß, dass seine Probe eingesandt
wird.
Wie viel Information ist denn
notwendig?
Die Leistungen des Basislabors
gelten laut Bundesmantelvertrag für
Ärzte als persönliche Leistungen
des jeweiligen Arztes, also des
Hausarztes und nicht als diejenigen
eines externen Labors. Das gilt unabhängig davon, ob diese Leistungen in der Praxis selbst oder in einer Laborgemeinschaft erbracht
werden. Der Niedergelassene muss
dem Patienten eine Übersendung
der Proben daher wohl nicht explizit mitteilen.
Zudem werden hier in den meisten Praxen auch überhaupt keine
Patientendaten mitgeteilt. Denn die
Proben werden ja unter einer Kennziffer ans Labor versandt, die nur in
der Praxis des Hausarztes wieder
einem Patienten zugeordnet werden
kann.
BGH: IGeL abrechnen
nur streng nach GOÄ
* im Schleswig-Holsteinischen Ärzteblatt
(1/2006)
Basel II ...
KARLSRUHE (di) – Was bisher mangels Rechtsprechung lediglich die
Empfehlung von Experten zum Thema Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) war, ist jetzt höchstrichterlicher Spruch: Bei der privaten Liquidation medizinisch nicht indizierter Leistungen müssen Ärzte sich
streng an die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) halten.
mit Ärzten private Verträge über
ambulante Leistungen vereinbaren,
die nicht über die gesetzliche Krankenversicherung abgerechnet werden können“, sagt der BGH-Sprecher. Wer also bisher entgegen dem
Rat von Experten abseits der GOÄ
abgerechnet hat, sollte sein System
schleunigst umstellen. Denn ansonsten könnte er – wie der Chirurg –
dazu verdonnert werden, Geld an
Patienten zurückzuzahlen.
Ein Schönheitschirurg
muss Brustkorrekturen
nach GOÄSätzen abrechnen. Das
entsprechende
BGH-Urteil
ist für alle
IGeL-Ärzte von
Bedeutung.
Foto: KES
desgericht München hatten ihr
Recht gegeben.
Damit sind bisherige Unklarheiten über die Höhe privater Leistungen außerhalb der Leistungskataloge beseitigt. Denn das Urteil ist auf
die Behandlung von Privatpatienten außerhalb der privaten Kassenleistung ebenso anwendbar wie auf
die Abrechnung Individueller Gesundheitsleistungen (IGeL) bei Kassenpatienten: „Die Entscheidung
gilt auch, wenn Kassenpatienten
Was ist, wenn der Patient damit
nicht einverstanden ist, etwa weil
er die Kosten nicht tragen will?
Dann sollte der Niedergelassene
die Proben besser nicht entnehmen,
wenn dies medizinisch verzichtbar
ist. Denn er hat ja kein Einverständnis für die Einsendung. Das
Gleiche gilt zum Beispiel auch,
wenn der Arzt vor einem operativen Eingriff steht und das entnommene Material an einen Pathologen
geschickt werden soll. Operiert der
Arzt trotzdem, ohne anschließend
die Proben einzusenden, hat er in
einem späteren Haftungsprozess
unter Umständen Probleme nachzuweisen, dass seine Behandlung
dem medizinischen Standard entsprach. Da er den Prozess wegen
dieser Beweisprobleme verlieren
kann, sollte er sich in ein solches
Dilemma erst gar nicht begeben
und auf die Operation verzichten,
wenn dies medizinisch möglich und
vertretbar ist.
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Pauschalpreise sind nicht erlaubt
Das geht aus einer Mitteilung des
Bundesgerichtshofs (BGH) hervor.
Im konkreten Fall ging es um eine
Patientin, die für eine medizinisch
nicht indizierte Brustverkleinerung
einen Pauschalpreis in Höhe von
knapp 9 500 Euro bezahlt hatte.
Später verlangte sie einen Großteil
der Summe von ihrem Schönheitschirurgen zurück, da der Preis erheblich über den GOÄ-Sätzen lag.
Bereits Landgericht und Oberlan-
Und wenn Kosten auf den
Patienten zukommen?
Auch das muss der Patient vom
Arzt erklärt bekommen und darin
entweder ausdrücklich oder durch
sein Verhalten einwilligen. Sonst
könnte der Arzt im Nachhinein gezwungen sein, diese Kosten wegen
Vernachlässigung seiner wirtschaftlichen Aufklärungspflicht selbst
übernehmen zu müssen. Außerdem
werden bei Privatpatienten auch die
Daten des Patienten an das Labor
weitergeleitet, damit eine entspre-
chende Laborrechnung erstellt werden kann, sodass hier das Problem
der ärztlichen Schweigepflicht aktuell wird.
KOBLENZ (dpa/jb) – Für Untersuchungsmängel, die zu einer
längeren Leidenszeit des Patienten führen, muss der behandelnde Arzt grundsätzlich Schmerzensgeld zahlen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor. Allerdings kommt selbst bei mehrwöchigem Leiden nur ein geringes Schmerzensgeld infrage, falls
der Patient nicht beweisen kann,
dass die Schmerzen ohne den
Behandlungsfehler nicht oder
nicht so lange aufgetreten wären
(Az.: 5 U 1330/04).
Das Gericht gab der Schmerzensgeldklage eines Patienten
statt, der nach einem Sturz Glassplitter in der Hand hatte. Der
behandelnde Unfallarzt übersah
zwei Splitter, weil er auf eine
Röntgenaufnahme verzichtete.
Der Kläger hatte etwa sieben
Wochen Schmerzen, bevor ein
anderer Arzt die Glassplitter bemerkte und entfernte.
Das OLG hielt dem Arzt vor,
seine Sorgfaltspflicht verletzt zu
haben. Gleichwohl befanden die
Richter 1 000 Euro Schmerzensgeld für ausreichend. Der Kläger
habe nämlich nicht bewiesen,
dass er beim sofortigen Entfernen der Splitter früher schmerzfrei gewesen wäre.
Pauschalpreise sind dem Urteilsspruch nach nicht erlaubt, Abweichungen vom normalen GOÄ-Satz
nur nach einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Patienten möglich.
Der Bezug zur GOÄ müsse immer
gegeben und für den Behandelten
erkennbar sein, so der BGH-Sprecher. Denn die Rechnungen müssten für Patienten immer transparent und nachvollziehbar sein –
auch wenn ihre Kasse den Betrag
nicht ersetze (Az.: III ZR 223/05).
... beinhaltet eine deutliche Verschärfung der
Kreditvergabe – auch für Arztpraxen!
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