16 ÄRZTLICHE PRAXIS Nr. 15 • 11. April 2006 PRAXISWIRTSCHAFT ARZT & RECHT Was der Patient wissen muss, bevor seine Probe ins Labor wandert ÄPURTEIL Glassplitter übersehen: Arzt haftet für längeres Leiden Zustimmung zur Probenentnahme gilt als mutmaßliches Einverständnis für Einsendung Wie ist es mit Leistungen des Speziallabors? Bei diesen Leistungen oder etwa auch bei Überweisung an einen Pathologen muss der Patient zumindest darüber informiert sein, dass seine Proben an eine externe Praxis gehen. Der Patient stimmt dem dann entweder ausdrücklich zu oder schlicht dadurch, dass er sich die Probe in diesem Wissen entnehmen lässt. KÖLN – Immer wieder wenden sich Patienten irritiert an Datenschützer, weil sie die Rechnung eines externen Labors für Untersuchungen erhalten haben. Das Landeszentrum für Datenschutz in Schleswig-Holstein fordert deshalb*, dass Ärzte ihre Patienten bis hin zu Namen und Adresse genau über das Labor unterrichten, mit dem sie zusammenarbeiten, etwa per Aufsteller in der Praxis oder durch einen Passus im Aufnahmevertrag. Wie das zu bewerten ist, fragte ÄP-Autorin Diana Niedernhöfer den auf Arzt- und Medizinrecht spezialisierten Kölner Rechtsanwalt und Arzt Dr. med. Thomas Ufer von der Kanzlei Dr. Halbe – Rechtsanwälte. Foto: ÄP-Archiv Muss der Arzt seine Patienten wirklich dermaßen genau über das Labor unterrichten? Auch wenn sich ein Arzt mit diesem Vorgehen sicherlich unangreifbar macht, nötig ist es nicht unbedingt. Denn schon das mutmaßliche Einverständnis eines Patienten reicht nach der Berufsordnung für eine Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht aus. Und dies wird gegeben sein, wenn der Patient weiß, dass seine Probe eingesandt wird. Wie viel Information ist denn notwendig? Die Leistungen des Basislabors gelten laut Bundesmantelvertrag für Ärzte als persönliche Leistungen des jeweiligen Arztes, also des Hausarztes und nicht als diejenigen eines externen Labors. Das gilt unabhängig davon, ob diese Leistungen in der Praxis selbst oder in einer Laborgemeinschaft erbracht werden. Der Niedergelassene muss dem Patienten eine Übersendung der Proben daher wohl nicht explizit mitteilen. Zudem werden hier in den meisten Praxen auch überhaupt keine Patientendaten mitgeteilt. Denn die Proben werden ja unter einer Kennziffer ans Labor versandt, die nur in der Praxis des Hausarztes wieder einem Patienten zugeordnet werden kann. BGH: IGeL abrechnen nur streng nach GOÄ * im Schleswig-Holsteinischen Ärzteblatt (1/2006) Basel II ... KARLSRUHE (di) – Was bisher mangels Rechtsprechung lediglich die Empfehlung von Experten zum Thema Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) war, ist jetzt höchstrichterlicher Spruch: Bei der privaten Liquidation medizinisch nicht indizierter Leistungen müssen Ärzte sich streng an die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) halten. mit Ärzten private Verträge über ambulante Leistungen vereinbaren, die nicht über die gesetzliche Krankenversicherung abgerechnet werden können“, sagt der BGH-Sprecher. Wer also bisher entgegen dem Rat von Experten abseits der GOÄ abgerechnet hat, sollte sein System schleunigst umstellen. Denn ansonsten könnte er – wie der Chirurg – dazu verdonnert werden, Geld an Patienten zurückzuzahlen. Ein Schönheitschirurg muss Brustkorrekturen nach GOÄSätzen abrechnen. Das entsprechende BGH-Urteil ist für alle IGeL-Ärzte von Bedeutung. Foto: KES desgericht München hatten ihr Recht gegeben. Damit sind bisherige Unklarheiten über die Höhe privater Leistungen außerhalb der Leistungskataloge beseitigt. Denn das Urteil ist auf die Behandlung von Privatpatienten außerhalb der privaten Kassenleistung ebenso anwendbar wie auf die Abrechnung Individueller Gesundheitsleistungen (IGeL) bei Kassenpatienten: „Die Entscheidung gilt auch, wenn Kassenpatienten Was ist, wenn der Patient damit nicht einverstanden ist, etwa weil er die Kosten nicht tragen will? Dann sollte der Niedergelassene die Proben besser nicht entnehmen, wenn dies medizinisch verzichtbar ist. Denn er hat ja kein Einverständnis für die Einsendung. Das Gleiche gilt zum Beispiel auch, wenn der Arzt vor einem operativen Eingriff steht und das entnommene Material an einen Pathologen geschickt werden soll. Operiert der Arzt trotzdem, ohne anschließend die Proben einzusenden, hat er in einem späteren Haftungsprozess unter Umständen Probleme nachzuweisen, dass seine Behandlung dem medizinischen Standard entsprach. Da er den Prozess wegen dieser Beweisprobleme verlieren kann, sollte er sich in ein solches Dilemma erst gar nicht begeben und auf die Operation verzichten, wenn dies medizinisch möglich und vertretbar ist. • JETZT BESTELLEN • NEUER ÄP-LEITFADEN • JETZT BESTELLEN • Pauschalpreise sind nicht erlaubt Das geht aus einer Mitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor. Im konkreten Fall ging es um eine Patientin, die für eine medizinisch nicht indizierte Brustverkleinerung einen Pauschalpreis in Höhe von knapp 9 500 Euro bezahlt hatte. Später verlangte sie einen Großteil der Summe von ihrem Schönheitschirurgen zurück, da der Preis erheblich über den GOÄ-Sätzen lag. Bereits Landgericht und Oberlan- Und wenn Kosten auf den Patienten zukommen? Auch das muss der Patient vom Arzt erklärt bekommen und darin entweder ausdrücklich oder durch sein Verhalten einwilligen. Sonst könnte der Arzt im Nachhinein gezwungen sein, diese Kosten wegen Vernachlässigung seiner wirtschaftlichen Aufklärungspflicht selbst übernehmen zu müssen. Außerdem werden bei Privatpatienten auch die Daten des Patienten an das Labor weitergeleitet, damit eine entspre- chende Laborrechnung erstellt werden kann, sodass hier das Problem der ärztlichen Schweigepflicht aktuell wird. KOBLENZ (dpa/jb) – Für Untersuchungsmängel, die zu einer längeren Leidenszeit des Patienten führen, muss der behandelnde Arzt grundsätzlich Schmerzensgeld zahlen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor. Allerdings kommt selbst bei mehrwöchigem Leiden nur ein geringes Schmerzensgeld infrage, falls der Patient nicht beweisen kann, dass die Schmerzen ohne den Behandlungsfehler nicht oder nicht so lange aufgetreten wären (Az.: 5 U 1330/04). Das Gericht gab der Schmerzensgeldklage eines Patienten statt, der nach einem Sturz Glassplitter in der Hand hatte. Der behandelnde Unfallarzt übersah zwei Splitter, weil er auf eine Röntgenaufnahme verzichtete. Der Kläger hatte etwa sieben Wochen Schmerzen, bevor ein anderer Arzt die Glassplitter bemerkte und entfernte. Das OLG hielt dem Arzt vor, seine Sorgfaltspflicht verletzt zu haben. Gleichwohl befanden die Richter 1 000 Euro Schmerzensgeld für ausreichend. Der Kläger habe nämlich nicht bewiesen, dass er beim sofortigen Entfernen der Splitter früher schmerzfrei gewesen wäre. Pauschalpreise sind dem Urteilsspruch nach nicht erlaubt, Abweichungen vom normalen GOÄ-Satz nur nach einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Patienten möglich. Der Bezug zur GOÄ müsse immer gegeben und für den Behandelten erkennbar sein, so der BGH-Sprecher. Denn die Rechnungen müssten für Patienten immer transparent und nachvollziehbar sein – auch wenn ihre Kasse den Betrag nicht ersetze (Az.: III ZR 223/05). ... beinhaltet eine deutliche Verschärfung der Kreditvergabe – auch für Arztpraxen! Offiziell gilt diese Neuregelung ab 1.1. 2007, Banken orientieren sich bereits jetzt daran. Unser neuer Leitfaden: ❚ bietet Ihnen einen strukturierten, kompakten Überblick über das neue Rating*-Verfahren ❚ informiert Sie, worauf es bei den Verhandlungen mit den Banken ankommt ❚ bereitet Sie mit vielen Tipps und praxisorientierten Checklisten auf das Gespräch mit dem Kreditinstitut vor *Beurteilungsverfahren von Banken zur Kreditvergabe Ihre Bestelladresse: é SFG Servicecenter Fachverlage Part of the Elsevier Group Postfach 43 43, 72774 Reutlingen JETZT BESTELLEN Ja, è FAX: (0 70 71) 93 53-24 Telefon: (0 70 71) 93 53-14 Fax: (0 70 71) 93 53-24 E-Mail: [email protected] JETZT BESTELLEN ich bestelle ___ Exemplar(e) vom ÄP-Ratgeber „Basel II – Rating für die Arztpraxis“ gegen Rechnung zum Preis von je € 19,90 inkl. MwSt., zzgl. Versandkosten. Adresse oder Stempel Der neue 90-Seiten-Ratgeber „Basel II – Rating für die Arztpraxis“ ISBN 3-936506-25-6 Telefon und Fax Datum ✘Unterschrift
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