Wirtschaft | Abrechnungstipps Speziallaborleistungen: Nur in der eigenen Praxis oder woanders unter Aufsicht erbringen Auch in Hausarztpraxen ergibt sich die Situation, dass im Zusammenhang mit IGeL Speziallaborleistungen erforderlich sind. Der niedergelassene arzt gibt dazu Hinweise. A uch in Hausarztpraxen werden gele gentlich Wunschleistungen erbeten, zu deren Ausführung Speziallaborleistun gen erforderlich werden können. Männer im fortgeschrittenen Alter wünschen eine Bestimmung des Hormonspiegels (Tes tosteron), Patientinnen möchten wissen, ob die Wechseljahre schon eintreten und bitten um einen Hormonstatus oder es wird ganz allgemein um einen Check up gebeten. Für die Abrechnung von Spezial laborleistungen als IGeL gilt – wie bei Pri vatpatienten auch – dass der liquidierende Arzt entweder die Untersuchungen selbst in seiner Praxis erbringen muss oder bei Wichtig • Abgerechnete Speziallaborleistungen, die nicht in der eigenen Praxis oder unter Aufsicht erbracht werden, sind im Visier von Staatsanwälten • In welchem Umfang der die Speziallaborleistungen abrechnende Arzt bei Erbringung in einem externen Labor anwesend sein muss, wird kontrovers beurteilt • Sicher gehen: Speziallaborleistungen in der eigenen Praxis erbringen oder bei deren Erbringung in einem externen Labor anwesend sein • Erbringt ein Laborarzt im Zusammenhang mit IGeL Speziallaborleistungen, den Patienten aufklären, dass er vom Laborarzt eine Liquidation nach der GOÄ erhält deren Erbringung in einer Spezialpraxis (Laborarzt) zugegen ist. Grenzen der Delegation Berechnete Leistungen müssen entweder vom Arzt selbst erbracht werden oder er muss bei der Delegation die „Aufsicht und fachliche Weisung“ wahrnehmen (§ 4 Abs. 2 der GOÄ). Ausgenommen sind bei den Laborleistungen Leistungen der Ab schnitte GOÄ MI und MII (Basislabor, Laborgemeinschaft). Speziallaborleistun gen aus den Abschnitten MIII und MIV der GOÄ können nicht berechnet werden, wenn diese vollständig durch einen ande ren Arzt, zum Beispiel per Überweisung, erbracht werden. Da nach der GOÄ die „fachliche Weisung“ des Arztes gefordert wird, muss der Arzt auch hinsichtlich dele gierter Laborleistungen fachlich kompetent sein. Die Fachgebietsgrenzen können auch bei Laborleistungen nicht erweitert wer den, ausgenommen seltene Ausnahmen wie zum Beispiel Notfälle. Speziallabor unter Aufsicht Bei der Erbringung von Speziallaborleis tungen wird gemäß der GOÄ die ärztlich kompetente „Aufsicht“ gefordert. Was darunter zu verstehen ist, ist nicht näher erläutert. Selbstverständlich muss der abrechnende Arzt bei der Durchführung der Untersuchungsverfahren nicht stän dig neben dem Analysegerät stehen. Die Bundesärztekammer forderte allerdings bereits 1996: „Die persönliche und nicht nur telefonische Erreichbarkeit innerhalb kurzer Zeit zur Aufklärung von Problem fällen“ und „Die persönliche Überprüfung der Plausibilität der aus einem Untersu chungsmaterial erhobenen Laborparame ter“. Etwas stringenter wurde die GOÄ vom LG Hamburg 1996 ausgelegt: Hier wur de die ständige Anwesenheit des Arztes im Labor während der Erbringung von 45 — der niedergelassene arzt 10/2015 Speziallaborleistungen gefordert. Das LG Duisburg wiederum stellte sich auf die S eite der Bundesärztekammer, nämlich dass es ausreichend ist, wenn der Arzt in kurzer Zeit persönlich erreichbar ist. Noch an ders legte das Landesarbeitsgericht Schles wig-Holstein 2009 die Anwesenheitspflicht aus: Hier wurde es als ausreichend ange sehen, wenn der Arzt beim Ausdruck der Analyseergebnisse persönlich anwesend ist. Die widersprüchlichen Angaben und Urteile zur Anwesenheitspflicht bei Spe ziallaborleistungen machen es schwierig zu entscheiden, ob der Arzt anwesend sein sollte oder nicht. Hält man sich an die GOÄ, ist gemäß der allgemeinen Bestim mungen Nr. 1 im Abschnitt M der GOÄ die Eingangsbeurteilung des Materials, die Probenvorbereitung und die Durchführung der Untersuchung sowie die Erstellung der daraus resultierenden ärztlichen Befunde Arztsache. Die alleinige Anwesenheit des Arztes beim Ausdruck der Ergebnisse dürfte dazu nicht ausreichen, ebenso w enig die alleinige telefonische Erreichbarkeit. Strikt ausgelegt: Der Arzt muss bei der Durchführung der Qualitätssicherungs maßnahmen im Labor anwesend sein, was die Weisungsberechtigung gegenüber dem Personal einschließt. Kein Risiko eingehen Zur Sicherheit sollten Speziallaborleis tungen entweder in der eigenen Praxis er bracht werden oder der Arzt sollte zu ver einbarten Zeiten bei der Erbringung von Speziallaborleistungen in einem auswärti gen Labor anwesend sein. Die Abrechnung von bezogenen Speziallaborleistungen hat schon in zahlreichen Fällen zu juristischen Konsequenzen geführt. Alle Tipps mit Stichwort-Suchfunktion und Archiv finden Sie auch unter www.abrechnungstipps.de – kostenlos!
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