Speziallaborleistungen: Nur in der eigenen Praxis oder woanders

Wirtschaft | Abrechnungstipps
Speziallaborleistungen: Nur in
der eigenen Praxis oder woanders
­unter Aufsicht erbringen
Auch in Hausarztpraxen ergibt sich die
Situation, dass im Zusammenhang mit
IGeL Speziallaborleistungen erforderlich
sind. Der niedergelassene arzt gibt dazu
Hinweise.
A
uch in Hausarztpraxen werden gele­
gentlich Wunschleistungen erbeten,
zu deren Ausführung Speziallaborleistun­
gen erforderlich werden können. Männer
im fortgeschrittenen Alter wünschen eine
Bestimmung des Hormonspiegels (Tes­
tosteron), Patientinnen möchten wissen,
ob die Wechseljahre schon eintreten und
bitten um einen Hormonstatus oder es
wird ganz allgemein um einen Check up
gebeten. Für die Abrechnung von Spezial­
laborleistungen als IGeL gilt – wie bei Pri­
vatpatienten auch – dass der liquidierende
Arzt entweder die Untersuchungen selbst
in seiner Praxis erbringen muss oder bei
Wichtig
• Abgerechnete Speziallaborleistungen, die nicht in der eigenen
Praxis oder unter Aufsicht erbracht
werden, sind im Visier von Staatsanwälten
• In welchem Umfang der die
Spezial­laborleistungen abrechnende Arzt bei Erbringung in einem
externen Labor anwesend sein
muss, wird kontrovers beurteilt
• Sicher gehen: Speziallaborleistungen in der eigenen Praxis erbringen
oder bei deren Erbringung in einem
externen Labor anwesend sein
• Erbringt ein Laborarzt im Zusammenhang mit IGeL Speziallaborleistungen, den Patienten aufklären,
dass er vom Laborarzt eine Liquidation nach der GOÄ erhält
deren Erbringung in einer Spezialpraxis
(Laborarzt) zugegen ist.
Grenzen der Delegation
Berechnete Leistungen müssen entweder
vom Arzt selbst erbracht werden oder er
muss bei der Delegation die „Aufsicht
und fachliche Weisung“ wahrnehmen (§ 4
Abs. 2 der GOÄ). Ausgenommen sind bei
den Laborleistungen Leistungen der Ab­
schnitte GOÄ MI und MII (Basislabor,
Laborgemeinschaft). Speziallaborleistun­
gen aus den Abschnitten MIII und MIV
der GOÄ können nicht berechnet werden,
wenn ­diese vollständig durch einen ande­
ren Arzt, zum Beispiel per Überweisung,
erbracht werden. Da nach der GOÄ die
„fachliche Weisung“ des Arztes gefordert
wird, muss der Arzt auch hinsichtlich dele­
gierter Laborleistungen fachlich kompetent
sein. Die Fachgebietsgrenzen können auch
bei Laborleistungen nicht erweitert wer­
den, ausgenommen seltene Ausnahmen wie
zum Beispiel Notfälle.
Speziallabor unter Aufsicht
Bei der Erbringung von Speziallaborleis­
tungen wird gemäß der GOÄ die ärztlich
kompetente „Aufsicht“ gefordert. Was
darunter zu verstehen ist, ist nicht näher
erläutert. Selbstverständlich muss der
abrechnende Arzt bei der Durchführung
der Untersuchungsverfahren nicht stän­
dig neben dem Analysegerät stehen. Die
Bundesärztekammer forderte allerdings
bereits 1996: „Die persönliche und nicht
nur ­telefonische Erreichbarkeit innerhalb
kurzer Zeit zur Aufklärung von Problem­
fällen“ und „Die persönliche Überprüfung
der Plausibilität der aus einem Untersu­
chungsmaterial erhobenen Laborparame­
ter“.
Etwas stringenter wurde die GOÄ vom
LG Hamburg 1996 ausgelegt: Hier wur­
de die ständige Anwesenheit des Arztes
im Labor während der Erbringung von
45 — der niedergelassene arzt 10/2015
Speziallaborleistungen gefordert. Das LG
­Duisburg wiederum stellte sich auf die S­ eite
der Bundesärztekammer, nämlich dass es
ausreichend ist, wenn der Arzt in kurzer
Zeit persönlich erreichbar ist. Noch an­
ders legte das Landesarbeitsgericht Schles­
wig-Holstein 2009 die Anwesenheitspflicht
aus: Hier wurde es als ausreichend ange­
sehen, wenn der Arzt beim Ausdruck der
Analyseergebnisse persönlich anwesend ist.
Die widersprüchlichen Angaben und
Urteile zur Anwesenheitspflicht bei Spe­
ziallaborleistungen machen es schwierig
zu entscheiden, ob der Arzt anwesend sein
sollte oder nicht. Hält man sich an die
GOÄ, ist gemäß der allgemeinen Bestim­
mungen Nr. 1 im Abschnitt M der GOÄ
die Eingangsbeurteilung des Materials, die
Probenvorbereitung und die Durchführung
der Untersuchung sowie die Erstellung der
daraus resultierenden ärztlichen Befunde
Arztsache. Die alleinige Anwesenheit des
Arztes beim Ausdruck der Ergebnisse
­dürfte dazu nicht ausreichen, ebenso w
­ enig
die alleinige telefonische Erreichbarkeit.
Strikt ausgelegt: Der Arzt muss bei der
Durchführung der Qualitätssicherungs­
maßnahmen im Labor anwesend sein, was
die Weisungsberechtigung gegenüber dem
Personal einschließt.
Kein Risiko eingehen
Zur Sicherheit sollten Speziallaborleis­
tungen entweder in der eigenen Praxis er­
bracht werden oder der Arzt sollte zu ver­
einbarten Zeiten bei der Erbringung von
Speziallaborleistungen in einem auswärti­
gen Labor anwesend sein. Die Abrechnung
von bezogenen Speziallaborleistungen hat
schon in zahlreichen Fällen zu juristischen
Konsequenzen geführt.
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