Private Arbeitsvermittlung Was ist Arbeitsvermittlung - Workbank

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Private Arbeitsvermittlung
Was ist Arbeitsvermittlung?
Unter Arbeitsvermittlung versteht man eine Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Ausbildungssuchende und Arbeitssuchende mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen zusammenzuführen. Jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft kann seit März 2002 als Vermittler am Markt tätig werden. Voraussetzung
ist die Anzeige des Gewerbes.
Rechtsgrundlagen
Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003
Viertes Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze vom 19. November 2004
Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat vom 23. März 2002.
Voraussetzungen der privaten Arbeitsvermittlung
1. Schriftlicher Vertrag zwischen Vermittler und Arbeitssuchendem mit folgendem Inhalt:
•
Regelung der Vermittlungsvergütung
•
Begrenzung der Vermittlungsvergütung:
Die vereinbarte Vergütung für die Vermittlungstätigkeit darf einschließlich der
gesetzlichen Umsatzsteuer höchstens 2.000 Euro betragen. Bei der Vermittlung
von Au-Pair-Verhältnissen höchstens 150 Euro.
2. Mitteilung des Vertragsinhaltes in Textform an den Arbeitssuchenden
Der Vermittler darf keinen Vorschuss verlangen bzw. entgegennehmen.
Quelle: DIHK (RS: F7.07.2002.1283)
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3. Der Vermittlungsvertrag ist ungültig, wenn
•
die Höchstgrenzen der Vermittlungsvergütung überschritten werden,
•
Vergütungen für Leistungen entgegengenommen werden, die zur Leistung der
Vermittlung gehören, z. B. Vergütung für Tests, die die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitssuchenden betreffen,
•
die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird,
•
der Arbeitssuchende, der Arbeitgeber oder ein Auszubildender sich verpflichtet, sich nur eines bestimmten Vermittlers zu bedienen.
Der Anspruch auf die Vergütung besteht nur, wenn infolge der Vermittlung
ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist.
Besonderheiten bei der Auszubildendenvermittlung
Für die Vermittlung von Auszubildenden gelten neben den allgemeinen Voraussetzungen folgende Besonderheiten:
Leistungen für die Vermittlung dürfen nur vom Arbeitgeber verlangt oder entgegengenommen werden. Wird entgegen dieser Vorschrift eine solche Vereinbarung zwischen dem Vermittler und dem Ausbildungssuchenden geschlossen, ist
diese unwirksam.
Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Vermittler, die eine Zahlung des Ausbildungssuchenden festschreiben oder erzielen sollen, sind unwirksam.
Vermittlung mit Vermittlungsgutschein
Das Instrument des Vermittlungsgutscheines wird seit dem 01.01.2005 in veränderter
Form fortgeführt. Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und nach
einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten
noch nicht vermittelt sind, oder die eine Beschäftigung ausüben oder zuletzt ausgeübt
haben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme
nach dem Sozialgesetzbuch gefördert wird oder wurde, haben Anspruch auf einen
Vermittlungsgutschein. Die Frist von drei Monaten verlängert sich um Zeiten, in denen
der Arbeitnehmer an Eignungsfeststellungs-, Trainings- oder beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen hat. Die Arbeitnehmer erhalten einen Gutschein von
der Agentur für Arbeit, mit dem sie einen Arbeitsvermittler ihrer Wahl einschalten
können.
Arbeitssuchende mit Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben keinen Rechtsanspruch auf einen Vermittlungsschein. Die Agentur für Arbeit kann Arbeitslosengeld-IIAnspruchsberechtigten allerdings als Leistung zur Eingliederung in Arbeit einen Vermittlungsgutschein ausstellen. Dies steht jedoch im Ermessen der Agentur.
Quelle: DIHK (RS: F7.07.2002.1283)
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Voraussetzungen der Zahlung aus dem Vermittlungsgutschein:
Vermittlung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich
Vermittlung innerhalb von drei Monaten nach Vermittlungsgutscheinausstellung.
Höhe des Vermittlungsgutscheins:
Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein besteht längstens bis zum 31.12.2006. Der
Vermittlungsgutschein, einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer, wird einheitlich in Höhe von 2.000 Euro ausgestellt.
Antrag an die zuständige Agentur für Arbeit auf Zahlung der Vergütung
Die Vergütung des Vermittlers wird in Höhe von 1.000 Euro nach einer sechswöchigen
und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Der Vermittler bekommt die Vergütung unmittelbar von der Bundesagentur
für Arbeit gezahlt. Die Zahlung der ersten Rate bzw. des einmaligen Betrages von 1.000
Euro und gegebenenfalls des Restbetrages muss vom Vermittler jeweils bei der Agentur für Arbeit beantragt werden, die den Vermittlungsgutschein ausgestellt hat. Die Antragsformulare können über das Internet (http//:www.arbeitsagentur.de) abgerufen werden. (Service von A-Z →Geldleistungen →Vermittlungshilfen →Vermittlungsgutschein).
Eine Vergütungszahlung aus dem Gutschein erfolgt nicht, wenn:
der Arbeitsvermittler von der Agentur für Arbeit mit der Vermittlung beauftragt
wurde,
die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt ist, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor der Arbeitslosenmeldung mehr als
drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war (dies gilt nicht, wenn es
sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter
Menschen handelt),
das Beschäftigungsverhältnis von vorneherein auf eine Dauer von weniger als
drei Monate begrenzt ist,
der Vermittler nicht nachweist, dass er die Arbeitsvermittlung als Gegenstand
seines Gewerbes angezeigt hat oder nach den gesetzlichen Regelungen zur
Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt worden ist.
Behandlung der erlangten Daten
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten unterliegt § 298 SGB III i. V. m.
dem Bundesdatenschutzgesetz.
Quelle: DIHK (RS: F7.07.2002.1283)
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Informationen finden Sie unter:
• http://www.bundesgesetzblatt.de
• http://www.bma.bund.de unter Gesetze zum Arbeitsrecht
• http://www.arbeitsagentur.de unter Service von A-Z
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann
eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Quelle: DIHK (RS: F7.07.2002.1283)
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