PDF-Datei - BiBaCH GmbH

Vertriebsvereinbarung
zwischen
der Firma
BiBaCH GmbH
Donat-Osterhammer-Straße 13
D-83233 Bernau am Chiemsee
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer
Nachfolgend: BiBaCH genannt
und
der Firma/Person
Firma:_______________________________________________________
Nachname:___________________________________________________
Vorname:____________________________________________________
Str. Nr.:______________________________________________________
PLZ Ort:_____________________________________________________
Steuer-Nr.:___________________________________________________
und/oder
USt-IdNr.:____________________________________________________
nachfolgend: Vermittler genannt.
Bitte Freilassen:
Beginn zum:_____________________________________
Vermittler-Nr.:____________________________________
Die BiBaCH und der Vermittler vereinbaren Folgendes:
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Stand: 17.03.2015
§ 1 Rechtsstellung / Vertragsgegenstand
(1)
Der Vermittler wird für die BiBaCH als selbstständiger Gewerbetreibender im Hauptgewerbe oder Nebengewerbe tätig
und unterstützt die BiBaCH im Rahmen seiner allgemeinen Vermittlungstätigkeit. Der Vermittler beachtet alle
rechtlichen Pflichten sowie die Vorschriften der Investitionsgesetze und die Vorschriften zur Bekämpfung der
Geldwäsche. Der Vermittler erfüllt sämtliche gesetzlichen, also auch die gewerbe- und steuerrechtlichen
Verpflichtungen und beachtet die Wettbewerbsrichtlinien sowie die EU-Vermittlerrichtlinien.
(2)
Der Vermittler handelt nicht im Namen der Firma BiBaCH GmbH.
(3)
Soweit sich der Vermittler zur Erfüllung seines Auftrages geeigneter Untervermittler bedient, gelten für diese die
gleichen Verpflichtungen, die für den Vermittler mit dieser Vereinbarung gelten. Insofern der Vermittler mit
Untervermittlern arbeitet, ist der Vermittler im vollen Umfang für die Beratungen und dessen Tätigkeiten seiner
Untervermittler verantwortlich. Von dem Vermittler eventuell beauftragte Untervermittler gelten gegenüber der Firma
BiBaCH als Erfüllungsgehilfe des Vermittlers.
(4)
Der Vermittler versichert der BiBaCH mit seiner Unterschrift, dass er über alle erforderlichen Genehmigungen, die im
Zusammenhang mit dieser Vertriebsvereinbarung stehen, verfügt.
(5)
Diese Vertriebsvereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 2 Datenschutz
(1)
Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sind zu beachten.
(2)
Insbesondere wird hier darauf hingewiesen, dass es gemäß § 5 BDSG untersagt ist, personenbezogene Daten bekannt
zugeben, zugängig zu machen oder sonst zu nutzen, soweit dies nicht zu der jeweiligen rechtmäßigen
Aufgabenerfüllung gehört.
(3)
Mit der rechtsverbindlichen Unterschrift willigt der Vermittler ein, dass seine persönlichen- und firmenbezogenen Daten
bei der Firma BiBaCH und deren Partnerfirmen verarbeitet und gespeichert werden.
§ 3 Inkasso, Stundung u.a. Regularien
(1)
Der Vermittler ist nicht zur Inkasso bevollmächtigt. Er darf auch nicht von sich aus eine Stundung vereinbaren, Verträge
ändern oder verlängern sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abgeben.
§ 4 Beginn und Dauer des Vertrages
(1)
Die Vertriebsvereinbarung beginnt mit Unterschrift der BiBaCH GmbH und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2)
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jedem der beiden Vertragspartner unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat zum Monatsende ordentlich gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich per
eingeschriebenen Brief erfolgen. Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Kündigung ist das Datum der Postaufgabe
maßgebend. Die Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Rechte und Pflichten des Vermittler
(1)
Der Vermittler und dessen eventuellen Untervermittler verpflichten sich, in der Beratung potentieller Kunden nur solche
Unterlagen und Informationen zu verwenden, die ihnen von der Firma BiBaCH zur Verfügung gestellt werden, oder mit
BiBaCH schriftlich abgestimmt wurden. Der Vermittler ist nicht berechtigt, Zusagen oder Angaben zu machen, die von
den Angaben der jeweiligen gültigen Unterlagen oder der allgemeinen Vertragsbedingungen abweichen.
(2)
Der Vermittler und dessen eventuellen Untervermittler werden bei der Beratung sämtliche gesetzlichen Vorschriften
und sämtliche Vorgaben der Rechtsprechung beachten.
(3)
Der Vermittler und dessen eventuellen Untervermittler treten gegenüber potentiellen Kunden in eigenem Namen auf.
Sie sind nicht berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen für die BiBaCH abzugeben, anzunehmen oder
Zahlungsnachlässe zu geben.
(4)
Die Herausgabe bzw. Anfertigung von Anzeigen, Bekanntmachungen, Angeboten oder Drucksachen sowie
Werbemitteln bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der BiBaCH.
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Stand: 17.03.2015
§ 6 Aus- und Weiterbildung / Unterlagen
(1)
Der Vermittler sorgt für eine umfassende Aus- und Fortbildung seiner eventuellen Untervermittler im Rahmen der
Produktpalette und stattet sie mit dem erforderlichen Verkaufsmaterial aus.
§ 7 Provisionen / Abtretungsverbot
(1)
Der Vermittler erhält bei Zustandekommen der von ihm vermittelten Anträge eine Provision Eine etwaige Umsatzsteuer
ist in der Vergütung enthalten, auch rückwirkend. Aufwendungen gleich welcher Art, werden nicht zusätzlich honoriert.
Mit der Zahlung der Provision für den Vermittler und dessen eventuellen Untervermittler ist alles abgegolten.
(2)
Provisionsanspruch entsteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a)
Der Kunde hat den Antrag vollständig und leserlich ausgefüllt und rechtswirksam unterzeichnet und alle in
dieser Erklärung vorgesehenen Verpflichtungen übernommen und alle Erklärungen und Unterlagen
abgegeben.
b)
Annahme des Antrages durch die Firma BiBaCH.
c)
Einlösung der angekauften Verträge auf dem Konto der BiBaCH.
d)
Ablauf der Widerrufsfrist, siehe jeweiligen Antrag und nach Aushändigung der im Zusammenhang mit dem
Antrag vorgesehenen Widerrufsbelehrung sowie die AGB/AVB an den jeweiligen Kunden.
(3)
Der Vermittler verpflichtet sich, seine Ansprüche auf Provisionszahlung nicht an Dritte abzutreten. Beide
Vertragsparteien vereinbaren hiermit ein ausschließliches Abtretungsverbot für die Ansprüche auf Provisionen des
Vermittlers.
(4)
Die Provision für den Vermittler beträgt _____% der von der Firma BiBaCH angenommenen und dem Kunden
zertifizierten Summe.
(5)
Der Vermittler hat Anspruch auf jährliche Bestandsprovisionen. Diese beträgt _____% der zertifizierten
Vertragssumme, vorausgesetzt, die Vertragssumme ist noch im Bestand der BiBaCH. Sie wird erstmals 14 Monate
nach dem technischen Vertragsbeginn fällig, danach alle 12 Monate, jedoch nicht in dem Jahr, in dem die
Vertragslaufzeit mit dem Kunden endet. Der Vermittler bekommt unter der o. g. Bedingung Jahresprovisionen. Also bei
einem drei Jahresvertrag insgesamt 3 Zahlungen. Einmal Abschlussprovision und zwei Mal Bestandsprovision. Dies
gilt sinngemäß für alle Laufzeiten.
(6)
Die entstandenen Provisionen werden jeweils am 10. und am 25. des Monats abgerechnet. Sollte das jeweilige Datum
ein Samstag, Sonntag oder Feiertag sein, erfolgt die Provisionsabrechnung am darauf folgenden Werktag.
(7)
Verprovisioniert werden alle bei der BiBaCH eingegangenen Verkäufe zum jeweiligen Stichtag. Es gilt die Regel, was
zum 10. eines Monats eingegangen ist, ist in der Provisionsabrechnung zum 25. des Monats enthalten. Alles was zum
25. des Monats eingegangen ist, wird mit der Provisionsabrechnung zum 10. abgerechnet.
(8)
Der entstandene Provisionsanspruch wird 5 Tage nach der Abrechnung (vgl. § 7 Abs. 8 und 9) zur Zahlung fällig.
(9)
Die Provisionsabrechnung wird ausschließlich elektronisch versandt.
§ 8 Außerordentliche Kündigung
(1)
Die Vertriebsvereinbarung kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von der BiBaCH außerordentlich gekündigt
werden, wenn
a)
der Vermittler seinen Geschäftsbetrieb einstellt,
b)
der Vermittler gegen die Bestimmungen dieses Vertrages verstößt,
c)
der Vermittler seine geworbenen Kunden nicht mehr regelmäßig betreut,
d)
über das Vermögen des Vermittler ein Insolvenzverfahren beantragt wird.
(2)
Der Vermittler kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist die Vertriebsvereinbarung außerordentlich kündigen, wenn
die BiBaCH, die dem Vermittler nach den Bestimmungen dieses Vertrages zustehende Provision ungebührlich
schmälert, gänzlich oder teilweise vorenthält oder andere, wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt, die BiBaCH den
Vermittler vertragswidrig hindert, Provisionen nach den Bestimmungen dieses Vertrages zu verdienen, insbesondere
dann, wenn die BiBaCH von dem Vermittler vermittelte Geschäfte ohne wichtigen Grund nicht erfüllt, die BiBaCH den
Betrieb einstellt und über das Vermögen der BiBaCH das Insolvenzverfahren eingeleitet wird.
(3)
Die Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
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§ 9 Verpflichtungen nach Vertragsbeendigung / Geheimhaltung
(1)
Der Vermittler verpflichtet sich, auch nach Beendigung der Vertriebsvereinbarung alles zu unterlassen, was die
Vertragstreue der über ihn vermittelten Kunden beeinträchtigen könnte. Er unterlässt jegliche direkte oder - über Dritte
- indirekte Ausspannung, auch jeden Versuch der Ausspannung von Kundenverträgen von Vertriebspartnern der
BiBaCH.
(2)
Auch verpflichtet sich der Vermittler, über sämtliche ihm bekannt gewordenen geschäftlichen Angelegenheiten Dritten
gegenüber Stillschweigen zu bewahren und keine Nachahmung der geschäftlichen Gepflogenheiten der BiBaCH
vorzunehmen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung (der Fortsetzungszusammenhang wird ausgeschlossen) gegen das
Gebot der Verschwiegenheit und/oder des Nachahmungsverbotes verpflichtet sich der Vermittler zur Zahlung einer
sofort fälligen Vertragsstrafe von Euro 7.500.- an die BiBaCH. Weiterer Schadensersatz bleibt vorbehalten.
(3)
Der Vermittler verpflichtet sich zur Geheimhaltung der personen- und anlagebezogene Daten des jeweiligen Kunden,
die der Vermittler bei dem Abschluss erhält oder erfährt.
§ 10 Kunden- und Orgaschutz
(1)
Die Firma BiBaCH wird die Kunden des Vermittlers, soweit bekannt, nicht zu werblichen Zwecken anschreiben.
Ausnahme wäre die schriftliche Einverständniserklärung des Auftragnehmers. Ein Verstoß gegen § 1 dieses Vertrages
oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des Vermittlers.
(2)
BiBaCH sichert dem Vermittler für seine eventuellen Untervermittler Orgaschutz für die Dauer der
Vertriebsvereinbarung zu, insoweit der/die jeweiligen Untervermittler der BiBaCH schriftlich mitgeteilt wurden und die
Firma BiBaCH dieses schriftlich bestätigt hat. Mündliche Nebenabreden sind gegenstandslos.
§ 11 Salvatorische Klausel
(1)
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig oder nichtig sein, werden davon der Bestand und die
Gültigkeit des übrigen Vertrages nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien schon jetzt,
unverzüglich eine rechtsgültige Vereinbarung zu treffen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung
entspricht. Dies gilt auch für den Fall, dass sich eine ergänzungsbedürftige Lücke des Vertrages ergeben sollte. Beide
Vertragsparteien sind sich einig, dass diese salvatorische Klausel keine bloße Beweislastumkehr zum Gegenstand hat,
sondern dass § 139 BGB für diesen Vertrag insgesamt abbedungen ist.
§ 12 Gerichtsstand
(1)
Für alle wechselseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz der BiBaCH Erfüllungsort. Hinsichtlich aller
Streitigkeiten aus diesem Vertrag unterwerfen sich beide Vertragsparteien dem sachlich zuständigen Gericht, soweit
zulässig, ist dieser der Sitz der BiBaCH.
§ 13 Nebenabreden
(1)
Zu dieser Vertriebsvereinbarung bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Ausschließlich muss jede Änderung oder
Ergänzung zu dieser Vertriebsvereinbarung in der Schriftform erfolgen. Dies gilt auch für eine Änderung dieser
Schriftformklausel selbst.
§ 14 Schriftverkehr
(1)
Zwischen dem Vermittler und der BiBaCH GmbH gilt als vereinbart, dass notwendiger Schriftverkehr ausschließlich
elektronisch erfolgt. Damit wird beidseitig auf Postversand verzichtet. Dies gilt auch für die Annahmebestätigung dieser
Vertriebsvereinbarung.
_______________________________________ X________________________________________
Ort, Datum
Unterschrift Vermittler
_______________________________________ X________________________________________
Ort, Datum
Unterschrift BiBaCH GmbH
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