Ausgabe 3/14 · Dezember 2014 Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, die Arbeit hat sich verändert. Wir haben es heute mit Arbeitsbedingungen zu tun, die geprägt sind von Digitalisierung, Flexibilität, Arbeitsverdichtung und neuen vielfältigen Anforderungen für die Beschäftigten. Die Änderungen der Arbeitswelt machen deutlich: Es ist Zeit für eine nächste Welle an Humanisierungsfragen, die beantwortet und geregelt werden müssen. Als IG BCE haben wir uns in der Vergangenheit immer wieder neuen Themen und neuen Herausforderungen gestellt und arbeitspolitische Themen gestaltet. Auf der einen Seite ganz konkret gemeinsam mit den Betriebsräten im Betrieb, auf der anderen Seite durch innovative Tarifverträge oder durch Einflussnahme auf den Gesetzgeber, um Mitbestimmungsrechte zu erweitern. Entscheidend ist im Betrieb! Mit der Initiative „Gute Arbeit – Wir regeln das!“ wollen wir die betrieblichen Lösungen in den Mittelpunkt rücken und gemeinsam an mehr konkreten Regelungen für Gute Arbeit im Betrieb arbeiten. Gemeinsames Verständnis von Guter Arbeit! Dabei ist klar: Gute Arbeit ist für uns, wenn gesicherte Arbeitsverhältnisse mit einer leistungsgerechten Entlohnung und flexiblen, aber geregelten Arbeitszeiten vorhanden sind. Gute Arbeit liegt dann vor, wenn Entwicklungschancen den Beschäftigten Zufriedenheit und Zuversicht geben und Gute Arbeit nicht krank macht. Das ist unser Verständnis von Guter Arbeit im Betrieb. Gemeinsam umsetzen! Bei der Umsetzung sind wir wie immer gemeinsam gefragt, unsere Bildungsangebote der BWS werden dabei unterstützen und den Einstieg für betriebliche Lösungen vereinfachen. Damit ist klar: Wir wollen, dass Gute Arbeit, auch in einer veränderten Arbeitswelt, der Normalfall ist. Auf jeden Fall wollen wir sie zum Normalfall machen. Das ist unser Antrieb, nicht nur gestern, sondern auch heute, und es bleibt dabei: „Gute Arbeit – Wir regeln das!“ In diesem Sinne, herzliche Grüße und Glück auf! Euer Ralf Sikorski TAGUNG „Offensive Mitbestimmung – gemeinsam die Kraft für mehr Mitbestimmung entfalten“. Unter diesem Motto stand die 7. Jahrestagung für Betriebsrätinnen und Betriebsräte der Industriegewerkschaft IG BCE am 14. und 15. Oktober in Hannover. Rund 200 Betriebsräte diskutierten die Forderungen der IG BCE nach einer Ausweitung der Mitbestimmungsgesetze, über moderne Mitbestimmung in den Gremien sowie darüber, gemeinsam neue Wege mit Expertinnen und Experten zu erforschen und Ziele für eine Verbesserung der Mitbestimmungsstruktur zu erarbeiten. Ausgezeichnete Beispiele gelungener Betriebsratsarbeit prägten diese 7. Jahrestagung. Wie erfolgreich Betriebsratsarbeit sein kann, das zeigten Frank Eschenauer, Betriebsrat der Metsä Board Zanders GmbH, und Michael Fletterich, Betriebsrat bei Merck KGaA, Gewinner des Deutschen Betriebsräte-Preises 2013. In einer Podiumsdiskussion unter dem Motto „IG BCE im Betrieb – Mitbestimmung schafft Gute Arbeit“ mit Praktikern konnten die Betriebsratsvorsitzende Continental AG Werk Vahrenwald Bärbel Bruns und Stefan Möller, Betriebsratsvorsitzender von BP Lingen, mit praktischen Beispielen erfolgreiche Mitbestimmung plausibel darstellen. Mit der 7. Jahrestagung für Betriebsrätinnen und Betriebsräte der IG BCE sind Betriebsrat aktuell kostenlos per E-Mail abonnieren bei [email protected] – Hotline 0511 7631-336 wir mit der Offensive Mitbestimmung in die Organisation gestartet. Ein Ziel dieser Offensive wird es sein, den Austausch zwischen Betriebsrätinnen und Betriebsräten, Gewerkschafterinnen und Gewerkschaftern und der Politik weiter zu verstärken und die guten Beispiele zu vertiefen. Dabei muss aber auch deutlich werden, wo Verbesserungsbedarf besteht. Ein erstes Resümee wird auf der 8. Jahrestagung für Betriebsrätinnen und Betriebsräte der IG BCE zu ziehen sein. Diese findet am 6. und 7. Oktober 2015 wiederum in Hannover statt. IG BCE-Abteilung Mitbestimmung, Günter Schölzel IG BCE-Abteilung Arbeitspolitik, Stefan Soltmann 2 Seminarempfehlung Novellierung der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung Basisseminar – Gute Arbeit durch Arbeits- und Gesundheitsschutz Arbeitsmedizinische Vorsorge – ja. Eignung – nein! BWS-003-030501-15 15.02.2015 bis 20.02.2015 Veranstaltungsort: Bildungszentrum Kagel-Möllenhorst Sozialrecht II BWS-001-311001-15 22.02.2015 bis 25.02.2015 Veranstaltungsort: Wilhelm-Gefeller-Bildungs- und Tagungszentrum Bad Münder Seit der Novellierung der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) werden Betriebsräte vermehrt zur Regelung der arbeitsmedizinischen Vorsorge aufgerufen. Häufig vermengen Arbeitgeber dabei die Begrifflichkeiten „Vorsorge“ und „Eignungsuntersuchung“. Sozialrecht I BWS-001-310901-15 17.05.2015 bis 20.05.2015 Veranstaltungsort: Wilhelm-Gefeller-Bildungs- und Tagungszentrum Bad Münder Altersvorsorge und Altersübergang – Neue personalwirtschaftliche Herausforderungen für Unternehmen und Betriebsräte – Grundlagenseminar BWS-005-610701-15 20.04.2015 bis 24.04.2015 Veranstaltungsort: Mercure Hotel München Neuperlach Süd Meinung machen – Wie Betriebsräte ihre Öffentlichkeitsarbeit erfolgreich gestalten BWS-001-750301-15 10.05.2015 bis 13.05.2015 Veranstaltungsort: Wilhelm-Gefeller-Bildungs- und Tagungszentrum Bad Münder Anmeldung und weitere Infos: Hotline 0511 7631-336, [email protected], www.igbce-bws.de In der Vergangenheit wurden unter dem „Deckmantel“ der Vorsorge auch Eignungsuntersuchungen geregelt. Das ist jetzt nicht mehr möglich. Durch die Novellierung wurden das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie der Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Beschäftigten gestärkt. Aufgrund dieser neuen Lücke kommen Arbeitgeber derzeit vermehrt auf die Idee, die arbeitsmedizinische Vorsorge anzupacken, haben aber eigentlich die Legitimierung bestehender Eignungsuntersuchungen oder ihre Ausweitung im Sinn. Dabei nutzen sie häufig ein gleichlautendes Muster. Die neue ArbMedVV stellt klar, was vorher schon so gewesen sein sollte, dass nämlich bei „Vorsorge“ individuelle Beratung und Prävention und nicht die medizinische Untersuchung im Vordergrund steht. Der Arbeitgeber darf dementspre- chend nur über die Teilnahme am Termin unterrichtet werden. Ergebnisse bekommt er nicht. Anders bei der Eignungsuntersuchung. Hier bekommt der Arbeitgeber eine Mitteilung über die Eignung. Eignungsuntersuchungen sind grundsätzlich nur in eng begrenzten Fällen zulässig: zum Beispiel in gesetzlich geregelten Fällen wie der Fahrerlaubnisverordnung. In Einzelfällen sind auch im Arbeitsverhältnis nach den DGUV-Grundsätzen anlassbezogene Eignungsuntersuchungen denkbar. Neben den anlassbezogenen Eignungsüberprüfungen sind nur sehr wenige weitere Eignungsuntersuchungen möglich. Dieser Fall könnte dann eintreten, wenn sie derzeit nicht in einer gesonderten Verordnung geregelt wurden (z. B. das Tragen von schwerem Atemschutz und hierzu die sog. G 26/3 Untersuchung), wenn eine direkte Gefahr für Leib und Leben (z. B. durch eine Erkrankung der Atemwege) zu befürchten ist. Daher wurden auch konsequenterweise die „Druckluftarbeitsplätze“ wieder in die DruckluftVO überführt. Deshalb empfiehlt es sich – im Falle einer Gefährdungsbeurteilung und wenn eine wirkliche Notwendigkeit besteht –, betriebliche Regelungen zu Eignungsuntersuchungen streng unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeitsgrundsätze zu regeln. Es kommt darauf an, dass die Eignungsuntersuchung für die konkreten Tätigkeiten erforderlich ist. Wenn ihr vor Verhandlungen steht oder euch informieren wollt: Für die Diskussion vor Ort haben wir euch umfassende Informationen zusammengestellt, die ihr bei euren Bezirken oder bei uns abfragen könnt. Wir sind aber auch an vielen Stellen im Gespräch zu den Umsetzungsproblemen bzw. Missbrauchsmöglichkeiten, um Verbesserungen zu erreichen. Betriebsrat aktuell kostenlos per E-Mail abonnieren bei [email protected] – Hotline 0511 7631-336 IG BCE-Abteilung Arbeitspolitik, Vadim Lenuck, IG BCE-Abteilung Mitbestimmung, Isabel Eder 3 Rente mit 63 – ein erster Schritt, aber noch nicht am Ziel Seminarempfehlung Grundlagen des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes – Notwendiges Basiswissen für die erfolgreiche Interessenvertretung BWS-005-610101-15 02.02.2015 bis 06.02.2015 Veranstaltungsort: Maritim Hotel Ulm Die Frühwarnsignale im Betriebsalltag erkennen – Von der Belastungsanalyse zu Handlungsmöglichkeiten BWS-001-610303-15 21.06.2015 bis 26.06.2015 Veranstaltungsort: Wilhelm-Gefeller-Bildungs- und Tagungszentrum Bad Münder Anmeldung und weitere Infos: Hotline 0511 7631-336, [email protected], www.igbce-bws.de Flexiblere Gestaltung der bestehenden Altersrente für besonders langjährig Versicherte: Menschen mit einer besonders langen Versicherungsbiografie erhalten die Möglichkeit, diese Altersrente statt mit 65 bereits ab dem 63. Lebensjahr abschlagsfrei in Anspruch zu nehmen, wenn sie 45 Jahre mit Beschäftigungszeiten, Kindererziehung und/oder Pflegearbeit nachweisen. Das ist ein Einstieg und erster Schritt zu einer neuen Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand. Für viele Beschäftigte bringt sie Erleichterungen beim Renteneintritt. Zu klären sind noch offene Fragen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der abschlagsfreien Rente ab 63 in Verbindung mit laufenden Altersteilzeit-Verträgen. Obwohl das Reformpaket in die richtige Richtung geht, bleibt festzustellen, dass nicht alle von diesen Maßnahmen profitieren werden. Die Rentenversicherung in einem modernen Industrieland muss so gestaltet werden, dass sie unterschied- liche und individuelle Übergänge vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglicht. Der Gesetzgeber müsste aus Sicht der IG BCE die rechtlichen Grundlagen für flexible Übergänge, wie z. B. die Teilrente mit 60, schaffen, damit Tarifvertragsparteien die Übergänge bedarfsgerecht gestalten können. Die Teilrente ist für viele Menschen eine wesentliche Voraussetzung für die selbstbestimmte und eigenverantwortliche Gestaltung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand. Sie bietet gerade in Verbindung mit Teilzeitarbeit vor allem für besonders belastete Beschäftigtengruppen eine realistische Perspektive für einen gleitenden Ausstieg aus dem Arbeitsleben. IG BCE-Abteilung Sozialpolitik, Eckehard Linnemann Starterpaket BR 1-3 Die unerlässlichen Grundlagen für neu gewählte BRs Infos hierzu in euren Landesbroschüren oder unter 0511-7631 336 bzw. [email protected] Betriebsrat aktuell kostenlos per E-Mail abonnieren bei [email protected] – Hotline 0511 7631-336 4 Wichtige BAG-Entscheidungen Betriebsrat kann neben PC, Internet und Kommentar auch „Arbeitsrecht im Betrieb“ abonnieren Einsichtsrecht in Bruttoentgeltlisten – Datenschutz steht nicht entgegen Das BAG hat die Rechte des Betriebsrats in Bezug auf Sachmittelausstattung weiter differenziert. In einem Betrieb mit 130 Mitarbeitern wurden jedem Mitglied des Betriebsrats ein PC mit Internetzugang sowie eine Gesetzessammlung und Kommentare zur Verfügung gestellt. Der Betriebsrat wollte zusätzlich die Zeitschrift „Arbeitsrecht im Betrieb“ abonnieren, die Arbeitgeberin lehnte dies ab. Das Gericht entschied, dass das Internet zwar genügend Informationen zur Verfügung stelle, aber nicht in strukturierter Form. Die Fachzeitschrift ermögliche dem Betriebsrat aber erst den Zugang zu arbeitsrechtlichen Problemen in strukturierter, für die BR-Praxis aufbereiteter Form und sei deshalb eine sinnvolle Ergänzung zum Internetangebot. Das BAG hatte über das Einsichtsrecht von Betriebsräten in kleineren Betrieben zu entscheiden. Dort, wo kein Betriebsausschuss gebildet wurde, kann der Betriebsratsvorsitz, dessen Stellvertretung oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied Einsicht nehmen. Die Arbeitgeberin verweigerte die Einsicht mit Verweis darauf, dass ein Großteil der Belegschaft gegen die Einsichtnahme widersprochen hätte und deshalb gegen den Datenschutz verstoßen werden würde. Das Gericht entschied, dass der Betriebsrat seine Aufgaben, hier die Überwachung der Gleichbehandlung und der Einhaltung der Gesetze bzw. der Tarifverträge, wahrnehmen können muss. Die Arbeitgeberin könne sich gegenüber dem Betriebsrat nicht auf den Datenschutz berufen, da es sich hier um eine „zulässige Form der Datennutzung“ handele. BAG 7. Senat, Beschluss vom 19.03.2014 – 7 ABN 91/13 Bewerber für den Wahlvorstand – kein Sonderkündigungsschutz Nach einer unübersichtlichen Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands, bei der kein Wahlvorstand gewählt wurde, stellte eine Gewerkschaft einen Antrag beim Arbeitsgericht, einen Wahlvorstand zu bestellen, und schlug den Kläger vor. Dieser stellte am folgenden Tag ein Video ins Internet, in dem er erklärte, dass man fast behaupten könne, dass keine Maschine des Betriebs voll funktionstüchtig sei und keine Fachkräfte vorhanden wären, um die Maschinen zu bedienen. Daraufhin wurde dem Kläger fristlos gekündigt. Diese Kündigung erklärte das Gericht für unwirksam. Zwar genösse der Gekündigte keinen Sonderkündigungsschutz als Bewerber zum Wahlvorstand. Aber es habe kein wichtiger Grund für eine Kündigung vorgelegen. Er habe nur zeigen wollen, warum er die Bildung eines Betriebsrats als sinnvoll erachte. Das ergebe sich aus den Umständen der Äußerung. Die Äußerung sei nicht wissentlich falsch bzw. geschäftsschädigend gewesen. BAG 14.1.2014, Az.: 1 ABR 54/12 IG BCE-Abteilung Mitbestimmung, Isabel Eder BAG 31.7.2014, Az.: 2 AZR 505/13 Impressum Gestaltung & Layout Syskom Werbeagentur GmbH, Mönchengladbach Herausgeber Gesellschaft für Bildung, Wissen, Seminar der IG BCE mbH Königsworther Platz 6 30167 Hannover Druck BWH GmbH – Die Publishing Company, Hannover Verantwortlich Ralf Sikorski, Peter Wind Redaktion Christian Müller | IG BCE BWS GmbH, Hannover Isabel Eder | IG BCE, Hannover Fotonachweis Titelseite Ralf Sikorski: Helge Krueckeberg BR-Jahrestagung: Christian Müller Seite 2 Cicada-wing, Getty Images Seite 3 Astrid Gast, www.fotolia.com Betriebsrat aktuell kostenlos per E-Mail abonnieren bei [email protected] – Hotline 0511 7631-336
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