Betriebsrat aktuell - IG BCE BWS GmbH

Ausgabe 3/14 · Dezember 2014
Liebe Kolleginnen,
liebe Kollegen,
die Arbeit hat sich verändert. Wir haben es heute mit
Arbeitsbedingungen zu tun, die geprägt sind von
Digitalisierung, Flexibilität, Arbeitsverdichtung und
neuen vielfältigen Anforderungen für die Beschäftigten. Die Änderungen der Arbeitswelt machen deutlich:
Es ist Zeit für eine nächste Welle an Humanisierungsfragen, die beantwortet und geregelt werden müssen.
Als IG BCE haben wir uns in der Vergangenheit immer
wieder neuen Themen und neuen Herausforderungen
gestellt und arbeitspolitische Themen gestaltet. Auf
der einen Seite ganz konkret gemeinsam mit den Betriebsräten im Betrieb, auf der anderen Seite durch
innovative Tarifverträge oder durch Einflussnahme auf
den Gesetzgeber, um Mitbestimmungsrechte zu erweitern.
Entscheidend ist im Betrieb!
Mit der Initiative „Gute Arbeit – Wir regeln das!“ wollen wir die betrieblichen Lösungen in den Mittelpunkt
rücken und gemeinsam an mehr konkreten Regelungen für Gute Arbeit im Betrieb arbeiten.
Gemeinsames Verständnis von Guter Arbeit!
Dabei ist klar: Gute Arbeit ist für uns, wenn gesicherte
Arbeitsverhältnisse mit einer leistungsgerechten Entlohnung und flexiblen, aber geregelten Arbeitszeiten
vorhanden sind. Gute Arbeit liegt dann vor, wenn Entwicklungschancen den Beschäftigten Zufriedenheit
und Zuversicht geben und Gute Arbeit nicht krank
macht. Das ist unser Verständnis von Guter Arbeit im
Betrieb.
Gemeinsam umsetzen!
Bei der Umsetzung sind wir wie immer gemeinsam gefragt, unsere Bildungsangebote der BWS werden dabei
unterstützen und den Einstieg für betriebliche Lösungen vereinfachen. Damit ist klar: Wir wollen, dass
Gute Arbeit, auch in einer veränderten Arbeitswelt,
der Normalfall ist. Auf jeden Fall wollen wir sie zum
Normalfall machen. Das ist unser Antrieb, nicht nur
gestern, sondern auch heute, und es bleibt dabei:
„Gute Arbeit – Wir regeln das!“
In diesem Sinne, herzliche Grüße und Glück auf!
Euer Ralf Sikorski
TAGUNG
„Offensive Mitbestimmung – gemeinsam die Kraft für mehr Mitbestimmung entfalten“. Unter diesem Motto stand die 7. Jahrestagung für Betriebsrätinnen und Betriebsräte der Industriegewerkschaft IG BCE am 14. und 15. Oktober in Hannover. Rund
200 Betriebsräte diskutierten die Forderungen der IG BCE nach
einer Ausweitung der Mitbestimmungsgesetze, über moderne
Mitbestimmung in den Gremien sowie darüber, gemeinsam neue
Wege mit Expertinnen und Experten zu erforschen und Ziele für
eine Verbesserung der Mitbestimmungsstruktur zu erarbeiten.
Ausgezeichnete Beispiele gelungener
Betriebsratsarbeit prägten diese 7. Jahrestagung. Wie erfolgreich Betriebsratsarbeit sein kann, das zeigten Frank
Eschenauer, Betriebsrat der Metsä Board
Zanders GmbH, und Michael Fletterich,
Betriebsrat bei Merck KGaA, Gewinner des
Deutschen Betriebsräte-Preises 2013.
In einer Podiumsdiskussion unter dem
Motto „IG BCE im Betrieb – Mitbestimmung schafft Gute Arbeit“ mit Praktikern konnten die Betriebsratsvorsitzende Continental AG Werk Vahrenwald
Bärbel Bruns und Stefan Möller, Betriebsratsvorsitzender von BP Lingen,
mit praktischen Beispielen erfolgreiche
Mitbestimmung plausibel darstellen.
Mit der 7. Jahrestagung für Betriebsrätinnen und Betriebsräte der IG BCE sind
Betriebsrat aktuell kostenlos per E-Mail abonnieren bei [email protected] – Hotline 0511 7631-336
wir mit der Offensive Mitbestimmung in
die Organisation gestartet. Ein Ziel dieser Offensive wird es sein, den Austausch zwischen Betriebsrätinnen und
Betriebsräten, Gewerkschafterinnen und
Gewerkschaftern und der Politik weiter
zu verstärken und die guten Beispiele
zu vertiefen. Dabei muss aber auch
deutlich werden, wo Verbesserungsbedarf besteht. Ein erstes Resümee wird
auf der 8. Jahrestagung für Betriebsrätinnen und Betriebsräte der IG BCE zu
ziehen sein. Diese findet am 6. und 7.
Oktober 2015 wiederum in Hannover
statt.
IG BCE-Abteilung Mitbestimmung,
Günter Schölzel
IG BCE-Abteilung Arbeitspolitik,
Stefan Soltmann
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Seminarempfehlung
Novellierung der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung
Basisseminar – Gute
Arbeit durch Arbeits- und
Gesundheitsschutz
Arbeitsmedizinische Vorsorge – ja.
Eignung – nein!
BWS-003-030501-15
15.02.2015 bis 20.02.2015
Veranstaltungsort:
Bildungszentrum Kagel-Möllenhorst
Sozialrecht II
BWS-001-311001-15
22.02.2015 bis 25.02.2015
Veranstaltungsort:
Wilhelm-Gefeller-Bildungs- und
Tagungszentrum Bad Münder
Seit der Novellierung der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) werden
Betriebsräte vermehrt zur Regelung der
arbeitsmedizinischen Vorsorge aufgerufen.
Häufig vermengen Arbeitgeber dabei die Begrifflichkeiten „Vorsorge“ und „Eignungsuntersuchung“.
Sozialrecht I
BWS-001-310901-15
17.05.2015 bis 20.05.2015
Veranstaltungsort:
Wilhelm-Gefeller-Bildungs- und
Tagungszentrum Bad Münder
Altersvorsorge und
Altersübergang – Neue
personalwirtschaftliche
Herausforderungen für
Unternehmen und
Betriebsräte – Grundlagenseminar
BWS-005-610701-15
20.04.2015 bis 24.04.2015
Veranstaltungsort:
Mercure Hotel München Neuperlach
Süd
Meinung machen – Wie
Betriebsräte ihre Öffentlichkeitsarbeit erfolgreich
gestalten
BWS-001-750301-15
10.05.2015 bis 13.05.2015
Veranstaltungsort:
Wilhelm-Gefeller-Bildungs- und
Tagungszentrum Bad Münder
Anmeldung und weitere
Infos:
Hotline 0511 7631-336,
[email protected],
www.igbce-bws.de
In der Vergangenheit wurden unter dem „Deckmantel“ der Vorsorge auch Eignungsuntersuchungen geregelt. Das ist jetzt nicht mehr möglich.
Durch die Novellierung wurden das allgemeine
Persönlichkeitsrecht sowie der Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Beschäftigten gestärkt.
Aufgrund dieser neuen Lücke kommen Arbeitgeber derzeit vermehrt auf die Idee, die arbeitsmedizinische Vorsorge anzupacken, haben aber
eigentlich die Legitimierung bestehender Eignungsuntersuchungen oder ihre Ausweitung im
Sinn. Dabei nutzen sie häufig ein gleichlautendes
Muster.
Die neue ArbMedVV stellt klar, was vorher schon
so gewesen sein sollte, dass nämlich bei „Vorsorge“ individuelle Beratung und Prävention und
nicht die medizinische Untersuchung im Vordergrund steht. Der Arbeitgeber darf dementspre-
chend nur über die Teilnahme am Termin unterrichtet werden. Ergebnisse bekommt er nicht.
Anders bei der Eignungsuntersuchung. Hier bekommt der Arbeitgeber eine Mitteilung über die
Eignung. Eignungsuntersuchungen sind grundsätzlich nur in eng begrenzten Fällen zulässig:
zum Beispiel in gesetzlich geregelten Fällen wie der Fahrerlaubnisverordnung. In Einzelfällen sind
auch im Arbeitsverhältnis nach
den DGUV-Grundsätzen anlassbezogene Eignungsuntersuchungen
denkbar.
Neben den anlassbezogenen Eignungsüberprüfungen sind nur sehr
wenige weitere Eignungsuntersuchungen möglich. Dieser Fall
könnte dann eintreten, wenn sie
derzeit nicht in einer gesonderten
Verordnung geregelt wurden (z. B.
das Tragen von schwerem Atemschutz und hierzu die sog. G 26/3
Untersuchung), wenn eine direkte
Gefahr für Leib und Leben (z. B.
durch eine Erkrankung der Atemwege) zu befürchten ist. Daher
wurden auch konsequenterweise
die „Druckluftarbeitsplätze“ wieder
in die DruckluftVO überführt. Deshalb empfiehlt es sich – im Falle
einer Gefährdungsbeurteilung und
wenn eine wirkliche Notwendigkeit besteht –, betriebliche Regelungen zu Eignungsuntersuchungen streng unter Berücksichtigung der
Verhältnismäßigkeitsgrundsätze zu regeln. Es
kommt darauf an, dass die Eignungsuntersuchung
für die konkreten Tätigkeiten erforderlich ist.
Wenn ihr vor Verhandlungen steht oder euch informieren wollt: Für die Diskussion vor Ort haben
wir euch umfassende Informationen zusammengestellt, die ihr bei euren Bezirken oder bei uns
abfragen könnt. Wir sind aber auch an vielen
Stellen im Gespräch zu den Umsetzungsproblemen bzw. Missbrauchsmöglichkeiten, um Verbesserungen zu erreichen.
Betriebsrat aktuell kostenlos per E-Mail abonnieren bei [email protected] – Hotline 0511 7631-336
IG BCE-Abteilung Arbeitspolitik, Vadim Lenuck,
IG BCE-Abteilung Mitbestimmung, Isabel Eder
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Rente mit 63 – ein erster Schritt,
aber noch nicht am Ziel
Seminarempfehlung
Grundlagen des betrieblichen Arbeits- und
Gesundheitsschutzes –
Notwendiges Basiswissen
für die erfolgreiche Interessenvertretung
BWS-005-610101-15
02.02.2015 bis 06.02.2015
Veranstaltungsort:
Maritim Hotel Ulm
Die Frühwarnsignale im
Betriebsalltag erkennen –
Von der Belastungsanalyse zu Handlungsmöglichkeiten
BWS-001-610303-15
21.06.2015 bis 26.06.2015
Veranstaltungsort:
Wilhelm-Gefeller-Bildungs- und
Tagungszentrum Bad Münder
Anmeldung und weitere
Infos:
Hotline 0511 7631-336,
[email protected],
www.igbce-bws.de
Flexiblere Gestaltung der bestehenden Altersrente für besonders langjährig Versicherte:
Menschen mit einer besonders langen Versicherungsbiografie erhalten die Möglichkeit,
diese Altersrente statt mit 65 bereits ab dem
63. Lebensjahr abschlagsfrei in Anspruch zu
nehmen, wenn sie 45 Jahre mit Beschäftigungszeiten, Kindererziehung und/oder Pflegearbeit nachweisen.
Das ist ein Einstieg und erster Schritt zu einer
neuen Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand. Für viele Beschäftigte bringt sie Erleichterungen beim
Renteneintritt. Zu klären sind noch offene Fragen
im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der
abschlagsfreien Rente ab 63 in Verbindung mit
laufenden Altersteilzeit-Verträgen.
Obwohl das Reformpaket in die richtige Richtung
geht, bleibt festzustellen, dass nicht alle von diesen Maßnahmen profitieren werden. Die Rentenversicherung in einem modernen Industrieland
muss so gestaltet werden, dass sie unterschied-
liche und individuelle Übergänge vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglicht. Der Gesetzgeber müsste aus Sicht der IG BCE die rechtlichen
Grundlagen für flexible Übergänge, wie z. B. die
Teilrente mit 60, schaffen, damit Tarifvertragsparteien die Übergänge bedarfsgerecht gestalten
können.
Die Teilrente ist für viele Menschen eine wesentliche Voraussetzung für die selbstbestimmte und
eigenverantwortliche Gestaltung des Übergangs
vom Erwerbsleben in den Ruhestand. Sie bietet
gerade in Verbindung mit Teilzeitarbeit vor allem
für besonders belastete Beschäftigtengruppen
eine realistische Perspektive für einen gleitenden
Ausstieg aus dem Arbeitsleben.
IG BCE-Abteilung Sozialpolitik,
Eckehard Linnemann
Starterpaket BR 1-3
Die unerlässlichen Grundlagen für neu gewählte BRs
Infos hierzu in euren
Landesbroschüren oder
unter 0511-7631 336
bzw. [email protected]
Betriebsrat aktuell kostenlos per E-Mail abonnieren bei [email protected] – Hotline 0511 7631-336
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Wichtige BAG-Entscheidungen
Betriebsrat kann neben PC, Internet und Kommentar auch „Arbeitsrecht im Betrieb“ abonnieren
Einsichtsrecht in Bruttoentgeltlisten – Datenschutz steht nicht
entgegen
Das BAG hat die Rechte des Betriebsrats in
Bezug auf Sachmittelausstattung weiter differenziert. In einem Betrieb mit 130 Mitarbeitern wurden jedem Mitglied des
Betriebsrats ein PC mit Internetzugang
sowie eine Gesetzessammlung und Kommentare zur Verfügung gestellt. Der Betriebsrat
wollte zusätzlich die Zeitschrift „Arbeitsrecht im Betrieb“ abonnieren, die Arbeitgeberin
lehnte dies ab. Das Gericht entschied, dass das
Internet zwar genügend Informationen zur Verfügung stelle, aber nicht
in strukturierter Form.
Die Fachzeitschrift ermögliche dem Betriebsrat aber erst den Zugang
zu arbeitsrechtlichen
Problemen in strukturierter, für die BR-Praxis
aufbereiteter Form und sei
deshalb eine sinnvolle Ergänzung zum Internetangebot.
Das BAG hatte über das Einsichtsrecht von
Betriebsräten in kleineren Betrieben zu entscheiden. Dort, wo kein Betriebsausschuss
gebildet wurde, kann der Betriebsratsvorsitz,
dessen Stellvertretung oder ein beauftragtes
Betriebsratsmitglied Einsicht nehmen. Die
Arbeitgeberin verweigerte die Einsicht mit
Verweis darauf, dass ein Großteil der Belegschaft gegen die Einsichtnahme widersprochen hätte und deshalb gegen den
Datenschutz verstoßen werden würde. Das
Gericht entschied, dass der Betriebsrat seine
Aufgaben, hier die Überwachung der Gleichbehandlung und der Einhaltung der Gesetze
bzw. der Tarifverträge, wahrnehmen können
muss. Die Arbeitgeberin könne sich gegenüber dem Betriebsrat nicht auf den Datenschutz berufen, da es sich hier um eine
„zulässige Form der Datennutzung“ handele.
BAG 7. Senat, Beschluss vom 19.03.2014 –
7 ABN 91/13
Bewerber für den Wahlvorstand –
kein Sonderkündigungsschutz
Nach einer unübersichtlichen Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands, bei
der kein Wahlvorstand gewählt wurde,
stellte eine Gewerkschaft einen Antrag beim
Arbeitsgericht, einen Wahlvorstand zu bestellen, und schlug den Kläger vor. Dieser
stellte am folgenden Tag ein Video ins Internet, in dem er erklärte, dass man fast behaupten könne, dass keine Maschine des
Betriebs voll funktionstüchtig sei und keine
Fachkräfte vorhanden wären, um die Maschinen zu bedienen. Daraufhin wurde dem Kläger fristlos gekündigt. Diese Kündigung
erklärte das Gericht für unwirksam. Zwar genösse der Gekündigte keinen Sonderkündigungsschutz
als
Bewerber
zum
Wahlvorstand. Aber es habe kein wichtiger
Grund für eine Kündigung vorgelegen. Er
habe nur zeigen wollen, warum er die Bildung eines Betriebsrats als sinnvoll erachte.
Das ergebe sich aus den Umständen der Äußerung. Die Äußerung sei nicht wissentlich
falsch bzw. geschäftsschädigend gewesen.
BAG 14.1.2014, Az.: 1 ABR 54/12
IG BCE-Abteilung Mitbestimmung,
Isabel Eder
BAG 31.7.2014, Az.: 2 AZR 505/13
Impressum
Gestaltung & Layout
Syskom Werbeagentur GmbH,
Mönchengladbach
Herausgeber
Gesellschaft für Bildung, Wissen, Seminar
der IG BCE mbH
Königsworther Platz 6
30167 Hannover
Druck
BWH GmbH – Die Publishing Company,
Hannover
Verantwortlich
Ralf Sikorski, Peter Wind
Redaktion
Christian Müller | IG BCE BWS GmbH, Hannover
Isabel Eder | IG BCE, Hannover
Fotonachweis
Titelseite Ralf Sikorski: Helge Krueckeberg
BR-Jahrestagung: Christian Müller
Seite 2 Cicada-wing, Getty Images
Seite 3 Astrid Gast, www.fotolia.com
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