Rechtssätze des LVwG Oberösterreich Jänner 2015 (1) Hinweis: Die Rechtssätze des LVwG Oö werden von diesem zur Verfügung gestellt. Die Langfassungen der Entscheidungen können etwa 2 Monate nach dem jeweiligen Entscheidungsdatum über die Homepage des LVwG Oberösterreich (www.lvwg-ooe.gv.at) abgerufen werden. In gesammelter Form können diese Rechtssätze in der OnlineZeitschrift „Spektrum der Rechtswissenschaft“ (www.spektrum-der-rechtswissenschaft.at; seit Jänner 2013) sowie im RIS eingesehen werden. LVwG-800098 vom 14. Jänner 2014 Abstract: Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes wurde über den Bf. eine Geldstrafe von Euro 500,− verhängt, weil er in einem eigens dafür eingerichteten Schauraum 5 verschiedene Haustüren und ein großes Fenster zum Verkauf angeboten habe, ohne über eine hierfür erforderliche gewerberechtliche Bewilligung zu verfügen. Normen: § 1 GewO; § 366 GewO Rechtssätze: Da die vom Bf. angebrachten Schilder jedenfalls geeignet waren, diese Ankündigungen einem nicht bloß eingeschränkten Personenkreis bekannt zu machen und dabei den Eindruck zu erwecken, dass die Tätigkeit des Handelsgewerbes ausgeübt wird, lag objektiv besehen eine unbefugte Tätigkeit i.S.d. § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO vor. Dass der Bf. subjektiv beabsichtigte, diese Türen, die für seinen Eigengebrauch nicht verwendbar waren, abzuverkaufen, ist in diesem Zusammenhang irrelevant. LVwG-150271 vom 13. Jänner 2014 Abstract: Mit Bescheid der OöLReg wurde der Antrag der Bf. auf Anerkennung als Hilfsorgan des Katastrophenschutzes abgewiesen; begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf. nicht in ausreichendem Ausmaß über katastrophenschutzrelevante Ressourcen verfüge, da sie lediglich über 1 Flächenflugzeug, 5 Traghubschrauber und einen Personalstand von 15 Piloten disponieren könne. In ihrer an das LVwG OÖ erhobenen Beschwerde brachte die Bf. dagegen vor, dass auch die anderen, bereits anerkannten Organisationen keine Hubschrauber speziell für einen Katastropheneinsatz bereithalten würden. Normen: § 2 Oö. Katastrophenschutzgesetz (OöKatSchG); § 4 OöKatSchG; § 5 OöKatSchG; § 20 OöKatSchG; Rechtssätze: Da durch eine Katastrophe in großem Umfang Sach- oder Personenschäden bzw. Schäden für die Umwelt bewirkt werden können, müssen auch die zu ihrer Abwehr bzw. Abhilfe einzusetzenden Maßnahmen dieser Dimension entsprechen. Davon ausgehend sind bei einem klassischen Katastropheneinsatz v.a. Rettungs- und Transportflüge notwendig, die jedoch die Bf. mit ihren vornehmlich für Such-, Beobachtungs- und Erkundungsflüge – wie insbesondere bei Waldbränden – konzipierten Traghubschraubern nicht durchführen kann,. LVwG-750228 vom 9. Jänner 2014 Abstract: 2 Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck wurde dem Bf. der bis 28.10.2022 gültige Reisepass entzogen. Dagegen hat der Bf. rechtzeitig eine Beschwerde an das LVwG OÖ erhoben. Normen: § 16 PassG; § 27 VwGVG Rechtssätze: Nach § 16 Abs. 2 PassG richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen, in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet. Da der Bf. im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides in der Justizanstalt Wels aufhältig war, war sohin die örtliche Zuständigkeit dieser Behörde nicht gegeben. Obwohl der Bf. in seiner Beschwerde diesbezüglich nichts vorgebracht hat, war dieser Mangel gemäß § 27 VwGVG vom LVwG von Amts wegen aufzugreifen. LVwG-750223 vom 9. Jänner 2014 Abstract: Mit Bescheid des Bürgermeisters wurde der Antrag einer Mutter, für deren Tochter eine Geburtsurkunde, in der sie als Mutter bezeichnet ist, abgewiesen. Dagegen haben sowohl die Mutter als auch deren Tochter eine Beschwerde an das LVwG erhoben. Normen: Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG Rechtssätze: In der Zustellverfügung wurden weder die Mutter noch die Tochter, sondern bloß deren Rechtsvertreter als Bescheidadressat angeführt, wobei sich aus dieser auch kein Hinweis darauf ergibt, dass Letzterer diesen Bescheid in seiner Eigenschaft als gewillkürter Vertreter erhalten sollte. Da den Bf. sohin kein Bescheid zugestellt wurde, war deren Rechtsmittel mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen. LVwG-750229 vom 8. Jänner 2014 Abstract: Die Bf. ist Bedienstete bei einem privaten Wachdienst, der für die Zutrittskontrolle in ordentlichen Gerichten zuständig ist. In dieser Eigenschaft hatte sie einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kategorie B gestellt, zumal es laut Ausschreibung der BBG zwingend erforderlich und somit Bestandteil des zwischen dem Wachdienst und der BBG geschlossenen Vertrages sei, dass jeder eingesetzte Mitarbeiter über einen Waffenpass verfügen müsse. Mit Bescheid der LPD OÖ wurde dieser Antrag im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Bf. etwaige Gefahren, denen sie durch ihre berufliche Tätigkeit ausgesetzt sein könnte, nicht dargestellt habe. Dagegen hat die Bf. in ihrer Beschwerde vorgebracht, dass es zu ihrem Aufgabenbereich gehöre, im Eingangsbereich von Gerichtsgebäuden entsprechende Personenkontrollen durchzuführen und eventuell mitgeführte Waffen abzunehmen. Normen: § 1 GOG; § 2 GOG; § 3 GOG; § 11 GOG; § 10 WaffenG; § 21 WaffenG; § 22 WaffenG Rechtssätze: * Aus § 2 Abs. 1 GOG lässt sich nicht ableiten, dass Kontrollorganen i.S.d. § 3 Abs. 1 GOG zwingend ein Waffenpass auszustellen ist; vielmehr ist dort lediglich eine Ausnahme zum Verbot des § 1 Abs. 1 GOG normiert, sodass im Ergebnis ausschließlich nach den Bestimmungen des WaffenG zu beurteilen ist, ob ein Kontrollorgan einen Waffenpass erhält; * Wenngleich außer Frage steht, dass bei der von der Bf. ausgeübten Tätigkeit gewisse Einzelsituationen auftreten könnten, in denen das Führen einer Schusswaffe zweckmäßig wäre, doch ist nicht nachvollziehbar, dass es – im Sinne der insoweit äußerst restriktiven Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. VwGH v. 19.12.2006, Zl. 2005/03/0035) – „geradezu erforderlich“ wäre, über eine genehmigungspflichtige Schusswaffe zu verfügen, um einem Besucher des Gerichtsgebäudes eine von diesem zu Unrecht mitgeführte Waffe abzunehmen; * Weiters ist zu beachten, dass § 11 Abs. 1 Z. 4 GOG die beauftragten Sicherheitsunternehmen dazu verpflichtet, dann, wenn der Aufenthalt in einem Gerichtsgebäude mit Gewalt oder gefährlicher Drohung erzwungen wird, die Sicherheitsbehörden zu verständigen; daraus ist abzuleiten, dass Letztere – und nicht das beauftragte Unternehmen – das Waffenverbot in Gerichtsgebäuden durchzusetzen haben, sodass auch aus diesem Grund nicht davon auszugehen ist, dass eine genehmigungspflichtige Schusswaffe zur Dienstausübung für die Bf. geradezu erforderlich ist. 3 LVwG-700067 vom 29. Dezember 2014 Abstract: Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes wurden über den Bf. zwei Geldstrafen in einer Höhe von insgesamt Euro 180,− verhängt, weil er am 16.8.2014 gegen 2:00 Uhr auf einem Kaufhausparkplatz durch lautes Schreien, Lachen und Musik unangenehmen und ungebührlichen Lärm erregt habe sowie durch das Leuchten mit einem Laserpointer die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört habe. Normen: § 3 OöPolStG; § 10 OöPolStG; § 81 SPG; § 22 VStG Rechtssätze: * Überlaute Musik aus einem Autoradio und lautstarkes Grölen um 2:00 Uhr morgens ist fraglos als ungebührlicher Lärm i.S.d. § 3 Abs. 2 und 3 OöPolStG zu qualifizieren, da eine solche Verhaltensweise im Zusammenleben unter Menschen als unzumutbar anzusehen ist; * Da das Strahlen mittels Laserpointer dem Wohnungsinhaber ein Gefühl des Beobachtetwerdens und ein hohes Maß an Unsicherheit vermittelt und das Blenden von KFZ-Lenkern geeignet ist, sowohl deren Gesundheit als auch allgemein die Verkehrssicherheit zu gefährden, liegt darin jedenfalls ein besonders rücksichtsloses Verhalten i.S.d. § 81 Abs. 1 SPG; * Keine Bedenken gegen die Verhängung kumulativer Geldstrafen. LVwG-300016 vom 22. Dezember 2014 Abstract: Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters wurden über den Bf. wegen Übertretungen des AZG und des ARG insgesamt 351 Geldstrafen in einer Gesamthöhe von Euro 68.695,− (Verfahrenskostenbeitrag: Euro 6.869,50) verhängt. Dagegen hat der Bf. unter Vorlage eines entsprechenden Gutachtens mit der Begründung eine Beschwerde an das LVwG erhoben, dass das AZG auf leitende Angestellte – wie Filialleiter mit weitreichenden Führungsaufgaben und wirtschaftlicher Verantwortung – nicht anwendbar sei. Normen: § 1 AZG; § 9 AZG; § 11 AZG; § 12 AZG; § 28 AZG; § 3 ARG; § 4 ARG; § 7 ARG; § 27 ARG; Art. XIII ARG-VO Rechtssatz: * Personen, die selbstverantwortliche Führungsaufgaben ausüben, über eine freie Arbeitszeiteinteilung verfügen, gegenüber einer nicht unbeachtlichen Zahl von Mitarbeitern weisungsbefugt sind und deren Entgelt sich merklich von jenem eines Filialleiters abhebt, sind als leitende Angestellte zu qualifizieren, die nicht dem AZG unterliegen; * Da der Bf. ein Gastgewerbe angemeldet und auch tatsächlich ausgeübt hatte, ist nach Ansicht des LVwG OÖ die Anwendbarkeit des Abschnittes XIII Z. 1 der ARG-VO – und zwar ungeachtet allenfalls zum Tragen kommenden Kollektivvertrages – zu bejahen; davon ausgehend lag aber keine Übertretung des ARG vor.
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