AP 5, Fall 9: Duldungsvollmacht. 1/2 >> Vertretener wusste von der

Arbeitsgemeinschaft BGB aT
Dr. Posselt
AP 5, Fall 9: Duldungsvollmacht.
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>> Vertretener wusste von der Vertretung, unternimmt aber nichts.
 e.A.: Konkludent erteilte Vertretungsmacht.
arg: Vertetener verhält sich schlüssig; zudem handelt Vertretener vorsätzlich,
was nur Schadensersatz und keine vertragliche Bindung auslösen darf.
 a.A. (MüKo/Schramm § 167 Rn. 43 m.N. für e.A.): Rechtsscheinsvollmacht.
arg: Unterschied zur Anscheinsvollmacht (extra Karte) nur gradueller Natur;
es geht nur um den Schutz des Vertragspartners.
 Merke: Materiell besteht ein Unterschied, wenn der Vertretene wegen eines
Irrtums nicht unternimmt; nur nach e.A. kann er die Vollmacht anfechten.
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 Im Gutachten variiert je nach Auffassung die Struktur; man sollte sich daher entscheiden und bei ausreichend Zeit den Streit auch darstellen: „Ein
Vollmacht wird durch Willenserklärung erteilt. Dies kann auch konkludent
dadurch geschehen, dass der Vertretene trotz ihm bekannter Vertretung
nichts unternimmt. Nach anderer Ansicht handelt es sich in diesem Fall um
eine Rechtsscheinsvollmacht. Dagegen spricht aber, ...“ Hat man keine Zeit,
macht man nach dem Hinweis auf die kokludente Erteilung einfach mit der
Subsmtion weiter.