LVwG-700138

Rechtssätze des LVwG Oberösterreich
März 2016 (2)
Hinweis:
Die Rechtssätze des LVwG Oö werden von diesem zur Verfügung gestellt. Die Langfassungen der Entscheidungen können etwa 2 Monate nach dem jeweiligen Entscheidungsdatum über die Homepage des LVwG Oberösterreich (www.lvwg-ooe.gv.at) abgerufen werden. In gesammelter Form können diese Rechtssätze in der OnlineZeitschrift „Spektrum der Rechtswissenschaft“ (www.spektrum-der-rechtswissenschaft.at; seit Jänner 2013) sowie
im RIS eingesehen werden.
LVwG-700138 vom 30. März 2016
Abstract:
Mit Bescheid der OöLReg wurde der Antrag des Bf. auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mit
der Begründung abgewiesen, dass über den Bf. im Zeitraum zwischen 1993 und 2000 wegen mehrerer Vorsatztaten (Verletzung der Unterhaltspflicht) rechtskräftige Freiheitsstrafen verhängt und er in der Folge im Jahr 2002
und im Jahr 2008 jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei(en). Dagegen wendete der Bf. ein, dass die die
Verleihung hindernden Freiheitsstrafen als bereits getilgt anzusehen sei.
Normen: § 10 StbG; § 4 TilgG
Rechtssatz:
Im Lichte des § 10 Abs. 1 Z. 2 StbG ist hinsichtlich der Berechnung der Tilgung keine Unterscheidung zwischen
Geld- und Freiheitsstrafen zu treffen, sodass jede neuerliche Bestrafung, die während einer noch offenen Tilgungsfrist für eine frühere Bestrafung erfolgt, den Eintritt der Tilgung der früheren Bestrafung hindert.
LVwG-700138 vom 30. März 2016
Abstract:
Mit Straferkenntnis der LPD OÖ wurde über die Bf. eine Geldstrafe von Euro 100,− (Ersatzfreiheitsstrafe: 50
Stunden) verhängt, weil sie auf der Landstraße in Linz um geldwerte Sachen gebettelt und dabei zwei minderjährige Kinder mit sich geführt habe. Dagegen brachte die Bf. in ihrer Beschwerde an das LVwG OÖ vor, dass sie
auf Grund der schwierigen wirtschaftlichen Lage in ihrem Heimatstaat Rumänien dazu gezwungen sei, die Existenz ihrer Familie durch Betteln zu sichern und dass sie während des Nachmittags ihre Kinder nicht unbeaufsichtigt zu Hause lassen könne.
Norm: § 1a OöPolStG
Rechtssatz:
Anders als § 1a Abs. 1 OöPolStG knüpft § 1a Abs. 3 OöPolStG bloß an ein Betteln schlechthin an; strafbar ist
daher eine Person bereits dann, wenn diese beim Betteln bloß eine unmündige Person mit sich führt, ohne dass
es zusätzlich darauf ankäme, dass das Betteln zudem auch aufdringlich, aggressiv o.Ä. ist.
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LVwG-410993 vom 25. März 2016
Abstract:
Mit einem als „Bescheid“ bezeichneten Schreiben des Bezirkshauptmannes wurde die von Organen der Finanzpolizei im Lokal des Bf. vorgenommene vorläufige Beschlagnahme von 3 Glücksspielgeräten bestätigt. Dagegen
hat der Bf. rechtzeitig Beschwerde an das LVwG OÖ erhoben.
Norm: § 8 ÜG 1920
Rechtssatz:
Behörde ist nicht „der Bezirkshauptmann“, sondern nach § 8 Abs. 5 lit. b ÜG 1925 „die Bezirkshauptmannschaft“
(vgl VwGH v. 12.10.2015, Ra 2015/22/0111). Da dem Schreiben „des Bezirkshauptmannes“ sohin keine Bescheidqualität zukommt, war die dagegen erhobene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
LVwG-850344 vom 18. März 2016
Abstract:
Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes wurde über den Bf. eine Geldstrafe von Euro 360,− verhängt, weil er
die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 57 km/h überschritten habe. Dagegen
wendete der Bf. in seiner Beschwerde an das LVwG OÖ ein, dass er das verfahrensgegenständliche KFZ zum
Tatzeitpunkt nicht gelenkt habe.
Normen: Art. 6 EMRK; § 20 StVO; § 45 AVG
Rechtssatz:
Im Zuge der öffentlichen Verhandlung wurde das mittels Radargerät angefertigte Foto vom Amtssachverständigen spezifisch ausgewertet, wobei zu Tage trat, dass die abgebildete Person im Gegensatz zum Bf. u.a. eine
ausgeprägte Stirnglatze aufwies; deshalb war davon auszugehen, dass i.S.d. Art. 6 Abs. 2 EMRK zumindest
erhebliche Zweifel daran bestehen, dass der Bf. das KFZ selbst gelenkt hat.