Merkblatt Geflügelhaltung und Tierseuchenrecht

Geflügelhaltung und Tierseuchenrecht
Wildvogelpest
Merkblatt für Geflügelhalter
Registrierung von Geflügelhaltern
Jede in der Region Hannover ansässige Geflügelhaltung muss bei der Regionsverwaltung
registriert werden. Das gilt auch für kleine Hobbyhaltungen mit nur wenigen Tieren. Unter
die Registrierungspflicht fallen beim Geflügel Hühner, Enten, Gänse, Puten, Fasane,
Perlhühner, Rebhühner, Wachteln, Tauben und Laufvögel (Strauße, Emus und Nandus).
Für die Registrierung muss ein Registrierungsantrag ausgefüllt und bei der Region Hannover eingereicht werden. Im Rahmen der Registrierung wird für jede Tierhaltung über VIT
(Vereinigte Informationssysteme Tierhaltung) auch eine 12-stellige Registriernummer zugeteilt. Über die Registrierung bei der Region Hannover erfolgt außerdem automatisch
eine Erfassung bei der Niedersächsischen Tierseuchenkasse. Die Tierseuchenkasse erhebt für die gehaltenen Tiere je nach Tierzahl jährliche Beiträge. Dazu wird von dort zum
1. Januar eines jedes Jahres die aktuelle Tierzahl abgefragt. Veränderungen in Bezug auf
die Tierhaltung (z. B. neu hinzugekommene Tierarten, Veränderung der Wohnadresse
oder des Standortes der Tierhaltung) sind der Region Hannover unverzüglich mitzuteilen.
Aufstallungspflicht
Die seit dem 18.11.2016 in der gesamten Region Hannover angeordnete Aufstallungspflicht wurde zwar zum 17.02.2017 aufgehoben, jedoch wird aufgrund der fortbestehenden
Gefährdung angeraten, Geflügel (Hühner, Puten, Enten, Gänse, Wachteln, Fasane, Rebhühner und Laufvögel) weiterhin ausschließlich in geschlossenen Ställen oder unter einer
Schutzvorrichtung zu halten. Die Schutzvorrichtung muss aus einer überstehenden,
nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen.
In Freilandhaltungen gelten besondere Anforderungen, um die Einschleppungsgefahr der
Geflügelpest durch Wildvögel zu minimieren:
 Geflügel darf nur an Stellen gefüttert werden, die nicht für bestimmte Wildvogelarten zugänglich sind. Dazu gehören u.a. Wildgänse, Wildenten, Schwäne, Möwen,
Greifvögel, Eulen, Störche, Fasane und Rebhühner.
 Im Freien gehaltenes Geflügel darf auch nicht mit Oberflächenwasser getränkt
werden, zu dem Wildvögel Zugang haben. Außerdem sind Futter, Einstreu und
sonstige Einrichtungsgegenstände mit Tierkontakt für Wildvögel unzugänglich aufzubewahren.
Biosicherheitsmaßnahmen
In Betrieben mit mehr als 1000 Stück Geflügel gelten besondere Hygienebestimmungen.
Aufgrund der bei mehreren Wildvögeln festgestellten Geflügelpest in Niedersachsen ist die
Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen jedoch in allen Geflügelhaltungen essentiell.
Hierzu finden Sie gesonderte Merkblätter auf www.hannover.de/vogelgrippe („Rassegeflügelhaltung und Geflügelhobbyhaltungen - Biosicherheitsmaßnahmen“ sowie „Merkblatt für
geflügelhaltende landwirtschaftliche Betriebe – Biosicherheitsmaßnahmen“).
Stand: 02.03.2017 Die Ausführungen dieses Merkblattes erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Einschlägige
Rechtsgrundlagen bleiben unberührt
Geflügelhaltung und Tierseuchenrecht
Bestandsregisterführung
Jeder Geflügelhalter (außer bei Tauben) muss ein Bestandsregister führen. Dabei handelt
es sich um schriftliche Aufzeichnungen über Zugänge und Abgänge mit Angaben zu Tierart, Datum sowie Namen und Anschrift des bisherigen bzw. zukünftigen Tierhalters sowie
eines evtl. dazwischen geschalteten Transportunternehmens. Wenn mehr als 100 Stück
Geflügel gehalten werden, ist zusätzlich täglich die Anzahl der verendeten Tiere zu dokumentieren. Wenn mehr als 1000 Stück Geflügel gehalten werden, ist außerdem täglich die
Anzahl der gelegten Eier im Bestand zu dokumentieren. Diese Aufzeichnungen sind nach
Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres noch drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen
vorzulegen.
Früherkennung von Tierseuchen
Wenn in einem Geflügelbestand (außer bei Tauben) mit bis zu 100 Tieren innerhalb von
24 Stunden drei oder mehr Tiere verenden ist eine Tierärztin oder ein Tierarzt hinzuzuziehen. In Beständen mit über 100 Tieren liegt diese Grenze bei mehr als 2% Verlusten. Eine
tierärztliche Untersuchung ist ebenfalls erforderlich, wenn es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme kommt, auch um durch geeignete
Untersuchungen das Vorliegen von Geflügelpest („Vogelgrippe“) auszuschließen. In reinen
Enten- oder Gänsebeständen liegt die Grenze bei einer über mehr als vier Tage dreifach
erhöhten Sterblichkeit oder Rückgang der Gewichtszunahme oder Legleistung um mehr
als 5%.
Impfpflicht gegen Newcastle-Krankheit
Halter von Hühnern oder Puten müssen die Tiere gegen die Newcastle-Krankheit impfen
lassen. Die Impfung ist entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers regelmäßig zu wiederholen, so dass im gesamten Bestand eine ausreichende Immunität der
Tiere vorhanden ist. Über die durchgeführten Impfungen sind Nachweise aufzubewahren.
Hühner und Puten dürfen in einen anderen Geflügelbestand oder auf Geflügelausstellungen nur mit einer tierärztlichen Bescheinigung verbracht werden. Aus dieser tierärztlichen
Bescheinigung muss hervorgehen, dass der Herkunftsbestand regelmäßig entsprechend
der Empfehlungen des Impfstoffherstellers gegen die Newcastle-Krankheit geimpft worden
ist. Als Nachweis dafür ist eine Bescheinigung über die letzte Bestandsimpfung ausreichend. Zur Organisation und Durchführung der regelmäßigen Impfungen können niedergelassene Tierärztinnen und Tierärzte und die örtlichen Geflügelzuchtvereine Auskunft
geben.
Stand: 02.03.2017 Die Ausführungen dieses Merkblattes erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Einschlägige
Rechtsgrundlagen bleiben unberührt