AfD Fraktion Sachsen

STAATSMlNlSTERlUM
DER JUSTIZ
~SACHsEN
Der Staatsminister
SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ
Hospltalstraße 7 1 01097 Dresden
Durchwahl
Telefon +49 (0)351 564 1500
Telefax +49 (0)351 564 1509
Präsidenten des Sächsischen Landtages
Herrn Dr. Matthias Rößler
Bernhard-von-Lindenau-Platz 1
01067 Dresden
staatsminister@
smj.justiz.sachsen.de•
Aktenzeichen
1040E-KLR-2356/16
Kleine Anfrage des Abgeordneten Uwe Wurlitzer, Fraktion AfD
Drs.-Nr.: 6/5863
Thema: Gesprächsüberwachung und Telefongespräche im Justizvollzug 2015 und 1.HJ 2016
Dresden,
'Z.1, August 2016
Sehr geehrter Herr Präsident,
namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die
Kleine Anfrage wie folgt:
111rn
WANDEL HINTER GITIERN
300 Jahr< Gefängnis Waldheim
300 Jahre sächsische Vollzugsgeschichte
Vorbemerkung:
Der Fragesteller verwendet in der Kleinen Anfrage den Begriff „Justizvollzugsgesetz". Für die Beantwortung der Kleinen Anfrage wird davon ausgegangen,
dass
sich
dieser
Begriff
auf
das
Sächsische
Strafvollzugsgesetz
(SächsStVollzG) bezieht.
Frage 1:
In wie vielen Fällen gab es im Jahr 2015 und im 1.Halbjahr 2016 Gesprächsüberwachungen im Sinne des § 29 Sächsisches Justizvollzugsgesetz?
Hausanschrift:
Sllchslsches Staatsministerium
der Justiz
Hospitalstraße 7
01097 Dresden
Briefpost über Deutsche Post
01095 Dresden
www.justiz.sachsen de/smj
Im Jahr 2015 wurden zehn Gesprächsüberwachungen im Sinne des § 29
SächsStVollzG angeordnet und durchgeführt. Im ersten Halbjahr 2016 erfolgte
die Anordnung in zwei Fällen.
Verkehrsverbindung:
Zu erreichen mit
Straßenbahnlinien
3, 6, 7, 8, 11
Parken und behindertengerechter Zugang über
Einfahrt Hospitalstraße 7
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'Zugang für elektronisch signierte sowie
für verschlüsselte elektronische Dokumente nur über das Eleklronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach;
nahere Informationen unter
wwwegvpde
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DER JUSTIZ
Frage 2:
In wie vielen Fällen gab es gab es im Jahr 2015 und im 1.Halbjahr 2016 eine Telefonüberwachung nach § 30 Absatz 1 Satz 4 des Sächsischen Justizvollzugsgesetzes?
Im Hinblick auf die einschlägige Rechtsgrundlage - § 30 Absatz 1 SächsStVollzG wird ergänzend darauf hingewiesen, dass § 30 Absatz 1 Satz 4 SächsStVollzG eine
Regelung im Hinblick auf das Verfahren trifft. In § 30 Absatz 1 Satz 2 und 3
SächsStVollzG wird geregelt, in welchen Fällen Telefongespräche überwacht oder untersagt werden können.
Im Jahr 2015 erfolgte in zehn Fällen eine Überwachung von Telefongesprächen nach
§ 30 Absatz 1 SächsStVollzG. Im ersten Halbjahr 2016 wurde in zwei Fällen eine
Überwachung von Telefongesprächen nach § 30 Absatz 1 SächsStVollzG angeordnet.
Frage 3:
In wie vielen Fällen wurde im Jahr 2015 und im 1.Halbjahr 2016 die Führung von
Telefongesprächen und aus welchen Gründen den Gefangenen untersagt?
Im Jahr 2015 und im ersten Halbjahr 2016 wurde in keinem Fall das Führen eines Telefongespräches im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 2 SächsStVollzG i.V.m. § 27
SächsStVollzG untersagt.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Gemkow
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