STAATSMlNlSTERlUM DER JUSTIZ ~SACHsEN Der Staatsminister SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospltalstraße 7 1 01097 Dresden Durchwahl Telefon +49 (0)351 564 1500 Telefax +49 (0)351 564 1509 Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de• Aktenzeichen 1040E-KLR-2356/16 Kleine Anfrage des Abgeordneten Uwe Wurlitzer, Fraktion AfD Drs.-Nr.: 6/5863 Thema: Gesprächsüberwachung und Telefongespräche im Justizvollzug 2015 und 1.HJ 2016 Dresden, 'Z.1, August 2016 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 111rn WANDEL HINTER GITIERN 300 Jahr< Gefängnis Waldheim 300 Jahre sächsische Vollzugsgeschichte Vorbemerkung: Der Fragesteller verwendet in der Kleinen Anfrage den Begriff „Justizvollzugsgesetz". Für die Beantwortung der Kleinen Anfrage wird davon ausgegangen, dass sich dieser Begriff auf das Sächsische Strafvollzugsgesetz (SächsStVollzG) bezieht. Frage 1: In wie vielen Fällen gab es im Jahr 2015 und im 1.Halbjahr 2016 Gesprächsüberwachungen im Sinne des § 29 Sächsisches Justizvollzugsgesetz? Hausanschrift: Sllchslsches Staatsministerium der Justiz Hospitalstraße 7 01097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 01095 Dresden www.justiz.sachsen de/smj Im Jahr 2015 wurden zehn Gesprächsüberwachungen im Sinne des § 29 SächsStVollzG angeordnet und durchgeführt. Im ersten Halbjahr 2016 erfolgte die Anordnung in zwei Fällen. Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 11 Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hospitalstraße 7 Seite 1 von 2 'Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente nur über das Eleklronische Gerichts- und Verwaltungspostfach; nahere Informationen unter wwwegvpde STAATSMlNlSTERlUM DER JUSTIZ Frage 2: In wie vielen Fällen gab es gab es im Jahr 2015 und im 1.Halbjahr 2016 eine Telefonüberwachung nach § 30 Absatz 1 Satz 4 des Sächsischen Justizvollzugsgesetzes? Im Hinblick auf die einschlägige Rechtsgrundlage - § 30 Absatz 1 SächsStVollzG wird ergänzend darauf hingewiesen, dass § 30 Absatz 1 Satz 4 SächsStVollzG eine Regelung im Hinblick auf das Verfahren trifft. In § 30 Absatz 1 Satz 2 und 3 SächsStVollzG wird geregelt, in welchen Fällen Telefongespräche überwacht oder untersagt werden können. Im Jahr 2015 erfolgte in zehn Fällen eine Überwachung von Telefongesprächen nach § 30 Absatz 1 SächsStVollzG. Im ersten Halbjahr 2016 wurde in zwei Fällen eine Überwachung von Telefongesprächen nach § 30 Absatz 1 SächsStVollzG angeordnet. Frage 3: In wie vielen Fällen wurde im Jahr 2015 und im 1.Halbjahr 2016 die Führung von Telefongesprächen und aus welchen Gründen den Gefangenen untersagt? Im Jahr 2015 und im ersten Halbjahr 2016 wurde in keinem Fall das Führen eines Telefongespräches im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 2 SächsStVollzG i.V.m. § 27 SächsStVollzG untersagt. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN
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