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22.04.2016
Sachsens Justizminister will sozialgerichtliches Verfahren
verbessern
Der sächsische Justizminister Sebastian Gemkow hat heute einen
Gesetzentwurf zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes in den Bundesrat
eingebracht. Die vorgeschlagenen Änderungen sollen zur Entlastung der
Sozialgerichte beitragen. Praxisgerechte Anpassungen der Verfahrensregeln
ermöglichen eine leichtere und effektivere Bearbeitung sozialgerichtlicher
Fälle.
Staatsminister Sebastian Gemkow: „Die vorgeschlagenen Änderungen
sollen einen Beitrag dazu leisten, eine effektive und zügige Entscheidung
in sozialgerichtlichen Verfahren sicherzustellen. Wichtiges Anliegen dabei
ist, das hohe Rechtsschutzniveau im Sozialrecht nicht einzuschränken.
Dies gewährleistet der Entwurf, indem er die Anwendung der neuen
Verfahrensoptionen weitgehend vom Einverständnis der Beteiligten
abhängig macht.“
Der Entwurf sieht vor, dass in erster Instanz ein Einzelrichter entscheiden
darf, wenn die Beteiligten damit einverstanden sind. Das entspricht
der Rechtslage in anderen Verfahrensordnungen und hat sich praktisch
bewährt. Außerdem soll die Möglichkeit eröffnet werden, den Umfang
der gerichtlichen Überprüfung mit dem ausdrücklichen Einverständnis
der Beteiligten auf bestimmte Teile einer einheitlichen Leistung zu
beschränken. Dies ist etwa bei Kosten für Unterkunft und Heizung, die
Bestandteil des Arbeitslosengeldes II sind, von Bedeutung. Bislang müssen
die Sozialgerichte stets den gesamten Umfang einer einheitlichen Leistung
nachprüfen, auch wenn nur ein Teil davon streitig ist. Schließlich soll das
Landessozialgericht künftig über Berufungen auch dann durch Beschluss
entscheiden dürfen, wenn es sie einstimmig für begründet und eine
mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Möglichkeit
besteht bislang nur für Berufungen, die das Landessozialgericht einstimmig
für unbegründet hält.
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