drucksache 6/5862_a - AfD Fraktion Sachsen

Freistaat
STAATSMINISTERlUM
DER JUSTIZ
SACHSEN
Der Staatsminister
SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ
Hospitalstraße 7 1 01097 Dresden
Durchwahl
Telefon +49 (0)351 564 1500
Telefax +49 (0)351 564 1509
Präsidenten des Sächsischen Landtages
Herrn Dr. Matthias Rößler
Bernhard-von-Lindenau-Platz 1
01067 Dresden
staatsminister@
smj.justiz.sachsen.de*
Aktenzeichen
1040E-KLR-2350/16
Kleine Anfrage des Abgeordneten Uwe Wurlitzer, Fraktion AfD
Drs.-Nr.: 6/5862
Thema: Erkennungsdienstliche Maßnahmen im Justizvollzug 2015 und
1.HJ 2016
Dresden,
Z S, August 2016
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WANDEL HINTER GITIERN
Sehr geehrter Herr Präsident,
300 Jahr< Gefängnis Waldheim
300 Jahre sllchsi.che Vollzugsg.schichte
namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die
Kleine Anfrage wie folgt:
Vorbemerkung:
Der Fragesteller verwendet in der Kleinen Anfrage den Begriff ā€žJustizvollzugsgesetz". Für die Beantwortung der Kleinen Anfrage wird davon ausgegangen,
dass sich dieser Begriff auf das Sächsische Strafvollzugsgesetz (SächsStVollzG) bezieht.
Hausanschrift:
Sllchslsches Staatsministerium
der Justiz
Hospitalstraße 7
01097 Dresden
Frage:
Briefpost über Deutsche Post
O1095 Dresden
Wie viele erkennungsdienstliche Maßnahmen im Sinne des § 77 Absatz 1
www.justiz.sachsen.de/smj
sächsisches Justizvollzugsgesetz gab es
im Jahre 2015 und
im
Verkehrsverbindung:
1.Halbjahr 2016? (Bitte enumerativ aufschlüsseln)
Zu erreichen mit
Straßenbahnlinien
3, 6, 7, 8, 11
Die Anzahl der erkennungsdienstlichen Maßnahmen für den abgefragten Zeit-
Parken und behindertengerechter Zugang über
Einfahrt Hospitalstraße 7
raum kann der folgenden Tabelle entnommen werden:
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'Zugang für elektronisch signierte sowie
für verschlüsselte elektronische Dokumente nur über das Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach;
nahere Informationen unter
wwwegvp.de
STAATSMINISTERIUM
DER JUSTIZ
Maßnahme
Anzahl
§ 77 Abs. 1 Nr. 1 SächsStVollzG
12.709
§ 77 Abs. 1 Nr. 2 SächsStVollzG
10.385
§ 77 Abs. 1 Nr. 3 SächsStVollzG
9.794
§ 77 Abs. 1 Nr. 4 SächsStVollzG
10.337
Freistaat
SACHSEN
Im Hinblick auf die Angaben zu§ 77 Absatz 1 Nummer 2 SächsStVollzG wird ergänzend
darauf hingewiesen, dass gemäß der geltenden Erlasslage die Fotos von Gefangenen
alle sechs Monate zu aktualisieren sind. Darüber hinaus erfolgt eine Neuanfertigung bei
wesentlichen Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes des Gefangenen. Über
die Anzahl der durch diese Maßnahmen angefertigten Bilder wird keine Statistik geführt.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Gemkow
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