Freistaat STAATSMINISTERlUM DER JUSTIZ SACHSEN Der Staatsminister SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 1 01097 Dresden Durchwahl Telefon +49 (0)351 564 1500 Telefax +49 (0)351 564 1509 Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen 1040E-KLR-2350/16 Kleine Anfrage des Abgeordneten Uwe Wurlitzer, Fraktion AfD Drs.-Nr.: 6/5862 Thema: Erkennungsdienstliche Maßnahmen im Justizvollzug 2015 und 1.HJ 2016 Dresden, Z S, August 2016 ~1 ~ r ~~ .... .~ WANDEL HINTER GITIERN Sehr geehrter Herr Präsident, 300 Jahr< Gefängnis Waldheim 300 Jahre sllchsi.che Vollzugsg.schichte namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Der Fragesteller verwendet in der Kleinen Anfrage den Begriff āJustizvollzugsgesetz". Für die Beantwortung der Kleinen Anfrage wird davon ausgegangen, dass sich dieser Begriff auf das Sächsische Strafvollzugsgesetz (SächsStVollzG) bezieht. Hausanschrift: Sllchslsches Staatsministerium der Justiz Hospitalstraße 7 01097 Dresden Frage: Briefpost über Deutsche Post O1095 Dresden Wie viele erkennungsdienstliche Maßnahmen im Sinne des § 77 Absatz 1 www.justiz.sachsen.de/smj sächsisches Justizvollzugsgesetz gab es im Jahre 2015 und im Verkehrsverbindung: 1.Halbjahr 2016? (Bitte enumerativ aufschlüsseln) Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 11 Die Anzahl der erkennungsdienstlichen Maßnahmen für den abgefragten Zeit- Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hospitalstraße 7 raum kann der folgenden Tabelle entnommen werden: Seite 1 von 2 'Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente nur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach; nahere Informationen unter wwwegvp.de STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Maßnahme Anzahl § 77 Abs. 1 Nr. 1 SächsStVollzG 12.709 § 77 Abs. 1 Nr. 2 SächsStVollzG 10.385 § 77 Abs. 1 Nr. 3 SächsStVollzG 9.794 § 77 Abs. 1 Nr. 4 SächsStVollzG 10.337 Freistaat SACHSEN Im Hinblick auf die Angaben zu§ 77 Absatz 1 Nummer 2 SächsStVollzG wird ergänzend darauf hingewiesen, dass gemäß der geltenden Erlasslage die Fotos von Gefangenen alle sechs Monate zu aktualisieren sind. Darüber hinaus erfolgt eine Neuanfertigung bei wesentlichen Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes des Gefangenen. Über die Anzahl der durch diese Maßnahmen angefertigten Bilder wird keine Statistik geführt. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 2 von 2
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