Nationalrat, XXV. GP 16. März 2016 117. Sitzung / 1 14.09 Abgeordneter Josef Muchitsch (SPÖ): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine sehr geschätzten Damen und Herren! Ich darf zum Tagesordnungspunkt 2 betreffend ASVG-Novelle in der Causa Bank Austria Stellung nehmen. Sie erinnern sich: In den vergangenen Wochen hat es dazu viele hitzige Debatten gegeben. Es wurden auch Unwahrheiten verbreitet und Verdächtigungen ausgesprochen. Nun sind wir an jenem Punkt angelangt, an dem wir heute im Nationalrat einen Beschluss fassen werden, nämlich die Novelle zum ASVG laut Regierungsvorlage, ergänzt durch einen Abänderungsantrag, der den fairen Wechsel der über 3 000 Beschäftigten der Bank Austria in das ASVG-System noch sicherer und besser gestalten wird. Wir schaffen mit der heutigen Beschlussfassung jenen Teil, den der Herr Sozialminister von der ersten Minute an vertreten hat: Eine Überführung der Beschäftigten aus dem firmeneigenen Pensionssystem in das staatliche Pensionssystem kann mit einer Gesetzesänderung nur so gestaltet werden, dass die Beitragshöhe – nämlich die 22,8 Prozent vom Letztgehalt – für die Bank Austria per Gesetz geregelt wird. Wir schaffen heute mit dieser Beschlussfassung auch, dass eine Überleitung in das staatliche Pensionssystem ohne Kündigung erfolgen kann. Ich darf einen Antrag einbringen: Abänderungsantrag der Abgeordneten Muchitsch, Kolleginnen und Kollegen zum Gesetzentwurf im Bericht des Sozialausschusses 1039 der Beilagen über die Regierungsvorlage 1027 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen: Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert: a) Nach der Z 1 werden folgende Z 1a und 1b eingefügt: „1a. Im § 308 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck ‚7 vH‘ durch den Ausdruck ‚22,8 %‘ und der Aus-druck ‚1 vH‘ durch den Ausdruck ‚3,25 %‘ ersetzt. 1b. Im § 311 Abs. 5 und 9 wird der Ausdruck ‚7 %‘ jeweils durch den Ausdruck ‚22,8 %‘ ersetzt.“ b) § 696 Abs. 1 in der Fassung der Z 4 lautet: Version vom 14. Juni 2016, 12:19 nach § 52(2) GOG autorisiert Nationalrat, XXV. GP 16. März 2016 117. Sitzung / 2 „(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 in Kraft: 1. mit 1. März 2016 § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a und mit 1. Februar 2016 die §§ 311a samt Überschrift und 312 sowie Abs. 4 dieser Bestimmung, wenn der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Verordnung feststellt, dass die Europäische Kommission den Überweisungsbetrag nach § 311a nicht als staatliche Beihilfe beurteilt; 2. mit 1. Februar 2016 die §§ 308 Abs. 1, 311 Abs. 5 und 9 sowie Abs. 5 dieser Bestimmung.“ c) Dem § 696 in der Fassung der Z 4 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt: „(4) Betriebsvereinbarungen, die in den im § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a genannten Angelegenheiten (Ruhe- und Versorgungsgenüsse, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) sowie für Maßnahmen zur Milderung der Folgen von Änderungen bei den angeführten Angelegenheiten für die im Abs. 3 genannten DienstnehmerInnen bereits abgeschlossen wurden, sind Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 29 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974. Dies gilt auch für künftig abzuschließende Betriebsvereinbarungen insoweit, als sie in diesen Angelegenheiten Maßnahmen in sinngemäßer Anwendung des § 97 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 ArbVG betreffen. (5) Die pensionsbezogenen Leistungen, Zusagen oder Anwartschaften der Unternehmensgruppe UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft gelten bis zur Leistung des Überweisungsbetrages in der Höhe von 22,8 % der Berechnungsgrundlage (§ 311 Abs. 6) weiterhin als gleichwertig im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a und sind zu erbringen und zu erfüllen.“ ***** Meine sehr geehrten Damen und Herren, mit diesem Abänderungsantrag haben wir versucht, jene konstruktive Kritik, die es in den letzten Wochen und Tagen auch seitens des Rechnungshofes gegeben hat, dementsprechend einzuarbeiten und heute als Beschlussfassung vorzulegen. Wir schaffen mit der heutigen Beschlussfassung die Sicherheit für die betroffenen Beschäftigten, die Anrechnung ihrer Versicherungszeiten durch einen gerechten Überweisungsbeitrag. Ich möchte mich recht herzlich bei unserem Herrn Bundesminister, der diese Lösung konsequent vorangetrieben hat, bedanken. Ich bedanke mich auch beim Koalitionspartner für die sehr offenen Gespräche, ganz Version vom 14. Juni 2016, 12:19 nach § 52(2) GOG autorisiert Nationalrat, XXV. GP 16. März 2016 117. Sitzung / 3 besonders aber auch bei den Oppositionsparteien, die natürlich dieser ganzen Lex Bank Austria kritisch gegenübergestanden sind. Ich hoffe, dass wir heute hier zu einer breiten Zustimmung kommen werden. Ich lade Sie dazu recht herzlich ein. Vielen Dank auch an alle Experten im Sozialministerium, die in den letzten Tagen eine ganz tolle Arbeit zur Vorbereitung der heutigen Beschlussfassung geleistet haben. – Danke schön. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.) 14.16 Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt, ordnungsgemäß eingebracht und steht daher mit in Verhandlung. Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut: Abänderungsantrag der Abgeordneten Muchitsch, Wöginger und Kolleginnen und Kollegen zum Gesetzentwurf im Bericht des Sozialausschusses 1039 der Beilagen über die Regierungsvorlage 1027 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen: Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert: a) Nach der Z 1 werden folgende Z 1a und 1b eingefügt: »1a. Im § 308 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „7 vH“ durch den Ausdruck „22,8 %“ und der Aus-druck „1 vH“ durch den Ausdruck „3,25 %“ ersetzt. 1b. Im § 311 Abs. 5 und 9 wird der Ausdruck „7 %“ jeweils durch den Ausdruck „22,8 %“ ersetzt.« b) § 696 Abs. 1 in der Fassung der Z 4 lautet: „(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 in Kraft: 1. mit 1. März 2016 § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a und mit 1. Februar 2016 die §§ 311a samt Überschrift und 312 sowie Abs. 4 dieser Bestimmung, wenn der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Verordnung feststellt, dass die Europäische Kommission den Überweisungsbetrag nach § 311a nicht als staatliche Beihilfe beurteilt; 2. mit 1. Februar 2016 die §§ 308 Abs. 1, 311 Abs. 5 und 9 sowie Abs. 5 dieser Bestimmung.“ Version vom 14. Juni 2016, 12:19 nach § 52(2) GOG autorisiert Nationalrat, XXV. GP 16. März 2016 117. Sitzung / 4 c) Dem § 696 in der Fassung der Z 4 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt: „(4) Betriebsvereinbarungen, die in den im § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a genannten Angelegenheiten (Ruhe- und Versorgungsgenüsse, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) sowie für Maßnahmen zur Milderung der Folgen von Änderungen bei den angeführten Angelegenheiten für die im Abs. 3 genannten DienstnehmerInnen bereits abgeschlossen wurden, sind Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 29 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974. Dies gilt auch für künftig abzuschließende Betriebsvereinbarungen insoweit, als sie in diesen Angelegenheiten Maßnahmen in sinngemäßer Anwendung des § 97 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 ArbVG betreffen. (5) Die pensionsbezogenen Leistungen, Zusagen oder Anwartschaften der Unternehmensgruppe UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft gelten bis zur Leistung des Überweisungsbetrages in der Höhe von 22,8 % der Berechnungsgrundlage (§ 311 Abs. 6) weiterhin als gleichwertig im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a und sind zu erbringen und zu erfüllen.“ Begründung Zu lit. a (§§ 308 Abs. 1 sowie 311 Abs. 5 und 9 ASVG): Die Bemessung des Überweisungsbetrages nach den §§ 308 und 311 ASVG entspricht einer Pauschalierung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ASVG dem damaligen Beitragsniveau in der Pensionsversicherung nahe kam (Beitragssatz: 11 % der Beitragsgrundlage). Da diese historische Pauschalierung nicht an die im Lauf der Zeit sukzessive Anhebung des Beitragssatzes auf 22,8 % der Beitragsgrundlage angepasst wurde, soll nunmehr für Fälle des Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis mit Wirkung ab Februar 2016 Folgendes normiert werden: Bei Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis ist für jeden angerechneten Beitrags-monat ein Überweisungsbetrag in der Höhe von 22,8 % der Berechnungsgrundlage und bei Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ist ein Überweisungsbetrag in der Höhe von 22,8 % des Letztbezuges vor dem Ausscheiden zu leisten. Damit soll auch bei einem Systemwechsel dem Grundsatz der Kostenwahrheit Rechnung getragen werden. Zu lit. c (§ 696 Abs. 4 und 5 ASVG): Version vom 14. Juni 2016, 12:19 nach § 52(2) GOG autorisiert Nationalrat, XXV. GP 16. März 2016 117. Sitzung / 5 Im Zusammenhang mit der Schaffung einer Überweisungsregelung für Fälle der Beendigung der Pensionsversicherungsfreiheit von Dienstverhältnissen, ohne aus diesen auszuscheiden, soll auch die Möglichkeit eingeräumt werden, in diesen Angelegenheiten Betriebsvereinbarungen abzuschließen, die zum Bei-spiel den Entfall von Anwartschaften auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse bzw. damit verbundene „Abfederungsmaßnahmen“ vorsehen. Um das Entstehen von Versorgungslücken zu verhindern, soll das Pensionsäquivalent für die DienstnehmerInnen der UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft so lange weiter bestehen, bis die einschlägigen Verfahren abgeschlossen sind und der Überweisungsbetrag geleistet wurde. Auf Basis der geltenden Rechtslage wurden die betroffenen MitarbeiterInnen der UniCredit Bank Austria bei den zuständigen Gebietskrankenkassen angemeldet und haben diese Personen Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung und gegebenenfalls aus der Unfallversicherung. ***** Präsident Ing. Norbert Hofer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Mag. Dr. Strolz. – Bitte, Herr Klubobmann. Version vom 14. Juni 2016, 12:19 nach § 52(2) GOG autorisiert
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