Abgeordneter Josef Muchitsch (SPÖ): Herr Präsident! Herr

Nationalrat, XXV. GP
16. März 2016
117. Sitzung / 1
14.09
Abgeordneter Josef Muchitsch (SPÖ): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine
sehr geschätzten Damen und Herren! Ich darf zum Tagesordnungspunkt 2 betreffend
ASVG-Novelle in der Causa Bank Austria Stellung nehmen.
Sie erinnern sich: In den vergangenen Wochen hat es dazu viele hitzige Debatten
gegeben. Es wurden auch Unwahrheiten verbreitet und Verdächtigungen
ausgesprochen. Nun sind wir an jenem Punkt angelangt, an dem wir heute im
Nationalrat einen Beschluss fassen werden, nämlich die Novelle zum ASVG laut
Regierungsvorlage, ergänzt durch einen Abänderungsantrag, der den fairen Wechsel
der über 3 000 Beschäftigten der Bank Austria in das ASVG-System noch sicherer und
besser gestalten wird.
Wir schaffen mit der heutigen Beschlussfassung jenen Teil, den der Herr Sozialminister
von der ersten Minute an vertreten hat: Eine Überführung der Beschäftigten aus dem
firmeneigenen Pensionssystem in das staatliche Pensionssystem kann mit einer
Gesetzesänderung nur so gestaltet werden, dass die Beitragshöhe – nämlich die
22,8 Prozent vom Letztgehalt – für die Bank Austria per Gesetz geregelt wird.
Wir schaffen heute mit dieser Beschlussfassung auch, dass eine Überleitung in das
staatliche Pensionssystem ohne Kündigung erfolgen kann.
Ich darf einen Antrag einbringen:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Muchitsch, Kolleginnen und Kollegen zum Gesetzentwurf im Bericht
des Sozialausschusses 1039 der Beilagen über die Regierungsvorlage 1027 der
Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine
Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:
a) Nach der Z 1 werden folgende Z 1a und 1b eingefügt:
„1a. Im § 308 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck ‚7 vH‘ durch den Ausdruck ‚22,8 %‘
und der Aus-druck ‚1 vH‘ durch den Ausdruck ‚3,25 %‘ ersetzt.
1b. Im § 311 Abs. 5 und 9 wird der Ausdruck ‚7 %‘ jeweils durch den Ausdruck ‚22,8 %‘
ersetzt.“
b) § 696 Abs. 1 in der Fassung der Z 4 lautet:
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16. März 2016
117. Sitzung / 2
„(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 in Kraft:
1. mit 1. März 2016 § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a und mit 1. Februar 2016 die §§ 311a samt
Überschrift und 312 sowie Abs. 4 dieser Bestimmung, wenn der Bundesminister für
Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Verordnung feststellt, dass die
Europäische Kommission den Überweisungsbetrag nach § 311a nicht als staatliche
Beihilfe beurteilt;
2. mit 1. Februar 2016 die §§ 308 Abs. 1, 311 Abs. 5 und 9 sowie Abs. 5 dieser
Bestimmung.“
c) Dem § 696 in der Fassung der Z 4 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Betriebsvereinbarungen, die in den im § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a genannten
Angelegenheiten (Ruhe- und Versorgungsgenüsse, Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall) sowie für Maßnahmen zur Milderung der Folgen von Änderungen bei
den angeführten Angelegenheiten für die im Abs. 3 genannten DienstnehmerInnen
bereits abgeschlossen wurden, sind Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 29 des
Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974. Dies gilt auch für künftig
abzuschließende Betriebsvereinbarungen insoweit, als sie in diesen Angelegenheiten
Maßnahmen in sinngemäßer Anwendung des § 97 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 109
Abs. 1 Z 1 bis 6 ArbVG betreffen.
(5) Die pensionsbezogenen Leistungen, Zusagen oder Anwartschaften der
Unternehmensgruppe UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft gelten bis zur
Leistung des Überweisungsbetrages in der Höhe von 22,8 % der
Berechnungsgrundlage (§ 311 Abs. 6) weiterhin als gleichwertig im Sinne des § 5
Abs. 1 Z 3 lit. a und sind zu erbringen und zu erfüllen.“
*****
Meine sehr geehrten Damen und Herren, mit diesem Abänderungsantrag haben wir
versucht, jene konstruktive Kritik, die es in den letzten Wochen und Tagen auch
seitens des Rechnungshofes gegeben hat, dementsprechend einzuarbeiten und heute
als Beschlussfassung vorzulegen.
Wir schaffen mit der heutigen Beschlussfassung die Sicherheit für die betroffenen
Beschäftigten, die Anrechnung ihrer Versicherungszeiten durch einen gerechten
Überweisungsbeitrag. Ich möchte mich recht herzlich bei unserem Herrn
Bundesminister, der diese Lösung konsequent vorangetrieben hat, bedanken. Ich
bedanke mich auch beim Koalitionspartner für die sehr offenen Gespräche, ganz
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117. Sitzung / 3
besonders aber auch bei den Oppositionsparteien, die natürlich dieser ganzen Lex
Bank Austria kritisch gegenübergestanden sind.
Ich hoffe, dass wir heute hier zu einer breiten Zustimmung kommen werden. Ich lade
Sie dazu recht herzlich ein. Vielen Dank auch an alle Experten im Sozialministerium,
die in den letzten Tagen eine ganz tolle Arbeit zur Vorbereitung der heutigen
Beschlussfassung geleistet haben. – Danke schön. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)
14.16
Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt,
ordnungsgemäß eingebracht und steht daher mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Muchitsch, Wöginger und Kolleginnen und Kollegen
zum Gesetzentwurf im Bericht des Sozialausschusses 1039 der Beilagen über die
Regierungsvorlage 1027 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:
a) Nach der Z 1 werden folgende Z 1a und 1b eingefügt:
»1a. Im § 308 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „7 vH“ durch den Ausdruck „22,8
%“ und der Aus-druck „1 vH“ durch den Ausdruck „3,25 %“ ersetzt.
1b. Im § 311 Abs. 5 und 9 wird der Ausdruck „7 %“ jeweils durch den Ausdruck „22,8
%“ ersetzt.«
b) § 696 Abs. 1 in der Fassung der Z 4 lautet:
„(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 in Kraft:
1. mit 1. März 2016 § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a und mit 1. Februar 2016 die §§ 311a samt
Überschrift und 312 sowie Abs. 4 dieser Bestimmung, wenn der Bundesminister für
Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Verordnung feststellt, dass die
Europäische Kommission den Überweisungsbetrag nach § 311a nicht als staatliche
Beihilfe beurteilt;
2. mit 1. Februar 2016 die §§ 308 Abs. 1, 311 Abs. 5 und 9 sowie Abs. 5 dieser
Bestimmung.“
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117. Sitzung / 4
c) Dem § 696 in der Fassung der Z 4 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Betriebsvereinbarungen, die in den im § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a genannten
Angelegenheiten (Ruhe- und Versorgungsgenüsse, Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall) sowie für Maßnahmen zur Milderung der Folgen von Änderungen bei
den angeführten Angelegenheiten für die im Abs. 3 genannten DienstnehmerInnen
bereits abgeschlossen wurden, sind Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 29 des
Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974. Dies gilt auch für künftig
abzuschließende Betriebsvereinbarungen insoweit, als sie in diesen Angelegenheiten
Maßnahmen in sinngemäßer Anwendung des § 97 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 109
Abs. 1 Z 1 bis 6 ArbVG betreffen.
(5) Die pensionsbezogenen Leistungen, Zusagen oder Anwartschaften der
Unternehmensgruppe UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft gelten bis zur
Leistung des Überweisungsbetrages in der Höhe von 22,8 % der
Berechnungsgrundlage (§ 311 Abs. 6) weiterhin als gleichwertig im Sinne des § 5 Abs.
1 Z 3 lit. a und sind zu erbringen und zu erfüllen.“
Begründung
Zu lit. a (§§ 308 Abs. 1 sowie 311 Abs. 5 und 9 ASVG):
Die Bemessung des Überweisungsbetrages nach den §§ 308 und 311 ASVG
entspricht einer Pauschalierung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ASVG dem
damaligen Beitragsniveau in der Pensionsversicherung nahe kam (Beitragssatz: 11 %
der Beitragsgrundlage).
Da diese historische Pauschalierung nicht an die im Lauf der Zeit sukzessive
Anhebung des Beitragssatzes auf 22,8 % der Beitragsgrundlage angepasst wurde, soll
nunmehr für Fälle des Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien
Dienstverhältnis mit Wirkung ab Februar 2016 Folgendes normiert werden:
Bei Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis ist für jeden
angerechneten Beitrags-monat ein Überweisungsbetrag in der Höhe von 22,8 % der
Berechnungsgrundlage und bei Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien
Dienstverhältnis ist ein Überweisungsbetrag in der Höhe von 22,8 % des Letztbezuges
vor dem Ausscheiden zu leisten.
Damit soll auch bei einem Systemwechsel dem Grundsatz der Kostenwahrheit
Rechnung getragen werden.
Zu lit. c (§ 696 Abs. 4 und 5 ASVG):
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Im Zusammenhang mit der Schaffung einer Überweisungsregelung für Fälle der
Beendigung der Pensionsversicherungsfreiheit von Dienstverhältnissen, ohne aus
diesen auszuscheiden, soll auch die Möglichkeit eingeräumt werden, in diesen
Angelegenheiten Betriebsvereinbarungen abzuschließen, die zum Bei-spiel den Entfall
von Anwartschaften auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse bzw. damit verbundene
„Abfederungsmaßnahmen“ vorsehen.
Um das Entstehen von Versorgungslücken zu verhindern, soll das Pensionsäquivalent
für die DienstnehmerInnen der UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft so lange
weiter bestehen, bis die einschlägigen Verfahren abgeschlossen sind und der
Überweisungsbetrag geleistet wurde.
Auf Basis der geltenden Rechtslage wurden die betroffenen MitarbeiterInnen der
UniCredit Bank Austria bei den zuständigen Gebietskrankenkassen angemeldet und
haben diese Personen Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung und
gegebenenfalls aus der Unfallversicherung.
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Präsident Ing. Norbert Hofer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Mag. Dr. Strolz. –
Bitte, Herr Klubobmann.
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