Kernanliegen der Bioenergie-Branche

Wichtigste Anliegen der Bioenergie-Branche bei der EEG-Reform 2016
1. EEG-Anschlussregelungen für alle Bioenergietechnologien sofort einführen
Für die ersten Bioenergieanlagen geht ihr EEG-Vergütungszeitraum zu Ende. Darüber hinaus stehen sehr viele Anlagenbetreiber
vor großen, langfristigen Investitionsentscheidungen (u.a. Ertüchtigung, Gärproduktlager, Wärmenetz, Flexibilisierung), die sich oft
erst nach zehn Jahren und mehr amortisieren. Wenn die voraussichtliche Amortisationszeit den verbleibenden
Vergütungszeitraum übersteigt, werden diese Investitionen g a r nicht erst getätigt. Sinnvolle Anlagenkonzepte werden nicht
umgesetzt, Anlagen auf Verschleiß gefahren und zum Teil vorzeitig stillgelegt. Aus diesem Grund müssen noch mit dieser EEGNovelle – nicht erst in einer nachgelagerten Verordnung – Anschlussregelungen für die Zeit nach Ablauf des EEGVergütungszeitraums eingeführt werden, auch in Form eines sinnvoll ausgestalteten Ausschreibungsverfahrens. Dieses Verfahren
muss sowohl für Biogasanlagen wie auch für Altholzanlagen gelten, da sie zu den ersten Anlagen zählen, die aus der EEGVergütung fallen werden.
2. Ausbaupfad: 100 Megawatt netto pro Jahr
Wenn die Regelungen des EEG 2014 beibehalten werden, wird es spätestens ab 2020 zu einem massiven Einbruch der
Stromerzeugung aus Biomasse kommen, da die ausscheidenden Anlagen nicht durch Neuanlagen ersetzt werden. Um die
Stromerzeugung aus Biomasse zu stabilisieren, den im EEG vorgesehenen moderaten Anlagenneubau zuzulassen und eine echte
Anschlussregelung für Bestandsanlagen zu schaffen, muss der Ausbaukorridor deutlich angehoben werden. Die beste Möglichkeit
ist dabei, den Ausbaupfads von 100 MW brutto auf 100 MW netto pro Jahr umzustellen. Auf diese Weise wird der Ausbaupfad
jedes Jahr um die (voraussichtlich) aus dem EEG ausscheidende Leistung erhöht.
3. Hinreichende Vergütungsätze ermöglichen
Neben einer Erhöhung des Ausbaupfades müssen die möglichen Vergütungssätze deutlich über denen des EEG 2014 liegen. Bei
einem Ausschreibungsverfahren für die Bioenergie sollte deshalb auf eine Gebotshöchstgrenze verzichtet werden.
4. Akteursvielfalt bewahren: Fairer Wettbewerb & Ausnahmeregelungen
Im Sinne des
politischen Ziels, die
bestehende Akteursvielfalt zu bewahren, müssen im Rahmen eines
Ausschreibungsverfahrens Regelungen geschaffen werden, die einen fairen Wettbewerb zwischen Anlagen mit hoher und Anlagen
mit niedriger Leistung ermöglichen, analog zum Referenzertragsmodell bei der Windenergie an Land. Darüber hinaus sind
adäquate Ausnahmeregelungen notwendig, insbesondere für Güllekleinanlagen, Bioabfallvergärungsanlagen, besonderes
systemdienliche Biogas-Bestandsanlagen sowie Anlagen mit sehr niedriger Leistung.
5. Rechtsfehler im EEG 2014 beseitigen, insbesondere Wiederherstellung des
Investitions- und Vertrauensschutzes
Das EEG 2014 enthält zahlreiche Rechtsfehler, die der Absicht des Gesetzgebers entgegenstehen. Dies betrifft insbesondere die
politische Zusicherung, bestehenden Anlagen einen Investitions- und Vertrauensschutz zukommen zu lassen. Dazu gehören unter
anderem Fehljustierungen bei den Regelungen zu Güllekleinanlagen, die Übergangsregelung für bestehende
Biogasaufbereitungsanlagen sowie die existenzgefährdenden Pönalen bei Falschmeldungen im Anlagenregister.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Hauptstadtbüro Bioenergie
Sandra Rostek
Leiterin
Email: [email protected]
Tel.: 030 / 27 58 179 13
Deutscher Bauernverband e.V.
Udo Hemmerling
Stellvertretender Generalsekretär
Email: [email protected]
Tel.: 030 / 31 904 402