Wichtigste Anliegen der Bioenergie-Branche bei der EEG-Reform 2016 1. EEG-Anschlussregelungen für alle Bioenergietechnologien sofort einführen Für die ersten Bioenergieanlagen geht ihr EEG-Vergütungszeitraum zu Ende. Darüber hinaus stehen sehr viele Anlagenbetreiber vor großen, langfristigen Investitionsentscheidungen (u.a. Ertüchtigung, Gärproduktlager, Wärmenetz, Flexibilisierung), die sich oft erst nach zehn Jahren und mehr amortisieren. Wenn die voraussichtliche Amortisationszeit den verbleibenden Vergütungszeitraum übersteigt, werden diese Investitionen g a r nicht erst getätigt. Sinnvolle Anlagenkonzepte werden nicht umgesetzt, Anlagen auf Verschleiß gefahren und zum Teil vorzeitig stillgelegt. Aus diesem Grund müssen noch mit dieser EEGNovelle – nicht erst in einer nachgelagerten Verordnung – Anschlussregelungen für die Zeit nach Ablauf des EEGVergütungszeitraums eingeführt werden, auch in Form eines sinnvoll ausgestalteten Ausschreibungsverfahrens. Dieses Verfahren muss sowohl für Biogasanlagen wie auch für Altholzanlagen gelten, da sie zu den ersten Anlagen zählen, die aus der EEGVergütung fallen werden. 2. Ausbaupfad: 100 Megawatt netto pro Jahr Wenn die Regelungen des EEG 2014 beibehalten werden, wird es spätestens ab 2020 zu einem massiven Einbruch der Stromerzeugung aus Biomasse kommen, da die ausscheidenden Anlagen nicht durch Neuanlagen ersetzt werden. Um die Stromerzeugung aus Biomasse zu stabilisieren, den im EEG vorgesehenen moderaten Anlagenneubau zuzulassen und eine echte Anschlussregelung für Bestandsanlagen zu schaffen, muss der Ausbaukorridor deutlich angehoben werden. Die beste Möglichkeit ist dabei, den Ausbaupfads von 100 MW brutto auf 100 MW netto pro Jahr umzustellen. Auf diese Weise wird der Ausbaupfad jedes Jahr um die (voraussichtlich) aus dem EEG ausscheidende Leistung erhöht. 3. Hinreichende Vergütungsätze ermöglichen Neben einer Erhöhung des Ausbaupfades müssen die möglichen Vergütungssätze deutlich über denen des EEG 2014 liegen. Bei einem Ausschreibungsverfahren für die Bioenergie sollte deshalb auf eine Gebotshöchstgrenze verzichtet werden. 4. Akteursvielfalt bewahren: Fairer Wettbewerb & Ausnahmeregelungen Im Sinne des politischen Ziels, die bestehende Akteursvielfalt zu bewahren, müssen im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens Regelungen geschaffen werden, die einen fairen Wettbewerb zwischen Anlagen mit hoher und Anlagen mit niedriger Leistung ermöglichen, analog zum Referenzertragsmodell bei der Windenergie an Land. Darüber hinaus sind adäquate Ausnahmeregelungen notwendig, insbesondere für Güllekleinanlagen, Bioabfallvergärungsanlagen, besonderes systemdienliche Biogas-Bestandsanlagen sowie Anlagen mit sehr niedriger Leistung. 5. Rechtsfehler im EEG 2014 beseitigen, insbesondere Wiederherstellung des Investitions- und Vertrauensschutzes Das EEG 2014 enthält zahlreiche Rechtsfehler, die der Absicht des Gesetzgebers entgegenstehen. Dies betrifft insbesondere die politische Zusicherung, bestehenden Anlagen einen Investitions- und Vertrauensschutz zukommen zu lassen. Dazu gehören unter anderem Fehljustierungen bei den Regelungen zu Güllekleinanlagen, die Übergangsregelung für bestehende Biogasaufbereitungsanlagen sowie die existenzgefährdenden Pönalen bei Falschmeldungen im Anlagenregister. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Hauptstadtbüro Bioenergie Sandra Rostek Leiterin Email: [email protected] Tel.: 030 / 27 58 179 13 Deutscher Bauernverband e.V. Udo Hemmerling Stellvertretender Generalsekretär Email: [email protected] Tel.: 030 / 31 904 402
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