EEG 2017 – Stromsteuer und EEG Dezember 2016 Nachdem im Strommarktgesetz vom 30.07.2016 noch ein Doppelförderungsverbot enthalten war, das bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von EEG–Förderung und Stromsteuerbefreiung den Verlust der EEGFörderung nach sich zog, wurde diese Regelung im nunmehr verabschiedeten Änderungsgesetz jetzt abgemildert. 1. Alte Regelung Das am 30. Juli 2016 in Kraft getretene Strommarktgesetz enthielt ein Doppelförderungsverbot im § 19 Abs. 1a EEG: Anlagenbetreibern war es untersagt, für Strommengen, welche gem. §§ 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 StromStG von der Stromsteuer befreit sind, die EEG-Förderung in Anspruch zu nehmen. (Einspeisevergütung oder Marktprämie). Zusätzlich regelt der § 104 Abs. 5 EEG, dass das Doppelförderungsverbot rückwirkend zum 01. Januar 2016 gilt, sodass bei betroffenen Anlagenbetreibern auch nachträglich der Anspruch für bereits erhaltene EEG-Förderung hätte entfallen können. 2. Neue Regelung: Anrechnung Stromsteuerbefreiung (§ 53c) rückwirkend ab 1.1.2016 Im nunmehr verabschiedeten KWK/EEG-Änderungsgesetz wurde diese Regelung geändert: Nach dem neuen § 53c verringert sich der anzulegende Wert für Strom, der durch ein Netz durchgeleitet wird und der von der Stromsteuer nach dem Stromsteuergesetz befreit ist, um die Höhe der pro Kilowattstunde gewährten Stromsteuerbefreiung. Mit anderen Worten: Kam eine Stromsteuerbefreiung tatsächlich zum Tragen, wird diese auf die EEG-Förderung angerechnet. Wenn eine Stromsteuerbefreiung vorliegt, verringert sich die EEGVergütung um 2,05 ct/kWh. Der vollständige Entfall der finanziellen Förderung ist dagegen vom Tisch. Nach § 104 Abs. 5 ist diese Vorschrift rückwirkend zum 1.1.2016 anzuwenden. Die Regelung bleibt weiterhin strommengen- und nicht anlagenbezogen. Sie gilt also nicht generell für bestimmte Anlagen, sondern nur für die durch ein Netz durchgeleiteten oder kaufmännisch-bilanziell in ein Netz weitergegebenen Strommengen, für die eine finanzielle Förderung nach dem EEG in Anspruch genommen wird und die von der Stromsteuer nach § 9 Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 des Stromsteuergesetzes befreit sind Von der Neuregelung betroffen sind wie auch zuvor vor allem Anlagenbetreiber, die den EEG-Strom über das Netz in räumlicher Nähe an Dritte regional direktvermarkten und in diesem Zusammenhang die Stromsteuerbefreiung in Anspruch nehmen sowie Anlagenbetreiber, die im Rahmen der kaufmännisch-bilanziellen Weiterleitung den EEG-Strom an den Netzbetreiber abgeben und dafür – im Umfang des rein physikalisch von ihnen selbst verbrauchten Stroms – stromsteuerbefreiten EEG-Ersatzstrom aus dem Netz beziehen. Die Neuregelung schließt allerdings nicht klar den Bezugsstrom für den Eigenverbrauch der Windenergieanlage aus: im Gegensatz zur alten Regelung, die nur auf § 9 Abs.1 Nr. 1 und 3 des Stromsteuergesetzes Bezug nahm und damit den Bezugsstrom für den Eigenverbrauch der Windenergieanlagen, der in § 9 Abs.1 Nr. 2 Stromsteuergesetz geregelt ist, von dem Doppelförderungsverbot ausschloss, bezieht sich § 53 c generell auf die parallele Inanspruchnahme der Stromsteuerbefreiung. Der Bezugsstrom könnte somit von der Neuregelung mit erfasst www.wind-energie.de 1/2 sein. Eine Klärung zu dieser Thematik ist leider noch nicht erfolgt. Daher sollten die Betreiber die nachfolgende Meldepflicht erfüllen: 3. Meldepflicht Wichtig ist eine Meldepflicht: nach § 71 muss der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber melden , wenn und in welchem Umfang im vorangegangenen Kalenderjahr für den in der Anlage erzeugten und durch ein Netz durchgeleiteten Strom eine Stromsteuerbefreiung vorgelegen hat, und den Netzbetreiber über entsprechende Änderungen informieren. Frist für diese Meldepflicht ist nach § 86 EEG das Ende des folgenden Kalenderjahres- also 31.12.2017 für das Jahr 2016. Bei Verstoß droht ein Bußgeld.. Ansprechpartner Abteilung Fachgremien Bundesverband WindEnergie e.V. (BWE) Neustädtische Kirchstraße 6 10117 Berlin T +49 (0)30 212341-210 [email protected] www.wind-energie.de www.wind-energie.de 2/2
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