Update 009: Anstehende Neuerungen im EEG Teil I

Update Energie
Nr. 9 ▪ 7. Juni 2016
Anstehende Neuerungen im EEG
Teil I: Strommarktgesetz
Auch der Bereich der erneuerbaren Energien ist von den
zahlreichen, für das Jahr 2016 geplanten Änderungen im
Energierecht betroffen. Neben einer Novelle des EEG ist
die Öffnung des deutschen Marktes für ausländische An-
Marc Baltus
Sonja Groht
Michael Kreisler, LL.M.
bieter erneuerbarer Energien geplant. Dieser erste Teil zu
den anstehenden Änderungen im EEG befasst sich mit
den wesentlichen Auswirkungen des Strommarktgesetzes auf das EEG.
Nach jüngster Aussage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ist der Erlass des Strommarktgesetzes auf
diesen Monat verschoben. Das Strommarktgesetz bezweckt
die Weiterentwicklung des Strommarktes, um diesen auf den
wachsenden Anteil der erneuerbaren Energien (bis zum Jahr
2050 soll dieser mindestens 80 % des Stromverbrauchs ausmachen) vorzubereiten. Der Entwurf der Bundesregierung
zum Strommarktgesetz sieht aktuell u.a. folgende Änderungen vor:
 Ab 2017 soll ein bei der BNetzA zu führendes
Markt-
Marktstammdatenregister
stammdatenregister die bisherigen Aufgaben des EEGAnlagenregisters vollumfänglich übernehmen. Infolgedessen soll § 6 EEG 2014 neu gefasst werden.
 Die anstehende Neufassung des § 11 Abs. 2 EnWG soll es
Möglichkeit der Spitzenkappung
Netzbetreibern ermöglichen, die sog. Spitzenkappung von
EEG-Anlagen bei ihrer Netzplanung zu berücksichtigen. Im
Falle von Erzeugungsspitzen soll der Netzbetreiber bewusst nicht mehr den gesamten Einspeisebedarf befriedigen müssen. Diese Flexibilität des Netzbetreibers soll sich
zukünftig auch beim Anspruch des Einspeisewilligen gemäß § 12 EEG 2014 (Erweiterung der Netzkapazität „bis
auf die letzte Kilowattstunde“) widerspiegeln. Es ist vorge-
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Das Update Energie beinhaltet keinen Rechtsrat. Die enthaltenen Informationen sind sorgfältig recherchiert, geben die Rechtsprechung und
Rechtsentwicklung jedoch nur auszugsweise wieder und können eine
den Besonderheiten des einzelnen Sachverhaltes gerecht werdende individuelle Beratung nicht ersetzen.
sehen, dass § 12 Abs. 3 EEG 2014 um einen Satz 2 ergänzt wird, der die entsprechende Anwendung des § 11
Abs. 2 EnWG anordnet.
 Zum Ausschluss einer europarechtswidrigen Überförderung soll in § 19 EEG 2014 ein neuer Abs. 1a eingefügt
Ausschluss europarechtswidriger
Überförderung
werden, wonach die finanzielle Förderung nach dem EEG
2014 und eine Begünstigung gemäß § 9 Nr. 1 oder 3
Stromsteuergesetz in einem Exklusivitätsverhältnis stehen,
soweit eine Durchleitung des Stroms durch ein Netz erfolgt.
Dieses Exklusivitätsverhältnis gilt ebenfalls im Falle der
kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe nach § 11 Abs. 2
EEG 2014 (und somit nicht nur für physikalisch weitergeleiteten Strom).
 Zur weiteren Stärkung der Bilanzkreistreue soll § 20 Abs. 2
Stärkung der Bilanzkreistreue
EEG 2014 ergänzt werden. Zukünftig soll die Wahl der
Vermarktung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 (geförderte Direktvermarktung) und Nr. 2 (sonstige Direktvermarktung) EEG
2014 voraussetzen, dass die gesamte Ist-Einspeisung einer Anlage in viertelstündlicher Auflösung gemessen und
bilanziert wird.
 Zur Beseitigung der nach aktueller Gesetzeslage beste-
Legaldefinition „negative Preisspanne“
henden Unsicherheit, auf welches Marktsegment zur Beurteilung einer negativen Preisspanne im Sinne des § 24
Abs. 1 EEG 2014 abzustellen ist, soll die Norm um eine
Legaldefinition des Begriffs der negativen Preisspanne ergänzt werden. Danach ist der Wert eines Stundenkontraktes negativ, wenn für die betreffende Stunde jeweils der
Wert in der vortägigen Auktion am Spotmarkt und der volumengewichtete Durchschnitt der Preise aller Transaktionen im kontinuierlichen untertägigen Handel am Spotmarkt
negativ sind.
 Zudem ist vorgesehen, dass ausschließlich solche Einnahmen aus vermiedenen Netzentgelten für EEG-Anlagen
auf das EEG-Konto fließen, welche vor dem 1. Januar
2021 in Betrieb gehen und eine EEG-Förderung in Anspruch nehmen. Demgemäß können später in Betrieb genommene Anlagen, die eine EEG-Förderung erhalten, die
EEG-Umlage nicht mehr verringern, da deren Einnahmen
aus vermiedenen Netzentgelten nicht mehr auf das EEGKonto fließen. Entsprechend soll § 57 Abs. 3 EEG 2014
neu gefasst werden.
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Berücksichtigung vermiedener
Netzentgelte
 § 104 EEG 2014 soll um einen Abs. 5 ergänzt werden, der
Rückwirkung zum 1. Januar 2016
die Wirkung vorbezeichnet geplanter Änderungen der § 19
Abs. 1a und § 24 Abs. 1 Satz 2 rückwirkend zum 1. Januar
2016 anordnet.
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zu diesem Thema
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T +49 211 600 55-257
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[email protected]
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