EEG 2017 – Vorschriften, die Sie kennen sollten!

EEG 2017 – Vorschriften, die Sie kennen sollten!
Oktober 2016, 2. überarbeitete und aktualisierte Version
1
Neben dem BWE-Hintergrundpapier zur Bewertung des EEG 2017 möchten wir Sie noch auf drei Vorschriften neben dem Ausschreibungssystem aufmerksam machen, die Sie unbedingt beachten sollten.
1.
Keine gleichzeitige Inanspruchnahme Stromsteuerbefreiung und EEG- Vergütung
rückwirkend seit 01.01.2016 (§ 19 Abs. 1a EEG )
Das am 30. Juli 2016 in Kraft getretene Strommarktgesetz enthält zwei entscheidende Änderungen zum
EEG2014: Durch den neuen § 19 Abs. 1a EEG wurde ein Verbot der Doppelförderung durch EEG-Förderung und
Stromsteuerbefreiung eingeführt. Das bedeutet, dass es Anlagenbetreiber untersagt ist, für Strommengen,
welche gem. §§ 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 StromStG von der Stromsteuer befreit sind, die EEG
Förderung in Anspruch zu nehmen. (Einspeisevergütung oder Marktprämie) . Zusätzlich regelt der § 104 Abs. 5
EEG, dass das Doppelförderungsverbot rückwirkend zum 01. Januar 2016 gilt, sodass bei betroffenen Anlagenbetreibern auch nachträglich der Anspruch für bereits erhaltene EEG-Förderung entfallen kann.
Von der Neuregelung betroffen sind vor allem Anlagenbetreiber, die den EEG-Strom über das Netz in räumlicher Nähe an Dritte regional direktvermarkten und in diesem Zusammenhang die Stromsteuerbefreiung in
Anspruch nehmen sowie Anlagenbetreiber, die im Rahmen der kaufmännisch-bilanziellen Weiterleitung den
EEG-Strom an den Netzbetreiber abgeben und dafür – im Umfang des rein physikalisch von ihnen selbst verbrauchten Stroms – stromsteuerbefreiten EEG-Ersatzstrom aus dem Netz beziehen.
Nicht betroffen von der Regelung ist hingegen der Bezugsstrom für den Eigenverbrauch der Windenergieanlagen, der nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG von der Stromsteuer befreit ist. Dieser kann weiterhin stromsteuerfrei
bezogen werden, ohne die EEG-Vergütung zu gefährden.
Da nach jetzigem Stand die Gefahr der Rückzahlungspflicht für die seit Jahresbeginn 2016 gewährte EEGFörderung besteht, sollten Anlagenbetreiber in Kontakt mit ihrem Stromversorger und dem zuständigen
Hauptzollamt treten. Bei regionalen Vermarktungskonzepten sollte Rücksprache mit dem Direktvermarkter
gehalten werden, da diesem die Stromsteuerbefreiung gewährt wird. Auch diese Befreiung kann zum Verlust
der EEG-Förderung führen. Um den Verlust der EEG-Förderung zu vermeiden, sollten betroffene Anlagenbetreiber freiwillig gegenüber dem Hauptzollamt auf die Stromsteuerbefreiung verzichten und die entsprechende
Stromsteuer für 2016 nachträglich entrichten.
1
Vgl. www.wind-energie.de/sites/default/files/download/publication/bewertung-des-erneuerbare-energien-gesetzes-eeg-2017-vom-8juli-2016/20160919_bwe_hintergrundpapier_bewertung_eeg_2017_final.pdf
www.wind-energie.de
1/2
2.
Überprüfung des Standortertrages und ggf. Zurückzahlung zu viel erhaltener Beträge
für Anlagen mit Inbetriebnahme ab 01.01.2012 (§ 46 Abs. 3 EEG 2017)
Die anzulegenden Werte für Windenergieanlagen im Ausschreibungssystem werden gem. § 36 h Abs. 2 EEG
nach 5, 10 und 15 Jahren überprüft und anhand des Standortertrags angepasst. Zu viel oder zu wenig geleistete
Zahlungen müssten erstattet werden, wenn die Abweichung eine bestimmte Schwelle überschreitet.
Auch bei Windenergieanlagen, deren anzulegende Werte gesetzlich bestimmt wird (z.B. Übergangsanlagen, die
bis zum 31.12.2016 eine Genehmigung erhalten haben und bis zum 31.12.2018 in Betrieb genommen werden),
wird nach 10 Jahren oder spätestens ein Jahr vor Ende der erhöhten Anfangsvergütung der Standortertrag
überprüft, und der Zeitraum der erhöhten Anfangsvergütung entsprechend angepasst. Kommt es zu einer Verkürzung des Vergütungszeitraums, die vor dem Zeitpunkt der Überprüfung endet, müssen zu viel erhaltene
Vergütungen erstattet werden. Ist der Ertrag niedriger, wird die Laufzeit der Anfangsvergütung verlängert.
Gem. § 100 Abs. 1 Satz 3 EEG gelten die Regelungen des § 46 Abs. 3 EEG auch rückwirkend für Bestandsanlagen, die seit dem 01.01.2012 in Betrieb genommen wurden. Auch diese Anlagen werden nach 10 Jahren oder
spätestens ein Jahr vor Ende der erhöhten Anfangsvergütung überprüft, und der Zeitraum der erhöhten Anfangsvergütung entsprechend angepasst. Auch hier können Erstattungsverpflichtungen entstehen. Daher sollten Sie ggf. Rückstellungen bilden.
3.
Meldung der Genehmigung für Übergangsanlagen an das Anlagenregister bis
31.01.2017! (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 b EEG 2017)
Betreiber, die bis Ende 2016 eine Genehmigung für eine Anlage nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz erhalten haben und nicht ins Ausschreibungssystem gehen wollen, sondern in das Vergütungssystem des EEG
2014, müssen bis zum 31.01.2017 die Genehmigung mit allen erforderlichen Angaben an das Anlagenregister
melden. Andernfalls müssen sie mit der Genehmigung ins Ausschreibungssystem!
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) stellt bei der Registrierung von Meldung im Anlagenregister Meldebestätigungen aus. Diese werden nur ausgestellt, wenn die erforderlichen Angaben gemacht wurden. Informationen
zur Meldung zum Anlagenregister finden Sie auf der Website der Bundesnetzagentur unter Anlagenregister.
Ansprechpartner
Abteilung Fachgremien
Bundesverband WindEnergie e.V. (BWE)
Neustädtische Kirchstraße 6
10117 Berlin
T +49 (0)30 212341-210
[email protected]
www.wind-energie.de
www.wind-energie.de
2/2