Weiterer Biogasanlagenbetreiber reicht Verfassungsklage gegen

www.euwid-energie.de 21.08.2015
Weiterer Biogasanlagenbetreiber reicht
Verfassungsklage gegen das EEG 2014 ein
Bildquelle: Fachverband Biogas
21.08.2015 −
Ein landwirtschaftlicher Betrieb aus Brandenburg hat am 30. Juli
Verfassungsbeschwerde gegen das EEG 2014 erhoben. Mit der Novellierung des EEG
habe der Gesetzgeber den Gleichheitsgrundsatz aus dem Grundgesetz verletzt,
argumentiert der verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwalt der Verfassungsbeschwerde
Helmut Loibl von Paluka Sobola Loibl & Partner aus Regensburg. In Karlsruhe sind
bereits vier ähnliche Klagen anhängig (EUWID 30/2015). Unterstützt werden die Klagen
vom Verein Nachhaltige Energien, der im Mai selbst eine Klage eingereicht hatte
(EUWID 22/2015).
Hintergrund der aktuellen Klage ist, dass der Landwirt im Jahr 2013 eine Baugenehmigung
für die Errichtung einer Biogasanlage erhielt, die im Dezember 2014 in Betrieb genommen
wurde – also nach der Novellierung des EEG 2014. Zwar schuf der Gesetzgeber eine
Übergangsvorschrift für Anlagen, die bereits vor der Ankündigung der Novelle am 23. Januar
2014 über eine Genehmigung ihrer Anlage verfügten, aber er blieb nach Ansicht von Loibl in
seinen Gesetzesformulierungen zu ungenau.
Die Übergangsregelung des § 100 Abs. 3 EEG 2014 hänge nämlich von einer weiteren
Voraussetzung ab: Demnach soll nur eine Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz
(BImSchG) oder eine sonstige Zulassung nach Bundesrecht zu diesem Bestandsschutz führen.
Hätte der Landwirt seine Anlage im Rahmen einer sogenannten
Bundesimmissionsschutzgenehmigung genehmigen lassen, wäre er auf der sicheren Seite
gewesen. Eine solche Genehmigung lag aber aufgrund der Anlagengröße nicht vor, sondern
wurde gemäß der Landesbauordnung erstellt.
Der zuständige Netzbetreiber stuft die Anlage folglich nach der Vergütungsregelung des EEG
2014 ein. Der Anlagenbetreiber erhält damit anstatt einer Durchschnittsvergütung von ca.
19,1 Cent/kWh nach dem EEG 2012 bei identischem Anlagenbetrieb allenfalls 8,86
Cent/kWh, also weniger als die Hälfte der zum Zeitpunkt der ersten erheblichen Investitionen
absehbaren EEG-Vergütung. Ein wirtschaftlicher Betrieb dieser Anlage sei damit nicht
möglich, so dass dem Betrieb ein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden sei.
Zwar habe der Gesetzgeber ständig betont, bei der Novellierung Investitions- und
Planungssicherheit gewährleisten zu wollen, und deshalb eine Übergangsregelung geschaffen.
Dabei habe er jedoch - versehentlich oder absichtlich - die baurechtlich genehmigten
Biogasanlagen ausdrücklich ausgeklammert. Hierin sieht Loible massive Beeinträchtigungen
der Grundrechte, insbesondere sei ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz
des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz festzustellen.
„Es ist schlicht und einfach kein einziger sachlicher Grund dafür erkennbar, warum bei
ansonsten identischem Sachverhalt eine Anlage, die nach Bundesimmissionsschutzgesetz
genehmigt ist, schutzwürdig sein soll und eine, die nach Baurecht genehmigt ist, nicht“, teilte
die Kanzlei mit. Diese Rechtsfolge der absoluten Ungleichbehandlung könne selbst bei
Anlagen erfolgen, die eine identische Leistung haben. Manche BHKW mit 400 kW
installierter Leistung überschreiten einem MW Feuerungswärmeleistung und unterfallen
damit der Genehmigungspflicht nach BImSchG, andere mit 400 kW Leistung - wie im hier
vorliegenden Sachverhalt - liegen knapp unter einem MW Feuerungswärmeleistung und
benötigen daher eine Baugenehmigung. Auch bei völlig identischer Leistung ordne der
Gesetzgeber somit eine absolute Ungleichbehandlung an.
Nach Ansicht der Kanzlei hätte der Gesetzgeber Investitionssicherheit ohne Weiteres für alle
bereits genehmigten Biogasanlagen schaffen können. „Er hätte den Zusatz in § 100 Abs. 3
EEG, der die Übergangsvorschrift nur dann greifen lässt, wenn eine Genehmigung nach
Bundesrecht vorliegt, schlicht und einfach weglassen können“, heißt es weiter. Dann wäre
auch die in diesem Fall vorliegende Baugenehmigung vollumfänglich vom Bestandsschutz
erfasst, die brandenburgische Anlage würde damit nach EEG 2012 vergütet. Wie eine in der
Verfassungsbeschwerde vorgenommene Hochrechnung zeige, wären hiervon nur derart
wenige EEG-Anlagen betroffen, dass sich im Ergebnis die EEG-Umlage nicht erhöhen würde.