www.euwid-energie.de 21.08.2015 Weiterer Biogasanlagenbetreiber reicht Verfassungsklage gegen das EEG 2014 ein Bildquelle: Fachverband Biogas 21.08.2015 − Ein landwirtschaftlicher Betrieb aus Brandenburg hat am 30. Juli Verfassungsbeschwerde gegen das EEG 2014 erhoben. Mit der Novellierung des EEG habe der Gesetzgeber den Gleichheitsgrundsatz aus dem Grundgesetz verletzt, argumentiert der verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwalt der Verfassungsbeschwerde Helmut Loibl von Paluka Sobola Loibl & Partner aus Regensburg. In Karlsruhe sind bereits vier ähnliche Klagen anhängig (EUWID 30/2015). Unterstützt werden die Klagen vom Verein Nachhaltige Energien, der im Mai selbst eine Klage eingereicht hatte (EUWID 22/2015). Hintergrund der aktuellen Klage ist, dass der Landwirt im Jahr 2013 eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Biogasanlage erhielt, die im Dezember 2014 in Betrieb genommen wurde – also nach der Novellierung des EEG 2014. Zwar schuf der Gesetzgeber eine Übergangsvorschrift für Anlagen, die bereits vor der Ankündigung der Novelle am 23. Januar 2014 über eine Genehmigung ihrer Anlage verfügten, aber er blieb nach Ansicht von Loibl in seinen Gesetzesformulierungen zu ungenau. Die Übergangsregelung des § 100 Abs. 3 EEG 2014 hänge nämlich von einer weiteren Voraussetzung ab: Demnach soll nur eine Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) oder eine sonstige Zulassung nach Bundesrecht zu diesem Bestandsschutz führen. Hätte der Landwirt seine Anlage im Rahmen einer sogenannten Bundesimmissionsschutzgenehmigung genehmigen lassen, wäre er auf der sicheren Seite gewesen. Eine solche Genehmigung lag aber aufgrund der Anlagengröße nicht vor, sondern wurde gemäß der Landesbauordnung erstellt. Der zuständige Netzbetreiber stuft die Anlage folglich nach der Vergütungsregelung des EEG 2014 ein. Der Anlagenbetreiber erhält damit anstatt einer Durchschnittsvergütung von ca. 19,1 Cent/kWh nach dem EEG 2012 bei identischem Anlagenbetrieb allenfalls 8,86 Cent/kWh, also weniger als die Hälfte der zum Zeitpunkt der ersten erheblichen Investitionen absehbaren EEG-Vergütung. Ein wirtschaftlicher Betrieb dieser Anlage sei damit nicht möglich, so dass dem Betrieb ein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden sei. Zwar habe der Gesetzgeber ständig betont, bei der Novellierung Investitions- und Planungssicherheit gewährleisten zu wollen, und deshalb eine Übergangsregelung geschaffen. Dabei habe er jedoch - versehentlich oder absichtlich - die baurechtlich genehmigten Biogasanlagen ausdrücklich ausgeklammert. Hierin sieht Loible massive Beeinträchtigungen der Grundrechte, insbesondere sei ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz festzustellen. „Es ist schlicht und einfach kein einziger sachlicher Grund dafür erkennbar, warum bei ansonsten identischem Sachverhalt eine Anlage, die nach Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigt ist, schutzwürdig sein soll und eine, die nach Baurecht genehmigt ist, nicht“, teilte die Kanzlei mit. Diese Rechtsfolge der absoluten Ungleichbehandlung könne selbst bei Anlagen erfolgen, die eine identische Leistung haben. Manche BHKW mit 400 kW installierter Leistung überschreiten einem MW Feuerungswärmeleistung und unterfallen damit der Genehmigungspflicht nach BImSchG, andere mit 400 kW Leistung - wie im hier vorliegenden Sachverhalt - liegen knapp unter einem MW Feuerungswärmeleistung und benötigen daher eine Baugenehmigung. Auch bei völlig identischer Leistung ordne der Gesetzgeber somit eine absolute Ungleichbehandlung an. Nach Ansicht der Kanzlei hätte der Gesetzgeber Investitionssicherheit ohne Weiteres für alle bereits genehmigten Biogasanlagen schaffen können. „Er hätte den Zusatz in § 100 Abs. 3 EEG, der die Übergangsvorschrift nur dann greifen lässt, wenn eine Genehmigung nach Bundesrecht vorliegt, schlicht und einfach weglassen können“, heißt es weiter. Dann wäre auch die in diesem Fall vorliegende Baugenehmigung vollumfänglich vom Bestandsschutz erfasst, die brandenburgische Anlage würde damit nach EEG 2012 vergütet. Wie eine in der Verfassungsbeschwerde vorgenommene Hochrechnung zeige, wären hiervon nur derart wenige EEG-Anlagen betroffen, dass sich im Ergebnis die EEG-Umlage nicht erhöhen würde.
© Copyright 2024 ExpyDoc