Urteil im sog. Schleuserprozess

LANDGERICHT HILDESHEIM
DIE PRÄSIDENTIN
03.05. 2016
Angeklagter im sog. „Schleuserprozess“ zu 4 Jahren
Freiheitsstrafe verurteilt
HILDESHEIM. Im Verfahren gegen den 24 Jahre alten Angeklagten im sog.
„Schleuserprozess“ (Az. 20 KLs 21 Js 2743/15) hat die 9. große Strafkammer des
Landgerichts Hildesheim heute ein Urteil gefällt:
Der Angeklagte wurde in insgesamt 12 Fällen wegen gewerbsmäßigen Einschleusens
von
Ausländern,
Verschaffen
von
falschen
amtlichen
Ausweisen
und
Aufenthaltspapieren sowie Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4
Jahren verurteilt. Ferner hat die Kammer Wertersatzverfall wegen eines Geldbetrages
von 57.682,20 € angeordnet.
Dem Urteil war eine Verständigung zwischen allen Verfahrensbeteiligten
vorausgegangen, die für den Fall einer geständigen Einlassung des Angeklagten eine
Strafobergrenze von 4 Jahren vorsah. Die Kammer ist bei der Strafzumessung an die
Obergrenze dieses Verständigungsrahmens gegangen.
Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten
insbesondere dessen vollumfängliche geständige Einlassung sowie seine Angaben zu
Tatbeteiligten berücksichtigt.
Die Kammer wies in der Urteilsbegründung weiter darauf hin, dass die vom
Angeklagten organisierten Schleusungen nicht unter für die geschleusten Personen
lebensgefährlichen Umständen durchgeführt wurden und daher nicht mit den aus den
Medien bekannten „Mittelmeerüberquerungen“ vergleichbar seien. Vielmehr haben sich
die Angebote an finanziell gutsituierte Personen gerichtet, denen „Komplettpakete“ zur
Einreise auch auf dem Luftweg angeboten worden waren. In der überwiegenden Zahl
der Fälle (8 von 12) war die illegale Einreise im Übrigen fehlgeschlagen, etwa weil die
verwendeten Fälschungen erkannt wurden.
Nr. 17/2016 / Felix Muntschick
Pressestelle
Kaiserstraße 60, 31134 Hildesheim
Tel.: (05121) 968-472
Fax: (05121) 968-218
www.landgericht-hildesheim.niedersachsen.de
E-Mail: LGHI-Verwaltungspoststelle@
justiz.niedersachsen.de
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Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Angeklagter und Staatsanwaltschaft können
binnen einer Woche Revision zum Bundesgerichtshof einlegen.
Felix Muntschick
Pressesprecher
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