4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 „Hinter den Höfen“

STADT BURGWEDEL
DER BÜRGERMEISTER
Amtliche Bekanntmachung
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 „Hinter den Höfen“ in der Ortschaft
Großburgwedel mit Örtlicher Bauvorschrift und Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Stadt Burgwedel
Die Stadt Burgwedel legt den Entwurf zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 „Hinter den
Höfen“ in der Ortschaft Großburgwedel mit Örtlicher Bauvorschrift und der Begründung gemäß
§ 13 a Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB sowie den §§ 3 Abs.
2 und 4 Abs. 2 BauGB in der Neufassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) und den zuletzt ergangenen Änderungen in der Zeit vom 30. November 2015 bis 04. Januar 2016 in der Stadtverwaltung (Rathaus), Großburgwedel, Fuhrberger Str. 4, Zimmer 3.03, 30938 Burgwedel, öffentlich aus.
Der Geltungsbereich dieser Bebauungsplan-Änderung betrifft die Flurstücke 116/23, 116/26,
116/27, 120/5 (teilweise), 120/6, 120/7 (teilweise), 125/2, 125/3 (teilweise), 128/4, 128/18 ,
128/19, 130/2, 130/5 (teilweise), 130/7 (teilweise), 133/17, 133/18, 136/16, 136/17 und
136/20 – 136/23 in der Flur 10 der Gemarkung Großburgwedel. Im Übersichtsplan ist der Änderungsbereich schwarz umrandet.
Nachdem die Landwirtschaft in diesem Bereich nicht mehr die Rolle spielt wie zur Zeit der
Aufstellung des Bebauungsplanes, soll die Baugebietsfestsetzung den heutigen Anforderungen
an dieses Gebiet angepasst werden. Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Burgwedel
ist dieser Änderungsbereich als „Dorfgebiet“ dargestellt und wird zukünftig als „Gemischte
Baufläche“ dargestellt. Der Flächennutzungsplan soll daher gemäß § 13 a Abs. 2 Satz 2 BauGB
berichtigt werden.
Während des genannten Zeitraumes kann jedermann innerhalb der Dienststunden der Stadtverwaltung den Planentwurf einsehen und sich über die Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten. Innerhalb der o. g. Frist wird der Öffentlichkeit
die Gelegenheit gegeben, sich zu den Planungen zu äußern. Auch Kinder und Jugendliche sind
Teil der Öffentlichkeit.
Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen, die in diesem Beteiligungsverfahren nicht
fristgerecht abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Es wird weiter darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordung
(VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Gemäß § 13 a Abs. 3 BauGB wird bekannt gemacht, dass die o. g. Bebauungsplan-Änderung als
Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden soll.
- veröffentlicht gemäß § 12 der Hauptsatzung der Stadt Burgwedel Burgwedel, den 16. November 2015
Düker