Stand: 02.02.2016 Scan-Service für Digitale Semesterapparate

Scan-Service für Digitale Semesterapparate
Merkblatt zum Urheberrecht
Für die Bereitstellung urheberrechtlich geschützter Werke in einem digitalen Semesterapparat setzt das geltende
Urheberrecht relativ enge Grenzen, relevant ist hier ins. §52a UrhG „Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht
und Forschung“1.
Zur Veranschaulichung im Unterricht an Hochschulen dürfen ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von
Unterrichtsteilnehmern digitalisiert und online zugänglich gemacht werden:
kleine Teile eines Werkes, d.h. nach geltender Rechtsprechung max. 12% eines Gesamtwerkes, jedoch nicht mehr
als 100 Seiten,
einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften, d.h. in unserer Praxis einige wenige Beiträge, jedoch max. 12%
eines Zeitschriftenjahrgangs,
Werke geringen Umfangs, d. h. in unserer Praxis Druckwerke mit max. 25 Seiten, bei Notenwerken max. 6 Seiten
oder einzelne Bilder, Abbildungen bzw. Fotos.
Diese Umfangsbeschränkungen dürfen nicht durch eine sukzessive oder additive Bereitstellung von Teilen desselben
Werkes für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Lehrveranstaltung umgangen werden.
Die Digitalisierung muss auch für den jeweiligen Zweck geboten sein. Dies ist nicht der Fall, wenn das fragliche Werk
bzw. der Werkteil in zumutbarer Weise vom Rechteinhaber in digitaler Form zur Nutzung in Netzwerken angeboten
wird.
Für elektronische Dokumente, wie z.B. Aufsätze aus elektronischen Zeitschriften, E-Books, elektronische
Hochschulschriften, Preprints etc. gilt: Dokumente, die ausschließlich als elektronischer Volltext vorliegen oder die
parallel in einer gedruckten und einer elektronischen Ausgabe vorliegen und die für Mitglieder und Angehörige der
Universität Bielefeld per Online-Zugang im elektronischen Volltext auch zugänglich sind, werden nicht im digitalen
Semesterapparat dupliziert. Die Veranstalter haben die Möglichkeit per Link in einer Literaturliste o.ä. auf diese
Dokumente zu verweisen.
Ausnahmen:
Nicht zulässig ist ohne Zustimmung des Rechteinhabers die Bereitstellung von Schulbüchern, auch nicht von
Auszügen daraus.
Nicht zulässig ist die Digitalisierung kompletter Hefte eines Zeitschriftenjahrgangs.
Nicht unter § 52a UrhG fallen gemeinfreie Werke oder Werke, die urheberechtlich nicht mehr geschützt sind.
Urheberrechtsschutz genießen Werke i.d.R. bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. In Bezug auf die Bereitstellung in
einem digitalen Semesterapparat entfallen damit die oben genannten Beschränkungen.
Die Universitätsbibliothek und auch die Lehrenden sind verpflichtet, die geltenden urheberrechtlichen Bestimmungen
einzuhalten. Lehrende, die für ihre Lehrveranstaltungen die Erstellung eines digitalen Semesterapparats in Auftrag
geben möchten, müssen bei Auswahl und Umfang der zu scannenden Dokumente mit der gebotenen Sorgfalt die
Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen beachten, andernfalls kann die Bearbeitung durch die
Universitätsbibliothek nicht erfolgen bzw. sind die gewünschten Dokumente zuvor in geeigneter Weise, z.B. durch
Reduzierung des Umfangs, zu modifizieren.
Die hier gegebenen Informationen zum Urheberrecht in Bezug auf den Scan-Service für digitale Semesterapparate der
Universitätsbibliothek dienen der allgemeinen Orientierung, bieten aber keine rechtsverbindliche Auskunft.
Für Rückfragen zum Urheberrecht bei digitalen Semesterapparaten wenden Sie sich bitte an:
Dr. Sabine Rahmsdorf, Tel.: 106-3036
[email protected]
1
Siehe http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52a.html .
Stand: 02.02.2016