Scan-Service für Digitale Semesterapparate Merkblatt zum Urheberrecht Für die Bereitstellung urheberrechtlich geschützter Werke in einem digitalen Semesterapparat setzt das geltende Urheberrecht relativ enge Grenzen, relevant ist hier ins. §52a UrhG „Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung“1. Zur Veranschaulichung im Unterricht an Hochschulen dürfen ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern digitalisiert und online zugänglich gemacht werden: kleine Teile eines Werkes, d.h. nach geltender Rechtsprechung max. 12% eines Gesamtwerkes, jedoch nicht mehr als 100 Seiten, einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften, d.h. in unserer Praxis einige wenige Beiträge, jedoch max. 12% eines Zeitschriftenjahrgangs, Werke geringen Umfangs, d. h. in unserer Praxis Druckwerke mit max. 25 Seiten, bei Notenwerken max. 6 Seiten oder einzelne Bilder, Abbildungen bzw. Fotos. Diese Umfangsbeschränkungen dürfen nicht durch eine sukzessive oder additive Bereitstellung von Teilen desselben Werkes für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Lehrveranstaltung umgangen werden. Die Digitalisierung muss auch für den jeweiligen Zweck geboten sein. Dies ist nicht der Fall, wenn das fragliche Werk bzw. der Werkteil in zumutbarer Weise vom Rechteinhaber in digitaler Form zur Nutzung in Netzwerken angeboten wird. Für elektronische Dokumente, wie z.B. Aufsätze aus elektronischen Zeitschriften, E-Books, elektronische Hochschulschriften, Preprints etc. gilt: Dokumente, die ausschließlich als elektronischer Volltext vorliegen oder die parallel in einer gedruckten und einer elektronischen Ausgabe vorliegen und die für Mitglieder und Angehörige der Universität Bielefeld per Online-Zugang im elektronischen Volltext auch zugänglich sind, werden nicht im digitalen Semesterapparat dupliziert. Die Veranstalter haben die Möglichkeit per Link in einer Literaturliste o.ä. auf diese Dokumente zu verweisen. Ausnahmen: Nicht zulässig ist ohne Zustimmung des Rechteinhabers die Bereitstellung von Schulbüchern, auch nicht von Auszügen daraus. Nicht zulässig ist die Digitalisierung kompletter Hefte eines Zeitschriftenjahrgangs. Nicht unter § 52a UrhG fallen gemeinfreie Werke oder Werke, die urheberechtlich nicht mehr geschützt sind. Urheberrechtsschutz genießen Werke i.d.R. bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. In Bezug auf die Bereitstellung in einem digitalen Semesterapparat entfallen damit die oben genannten Beschränkungen. Die Universitätsbibliothek und auch die Lehrenden sind verpflichtet, die geltenden urheberrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Lehrende, die für ihre Lehrveranstaltungen die Erstellung eines digitalen Semesterapparats in Auftrag geben möchten, müssen bei Auswahl und Umfang der zu scannenden Dokumente mit der gebotenen Sorgfalt die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen beachten, andernfalls kann die Bearbeitung durch die Universitätsbibliothek nicht erfolgen bzw. sind die gewünschten Dokumente zuvor in geeigneter Weise, z.B. durch Reduzierung des Umfangs, zu modifizieren. Die hier gegebenen Informationen zum Urheberrecht in Bezug auf den Scan-Service für digitale Semesterapparate der Universitätsbibliothek dienen der allgemeinen Orientierung, bieten aber keine rechtsverbindliche Auskunft. Für Rückfragen zum Urheberrecht bei digitalen Semesterapparaten wenden Sie sich bitte an: Dr. Sabine Rahmsdorf, Tel.: 106-3036 [email protected] 1 Siehe http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52a.html . Stand: 02.02.2016
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