Infoschreiben und Schaubild des Kanzlers der FH SWF

Fachhochschule Südwestfalen
Der Kanzler
Änderung zur Nutzung von Texten nach § 52a UrhG ab dem 1.1.2017
Sehr geehrte Lehrende,
zum 01.01.2017 ergeben sich neue Entwicklungen im Hinblick auf die urheberrechtliche
Schrankenregelung des § 52a UrhG.
Bislang durften Lehrende zur Veranschaulichung ihres Unterrichts urheberrechtlich
geschützte Texte (z.B. Auszüge aus Büchern, Aufsätze) nach § 52a UrhG digital (z.B. auf
Lernplattformen wie bspw. Moodle und anderen passwortgeschützten Webseiten) zur
Verfügung stellen, wenn kein vorrangiges elektronisches Verlagsangebot vorlag. Zur
Abgeltung dieser Nutzung führte das Land NRW eine pauschale Vergütung an die
Verwertungsgesellschaft VG Wort ab, die hiervon wiederum die Autorinnen und Autoren
vergütete.
Ab dem 01.01.2017 erfolgt keine pauschale Vergütung mehr. Die Kultusministerkonferenz
(KMK) und die VG Wort haben einen neuen Rahmenvertrag über die Nutzung von Werken
nach § 52a UrhG geschlossen. Die Hochschulen haben die Möglichkeit, diesem
Rahmenvertrag beizutreten. Der Vertrag sieht vor, dass künftig jede einzelne Nutzung von
der Hochschule bei der VG Wort über eine Eingabemaske zu melden und zu vergüten ist
(pro Seite und Teilnehmerin bzw. Teilnehmer und Semester 0,008 Euro). Die Hochschulen in
NRW halten die Bedingungen dieses Rahmenvertrages für nicht akzeptabel. Die
Einzelerfassung und Einzelvergütung der Nutzungen nach § 52a UrhG ist für Lehrende und
Hochschulen sehr aufwändig und kaum umsetzbar, zumal nach aktueller Rechtslage jedes
Semester die komplexe Prüfung vorzuschalten ist, ob und in welchem Umfang das Material
urheberrechtlich geschützt ist und ob ein vorrangiges und angemessenes digitales
Verlagsangebot vorliegt.
Auch Hochschulen anderer Bundesländer (Niedersachsen, Bayern, Thüringen, Hamburg
etc.) haben bereits einstimmig erklärt, dem Vertrag nicht beitreten zu wollen. Ziel des
Nichtbeitritts ist es, eine nicht nur für die Hochschulen handhabbare, sondern gleichermaßen
unter Anerkennung der Vergütungspflicht auch für das Verlagswesen und die Autorinnen und
Autoren angemessene Lösung herbeizuführen.
Mit dem Nichtbeitritt sind zwar für die nächste Zeit Einschränkungen der Nutzung
urheberrechtlichen Materials im E-Learning verbunden, allerdings erscheint dies als einzige
Möglichkeit, um eventuell für die Zukunft ein für alle Seiten tragbares Ergebnis zu erzielen.
Der Nichtbeitritt zum Rahmenvertrag hat für die Praxis folgende Konsequenzen:
I. Nicht mehr erlaubt ist:
Ab dem 01.01.2017 dürfen keine urheberrechtlich geschützten Texte für die Lehre
nach § 52a UrhG neu eingestellt werden (z.B. in Moodle).
Bereits eingestelltes urheberrechtlich geschütztes Material ist bis zum 31.12.2016
zu löschen bzw. zu sperren.
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II. Weiterhin erlaubt ist:
1. Eigene Inhalte
Selbstverfasste Materialien, wie bspw. eigene Vorlesungsskripte oder Präsentationsfolien,
dürfen weiterhin eingestellt werden. Bei Publikationen richtet sich die Zulässigkeit nach den
vertraglichen Vereinbarungen, die mit dem Verlag getroffen wurden.
2. Vorhandene Lizenzen
Material, für das die Hochschulbibliothek bereits Lizenzen erworben hat, darf
selbstverständlich weiter entsprechend der getroffenen Lizenzvereinbarungen genutzt
werden. Sie können bspw. durch Verlinkung auf ein bereits vorhandenes E-Book-Angebot
oder auf E-Journals verweisen.
3. Verlinkung auf Inhalte im Internet
Auf frei zugängliches Material im Internet kann verlinkt werden. Die Setzung eines Links auf
fremde, legale Inhalte ist nach aktueller Rechtsprechung zulässig.
4. Open-Access-Publikationen / Creative Commons
Bei genauer Einhaltung der Lizenzbestimmungen kann darüber hinaus Material, das unter
eine Creative Commons Lizenz gestellt wurde, genutzt (vervielfältigt, veröffentlicht) werden.
5. Urheberrechtsfreie Materialien
Frei nutzbar sind auch Werke, bei denen die Schutzdauer abgelaufen ist (70 Jahre nach Tod
der/des letzten Urhebers/Urheberin, § 64 UrhG) und sämtliche amtlichen Werke, wie Urteile,
amtliche Erlasse, Gesetzestexte und Gesetzgebungsmaterialien, § 5 UrhG. Diese Werke
dürfen frei verwendet, bearbeitet, veröffentlicht und weitergegeben werden.
6. Zitatrecht, § 51 UrhG
Es darf auch weiterhin ohne Einwilligung der/des Urheberin/Urhebers fremdes Material in
eigenen Werken oder Unterrichtsmaterialien, z.B. in eigenen Vorlesungsskripten, zitiert
werden. Gem. § 63 UrhG ist zwingend die Quelle und die Verfasserin bzw. der Verfasser
anzugeben. Dies entspricht ohnehin guter wissenschaftlicher Praxis.
Das Zitatrecht setzt gem. § 51 UrhG voraus, dass die Nutzung des fremden Werkes bzw.
Werkteils zum Zweck des Zitats erforderlich ist. Die Zitatfreiheit soll die geistige
Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern. Die Nutzung muss deshalb in ihrem
Umfang durch den besonderen Zitatzweck gerechtfertigt sein. Die Verfolgung eines
Zitatzwecks erfordert, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden
Werk und den eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder
Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden erscheint. Das Zitat
darf also nur ein Hilfsmittel zum Verständnis der eigenen Darstellung sein. Auch wenn die
eigene Darstellung nur in der Vorlesungssituation selbst gegeben ist, dürfen zur
Nachbereitung die in dieser Vorlesung verwendeten Vortragsfolien über Moodle den
Vorlesungsteilnehmern zugänglich gemacht werden. Der Vortrag in der Vorlesung und die
Folien bilden mit Blick auf das Zitatrecht insoweit einen einheitlichen Lebenssachverhalt.
7. Abbildungen, Fotografien, Musik
Soweit die Rechte von anderen Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden, dürfen
solche Werke auch weiterhin – unter Beachtung der sich aus § 52a UrhG ergebenden
Grenzen – in Lernplattformen verwendet werden. Dies betrifft bspw. Abbildungen und
Fotografien, die als Werke geringen Umfangs genutzt werden dürfen. Zwei Jahre nach
Kinostart dürfen aus Filmen einzelne Sequenzen wiedergegeben werden. Auch aus
Musikstücken dürfen einzelne Sequenzen verwendet werden.
Ich bitte dringend darum, entsprechend diesem Rundschreiben zu verfahren, da der
Hochschule ansonsten rechtliche Nachteile drohen.
gez. Henkemeier
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Was darf nach § 52a UrhG ab dem 01.01.2017 im LMS eingestellt werden?
Eigene Materialien
•(Vorlesungs-) Skripte
•Folien
•Aufgaben und Lösungen
•Protokolle
•Literaturlisten
Lizensiertes /
Freies Material
•Werke, deren Autorinnen
und Autoren mehr als 70
Jahre tot sind
•Werke mit freien
Lizenzen (Open Access,
Creative Commons etc.)
•Werke mit einer durch
die Bibliothek
erworbenen Hochschuloder Nationallizenz
(verlinken auf E-Books,
E-Journals)
Andere VGs
•Einzelne Abbildungen
und Fotos
•Einzelne Sequenzen aus
Kinofilmen 2 Jahre nach
Erstveröffentlichung
•Urheberrechtlich
geschützte
Musikaufnahmen
(<5 Minuten)
•Noteneditionen
(<6 Seiten)
•Gesetzestexte,
Gesetzesbegründungen,
Urteile
Was darf nicht eingestellt werden?
Urheberrechtlich geschützte Werke
•Eigene Publikationen, bei denen die Rechte an den Verlag abgetreten wurden
•Textauszüge aus Büchern und Zeitschriften ohne geeignete Lizenz
•Auszüge aus aktuellen Filmen (jünger als 2 Jahre)
Achtung
•Beiträge von Dritten (z.B. von Studierenden) dürfen nur mit deren Zustimmung hochgeladen
werden
•Im Internet frei verfügbare, legale Inhalte dürfen verlinkt werden