Fachhochschule Südwestfalen Der Kanzler Änderung zur Nutzung von Texten nach § 52a UrhG ab dem 1.1.2017 Sehr geehrte Lehrende, zum 01.01.2017 ergeben sich neue Entwicklungen im Hinblick auf die urheberrechtliche Schrankenregelung des § 52a UrhG. Bislang durften Lehrende zur Veranschaulichung ihres Unterrichts urheberrechtlich geschützte Texte (z.B. Auszüge aus Büchern, Aufsätze) nach § 52a UrhG digital (z.B. auf Lernplattformen wie bspw. Moodle und anderen passwortgeschützten Webseiten) zur Verfügung stellen, wenn kein vorrangiges elektronisches Verlagsangebot vorlag. Zur Abgeltung dieser Nutzung führte das Land NRW eine pauschale Vergütung an die Verwertungsgesellschaft VG Wort ab, die hiervon wiederum die Autorinnen und Autoren vergütete. Ab dem 01.01.2017 erfolgt keine pauschale Vergütung mehr. Die Kultusministerkonferenz (KMK) und die VG Wort haben einen neuen Rahmenvertrag über die Nutzung von Werken nach § 52a UrhG geschlossen. Die Hochschulen haben die Möglichkeit, diesem Rahmenvertrag beizutreten. Der Vertrag sieht vor, dass künftig jede einzelne Nutzung von der Hochschule bei der VG Wort über eine Eingabemaske zu melden und zu vergüten ist (pro Seite und Teilnehmerin bzw. Teilnehmer und Semester 0,008 Euro). Die Hochschulen in NRW halten die Bedingungen dieses Rahmenvertrages für nicht akzeptabel. Die Einzelerfassung und Einzelvergütung der Nutzungen nach § 52a UrhG ist für Lehrende und Hochschulen sehr aufwändig und kaum umsetzbar, zumal nach aktueller Rechtslage jedes Semester die komplexe Prüfung vorzuschalten ist, ob und in welchem Umfang das Material urheberrechtlich geschützt ist und ob ein vorrangiges und angemessenes digitales Verlagsangebot vorliegt. Auch Hochschulen anderer Bundesländer (Niedersachsen, Bayern, Thüringen, Hamburg etc.) haben bereits einstimmig erklärt, dem Vertrag nicht beitreten zu wollen. Ziel des Nichtbeitritts ist es, eine nicht nur für die Hochschulen handhabbare, sondern gleichermaßen unter Anerkennung der Vergütungspflicht auch für das Verlagswesen und die Autorinnen und Autoren angemessene Lösung herbeizuführen. Mit dem Nichtbeitritt sind zwar für die nächste Zeit Einschränkungen der Nutzung urheberrechtlichen Materials im E-Learning verbunden, allerdings erscheint dies als einzige Möglichkeit, um eventuell für die Zukunft ein für alle Seiten tragbares Ergebnis zu erzielen. Der Nichtbeitritt zum Rahmenvertrag hat für die Praxis folgende Konsequenzen: I. Nicht mehr erlaubt ist: Ab dem 01.01.2017 dürfen keine urheberrechtlich geschützten Texte für die Lehre nach § 52a UrhG neu eingestellt werden (z.B. in Moodle). Bereits eingestelltes urheberrechtlich geschütztes Material ist bis zum 31.12.2016 zu löschen bzw. zu sperren. 1 II. Weiterhin erlaubt ist: 1. Eigene Inhalte Selbstverfasste Materialien, wie bspw. eigene Vorlesungsskripte oder Präsentationsfolien, dürfen weiterhin eingestellt werden. Bei Publikationen richtet sich die Zulässigkeit nach den vertraglichen Vereinbarungen, die mit dem Verlag getroffen wurden. 2. Vorhandene Lizenzen Material, für das die Hochschulbibliothek bereits Lizenzen erworben hat, darf selbstverständlich weiter entsprechend der getroffenen Lizenzvereinbarungen genutzt werden. Sie können bspw. durch Verlinkung auf ein bereits vorhandenes E-Book-Angebot oder auf E-Journals verweisen. 3. Verlinkung auf Inhalte im Internet Auf frei zugängliches Material im Internet kann verlinkt werden. Die Setzung eines Links auf fremde, legale Inhalte ist nach aktueller Rechtsprechung zulässig. 4. Open-Access-Publikationen / Creative Commons Bei genauer Einhaltung der Lizenzbestimmungen kann darüber hinaus Material, das unter eine Creative Commons Lizenz gestellt wurde, genutzt (vervielfältigt, veröffentlicht) werden. 5. Urheberrechtsfreie Materialien Frei nutzbar sind auch Werke, bei denen die Schutzdauer abgelaufen ist (70 Jahre nach Tod der/des letzten Urhebers/Urheberin, § 64 UrhG) und sämtliche amtlichen Werke, wie Urteile, amtliche Erlasse, Gesetzestexte und Gesetzgebungsmaterialien, § 5 UrhG. Diese Werke dürfen frei verwendet, bearbeitet, veröffentlicht und weitergegeben werden. 6. Zitatrecht, § 51 UrhG Es darf auch weiterhin ohne Einwilligung der/des Urheberin/Urhebers fremdes Material in eigenen Werken oder Unterrichtsmaterialien, z.B. in eigenen Vorlesungsskripten, zitiert werden. Gem. § 63 UrhG ist zwingend die Quelle und die Verfasserin bzw. der Verfasser anzugeben. Dies entspricht ohnehin guter wissenschaftlicher Praxis. Das Zitatrecht setzt gem. § 51 UrhG voraus, dass die Nutzung des fremden Werkes bzw. Werkteils zum Zweck des Zitats erforderlich ist. Die Zitatfreiheit soll die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern. Die Nutzung muss deshalb in ihrem Umfang durch den besonderen Zitatzweck gerechtfertigt sein. Die Verfolgung eines Zitatzwecks erfordert, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden erscheint. Das Zitat darf also nur ein Hilfsmittel zum Verständnis der eigenen Darstellung sein. Auch wenn die eigene Darstellung nur in der Vorlesungssituation selbst gegeben ist, dürfen zur Nachbereitung die in dieser Vorlesung verwendeten Vortragsfolien über Moodle den Vorlesungsteilnehmern zugänglich gemacht werden. Der Vortrag in der Vorlesung und die Folien bilden mit Blick auf das Zitatrecht insoweit einen einheitlichen Lebenssachverhalt. 7. Abbildungen, Fotografien, Musik Soweit die Rechte von anderen Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden, dürfen solche Werke auch weiterhin – unter Beachtung der sich aus § 52a UrhG ergebenden Grenzen – in Lernplattformen verwendet werden. Dies betrifft bspw. Abbildungen und Fotografien, die als Werke geringen Umfangs genutzt werden dürfen. Zwei Jahre nach Kinostart dürfen aus Filmen einzelne Sequenzen wiedergegeben werden. Auch aus Musikstücken dürfen einzelne Sequenzen verwendet werden. Ich bitte dringend darum, entsprechend diesem Rundschreiben zu verfahren, da der Hochschule ansonsten rechtliche Nachteile drohen. gez. Henkemeier 2 Was darf nach § 52a UrhG ab dem 01.01.2017 im LMS eingestellt werden? Eigene Materialien •(Vorlesungs-) Skripte •Folien •Aufgaben und Lösungen •Protokolle •Literaturlisten Lizensiertes / Freies Material •Werke, deren Autorinnen und Autoren mehr als 70 Jahre tot sind •Werke mit freien Lizenzen (Open Access, Creative Commons etc.) •Werke mit einer durch die Bibliothek erworbenen Hochschuloder Nationallizenz (verlinken auf E-Books, E-Journals) Andere VGs •Einzelne Abbildungen und Fotos •Einzelne Sequenzen aus Kinofilmen 2 Jahre nach Erstveröffentlichung •Urheberrechtlich geschützte Musikaufnahmen (<5 Minuten) •Noteneditionen (<6 Seiten) •Gesetzestexte, Gesetzesbegründungen, Urteile Was darf nicht eingestellt werden? Urheberrechtlich geschützte Werke •Eigene Publikationen, bei denen die Rechte an den Verlag abgetreten wurden •Textauszüge aus Büchern und Zeitschriften ohne geeignete Lizenz •Auszüge aus aktuellen Filmen (jünger als 2 Jahre) Achtung •Beiträge von Dritten (z.B. von Studierenden) dürfen nur mit deren Zustimmung hochgeladen werden •Im Internet frei verfügbare, legale Inhalte dürfen verlinkt werden
© Copyright 2024 ExpyDoc