Die Schranken des Urheberrechts

Geistiges Eigentum I
Urheber- und Verlagsrecht
Teil V - 2
Inhalt und Schranken
Abschnitt 6: Schranken §§ 44a ff. UrhG
Vorlesung Urheberrecht SS 2016
© Prof. Dr. Norbert P. Flechsig - 2016
Schranken des Urheberrechts
Bedeutung der Schrankenbestimmungen im Urheberrechtsgesetz
Vorbemerkungen:
Begriff der Schranke
Eigentümer des Werkes
Urheber,
Leistungsschutzberechtigte
Nutzer - Intermediäre
Verwertungsinteressen und
-belange
SS 2016 Urheberrecht V. 2.
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Schranken des Urheberrechts
Bedeutung der Schrankenbestimmungen im Urheberrechtsgesetz
Vorbemerkungen:
-
„Urheberrecht“ als absolutes Recht ist ein sozialgebundenes Recht, das bestimmten
Schranken im Interesse der Allgemeinheit unterliegt.
-
Sachgemäße Abgrenzung der Rechte des Urhebers gegenüber den berechtigten
Belangen der Allgemeinheit am Werkschaffen ist ein Kernproblem. Gegenstand der
Rechtsprechung auch des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs
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Schranken des Urheberrechts
Bedeutung der Schrankenbestimmungen im Urheberrechtsgesetz
Vorbemerkungen:
-
„Urheberrecht“ als absolutes Recht ist ein sozialgebundenes Recht, das bestimmten
Schranken im Interesse der Allgemeinheit unterliegt.
-
Sachgemäße Abgrenzung der Rechte des Urhebers gegenüber den berechtigten
Belangen der Allgemeinheit am Werkschaffen ist ein Kernproblem. Gegenstand der
Rechtsprechung auch des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs
-
Ähnlich wie das Eigentumsrecht an materiellen Gütern gemäß Artikel 14 Grundgesetz
Schranken unterworfen ist, unterliegt auch die Werkherrschaft des Urhebers an seinen
Werken Einschränkungen. Das UrhG setzt somit im Rahmen der Abwägung von
Rechtsgütern und Präferenzen zugunsten anderer Güter.
Welche anderen Rechtsgüter sind das?
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Schranken des Urheberrechts
Bedeutung der Schrankenbestimmungen im Urheberrechtsgesetz
Vorbemerkungen:
Vorrangige Rechtsgüter:
-
Schutzwürdige Belange der Allgemeinheit
Rechtspflege und öffentliche Sicherheit
Meinungs- und Informationsfreiheit
Behinderte Menschen
Freiheit des geistigen Schaffens
Sozialvorsorge
Jugendpflege
Wohltätigkeit Wissenschaft und Forschung
Korrektur des Marktversagens (§ 53 UrhG): Aushandlung individueller
Nutzungsvereinbarungen unrentabel.
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Schranken des Urheberrechts
Bedeutung der Schrankenbestimmungen im Urheberrechtsgesetz
Allgemeininteresse
Verbotscharakter des Urheberrechts
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Schranken des Urheberrechts
Bedeutung der Schrankenbestimmungen im Urheberrechtsgesetz
Allgemeininteresse
Verbotscharakter des Urheberrechts
wirtschaftliches Interesse des Urhebers:
aus Werkverwertung angemessenen
Nutzen zu ziehen
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Schranken des Urheberrechts
Bedeutung der Schrankenbestimmungen im Urheberrechtsgesetz
Allgemeininteresse
Verbotscharakter des Urheberrechts
wirtschaftliches Interesse des Urhebers:
aus Werkverwertung angemessenen
Nutzen zu ziehen
wird dem Urheber anstelle des
ausschließlichen Verwertungsrechts ein
Vergütungsanspruch für die Nutzung seines Werkes
gewährt.
Auf diese gesetzlichen Vergütungsansprüche kann der Urheber im Voraus nicht verzichten;
Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft oder zusammen mit der
Einräumung des Verlagsrechts dem Verleger abgetreten werden, wenn dieser sie durch eine
Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lässt, die Rechte von Verlegern und Urhebern
gemeinsam wahrnimmt. (§ 63a).
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Schranken des Urheberrechts
Abschnitt 6 Schranken des Urheberrechts
§ 44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen
§ 45 Rechtspflege und öffentliche Sicherheit § 45a Behinderte Menschen
§ 46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch
§ 47 Schulfunksendungen
§ 48 Öffentliche Reden
§ 49 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
§ 50 Berichterstattung über Tagesereignisse
§ 51 Zitate
§ 52 Öffentliche Wiedergabe
§ 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung
§ 52b Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken,
Museen und Archiven
§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
§ 53a Kopienversand auf Bestellung
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Schranken des Urheberrechts
Abschnitt 6 Schranken des Urheberrechts
§ 54 Vergütungspflicht
§ 54a Vergütungshöhe
§ 54b Vergütungspflicht des Händlers oder Importeurs
§ 54c Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten
§ 54d Hinweispflicht
§ 54e Meldepflicht
§ 54f Auskunftspflicht
§ 54g Kontrollbesuch
§ 54h Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen
§ 55 Vervielfältigung durch Sendeunternehmen § 55a Benutzung eines Datenbankwerkes
§ 56 Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben
§ 57 Unwesentliches Beiwerk
§ 58 Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und öffentlich zugänglichen Einrichtungen
§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen
§ 60 Bildnisse
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Schranken des Urheberrechts
Abschnitt 6 Schranken des Urheberrechts
§ 61 Verwaiste Werke (Umsetzung der RL 2012/28/EU – UrhÄG v. 1.10.2013 - BGBl. 2013 I,
3728)
§ 61 Verwaiste Werke (UrhG)
Zulässig sind die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung verwaister Werke.
§ 61a Sorgfältige Suche und Dokumentationspflichten
§ 61b Beendigung der Nutzung und Vergütungspflicht der nutzenden Institution
§ 137n Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU
Nur anzuwenden auf Bestandsinhalte, die der nutzenden Institution vor dem 29. Oktober 2014
überlassen wurden.
Hierzu:
§ 13d Vergriffene Werke (UrhWahrnG)
§ 13e Register vergriffener Werke
(siehe hier nachstehend)
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Schranken des Urheberrechts
Abschnitt 6 Schranken des Urheberrechts
§ 62 Änderungsverbot
§ 63 Quellenangabe
§ 63a Gesetzliche Vergütungsansprüche
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§ 45
Rechtspflege und öffentliche Sicherheit
(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in
Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde
herzustellen oder herstellen zu lassen.
(2) Gerichte und Behörden dürfen für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen
Sicherheit Bildnisse vervielfältigen oder vervielfältigen lassen.
(3) Unter den gleichen Voraussetzungen wie die Vervielfältigung ist auch die
Verbreitung, öffentliche Ausstellung und öffentliche Wiedergabe der Werke zulässig.
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§ 46
Sammlungen für Kirchen- und Unterrichtsgebrauch
1.
Nach der Veröffentlichung zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche
Zugänglichmachung von Teilen eines Werkes, von Sprachwerken oder von Werken der
Musik von geringem Umfang, von einzelnen Werken der bildenden Künste oder
einzelnen Lichtbildwerken als Element einer Sammlung, die Werke einer größeren
Anzahl von Urhebern vereinigt und die nach ihrer Beschaffenheit nur für den
Unterrichtsgebrauch in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und
Weiterbildung oder in Einrichtungen der Berufsbildung oder für den Kirchengebrauch
bestimmt ist. Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den
Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit
Einwilligung des Berechtigten zulässig. In den Vervielfältigungsstücken oder bei der
öffentlichen Zugänglichmachung ist deutlich anzugeben, wozu die Sammlung bestimmt
ist.
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§ 48
Öffentliche Reden
(1) Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung von Reden über Tagesfragen in
Zeitungen, Zeitschriften sowie in anderen Druckschriften oder sonstigen
Datenträgern, die im Wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen, wenn
die Reden bei öffentlichen Versammlungen gehalten oder durch öffentliche
Wiedergabe im Sinne von § 19a oder § 20 veröffentlicht worden sind, sowie die
öffentliche Wiedergabe solcher Reden,
die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Reden, die bei
öffentlichen Verhandlungen vor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen
Organen gehalten worden sind.
(2) Unzulässig ist jedoch die Vervielfältigung und Verbreitung der in Absatz 1 Nr. 2
bezeichneten Reden in Form einer Sammlung, die überwiegend Reden desselben
Urhebers enthält.
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§ 49
Pressespiegel
Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und
einzelner Artikel sowie mit ihnen im Zusammenhang veröffentlichter Abbildungen
aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in
anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art sowie die öffentliche Wiedergabe
solcher Kommentare, Artikel und Abbildungen, wenn sie politische, wirtschaftliche
oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte
versehen sind.
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§ 50
Berichterstattung über Tagesereignisse
Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche
technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder
sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie
im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von
Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch
den Zweck gebotenen Umfang zulässig.
Aktuelle Rechtsprechung:
BGH MMR 2011, 544 - Öffentliches Zugänglichmachen von Werken aus Kunstausstellung im Onlinearchiv (§§ 19a, 50 UrhG)
[5.10.2010 - I ZR 127/09 (LG Braunschweig, AG Braunschweig)] – ZUM-RD 2011, 296; GRUR 2011, 415; GRUR-Prax 2011,
196..
Wird i.R.d. Onlineberichterstattung über eine Veranstaltung berichtet, bei der urheberrechtlich geschützte Werke wahrnehmbar
werden (hier: Bericht über eine Ausstellungseröffnung), dürfen Abbildungen dieser Werke nur so lange als Teil dieser
Berichterstattung im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden, wie die Veranstaltung noch als Tagesereignis angesehen
werden kann.
BVerfG MMR 2012, 177 - Auslegung des § 50 UrhG durch den BGH zur zeitlichen Beschränkung des Rechts auf
kostenlose Berichterstattung in einem Onlinearchiv begegnet von Verfassungs wegen keinen Bedenken
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Verhältnis von Urheberrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2
GG). Der BGH hat mit dem angegriffenen Urteil (MMR 2011, 544) entschieden, dass die Beschwerdeführerin – ein
Zeitungsverlag – dadurch, dass sie ihre mit Abbildungen von Werken der bildenden Kunst versehenen Artikel in ihr öffentlich
zugängliches Onlinearchiv im Internet eingestellt habe, in das von der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst wahrgenommene
ausschließliche Recht der Urheber aus § 19a UrhG eingegriffen habe, ohne sich auf die Schrankenbestimmung des § 50 UrhG
berufen zu können. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Bf. eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2
GG.
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§ 50
Berichterstattung über Tagesereignisse
Gründe:
Rdnr. 7: 1.a. Die Bf. ist als Verlegerin von Tageszeitungen durch die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG geschützt.
Auch als juristische Person des Privatrechts kann sie sich gem. Art. 19 Abs. 3 GG hierauf berufen (vgl. BVerfGE 80, 124, 131;
95, 28, 34). Die Pressefreiheit sichert die Freiheit der Herstellung und Verbreitung von Druckerzeugnissen und damit das
Kommunikationsmedium Presse (vgl. BVerfGE 85, 1, 12 f.; 113, 63, 75). Ihrem Schutz unterfällt auch das Führen eines
Onlinearchivs mit illustrierten Zeitungsartikeln.
Rdnr. 8: Aufgabe der Presse ist es, umfassende Information zu ermöglichen, die Vielfalt der bestehenden Meinungen
wiederzugeben und selbst Meinungen zu bilden und zu vertreten (vgl. BVerfGE 52, 283, 296). Die Möglichkeiten der Bf., ihr
Informationsangebot im Onlinearchiv noch nach dem aktuellen Berichtsanlass der Öffentlichkeit über die vier ihr von der Kl.
zugestandenen Wochen hinaus zur Verfügung zu stellen, werden durch die angegriffene Gerichtsentscheidung eingeschränkt.
Die Bf. ist nunmehr gezwungen, entweder (1) die archivierten Illustrationen nach spätestens vier Wochen zu löschen, (2) von
einer Archivierung der Bilder von vornherein abzusehen und allenfalls den Text einzustellen oder (3) für die über vier Wochen
hinausgehende Archivierung der Illustrationen eine Lizenzgebühr zu entrichten.
Rdnr. 9 b) Demgegenüber konnte sich die Kl. im Streitfall auf die von ihr wahrgenommenen Urheberrechte stützen. Das Recht
der öffentlichen Zugänglichmachung i.S.v. § 19a UrhG steht unter dem Schutz des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1
GG (vgl. BVerfGE 31, 229, 240 f.; 79, 1, 25). Der Ausschluss eines Vergütungsanspruchs – wie hier durch § 50 UrhG – kann
allerdings nicht durch jede Gemeinwohlerwägung gerechtfertigt werden; hierfür muss ein gesteigertes öffentliches Interesse
gegeben sein (vgl. BVerfGE 31, 229, 243; 49, 382, 400; 79, 29, 41).
Rdnr. 10 c) Die Zivilgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung des Urheberrechts die durch die Eigentumsgarantie
gezogenen Grenzen zu beachten und müssen die im Gesetz zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise
nachvollziehen, die den Eigentumsschutz der Urheber ebenso wie etwaige damit konkurrierende Grundrechtspositionen – hier
die Pressefreiheit – im Wege praktischer Konkordanz beachtet und unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen vermeidet
(vgl. BVerfGE 89, 1, 9; BVerfG ZUM 2011, 825, zu C. II. 2. a). Demgegenüber ist es nicht Sache des BVerfG, den Zivilgerichten
vorzugeben, wie sie i.E. zu entscheiden haben (vgl. BVerfGE 94, 1, 9 f.; 112, 332, 358; 120, 180, 210). Die Schwelle eines
Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das BVerfG zu korrigieren hat, ist vielmehr erst erreicht, wenn die Auslegung
der Zivilgerichte Fehler erkennen lässt, die auf einer grds. unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des jeweiligen
Grundrechts, insb. vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den
konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind, insb. weil darunter die Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen
i.R.d. privatrechtlichen Regelung leidet (vgl. BVerfGE 89, 1, 9 f.; 112, 332, 358 f.; BVerfG, a.a.O.).
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§ 50
Berichterstattung über Tagesereignisse
Rdnr. 11 2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe vermag die Vb keine Verletzung der Pressefreiheit darzutun.
Das gesetzliche Zusammenspiel von § 19a UrhG einerseits und der Schrankenregelung zu Gunsten der
Tagesberichterstattung in § 50 UrhG andererseits dient dazu, die genannten Grundrechtspositionen von Urhebern und
Presseunternehmen in Ausgleich zu bringen. Gegen diese gesetzlichen Vorschriften werden verfassungsrechtliche Bedenken
weder erhoben noch sind sie ersichtlich. Angesichts der expliziten gesetzlichen Regelung bedurfte es neben der Auslegung und
Anwendung der urheberrechtlichen Vorschriften keiner gesonderten Grundrechtsabwägung; die Abwägung hatte vielmehr i.R.d.
Auslegung und Anwendung von § 50 UrhG zu erfolgen. Eine losgelöste Einzelfallabwägung durch die Gerichte würde in das
vom Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 31, 229, 240 f.; 79, 1, 25) bereits allgemein geregelte
Verhältnis von Urheberrecht und Recht der Berichterstattung übergreifen.
Die Auslegung und Anwendung von § 50 UrhG musste allerdings im Einklang mit der Verfassung erfolgen. S Die Bf. weist
zutreffend darauf hin, dass nach der st. Rspr. des BVerfG auch die „allgemeinen Gesetze” i.S.v. Art. 5 Abs. 2 GG ihrerseits aus
der Erkenntnis der Bedeutung der Freiheit der Meinungsäußerung, der Presse-, Rundfunk und Filmfreiheit im freiheitlichen
demokratischen Staat auszulegen und so in ihrer diese Grundrechte beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken
sind. Soweit allerdings die Einwirkung der grundrechtlichen Pressefreiheit auf privatrechtliche Vorschriften in Frage steht,
können ihr im Hinblick auf die Eigenart der geregelten Rechtsverhältnisse engere Grenzen gezogen sein als in ihrer Bedeutung
als Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe.
Im Streitfall ist mit dem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Urheberrecht eine weitere Grundrechtsposition zu
berücksichtigen, die ihrerseits der Einschränkung unter dem Gesichtspunkt von Art. 5 Abs. 1 GG nur in dem vom Gesetzgeber
im Grundsatz abschließend geregelten Rahmen unterliegt. In solchen Fällen verbietet sich die Anwendung der Regel, nach der
Schrankenregelungen des Urheberrechts grds. eng auszulegen seien, ebenso wie diejenige der umgekehrten Regel, dass der
Meinungs- und Pressefreiheit grds. der Vorrang vor dem nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Urheberrecht einzuräumen sei.
Auslegung und Anwendung des § 50 UrhG im angegriffenen Urteil orientiert sich an Wortlaut, gesetzgeberischen
Motiven sowie Sinn und Zweck der Regelung. Soweit die Vb dieser Auslegung eine abweichende Rechtsauffassung
gegenüberstellt, geht sie über das einfache Recht nicht hinaus. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit
nicht; insb. wurden in dem beanstandeten Urteil keine abwägungsrelevanten Umstände übersehen. Von einer weiteren
Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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§ 50
Berichterstattung über Tagesereignisse
Folgerungen für die Praxis:
Bildmaterial, das Kunstwerke online auch mit Blick auf Kunstausstellungen abbildet, müssen außerhalb der Aktualitätsrahmens
des in Bezug genommenen Ereignisses entweder lizenziert werden – zumeist bei der VG Bild Kunst - , oder die Bilder müssen
aus dem Zeitschriften-online-Beitrag entfernt werden, soll der Beitrag selbst ohne entsprechende Werkwiedergaben dauerhaft
online abrufbar sein.
Eine solche Einzelfallprüfung erfordert jedoch einen unvertretbaren Aufwand. Ein vorsorglicher umfassender Erwerb von
Nutzungsrechten wäre auch bei größtem Aufwand kaum möglich.
Für den Fall, dass vorstehendes administrativ-technisches Verfahren zu aufwendig ist, sollte entsprechendes Werkschaffen gar
nicht erst in Online-Archive eingestellt werden.
kritische hierzu v.Ungern-Sternberg, GRUR 2012, 224 [230 f]:
„Die Entscheidung des BGH hat daher zur Folge, dass Beiträge über Tagesereignisse, die nebenbei Werke erfasst haben, die
geschützt sein könnten, routinemäßig schon nach der kurzen Zeit wieder aus dem Netz genommen werden müssen, in der
ohne Einzelfallprüfung sicher von der Tagesaktualität ausgegangen werden kann. Dies bedeutet eine erhebliche Beschränkung
der Online-Berichterstattung, die mit dem Zweck des § URHG § 50 UrhG, der grundrechtlich geschützten Meinungs- und
Pressefreiheit sowie dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu dienen, schwer vereinbar ist. Die Öffentlichkeit hat zudem
ein dauerhaftes Interesse daran, dass Berichte über zeitgeschichtliche Ereignisse auch später mit ihrem originalen Inhalt
zugänglich sind.
Die Auslegung des BGH wird zwar durch den Wortlaut des § URHG § 50 UrhG nahegelegt, erscheint aber nicht zwingend. Ein
Bericht über ein Tagesereignis verliert diesen Charakter auch im Zeitablauf nicht. Dies rechtfertigt die weitere Anwendung der
Schranke zu Gunsten der Nutzung des Werkes im Rahmen des tagesaktuell gefertigten Berichts, auch wenn die Tagesaktualität
verflogen ist. Eine solche Auslegung des § URHG § 50 UrhG hält auch dem Dreistufentest stand, den Art. 5 Absatz V der
InfoSoc-Richtlinie vorschreibt: Die privilegierten Nutzungen sind als solche geringfügig. Das Werk darf nicht der eigentliche
Gegenstand der Berichterstattung sein und darf auch nur in einer Art und Weise wiedergegeben werden, die durch den Zweck
geboten ist, d.h. meist nur in minderer Qualität. In aller Regel werden deshalb die Interessen des Urhebers durch eine
öffentliche Berichterstattung, die sein Werk einbezieht, nicht nennenswert beeinträchtigt, sondern eher gefördert.“
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§ 51 Zitate (redaktionell neu)
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten
Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen
Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
1.
einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk
zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2.
Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk
angeführt werden,
3.
einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk
der Musik angeführt werden.
SS 2016 Urheberrecht V. 2.
§ 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung
(1) Zulässig ist,
veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne
Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an
Schulen, Hochschulen, nicht gewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung
sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmtabgegrenzten
Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder
veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge
aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis
von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung öffentlich zugänglich zu
machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht
kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
(2)
Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen
bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Die
öffentliche Zugänglichmachung eines Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren nach
Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern im Geltungsbereich dieses
Gesetzes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
(3)
Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch die zur öffentlichen
Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen.
(4)
Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung
zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht
werden.
SS 2016 Urheberrecht V. 2.
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§ 52a Virtuelle Seminarapparate – Intranet-Paragraf
Bedeutung:
Erster Korb:
Kleine Teile eines Werks, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen
und Zeitschriften zur Veranschaulichung des Unterrichts in bestimmten Bildungseinrichtungen
sowie zu Forschungszwecken dürfen gegen eine angemessene Vergütung einem bestimmt
abgegrenzten Kreis von Personen öffentlich zugänglich gemacht werden.
Befristung bis 2012 (vgl. BGBl. 2008 I, 2389 – 6.UrhÄG)
Aktuelle Rechtsprechung:
OLG Stuttgart „Meilensteine der Psychologie“ vom 4.4.2012 (4 U 171/11 - 17 0 671/10 LG Stuttgart – gegen
Fernuniversität Hagen)
„;. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist begründet, weil die Beklagte mit der zunächst eingeräumten Möglichkeit der
Anfertigung von digitalen Kopien und der Möglichkeit des Ausdrucks der ins Netz gestellten Materialien die Verwertungsrechte
der Klägerin verletzt hat (§§ 16, 19a, 97 Abs. 1 UrhG). Die Beklagte hat im Schreiben vom 23.09.2010 ausgeführt und
eingeräumt, dass die Auszüge nunmehr lediglich noch zur Ansicht und zum Druck, nicht (mehr) zum Download bereitgestellt
werden (K 18, Blatt 42). Legitimiert ist jedoch allenfalls das Bereithalten zum Lesen am Bildschirm (read only). ;.“ (S. 40)
SS 2016 Urheberrecht V. 2.
§ 52b Elektronische Leseplätze (neu)
Zulässig ist, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher
Bibliotheken, Museen oder Archive, die keinen unmittelbar oder mittelbar
wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in den Räumen der
jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur
Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine
vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Es dürfen grundsätzlich nicht mehr
Exemplare eines Werkes an den eingerichteten elektronischen Leseplätzen gleichzeitig
zugänglich gemacht werden, als der Bestand der Einrichtung umfasst. Für die
Zugänglichmachung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann
nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
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§ 52b Elektronische Leseplätze (neu)
Bedeutung:
-
Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven ist
zulässig.
-
Je nach Gebäudesituation kann die Schranke daher äußerst unterschiedliche Reichweiten entfalten. Keine
Campusweite Regelung.
-
Vorbehalt, dass keine anderweitigen vertraglichen Regelungen getroffen worden sind.
-
Bindung an den Analogbestand: „grundsätzlich“ nur so viele Kopien über Leseplätze gleichzeitig zugänglich gemacht
werden, wie analoge Kopien eines Druckwerks erworben worden sind.
Hierzu: Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 69/11 - Elektronische Leseplätze II; EuGH, Urteil vom 11. September 2014 - C-117/13,
GRUR 2014, 1078 = WRP 2012, 1178 – TU Darmstadt/Ulmer; BGH, Beschluss vom 20. September 2012 - I ZR
69/11, GRUR 2013, 503 = WRP 2013, 511 - Elektronische Leseplätze I; LG Frankfurt a.M. - Urteil vom 16. März 2011
- 2/06 O 378/10, GRUR 2011, 614 = ZUM 2011, 582.
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§ 52b Elektronische Leseplätze (neu)
Bedeutung:
BGH - Zur Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken
Die Klägerin ist ein Verlag. Die beklagte Technische Universität Darmstadt hat in ihrer öffentlich zugänglichen Bibliothek
elektronische Leseplätze eingerichtet, an denen Bibliotheksnutzer Zugang zu bestimmten Werken aus dem Bibliotheksbestand
haben. Darunter befand sich das im Verlag der Klägerin erschienene Lehrbuch "Einführung in die neuere Geschichte". Die
Beklagte hatte das Buch digitalisiert, um es an den elektronischen Leseplätzen bereitzustellen. Die Nutzer der Leseplätze
konnten das Werk ganz oder teilweise auf Papier ausdrucken oder auf einem USB-Stick abspeichern. Auf ein Angebot der
Klägerin, von ihr herausgegebene Lehrbücher als E-Books zu erwerben und zu nutzen, ist die Beklagte nicht eingegangen.
Klägerseite:
Die Klägerin ist der Ansicht, eine solche Nutzung der in ihrem Verlag erschienenen Werke sei nicht von der
Schrankenregelung des § 52b UrhG gedeckt. Nach dieser Bestimmung ist es zulässig, veröffentlichte Werke aus dem
Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder
Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten
elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine
vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Die Klägerin nimmt die Beklagte unter anderem auf Unterlassung in
Anspruch.
Verfahrensgang:
Das Landgericht Frankfurt a.M. hat zwar den Antrag der Klägerin abgewiesen, der Beklagten zu verbieten, Bücher
aus dem Verlag der Klägerin zu digitalisieren und in digitalisierter Form an elektronischen Leseplätzen ihrer Bibliothek
zu benutzen, wenn die Klägerin ihr für diese Nutzung einen angemessenen Lizenzvertrag anbietet. Es hat der
Beklagten jedoch – wie von der Klägerin beantragt – untersagt, Bibliotheksnutzern zu ermöglichen, digitale Versionen
von Büchern aus ihrem Verlag an elektronischen Leseplätzen auszudrucken oder auf USB-Sticks abzuspeichern. Mit
ihrer vom BGH zugelassenen Sprungrevision hat die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage erstrebt. Die
Klägerin hat mit ihrer Anschlussrevision ihren Klageantrag in vollem Umfang weiterverfolgt.
SS 2016 Urheberrecht V. 2.
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§ 52b Elektronische Leseplätze (neu)
Bedeutung:
Der BGH hat mit Beschluss vom 20. September 2012 das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH mehrere Fragen zur
Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des
Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Die Regelung des § 52b UrhG setzt Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG um und ist daher
richtlinienkonform auszulegen. Der EuGH hat hierüber durch Urteil vom 11. September 2014 entschieden. Der BGH
hat die Klage mit seiner heutigen Entscheidung insgesamt abgewiesen.
Vertragliche Regelungen:
Unter "vertraglichen Regelungen", die nach § 52b UrhG einer solchen Nutzung entgegenstehen, sind allein
Regelungen in bestehenden Verträgen und keine bloßen Vertragsangebote zu verstehen.
Digitalisierung:
Bibliotheken sind auch berechtigt, im Verlag der Klägerin erschienene Bücher ihres Bibliotheksbestandes zu
digitalisieren, wenn dies erforderlich ist, um diese Bücher an elektronischen Leseplätzen ihrer Bibliothek zugänglich
zu machen.
§ 52b UrhG sieht zwar keine solche Berechtigung vor. Jedoch ist in diesen Fällen die unmittelbar für das öffentliche
Zugänglichmachen von Werken in Unterricht und Forschung geltende Regelung des § 52a Abs. 3 UrhG entsprechend
anwendbar, die zur Zugänglichmachung erforderliche Vervielfältigungen erlaubt. Eine entsprechende Anwendung
dieser Regelung ist geboten, weil das Recht zur Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen einen
großen Teil seines sachlichen Gehalts und sogar seiner praktischen Wirksamkeit verlieren würde, wenn die
Bibliotheken kein akzessorisches Recht zur Digitalisierung der betroffenen Werke besäßen.
SS 2016 Urheberrecht V. 2.
§ 52b Elektronische Leseplätze (neu)
Bedeutung:
Ausdruck:
Die Beklagte hat das Urheberrecht an dem Buch auch nicht dadurch verletzt, dass sie es Bibliotheksnutzern
ermöglicht hat, das an elektronischen Leseplätzen zugänglich gemachte Werk auszudrucken oder auf USB-Sticks
abzuspeichern.
Der Beklagten war es nach § 52b UrhG erlaubt, das Buch an elektronischen Leseplätzen zugänglich zu machen. §
52b UrhG ist im Blick auf Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG nicht dahingehend einschränkend
auszulegen, dass Werke an elektronischen Leseplätzen nur in der Weise zugänglich gemacht werden dürfen, dass
sie von Nutzern dort nur gelesen und nicht auch ausgedruckt oder abgespeichert werden können. Die Beklagte haftet
auch nicht für unbefugte Vervielfältigungen des Werkes durch Nutzer der elektronischen Leseplätze. Das
Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass es zu unberechtigten Vervielfältigungen durch Nutzer der Leseplätze
gekommen ist. Davon kann auch nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Ein Ausdrucken oder Abspeichern von
an elektronischen Leseplätzen bereitgestellten Werken kann in vielen Fällen als Vervielfältigung zum privaten oder
sonstigen eigenen Gebrauch nach § 53 UrhG zulässig sein.
Verfassungsrechtliche Fragen:
Verletzung des Eigentums der Verleger und Urheber?
SS 2016 Urheberrecht V. 2.
14
§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
(1)
Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person
zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch
mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich
rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet
wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen
anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um
Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger
photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt
SS 2016 Urheberrecht V. 2.
§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
(2)
(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder
herstellen zu lassen
1.
zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu
diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem
Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück
benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk
gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge
handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger
photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung
vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder
3.
das Archiv im öffentlichen Interesse tätig ist und keinen unmittelbar oder mittelbar
wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt. Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3
und 4 nur, wenn zusätzlich eine der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2
vorliegt.
SS 2016 Urheberrecht V. 2.
15
§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
(3)
1.
2.
Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von
geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften
erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch
zur Veranschaulichung des Unterrichts in Schulen, in nichtgewerblichen
Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in
der für die Unterrichtsteilnehmer erforderlichen Anzahl oder
für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen
Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der
erforderlichen Anzahl herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die
Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. Die Vervielfältigung eines Werkes, das
für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt ist, ist stets nur mit
Einwilligung des Berechtigten zulässig.
SS 2016 Urheberrecht V. 2.
§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
Bedeutung:
Kopien für Schulunterricht, § 53 III Nr. 1 UrhG
Nunmehr stellt das Gesetz auf Grund entsprechender Vorgaben im Rechtsausschuss des
Bundestags ausdrücklich klar, dass die Vor- und Nachbereitung des Schulunterrichts auch
unter die Schranke fällt.
Lehrer haben damit die Möglichkeit, sich ihr eigenes Archiv für Schulzwecke zu Hause
einzurichten.
SS 2016 Urheberrecht V. 2.
16
§ 53a Kopienversand (neu)
(1)
Zulässig ist auf Einzelbestellung die Vervielfältigung und Übermittlung einzelner in
Zeitungen und Zeitschriften erschienener Beiträge sowie kleiner Teile eines
erschienenen Werkes im Weg des Post- oder Faxversands durch öffentliche
Bibliotheken, sofern die Nutzung durch den Besteller nach § 53 zulässig ist. Die
Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist ausschließlich als
grafische Datei und zur Veranschaulichung des Unterrichts oder für Zwecke der
wissenschaftlichen Forschung zulässig, soweit dies zur Verfolgung nicht gewerblicher
Zwecke gerechtfertigt ist. Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger
elektronischer Form ist ferner nur dann zulässig, wenn der Zugang zu den Bei- trägen
oder kleinen Teilen eines Werkes den Mitgliedern der Öffentlichkeit nicht offensichtlich
von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl mittels einer vertraglichen Vereinbarung zu
angemessenen Bedingungen ermöglicht wird.
(2)
Für die Vervielfältigung und Übermittlung ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft
geltend gemacht werden.
SS 2016 Urheberrecht V. 2.
§ 53a Kopienversand
Bedeutung:
Einzelbestellung: Versendung von Materialien im Wege des Post- oder Faxversands.
Versendung in elektronischer Form wird nur als grafische Datei zugelassen - gemeint ist PDF
Datei.
Muss Veranschaulichung des Unterrichts oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung
dienen und keine gewerblichen Zwecke verfolgen.
Kein Übertragungsrecht, § 19a UrhG.
Vertragsvorbehalt: Sofern die Verleger selbst ein eigenes Angebot zur Bereitstellung
elektronischer Kopien formulieren, ist die Freiheit des Kopienversands beschränkt. Das
Verlagsangebot muss allerdings „offensichtlich“ bekannt sein.
SS 2016 Urheberrecht V. 2.
17
§ 54 Vergütungspflicht (neu)
(1)
Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 vervielfältigt
wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von
Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten,
Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird,
Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.
(2)
Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden
kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht
zu Vervielfältigungen benutzt werden.
SS 2016 Urheberrecht V. 2.
§ 54 Vergütungspflicht (neu)
(1)
Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 vervielfältigt
wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von
Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten,
Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird,
Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.
(2)
Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden
kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht
zu Vervielfältigungen benutzt werden.
Rechtsproblematische Frage des Vergütungsanspruchs für Internetnutzungen –schlichte Einwilligung?
Aktuelle Rechtsprechung:
BGHZ 174, 359-370 – Drucker und Plotter = GRUR 2008, 245-247 (mit Anm. v. Ungern-Sternberg) = WRP 2008, 367-370 =
NJW 2008, 751-754 = CR 2008, 21 1-214 = K&R 2008, 177-180 = MMR 2008, 245-247 =ZUM 2008, 227-230 (Urt. v.
6.12.2007 - I ZR 94/05)
Auszug aus der Entscheidung:
"27 ... Im Übrigen muss ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich
macht, zumindest damit rechnen, dass diese Inhalte heruntergeladen oder ausgedruckt werden; mit Rücksicht hierauf
kann unter Umständen eine konkludente Einwilligung in Vervielfältigungen anzunehmen sein.„
Literatur: v. Ungern-Sternberg, GRUR 2009, 369 ff. (m. w. Nachw.).
SS 2016 Urheberrecht V. 2.
18
§ 54a Vergütungshöhe
(1)
Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und
Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3
genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen
nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.
(2)
Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die
Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit
diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt
angemessen ist.
(3)
Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften
der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten
sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu
berücksichtigen.
(4)
Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar
beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum
Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.
SS 2016 Urheberrecht V. 2.
§ 54a Vergütungspflicht - Bedeutung:
Bedeutung:
Warnung an die Rechteinhaber und deren Verwertungsgesellschaften: Unzumutbare
Beeinträchtigung der Gerätehersteller durch die Vergütung ist zu verhindern und auf ein
angemessenes Verhältnis zum Preisniveau des Geräts zu achten. Es kommt also künftig auf die
Verhandlungen zwischen Verwertungsgesellschaften und Geräteherstellern an.
Einzubeziehen ist ferner auch die Schiedsstelle (§ 14 Abs. 5 WahrnG). Kommt es dennoch
nicht zu einer Einigung, kann die Verwertungsgesellschaft einseitig einen Tarif aufstellen.
Alte Vergütungssätze nach dem bisherigen Recht gelten so lange weiter, bis sie durch neue
Vergütungssätze ersetzt worden sind (§ 27 WahrnG). Selbstregulierung des Vergütungssystems
wird durch das BMJ überwacht; die Bundesregierung behält sich insofern auch vor, korrigierend
durch weitere Gesetze in das Verfahren einzugreifen.
SS 2016 Urheberrecht V. 2.
19
§ 55
Vervielfältigung durch Sendeunternehmen.
§ 56
Geschäftsbetriebe
§ 57
Unwesentliches Beiwerk - vgl. auch § 23 I KuG >
§ 58
Katalogbildfreiheit>
§ 59
Werke an öffentlichen Plätzen>
§ 62
Änderungsverbot – In Unterscheidung zu §§ 14, 39 II UrhG>
SS 2016 Urheberrecht V. 2.
§ 57
Unwesentliches Beiwerk - vgl. auch § 23 I KuG
Hierzu zuletzt BGH I ZR 177/13 vom 17.11.2015:
Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich bei einem in einem - auch online abrufbaren - Möbelkatalog
abgebildeten Kunstwerk um ein »unwesentlichen Beiwerk« im Sinne des § 57 UrhG handelt, ist hinsichtlich des
eigentlichen Nutzungsgegenstands nicht auf den gesamten Möbelkatalog, sondern auf die einzelne dort
abgebildete Fotografie abzustellen.
In dem zu entscheidenden >Fall hatte ein Künstler einem Möbelhaus Gemälde zum Zwecke der Ausstellung überlassen.
Nach Rückgabe bemerkte er, dass im Katalog der Beklagten eine Fotografie veröffentlicht worden war, die eines der
Gemälde neben den in der Verkaufsausstellung der Beklagten präsentierten Möbeln zeigte. Die Fotografie war
außerdem auf der Internetseite der Beklagten abrufbar. Ein Hinweis auf den Kläger als Urheber war nicht vorhanden.
Hierdurch sah der Künstler sein Urheberrecht verletzt. Auf seine Abmahnung hin hat die Beklagte eine
Unterlassungserklärung abgegeben. Sie verweigerte allerdings eine ebenfalls verlangte Auskunftserteilung. Der Kläger
hat im Wege der Stufenklage beantragt, die Beklagte zu verurteilen, über die Art und Dauer der Zugänglichmachung der
Fotografie Auskunft zu erteilen. Er kündigte an, die Beklagte nach erteilter Auskunft auf Zahlung einer fiktiven
Lizenzgebühr in Anspruch zu nehmen. Die erste sowie die zweite Instanz sahen die Klage als unbegründet an.
Diese Ansicht teilt der BGH nicht. Die Karlsruher Richter stellen nicht auf den gesamten Katalog bzw. Internetauftritt ab,
sondern auf die einzelne Fotografie. Die vom Berufungsgericht angenommene extensive Bestimmung des eigentlichen
Gegenstands führe dazu, dass der Schutz eines urheberrechtlich geschützten Werkes umso geringer werde, je
umfangreicher der vom potentiellen Verletzer gewählte Veröffentlichungskontext ist. Dies stehe im Widerspruch zu dem
Grundsatz, die Schranken des Urheberrechts eng auszulegen.
Hinsichtlich der Prüfung, ob es sich bei dem Gemälde um ein unwesentliches Werk im Verhältnis zum Hauptgegenstand
handelt, ist dies nur dann der Fall, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden kann, ohne dass dies dem
durchschnittlichen Betrachter auffällt oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes in irgendeiner Weise
beeinflusst wird.
SS 2016 Urheberrecht V. 2.
20
§ 57
Unwesentliches Beiwerk - vgl. auch § 23 I KuG
Hierzu zuletzt BGH I ZR 177/13 vom 17.11.2015:
Bei der gebotenen engen Auslegung der Schrankenbestimmung sei unwesentlich im Sinne des § 57 UrhG nur ein Werk,
das neben dem Gegenstand der eigentlichen Verwertung selbst eine geringe oder nebensächliche Bedeutung nicht
erreiche. Eine derart untergeordnete Bedeutung könne dem mitverwerteten Werk regelmäßig nicht mehr zugewiesen
werden, sobald es erkennbar stil- oder stimmungsbildend in den eigentlichen Gegenstand der Verwertung einbezogen
wird.
Im vorliegenden Falle komme dem Gemälde bei der werblichen Darstellung der Beklagten eine nicht unwesentliche
ästhetische Bedeutung zu, indem es einen Kontrast zu den Möbeln biete und deren Wirkung auf den Betrachter
beeinflusse.
Zur Frage der Prüfung der Unwesentlichkeit unter dem Gesichtspunkt der Austauschbarkeit des im Rahmen des
Hauptgegenstandes verwendeten Werks war weiter zu berücksichtigen, dass das Gemälde nicht als »ohne weiteres
austauschbare Staffage« anzusehen gewesen sei. Soweit das Gemälde, wie hier, vom Betrachter als zum
Gesamtkonzept gehörig wahrgenommen werde, komme es auf den Gesichtspunkt der ästhetischen oder
stilistischen Austauschbarkeit mit einem anderen Werk nicht mehr an.
SS 2016 Urheberrecht V. 2.
§ 58
Katalogbildfreiheit: Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und öffentlich
zugänglichen Einrichtungen
(1) Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von
öffentlich ausgestellten oder zur öffentlichen Ausstellung oder zum öffentlichen Verkauf
bestimmten Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken durch den Veranstalter zur
Werbung, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist.
(2) Zulässig ist ferner die Vervielfältigung und Verbreitung der in Absatz 1 genannten
Werke in Verzeichnissen, die von öffentlich zugänglichen Bibliotheken,
Bildungseinrichtungen oder Museen in inhaltlichem und zeitlichem Zusammenhang mit
einer Ausstellung oder zur Dokumentation von Beständen herausgegeben werden und mit
denen kein eigenständiger Erwerbszweck verfolgt wird.
SS 2016 Urheberrecht V. 2.
21
§ 59
Werke an öffentlichen Plätzen
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen
befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu
vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken
sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.
SS 2016 Urheberrecht V. 2.
§§ 61 ff. Verwaiste Werke (UrhÄG vom 1.10.2013 - BGBl. 2013 I, 3728; zur Begründung
siehe RegE v. 11.4.2013 – BR-Dr. 265/13)
§ 61 Verwaiste Werke
§ 61a Sorgfältige Suche und Dokumentationspflichten (hierzu Gesetz-Anlage)
§ 61b Beendigung der Nutzung und Vergütungspflicht der nutzenden Institution
§ 61c Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten.
§ 137n Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU.
SS 2016 Urheberrecht V. 2.
22
§§ 61 ff. Verwaiste Werke (UrhÄG vom 1.10.2013 - BGBl. 2013 I, 3728; zur Begründung
siehe RegE v. 11.4.2013 – BR-Dr. 265/13)
§ 61 Verwaiste Werke
(1) Zulässig sind die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung verwaister Werke nach Maßgabe
der Absätze 3 bis 5.
(2) Verwaiste Werke im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
Werke und sonstige Schutzgegenstände in Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften oder
anderen Schriften,
2. Filmwerke sowie Bildträger und Bild- und Tonträger, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, und
3. Tonträger aus Sammlungen (Bestandsinhalte) von öffentlich zugänglichen Bibliotheken,
Bildungseinrichtungen, Museen, Archiven sowie von Einrichtungen im Bereich des Filmund Tonerbes, wenn
diese Bestandsinhalte bereits veröffentlicht worden sind, deren Rechtsinhaber aber auch durch eine sorgfältige
Suche nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnte.
(3) Gibt es mehrere Rechtsinhaber eines Bestandsinhaltes, kann dieser auch dann vervielfältigt und öffentlich
zugänglich gemacht werden, wenn selbst nach sorgfältiger Suche nicht alle Rechtsinhaber festgestellt oder
ausfindig gemacht werden konnten, aber von den bekannten Rechtsinhabern die Erlaubnis zur Nutzung
eingeholt worden ist.
(4) Bestandsinhalte, die nicht veröffentlicht worden sind, dürfen durch die jeweiligein Absatz 2 Satz 1 genannte
Institution genutzt werden, wenn die Bestandsinhalte von ihr bereits mit Zustimmung des Rechtsinhabers
ausgestellt oder verliehen wurden und sofern nach Treu und Glauben anzunehmen ist, dass der Rechtsinhaber
In die Nutzung nach Absatz 1 einwilligen würde.
SS 2016 Urheberrecht V. 2.
§§ 61 ff. Verwaiste Werke (UrhÄG vom 1.10.2013 - BGBl. 2013 I, 3728; zur Begründung
siehe RegE v. 11.4.2013 – BR-Dr. 265/13)
§ 61 Verwaiste Werke
SS
(5) Die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung durch die in Absatz 2 Satz 1 genannten
Institutionen sind nur zulässig, wenn die Institutionen zur Erfüllung ihrer im Gemeinwohl liegenden Aufgaben
handeln, insbesondere wenn sie Bestandsinhalte bewahren und restaurieren und den Zugang zu ihren
Sammlungen eröffnen, sofern dies kulturellen und bildungspolitischen Zwecken dient. Die Institutionen dürfen
für den Zugang zu den genutzten verwaisten Werken ein Entgelt verlangen, das die Kosten der Digitalisierung
und der öffentlichen Zugänglichmachung deckt.
SS 2016 Urheberrecht V. 2.
23
§§ 61 ff. Verwaiste Werke (UrhÄG vom 1.10.2013 - BGBl. 2013 I, 3728; zur Begründung
siehe RegE v. 11.4.2013 – BR-Dr. 265/13)
§ 61a Sorgfältige Suche und Dokumentationspflichten
(1) Die sorgfältige Suche nach dem Rechtsinhaber gemäß § 61 Absatz 2 Satz 2 ist für jeden Bestandsinhalt
und für in diesem enthaltene sonstige Schutzgegenstände durchzuführen; dabei sind mindestens die in der
Anlage bestimmten Quellen zu konsultieren. Die sorgfältige Suche ist in dem Mitgliedstaat der Europäischen
Union durchzuführen, in dem das Werk zuerst veröffentlicht wurde. Wenn es Hinweise darauf gibt, dass
relevante Informationen zu Rechtsinhabern in anderen Staaten gefunden werden können, sind auch
verfügbare Informationsquellen in diesen anderen Staaten zu konsultieren. Die nutzende Institution darf mit der
Durchführung der sorgfältigen Suche auch einen Dritten beauftragen.
(2) Bei Filmwerken sowie bei Bildträgern und Bild- und Tonträgern, auf denen Filmwerke aufgenommen sind,
ist die sorgfältige Suche in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen, in dem der Hersteller
seine Hauptniederlassung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(3) Für die in § 61 Absatz 4 genannten Bestandsinhalte ist eine sorgfältige Suche in dem Mitgliedstaat der
Europäischen Union durchzuführen, in dem die Institution ihren Sitz hat, die den Bestandsinhalt mit
Zustimmung des Rechtsinhabers ausgestellt oder verliehen hat.
SS 2016 Urheberrecht V. 2.
§§ 61 ff. Verwaiste Werke (UrhÄG vom 1.10.2013 - BGBl. 2013 I, 3728; zur Begründung
siehe RegE v. 11.4.2013 – BR-Dr. 265/13)
§ 61a Sorgfältige Suche und Dokumentationspflichten
S
(4) Die nutzende Institution dokumentiert ihre sorgfältige Suche und leitet die folgenden Informationen dem
Deutsche Patent- und Markenamt zu:
1. die genaue Bezeichnung des Bestandsinhaltes, der nach den Ergebnissen der sorgfältigen Suche
verwaist ist,
2. die Art der Nutzung des verwaisten Werkes durch die Institution,
3. jede Änderung des Status eines genutzten verwaisten Werkes gemäß § 61b,
4. die Kontaktdaten der Institution wie Name, Anschrift sowie gegebenenfalls Telefonnummer, Faxnummer und
E-Mail-Adresse. Diese Informationen werden unverzüglich an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
(Marken, Muster, Modelle) weitergeleitet.
(5) Einer sorgfältigen Suche bedarf es nicht für Bestandsinhalte, die bereits in der Datenbank des
Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster, Modelle) als verwaist erfasst sind.
SS 2016 Urheberrecht V. 2.
24
§§ 61 ff. Verwaiste Werke (UrhÄG vom 1.10.2013 - BGBl. 2013 I, 3728; zur Begründung
siehe RegE v. 11.4.2013 – BR-Dr. 265/13)
§ 61b
Beendigung der Nutzung und Vergütungspflicht der nutzenden Institution Wird ein Rechtsinhaber eines
Bestandsinhalts nachträglich festgestellt oder ausfindig gemacht, hat die nutzende Institution die
Nutzungshandlungen unverzüglich zu unterlassen, sobald sie hiervon Kenntnis erlangt. Der Rechtsinhaber hat
gegen die nutzende Institution Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die erfolgte Nutzung.
§ 61c
Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten Zulässig sind die Vervielfältigung und
die öffentliche Zugänglichmachung von
1. Filmwerken sowie Bildträgern und Bild- und Tonträgern, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, und
2. Tonträgern, die vor dem 1. Januar 2003 von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten produziert wurden und
sich in deren Sammlung befinden, unter den Voraussetzungen des § 61 Absatz 2 bis 4 auch durch öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten. Die §§ 61a und 61b gelten entsprechend.
§ 137n Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU
§ 61 Absatz 3 ist nur anzuwenden auf Bestandsinhalte, die der nutzenden Institution vor dem 29. Oktober 2014
überlassen wurden.
SS 2016 Urheberrecht V. 2.
§§ 61 ff. Verwaiste Werke (UrhÄG vom 1.10.2013 - BGBl. 2013 I, 3728; zur Begründung
siehe RegE v. 11.4.2013 – BR-Dr. 265/13)- hier: Änderungen des UrhWahrnG:
§ 13d Vergriffene Werke
(1) Es wird vermutet, dass eine Verwertungsgesellschaft, die Rechte der Vervielfältigung (§ 16 des
Urheberrechtsgesetzes) und der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a des Urheberrechtsgesetzes) wahrnimmt, berechtigt ist,
für ihren Tätigkeitsbereich Dritten diese Rechte auch an Werken derjenigen Rechtsinhaber einzuräumen, die die
Verwertungsgesellschaft nicht mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt haben, wenn
1. es sich um vergriffene Werke handelt, die vor dem 1. Januar 1966 in Büchern, Fachzeitschriften,
Zeitungen, Zeitschriften oder in anderen Schriften veröffentlicht wurden,
2. sich die Werke im Bestand von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen,
Archiven und von im Bereich des Film- und Tonerbes tätigen Einrichtungen befinden,
3. die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung nicht gewerblichen Zwecken dient,
4. die Werke auf Antrag der Verwertungsgesellschaft in das Register vergriffener Werke (§ 13e) eingetragen
worden sind und
5. die Rechtsinhaber nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntmachung der Eintragung gegenüber
dem Register ihren Widerspruch gegen die beabsichtigte Wahrnehmung ihrer Rechte durch die
Verwertungsgesellschaft erklärt haben.
(2) Nimmt mehr als eine Verwertungsgesellschaft die Rechte gemäß Absatz 1 wahr, so gilt die Vermutung nach
Absatz 1 nur, wenn die Rechte von allen Verwertungsgesellschaften gemeinsam wahrgenommen werden.
(3) Soweit die Verwertungsgesellschaft Zahlungen auch für Rechtsinhaber erhält, deren Rechte sie nicht
wahrnimmt, hat sie den zur Zahlung Verpflichteten von Ansprüchen dieser Rechtsinhaber freizustellen.
SS 2016 Urheberrecht V. 2.
25
§§ 61 ff. Verwaiste Werke (UrhÄG vom 1.10.2013 - BGBl. 2013 I, 3728; zur Begründung
siehe RegE v. 11.4.2013 – BR-Dr. 265/13)- hier: Änderungen des UrhWahrnG:
§ 13e Register vergriffener Werke
(1)
Das Register vergriffener Werke wird beim Deutschen Patent- und Marken-amt geführt. Das Register
enthält die folgenden Angaben:
1. Titel des Werkes, 2. Bezeichnung des Urhebers, 3. Verlag, von dem das Werk veröffentlicht worden ist,
4. Datum der Veröffentlichung des Werkes, 5. Bezeichnung der Verwertungsgesellschaft, die den Antrag nach
§ 13d Absatz 1 Nummer 4 gestellt hat und 6. Angabe, ob der Urheber der Wahrnehmung seiner Rechte durch
die Verwertungsgesellschaft widersprochen hat.
(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt bewirkt die Eintragungen, ohne die Berechtigung des Antragstellers
oder die Richtigkeit der zur Eintragung angemeldeten Tatsachen zu prüfen. Die Kosten für die Eintragung hat
der Antragsteller im Voraus zu entrichten.
(3) Die Eintragungen werden auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamtes www.dpma.de
bekanntgemacht.
(4) Die Einsicht in das Register steht jeder Person über die Internetseite des Deutschen Patent- und
Markenamtes www.dpma.de frei.
(5) Der Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates Bestimmungen über die Form des Antrags auf Eintragung in das Register sowie über die Führung des 1. Registers
zu erlassen, 2. zur Deckung der Verwaltungskosten die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Eintragung, für
die Ausfertigung eines Eintragungsscheins , für die Erteilung sonstiger Auszüge und für deren Beglaubigung anzuordnen sowie
Bestimmungen über den Kostenschuldner, die Fälligkeit von Kosten, die Kostenvorschusspflicht, über Kostenbefreiungen, über
die Verjährung, das Kostenfestsetzungsverfahren und die Rechtsbehelfe gegen die Kostenfestsetzung zu treffen.
SS 2016 Urheberrecht V. 2.
§ 62
Änderungsverbot – In Unterscheidung zu §§ 14, 39 II UrhG
(1)
Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die Benutzung eines Werkes zulässig ist, dürfen
Änderungen an dem Werk nicht vorgenommen werden. § 39 gilt entsprechend.
(2) Soweit der Benutzungszweck es erfordert, sind Übersetzungen und solche Änderungen des Werkes
zulässig, die nur Auszüge oder Übertragungen in eine andere Tonart oder Stimmlage darstellen.
(3) Bei Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken sind Übertragungen des Werkes in eine andere
Größe und solche Änderungen zulässig, die das für die Vervielfältigung angewendete Verfahren mit sich bringt.
(4) Bei Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch (§ 46) sind außer den nach den Absätzen 1
bis 3 erlaubten Änderungen solche Änderungen von Sprachwerken zulässig, die für den Kirchen-, Schul- oder
Unterrichtsgebrauch erforderlich sind. Diese Änderungen bedürfen jedoch der Einwilligung des Urhebers, nach
seinem Tode der Einwilligung seines Rechtsnachfolgers (§ 30), wenn dieser Angehöriger (§ 60 Abs. 2) des
Urhebers ist oder das Urheberrecht auf Grund letztwilliger Verfügung des Urhebers erworben hat. Die
Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Urheber oder der Rechtsnachfolger nicht innerhalb eines Monats,
nachdem ihm die beabsichtigte Änderung mitgeteilt worden ist, widerspricht und er bei der Mitteilung der
Änderung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.
SS 2016 Urheberrecht V. 2.
26
§ 63 Quellenangabe
(1) Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 45a bis 48, 50, 51,
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 sowie der §§ 58 und 59 vervielfältigt wird, ist stets die Quelle deutlich
anzugeben. Das gleiche gilt in den Fällen des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 für die Vervielfältigung
eines Datenbankwerkes. Bei der Vervielfältigung ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der Musik ist
neben dem Urheber auch der Verlag anzugeben, in dem das Werk erschienen ist, und außerdem kenntlich
zu machen, ob an dem Werk Kürzungen oder andere Änderungen vorgenommen worden sind. Die
Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt, wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werkstück oder bei der
benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem zur Vervielfältigung Befugten anderweit bekannt ist.
(2) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die öffentliche Wiedergabe eines Werkes zulässig ist,
ist die Quelle deutlich anzugeben, wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert. In den Fällen der
öffentlichen Wiedergabe nach den §§ 46, 48, 51 und 52a ist die Quelle einschließlich des Namens des
Urhebers stets anzugeben, es sei denn, dass dies nicht möglich ist.
(3) Wird ein Artikel aus einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt nach § 49 Abs. 1 in einer
anderen Zeitung oder in einem anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets
außer dem Urheber, der in der benutzten Quelle bezeichnet ist, auch die Zeitung oder das Informationsblatt
anzugeben, woraus der Artikel entnommen ist; ist dort eine andere Zeitung oder ein anderes
Informationsblatt als Quelle angeführt, so ist diese Zeitung oder dieses Informationsblatt anzugeben. Wird
ein Rundfunkkommentar nach § 49 Abs. 1 in einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt abgedruckt
oder durch Funk gesendet, so ist stets außer dem Urheber auch das Sendeunternehmen anzugeben, das
den Kommentar gesendet hat.
SS 2016 Urheberrecht V. 2.
§ 63a Gesetzliche Vergütungsansprüche (Änderung)
Auf gesetzliche Vergütungsansprüche nach diesem Abschnitt kann der Urheber im Voraus
nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft oder zusammen
mit der Einräumung des Verlagsrechts dem Verleger abgetreten werden, wenn dieser sie
durch eine Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lässt, die Rechte von Verlegern und
Urhebern gemeinsam wahrnimmt.
Kritik:
Diese Vorschrift des S. 2 erscheint nichtig, weil sowohl gegen nationales Urheberrecht als auch gegen Unionsrecht verstoßend; vgl.
Flechsig/Bisle: Unbegrenzte Auslegung pro autore? - Ein ungenügendes Gesetz kann nicht durch Einlegung gerettet werden (zu § 63a
UrhG), in: ZRP 2008, 115; Flechsig: Vorausabtretung gesetzlicher Vergütungsansprüche im Lichte des Unionsrechts, MMR 2012 , 293.
SS 2016 Urheberrecht V. 2.
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7. Relevant Texts in English: Act on Copyright and Related Rights (Copyright Act) of 9
September 1965 (Federal Law Gazette Part I, p. 1273), as last amended by Article 8 of
the Act of 1 October 2013 (Federal Law Gazette Part I, p. 3714).
Section VI Limitations on copyright
Article 44a Temporary acts of reproduction
Those temporary acts of reproduction shall be permissible which are transient or incidental and constitute an integral and
essential part of a technical process and whose sole purpose is to enable
1. a transmission in a network between third parties by an intermediary, or
2. a lawful use of a work or other protected subject-matter to be made and which have no independent economic significance.
Article 45 Administration of justice and public security
Article 46 Collections for religious, school or instructional use
Article 47 School broadcasts
Article 48 Public speeches
Article 49 Newspaper articles and broadcast commentaries
Article 50 Reporting on current events
Article 51 Quotations
7. Relevant Texts in English: Act on Copyright and Related Rights (Copyright Act) of 9
September 1965 (Federal Law Gazette Part I, p. 1273), as last amended by Article 8 of
the Act of 1 October 2013 (Federal Law Gazette Part I, p. 3714).
Section VI Limitations on copyright
Article 52 Communication to the public
Article 52a Making works available to the public for instruction and research
Article 52b Communication of works at terminals in public libraries, museums and archives
Article 53 Reproduction for private and other personal uses
(1) It shall be permissible for a natural person to make single copies of a work for private use on any medium, insofar
as they neither directly nor indirectly serve commercial purposes, as long as no obviously unlawfully-produced model
or a model which has been unlawfully made available to the public is used for copying. A person authorised to make
copies may also cause such copies to be made by another person if no payment is received therefore, or if it involves
copies on paper or a similar medium which have been effected by the use of any kind of photomechanical technique
or by some other process having similar effects.
(2) It shall be permissible to make single copies of a work or to have these made S.
(6) The copies may neither be distributed nor communicated to the public. It shall, however, be permissible to lend
lawfully produced copies of newspapers and out-of-print works, as well as those works in which no damaged or
missing parts have been replaced by means of copies.
(7) The recording of public lectures, productions or performances of a work on video or audio recording mediums, the
realisation of plans and drafts of artistic works and the reconstruction of architectural works shall always be
permissible only with the consent of the rightholder.
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7. Relevant Texts in English: Act on Copyright and Related Rights (Copyright Act) of 9
September 1965 (Federal Law Gazette Part I, p. 1273), as last amended by Article 8 of
the Act of 1 October 2013 (Federal Law Gazette Part I, p. 3714).
Section VI Limitations on copyright
Article 53a Order for dispatch of copies
Article 54 ff. Obligation to pay remuneration
Article 55 Reproduction by broadcasting organisations
Article 55a Use of a database work
Article 56 Reproduction and communication to the public in commercial enterprises
Article 57 Incidental works
It shall be permissible to reproduce, distribute and communicate to the public works if they are to be regarded as
works incidental to the actual subject-matter being reproduced, distributed or communicated to the public.
Article 58 Works in exhibitions, on public sale and in institutions accessible to the public
Article 59 Works in public places
Article 60 Portraits
7. Relevant Texts in English: Act on Copyright and Related Rights (Copyright Act) of 9
September 1965 (Federal Law Gazette Part I, p. 1273), as last amended by Article 8 of
the Act of 1 October 2013 (Federal Law Gazette Part I, p. 3714).
Section VI Limitations on copyright
Article 61 ff. Orphan works
Article 62 Prohibition of alteration
Article 63 Acknowledgement of source
Article 63a Statutory remuneration rights
Statutory remuneration rights as provided in this Section may not be waived by the author in advance. They may be
assigned in advance only to a collecting society, or together with the grant of the right of publication to the publisher,
provided that the publisher lets them be managed by a collecting society which manages publishers’ and authors’
rights jointly.
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